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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Vom 29. November 2018
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.12.2018 S. 2034; 08.10.2021 S. 4646 21; ber: 21.12.2021 S. 5261 21a)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Auf Grund

Artikel 1
StrlSchV - Strahlenschutzverordnung
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(wie eingefügt).

Artikel 2
NDWV - Notfall-Dosiswerte-Verordnung
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

(wie eingefügt).

Artikel 3
AtEV - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(wie eingefügt).

Artikel 4
NiSV - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

(gültig ab 31.12.2020 siehe =>)

(wie eingefügt).

Artikel 5
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

In § 3 Nummer 1 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, werden die Wörter " § 68 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist," durch die Wörter "der §§ 91 und 92 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Buchstabe A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.8 werden die Wörter "Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

b) In Nummer 17.21 werden die Wörter "der Röntgenverordnung" durch die Wörter "dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) werden jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter "Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

In § 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der DIMDI-Verordnung

In § 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Atomrecht" ein Komma und werden die Wörter "das Strahlenschutzrecht" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

In Anlage 2 Abschnitt 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, werden in Nummer 1.6 die Wörter " § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung" durch die Wörter " § 90 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Mess- und Eichverordnung

In § 29 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, werden die Wörter " § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 der Röntgenverordnung" durch die Wörter " § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

§ 4 Absatz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

Artikel 12
Änderung der Offshore-Bergverordnung

Die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung

(1) Für den Umgang mit und die Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes gelten auch im Bereich des Festlandsockels die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung und der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geltung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Gebiet der Küstengewässer bleibt unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Röntgenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Gebrauchsanweisung in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.

(2) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 (ortsveränderlicher Einsatz) in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen der nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass

  1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und
  3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung eingehalten werden.

Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn aufgrund der Sprachkenntnisse der Bearbeiter in der zuständigen Behörde eine Prüfung in der Originalsprache möglich ist und die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlicher Einsatz untersagen, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
  2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder
  3. eine nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(5) Ist der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderlich sind.

" § 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung

(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass

  1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und
  3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.

Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
  2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder
  3. eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.

(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde."

2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter "der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

In Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in der ersten Zeile der Tabelle die Angabe "Anlage III" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "im Sinne der §§ 49 und 50"durch die Wörter "im Sinne des § 104" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1" durch die Angabe " § 99 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Einsatzpersonal, das während des Leistungsbetriebs im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt."5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlageneben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind."

2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen."(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen."

Artikel 16
Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung

Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse" durch die Wörter "Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 19" wird durch die Angabe " § 12" ersetzt.

bb) Die Wörter "Anzeige nach § 20" werden durch die Wörter "Anmeldung nach § 13" ersetzt.

2. In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Anlage III" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " § 81 Satz 2"durch die Angabe " § 81 Satz 3" ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 81 Satz 2"durch die Angabe " § 81 Satz 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 181 " durch die Angabe " § 185" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12."(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
  1. Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
  2. Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,
  3. Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie
  4. Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Diese Verordnung gilt nicht:
  1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
  2. für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, sofern
    1. der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung entfernt wurde und
    2. das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
"(3) Diese Verordnung gilt nicht
  1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
  2. für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
    1. kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
    2. das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt."

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen."Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlagenach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlagenach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien erfüllen.

"(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6, § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet sind, bei einer entsprechenden Meldung solche Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen können, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde" durch die Wörter "Behörde, der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

4. Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung."Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung."

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort "Körperdosen" durch die Wörter "einer effektiven Dosis" und werden die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 99 Absatz 1" ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

"1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe "Anlage III" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4"durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort "Körperdosen" durch die Wörter "einer effektiven Dosis" und werden die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 99 Absatz 1" ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

"1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4"durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 " ersetzt.

bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort "Körperdosen" durch die Wörter "einer effektiven Dosis" und werden die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 99 Absatz 1" ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

"1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe "Anlage III" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 " ersetzt.

c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort "Körperdosen" durch die Wörter "einer effektiven Dosis" und werden die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 99 Absatz 1 " ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

"1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe "Anlage III" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt.

b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter "Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Kriterium E 1.1.1 wird das Wort "Körperdosen" durch die Wörter "einer effektiven Dosis" und werden die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 99 Absatz 1" ersetzt.

c) In Nummer 1.2 und Nummer 1.3 werden jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter "Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
(Red. Anm.: Sinngemäß als Nummer 1.4 eingefügt)

"1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt."

e) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe "Anlage III" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:

"Anlage 6
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

Vorbemerkung

Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle

fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse Kriterium N 2.2.1

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.

Kriterium N 2.2.2

Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.2.3

Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Anlage 7
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II

Vorbemerkung:

Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusammenhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radioaktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

1.5 Strahlenschutz von Personen

Kriterium S 1.5.1

Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen

Kriterium S 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder
mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb eingeschränkt fortgeführt werden kann.

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle

fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Kriterium N 2.1.3

Sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung betrieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe.

Kriterium N 2.1.4

Undichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräumen, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte überschritten werden.

Kriterium E 2.1 .3

Lösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster Lösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signifikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsanteilen.

2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht weitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilanlage gekommen ist oder kommen kann

Kriterium E 2.2.1

Kriterium N 2.2.1

Sonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle. Kriterium N 2.2.2

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten der Anlagentechnik oder des Betriebes.

Kriterium N 2.2.3

Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu einer Räumung von Anlagenbereichen geführt haben.

Kriterium E 2.2.3

Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich auf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden.

Kriterium E 2.2.4 Zerstörung von Grubenbauten.

Kriterium E 2.2.5

Bergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann. Kriterium E 2.2.6

Kriterium E 2.2.7

Gasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Artikel 19
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

In § 27 Absatz 4a Satz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, werden die Wörter " § 71 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 20 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 treten am 31. Dezember 2022 in Kraft.

(4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

1) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom , 97/43/Euratom und 2003/122/ Euratom (ABl. L 13 vom 17.01.2014 S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 02.07.2009 S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.07.2014 S. 42) geänderten Fassung.

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus

Vom 21. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 86 vom 29.12.2021 S. 5261)

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4646) ist wie folgt zu berichtigen:

In der Eingangsformel ist im Verweis auf die Fundstelle des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen im Bundesgesetzblatt die Angabe "2443" durch die Angabe "2433" zu ersetzen.

ID: 181981

ENDE