umwelt-online: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (2)
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4.2.2 Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen

Bei der Bestimmung der Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen in Abfällen ist zu unterscheiden zwischen Abfällen, die bekannte Metallverbindungen enthalten und solchen, bei denen lediglich Elementgehalte analytisch bestimmt werden konnten.

Das Bewertungsschema für einen Abfall, bei dem lediglich der Elementgehalt bekannt ist, kann aus Tabelle 7 entnommen werden. Für jedes Element werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften angekreuzt, die dem verallgemeinerten Grenzwert entsprechen. Die unterste Zeile der Tabelle 7 enthält die Konzentrationsgrenzen, bei deren Überschreitung die gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist. Hierbei sind für die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4, H5, H6, H8 und H14 Konzentrationsgrenzen und für H7, H10 und H11 Einzelkonzentrationen zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung eines Abfalls nach diesem Schema ist zweckmäßigerweise mit der Prüfung auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H6, sehr giftig, zu beginnen. Für diese Eigenschaft liegt mit 0,1 % die niedrigste Konzentrationsgrenze vor. Liegt hier die Summe der Einzelkonzentrationen über 0,1 %, so ist der Abfall ebenfalls als gefährlich einzustufen. Das Abprüfen der übrigen Eigenschaften ist dann nicht mehr notwendig.

Gefahrenrelevante Eigenschaften, die nur auf sehr wenige Verbindungen des Elementes zutreffen, sind in der Tabelle 7 mit einer Anmerkung gekennzeichnet.

Bei der Bewertung des Elementgehaltes Chrom ist zu beachten, dass lediglich Chrom (VI)-Verbindungen als gefährlich gelten. Ist plausibel nachgewiesen, dass ausschließlich Chrom-(III)-Verbindungen vorliegen, braucht der Wert für die Abfalleinstufung nicht betrachtet zu werden. Da in der Stoffrichtlinie die Anmerkung 1 nicht vergeben wurde, ist mindestens ein Faktor von 2,3 (Umrechnung von Chrom auf Chromat) anzusetzen.

Erfolgt die Analytik für die löslichen Chromate gemäß Anmerkung 3 der Stoffrichtlinie aus der wässrigen Lösung, so ist bei Angabe des Analysenergebnisses als Chromat kein Faktor anzuwenden.

Für reine Metalllegierungen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 AVV nicht, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.

4.2.3 Gefahrenrelevanz von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen (z.B. FCKW oder Halone)

Teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone und andere Stoffe, die die Ozonschicht schädigen sowie diese enthaltende Geräte gehören zu den gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleintrag des Anhangs I. Welche Verbindungen hierzu zählen, wird durch den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 [22] bestimmt. Dort werden die Stoffe aufgeführt, die zum Abbau der Ozonschicht führen und deren Ozonabbaupotenzial quantifiziert.

Die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14. Für die Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen, die diese Stoffe enthalten, sollte ungeachtet der Nennung der einzelnen Verbindungen in der Stoffrichtlinie die Konzentrationsgrenze von 0,1 % gemäß Tabelle 5 herangezogen werden.

4.2.4 Gefahrenrelevanz von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF)

Asbest ist gemäß Stoffrichtlinie als krebserzeugend (Cat. 1, R45) eingestuft. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen ist bei Überschreitung der allgemeinen Grenzkonzentration von 0,1 % [23] von einem asbesthaltigen Abfall auszugehen.

Zur Einstufung von KMF wird auf den Leitfaden Nr. 17 "Künstliche Mineralfasern" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) [24] und dort besonders auf den Abschnitt 5 verwiesen.

Tabelle 7 Konzentrationsgrenzen für Metallverbindungen

 H4H5H6H8H14H7, H11H10
Eigen-
schaften
R41R36,
R37,
R38
sehr
giftig

giftig
R35R34R50-
53
R51-
R53
R52- R53R59Cat. 1/2Cat. 3Cat. 1/2Cat. 3
As   X  X1X   X+   
Cd  XX   X   X1 X7 
CrVIX1XXX X1 X   X   
CuX1X1X    X1       
Hg X1X1X  X1X       
Ni  XX2   X1   X+ X2 
Pb  XX1   X   X1,+X+X 
Sb  X X X1 X   X3,+  
Se    X  X       
Sn4X1 XX1  X1X X5    X1
Tl X1 X    X      
Zn XX1X6  X1X    X1,++  
Konzentrations-
grenzen in %
Σ>10Σ>20Σ>25Σ >0,1Σ >3Σ >1Σ >5Σ >0,25Σ >2,5Σ >25Σ >0,1E>0,1E>1E>0,5E>5
S = Summenwert
E = Einzelwert
+ nur H7; ++nur H11
1 nur bestimmte Verbindungen, siehe Stoffrichtlinie
2 nur Tetracarbonylnickel
3 nur Sb3O3
4 mit Ausnahme von Zinntetrachlorid nur zinnorganische Verbindungen
5 nur Zinntetrachlorid
6 nur Trizinkdiphosphid
7 nur Cadmiumfluorid

5 Vorgaben zur Analytik

Der Nachweis der in der Richtlinie über gefährliche Abfälle genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften erfordert unterschiedliche Untersuchungsansätze und -verfahren:

Das Zutreffen der Eigenschaften H1 bis H3 sowie H12 ist nach den in Anhang V der Stoffrichtlinie genannten Testvorschriften zu überprüfen 6.

Zur Überprüfung des Vorliegens der Eigenschaften H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 sind die aufgrund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Stoffrichtlinie 7 einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen. Anhaltspunkte bietet die Liste der Spiegeleinträge, Anhang II.

Zur Bestimmung des Vorliegens der gefahrenrelevanten Eigenschaften H9 und H12 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.3 verwiesen.

Sofern für die Zuordnung eine chemische Untersuchung des Abfalls erforderlich ist, muss sie alle für den jeweiligen Abfall relevanten Inhaltsstoffe und Parameter berücksichtigen. Für die Beurteilung des Abfalls sind alle relevanten Informationen heranzuziehen, insbesondere chemische Untersuchungen. Auch Art und Herkunft des Abfalls und mögliche daraus resultierende Kontaminationen sind zu berücksichtigen. Soweit die Beurteilung einen Abfall betrifft, der regelmäßig und aus einem definierten Prozess anfällt, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt, dass nach § 3 Abs. 2 AVV der Abfall bei Überschreitung/Unterschreitung der vorgegebenen Konzentrationsgrenzen für die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft als gefährlich bzw. nicht gefährlich bestimmt ist. Werden im Rahmen von Kontrollanalysen Ergebnisse erhalten, die eine davon abweichende Einstufung zur Folge hätten, kann die Bewertung der Ergebnisse analog zu den Vorgaben des Anhang 4 Nr. 3.1 der AbfallAblagerungsverordnung (AbfAblV) [27] vorgenommen werden.

Der Anhang VI enthält die Vorgaben zur Untersuchung von Abfällen.

6 Referenzen

[1] Abfallverzeichnis-Verordnung: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)

[2] KrW-/AbfG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)

[3] 4. BImSchV: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)

[4] 9. BImSchG: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1614)

[5] Richtlinie 91/689/EWG: Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG), ABl. EG 1991 Nr. L 377 S. 20

[6] Entscheidung 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/422/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (2000/532/EG), ABl. EG 2000 Nr. L 226 S. 3

[7] Richtlinie 67/548/EWG: Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (67/548/EWG), ABl. EG 1967 Nr. 196 S. 1 in der aktuellen Fassung

[8] Richtlinie 88/379/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (88/379/EWG), ABl. EG 1988 Nr. L 187 S. 14

[9] Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855)

[10] Richtlinie 1999/45/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1999/45/EG), ABl. EG 1999 Nr. L 200 S. 1, zuletzt angepasst am 7. August 2001, ABl. EG Nr. L 226 S. 5

[11] Wasserhaushaltsgesetz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

[12] Richtlinie 92/32/EWG: Richtlinie des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 154 S. 1

[13] Richtlinie 2001/60/EG: Richtlinie der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (2001/60/EG), ABl. EG 2001 Nr. L 226 S. 5

[14] Infektionsschutzgesetz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)

[14a] Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen: Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764)

[15] Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten: Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)

[16] Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes: Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 18, Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, 2. neu bearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, 2002, ISBN 3 503 07036 2

[17] Trinkwasserverordnung: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)

[18] Richtlinie 98/83/EG: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. EG Nr. L 330 S. 32

[19] Entscheidung 2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Aufnahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG), ABl. EG 2003 Nr.L11S.27

[20] Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (BArbBl. 8/1999 S. 39)

[21] Richtlinie 96/59/EG: Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (PCB/PCT), ABl. Nr. L 243/31 vom 24. September 1996

[22] Verordnung (EG) Nr. 2037/2000: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 ABl. EG Nr. L 244 S. 26

[23] Bekanntmachung geeigneter analytischer Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen der im Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung genannten Stoffe und Stoffgruppen vom 27. Juni 2003 (BAnz.: Bundesanzeiger S. 14 627); die Tabelle ist unter http://www.bmu.de/de/800/js/sachthemen/chemiekaliensicherheit/ bekanntmachung_analytischer_verfahren/?id=66&navid=11505&- page="1" einsehbar

[24] Leitfaden "Künstliche Mineralfasern": Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umgang mit Mineralfaserprodukten, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (Herausgabe: Mai 1999); der Leitfaden ist im Internet unter: http://lasi.osha.de/publications abrufbar

[25] Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände vom 15. Juni 2001 (BGBl. II Nr. 20 S. 654)

[26] Handbuch Kriterien und Prüfungen': Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Sonderband 1/2002, Wissenschaftsverlag NW, Bremerhaven, ISBN 3-89701-823-3

[27] AbfallAblagerungsverordnung: Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (AbfallAblagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807)

[28] Altholzverordnung: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)

[29] PCB/PCT-Abfallverordnung: Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360)

[30] Richtlinie PN 98: Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 32; LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98), Erich Schmidt Verlag, 2002, ISBN 3 503 07037 0

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Liste der gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleinträge Anhang I
Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
03Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 02Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01*halogenfreie organische Holzschutzmittel
03 02 02*chlororganische Holzschutzmittel
03 02 03*metallorganische Holzschutzmittel
03 02 04*anorganische Holzschutzmittel
03 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
04Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
05Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 02*Entsalzungsschlämme
05 01 03*Bodenschlämme aus Tanks
05 01 04*Saure Alkylschlämme
05 01 05*verschüttetes Öl
05 01 06*ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
05 01 07*Säureteere
05 01 08*andere Teere
05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BASEn
05 01 12*säurehaltige Öle
05 01 15*gebrauchte Filtertone
05 06Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01*Säureteere
05 06 03*andere Teere
05 07Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 01*quecksilberhaltige Abfälle
06Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
06 01 01*Schwefelsäure und schweflige Säure
06 01 02*Salzsäure
06 01 03*Flusssäure
06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige Säure
06 01 05*Salpetersäure und salpetrige Säure
06 01 06*andere Säuren
06 02Abfälle aus HZVA von BASEn
06 02 01*Calciumhydroxid
06 02 03*Ammoniumhydroxid
06 02 04*Natrium- und Kaliumhydroxid
06 02 05*andere BASEn
06 04Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
06 04 03*arsenhaltige Abfälle
06 04 04*quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 07Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
06 07 01*asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
Abfall -
schlüssel
Abfallbezeichnung
06 07 02*Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 03*quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
06 07 04*Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
06 13Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a.n.g.
06 13 01*anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide
06 13 02*gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
06 13 04*Abfälle aus der Asbestverarbeitung
06 13 05*Ofen- und Kaminruß
07Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01 *wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 01 *wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g.
07 07 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
08Abfälle aus HZV A von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 21*Farb- oder Lackentfernerabfälle
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 16*Abfälle von Ätzlösungen
08 03 19*Dispersionsöl
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 17*Harzöle
08 05Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
08 05 01*Isocyanatabfälle
09Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01 *Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 03*Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
09 01 04*Fixierbäder
09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 06*silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
09 01 13*wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
10Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
10 01 09*Schwefelsäure
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04*Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 08*Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09*schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 *Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
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