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Änderungstext
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung *
Vom 15. Juli 2006
(BGBl. Nr. 34 vom 20.07.2006 S. 1619)
Bundesratsdrucksachen: 201/06 16/70
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder § 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungsbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt sind. | "(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6
5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen bezüglich der aus diesen Rechtsverordnungen sich ergebenden Anforderungen festzulegen, die dieser bei der Abgabe an Dritte zu beachten hat,6 .Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen.
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen festgelegt werden, insbesondere
Wegen der Anforderungen nach Satz 1 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
| "(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der Anforderungen der Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann. (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden." |
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort "oder" und nach der Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5".
4. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3. | "3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5". |
5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,".
6. (weggefallen)
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 4
(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende Angaben zu enthalten:
- Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre sowie
- Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle.
§ 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu berücksichtigen.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen,
- Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten,
- einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept einzubeziehen sind.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung "(5)" gestrichen.
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. § 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(2) Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde soll von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 Befreiungen erteilen, soweit durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 gefördert werden und die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird. | "(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden. (4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ablichtung des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden. (5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung." |
11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Wörter "Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt.
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen."
b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.
13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu erteilen
| "Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:
|
14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt:
alt | neu |
§ 41 Überwachungsbedürftige Abfälle
(1) An die Überwachung sowie Beseitigung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung), sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung. (2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Beseitigung sind überwachungsbedürftig. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfälle zur Verwertung zu bestimmen,
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Einstufung vornehmen, soweit dies mit den dort genannten Belangen zu vereinbaren ist. | " § 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen. |
§ 42 Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung von Abfällen 05
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Besitzer von Abfällen, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweisbuch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben. Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen. (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann
(3) Die nach 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben, auch ohne eine nach Absatz 1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit Abfällen zur Beseitigung für sie bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises fünf Jahre einzubehalten und aufzubewahren, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr. 4 eine andere Frist bestimmt ist. | § 42 Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B
(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt. (3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle. (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen. (5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt. (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen. |
§ 43 Obligatorisches Nachweisverfahren über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben, auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde, über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen, entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 ein Nachweisbuch zu führen und Belege vorzulegen.
Hierzu sind verpflichtet
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. | § 43 Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt. (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen. |
§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren
(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen beseitigen, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt. Eines Nachweises nach § 43 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach § 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt, die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemeinwohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. | § 44 Anordnungen im Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden. (2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen. |
§ 45 Fakultatives Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen
(1) Für das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen findet die in § 42 für die Beseitigung von Abfällen getroffene Regelung Anwendung. (2) Die Anordnung eines Nachweises über die Verwertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen soll nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.
Verlangt die zuständige Behörde nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42 einen Nachweis über die Verwertung von überwachungsbedürftigen Abfällen, soll sich ihr Verlangen auf
(3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben, auch ohne eine nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung für sie bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises einzubehalten und aufzubewahren. | § 45 Anforderungen an Nachweise und Register
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass
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§ 46 Obligatorisches Nachweisverfahren über die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde über die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die nach § 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen, Nachweise entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 zu führen und Belege vorzulegen.
Hierzu sind verpflichtet
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. | (aufgehoben) |
§ 47 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren
(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen verwerten, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt. Eines Nachweises nach § 46 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach § 45 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Wird die Verwertung in anderen als den in Absatz 1 genannten Anlagen durchgeführt, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 46 absehen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. | (aufgehoben) |
§ 48 Rechtsverordnungen über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
| (aufgehoben) |
15. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe entsprechend Absatz 1 vorzusehen."
16. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 7, § 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet, | "1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". |
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "nicht vollständig oder nicht richtig" durch die Wörter "nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1" durch die Angabe " § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
dd) Die Nummer 7 wird durch die folgenden neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt:
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 1 ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege nicht vorlegt,
ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 12 bis 14.
ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe " § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48" durch die Angabe " § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8 und 10" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14" ersetzt.
17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "überwachungsbedürftige" durch die Wörter "nicht gefährliche" ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe "Abs. 5" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Umweltstatistikgesetzes*)
Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 8.3 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
2. In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14 und 8.15 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort "Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort "Gefährlichkeit" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort "Gefährlichkeit" ersetzt.
b) Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. | "Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes." |
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftig" durch das Wort "gefährlich" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Altholzverordnung
In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Gewerbeabfallverordnung
In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Versatzverordnung
In Anlage 4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Deponieverordnung
In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Angaben " § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Angaben " §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.
2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:
"Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."
Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) tritt am ersten Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.