umwelt-online: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (2)

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Dritter Abschnitt
Abfallwirtschaftsplanung 

§ 14 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Durch die zuständige Senatsverwaltung ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden.

(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplans richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,

  1. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. sonstige Träger öffentlicher Belange,
  3. die Verbände der Abfall erzeugenden und der Abfall entsorgenden Wirtschaft,
  4. Verbraucherschutzverbände,
  5. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) anerkannten Verbände sowie
  6. benachbarte Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans Zu beachten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Plans beschränkt werden.

(6) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 13, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung.

(7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teilpläne können mit der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg als gemeinsamer Plan aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die zuständige Senatsverwaltung macht den gemeinsamen Plan für das Land Berlin öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Plans können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin für verbindlich erklärt werden.

§ 15 Abfallverbringung in das Land Berlin

(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines auf Grund des § 14 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplans bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, erfolgt. Im Übrigen können in der Rechtsverordnung zur Verbindlicherklärung nach § 14 Abs. 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 festgelegt werden.

(2) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebiets eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplans der Länder Berlin und Brandenburg. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 13 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(4) Im Übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 13 das Ziel der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.

Vierter Abschnitt
Abfallbeseitigungsanlagen

§ 16 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Träger des Vorhabens wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre. so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im Übrigen gehen die Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auszulegen.

(5) Ab Beginn der Auslegung von Unterlagen im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der Genehmigung betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(7) Zur Ausführung eines vollziehbaren Plans oder einer vollziehbaren Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann gemäß den Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.

(8) Der festgestellte Plan und die erteilte Genehmigung sind dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 17 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme 11

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung durch die zuständige Behörde.

(2) Maßnahmen, die auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, bedürfen insoweit der Abnahme, als dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist.

§ 18 Stillgelegte Deponien

Kann bei stillgelegten Deponien der Inhaber für Maßnahmen der Rekultivierung und sonstige erforderliche Vorkehrungen im Sinne des § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder soweit die Stilllegung bereits vor dem 1. Juli 1990 erfolgt ist, ein Verantwortliche für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden, so obliegt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen derjenigen Behörde, die sonst für Anordnung dieser Maßnahmen zuständig ist.

Fünfter Abschnitt
Überwachung und Duldungspflichten

§ 19 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

§ 20 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Neben der Anordnungsbefugnis auf Grund des § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind sie befugt, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes vom September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsordnungen zu treffen.

(2) Wird eine Abfalldeponie ohne den erforderlichen Planfestellungsbeschluss, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Auflage nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. Die nach den §§ 8 bis 10 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist. erteilten Auflagen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten Auflagen und Anordnungen gleich. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

(3) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

§ 21 Kosten der Überwachung

(1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 20 Abs. 3 Anwendung.

§ 22 Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Abfalldeponie befindet, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Deponie zu verhüten. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie dem Betreiber, den ehemaligen Betreibern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über die Deponie den Zutritt zu den Grundstücken zu diesem Zweck zu gestatten. Sie sind zu benachrichtigen, bevor Grundstücke betreten oder die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt, so ist der zur Verwaltung des Grundstücks Befugte zu benachrichtigen. Die Maßnahmen können auch ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit anderenfalls nicht rechtzeitig abgewendet werden können.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücke im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien.

(3) Entstehen dem nach Absatz 1 oder 2 zur Duldung Verpflichteten durch die Maßnahmen Vermögensschäden so ist ihm der Betreiber der Deponie und der ehemalige Betreiber der Inhaber einer stillgelegten Deponie zum Ersatz in Geld verpflichtet. Ist in den Fällen des Absatzes 2 die Erhebung des Anspruchs gegen den Betreiber, ehemaligen Betreiber oder Inhaber, der Deponie nicht möglich oder ist er nicht durchsetzbar und ist der Inhaber des Deponiegrundstücks zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, so richtet sich der Ersatzanspruch gegen ihn.

(4) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2. die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstücks wesentlich erhöht, so kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

(5) Die Befugnisse nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, als der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen zur Duldung der genannten Maßnahmen verpflichtet ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Abfalldeponien, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind.

(7) § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(8) Leistet das Land auf Grund des § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Entschädigungen, so hat der Entsorgungsträger, für den die Standorterkundung durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

Sechster Abschnitt
Pflichten der öffentlichen Hand, Konzepte und Bilanzen

§ 23 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes Berlin und die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) und Sondervermögen und Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum des Landes Berlin befinden, sind verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beizutragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen, unterstützen. Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf

  1. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen und
  2. die Durchführung von Sammlungen verwertbarer Abfälle und von Problemabfällen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen sowie bei Bauvorhaben solchen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  2. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
  3. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
  4. sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
  5. der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Hierzu erlässt die zuständige Behörde Verwaltungsrichtlinien und Dienstanweisungen zur umweltfreundlichen Beschaffung und Auftragsvergabe nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - und der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt.

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so auszurichten, dass die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

  1. Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und
  2. die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich zu verpflichten.

(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.

(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sind die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist.

§ 24 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung 06 11

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass einzelne Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 über die in ihrem Wirkungskreis getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Pflichten nach § 23 Abs. 2 und 3 ein Konzept und jährlich eine Bilanz über die Ergebnisse zu erstellen haben. In der Rechtsverordnung sind die näheren Anforderungen an die Konzepte und Bilanzen im Sinne des Satzes 1 zu regeln, insbesondere

  1. für welche Behörden und Einrichtungen Konzepte und Bilanzen aufzustellen sind.
  2. die Fristen, innerhalb derer die Konzepte und Bilanzen zu erstellen sind, und
  3. die inhaltlichen Anforderungen, die an Konzepte und Bilanzen zu stellen sind.

(2) Jeder hat das Recht. in die Konzepte und Bilanzen Einsicht zu nehmen. Die Konzepte und Bilanzen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Regelungen des § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes bleiben unberührt.

Siebenter Abschnitt
Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen, Ausführungsvorschriften

§ 25 Datenverarbeitung 11

(1) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) führen für das Land Berlin die Register über die überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes ergebenden Überlassungs- und Entsorgungsbedingungen sowie der Erhebung von Entgelten und Gebühren.

(3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert:

  1. Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnanschriften der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),
  2. Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem die überlassungspflichtigen Abfälle anfallen oder anfallen können,
  3. Nutzungsart des Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen oder anfallen können,
  4. Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Abfallbehälter und die Abfuhrhäufigkeit sowie die damit entsorgte Menge, bezogen auf die in der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) bezogenen Abfallarten,
  5. Art der Abfallentsorgung (Abfuhr durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe [BSR] oder andere Dritte),
  6. Anzahl der auf den unter Nummer 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen.

(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten, -bilanzen, -plänen und Abfallkatastern, zur Bearbeitung von Begleitscheinen, Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen sowie für Genehmigungen von Vermittlungsgeschäften und Zulassungen von Entsorgungsfachbetrieben und Entsorgergemeinschaften nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Das gleiche Recht hat die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der sich aus § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflicht.

(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt Register über die überlassungspflichtigen Bauabfallerzeuger und -besitzer im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie über Bauabfalltransporteure und -entsorger. Zu diesem Zweck dürfen insbesondere folgende Daten gespeichert werden: Familienname, Vorname, Firmenanschrift, Wohnanschrift von Personen, die als Bauherr, Grundstückseigentümer, Bauplanender oder sonst am Bau Beteiligter sind. Angaben über Art und Menge der diesen Personen zugeordneten Bauabfälle dürfen gespeichert werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die für die Fahrzeugbeseitigung zuständige Behörde darf zur Aufgabenerfüllung, insbesondere nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, personenbezogene Daten wie Familienname, Vorname, Anschrift, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs erfassen und verarbeiten. Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten auch selbst an offensichtlich nicht zum Zwecke des Haltens oder Parkens abgestellten Fahrzeugen ohne Kenntnis der Betroffenen erheben.

(7) Die nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Stellen können die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung, sowie zur Kostenermittlung erforderlichen Daten der anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer und Abfallbesitzer verarbeiten. Sie können die Daten auch durch Übermittlung von anderen öffentlichen und privaten Stellen erheben, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Die zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Vordrucke und Datenformate verlangen.

(8) Die zentrale Einrichtung gemäß § 13 darf die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Daten über gefährliche Abfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sowie hierbei nachzuweisende Abfallentsorgungsanlagen. Zu der, zu speichernden Daten gehören weiterhin Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der andienungspflichtigen Abfälle sowie solche Daten, die zur Erfüllung der durch Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugewiesenen Aufgaben und zur Entgeltbemessung erforderlich sind. Die zentrale Einrichtung hat diese Daten der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 26 Veröffentlichung von Informationen

(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten ist die zuständige Behörde befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohles die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf
Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 13, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

§ 27 Ausführungsvorschriften

Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Bußgeldvorschrift 11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle, die er gemäß § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen hat, nicht durch die zuständigen Stellen entsorgen lässt,
  2. einer sich aus § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 15 Abs. 1 Abfälle ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  4. entgegen einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt,
  5. entgegen § 17 Absatz 2 eine Maßnahme auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor der Abnahme durchführt,
  6. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 (aufgehoben) 06

§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 2 Abs. 4 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juni 1993 (GVBl. S.319), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sind

  1. die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin,
  2. die Straßenreinigung für Berlin,
  3. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebiets sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste).

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden."

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), außer Kraft.

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