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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 31. Januar 2022
(GVBl. I Nr. 19 vom 18.02.2022)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Tabelle im Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2020 (GVBl. II Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung | LfU". |
Neu:
"1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | LfU". |
2. Die Nummern 9.1 bis 9.4 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.13 ersetzt:
Alt:
9.1 | § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 | Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen | LfU |
9.1a | § 3 Absatz 8 Satz 3 | Entgegennahme der Analysen | UAWB und LELF |
9.2.1 | § 7 Abs. 1 und 4 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm; Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | UAWB/LBGR Landkreis/kreisfreie Stadt |
9.2.2 | § 7 Abs. 7 Satz 2 | Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen | UAWB |
9.3 | § 8 | Erstellung des Aufbringungsplans | LELF |
9.4 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
Neu:
"9.1.1 | § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR |
9.1.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.2 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.3 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.4 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 | Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.5 | § 30 Absatz 2 Satz 2 | Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.6 | § 31 Absatz 2 und 4 | Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.7 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.8 | § 33 Absatz 2 bis 4 | Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.9 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.10 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.11 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.12 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft | |
9.13 | § 36 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahren | UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht". |
3. Die Nummer 14.3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"14.3 | § 11 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
Neu:
"14.3 | § 11 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
| UAWB LfU". |
Artikel 2
Weitere Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 9.1.1 wird durch die folgende Nummer 9.1 ersetzt:
Alt:
"9.1.1 | § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR |
Neu:
"9.1 | § 3a | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen | UAWB". |
2. Die bisherigen Nummern 9.1.2 bis 9.13 werden zu den Nummern 9.2 bis 9.14.
Artikel 3
Weitere Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
In der Tabelle in Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 9.1 bis 9.14 durch die folgenden Nummern 9.1 bis 9.17 ersetzt:
Alt:
9 | Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | ||
9.1 | § 3a | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen | UAWB) |
9.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.3 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.4 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.5 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 | Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.6 | § 30 Absatz 2 Satz 2 | Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.7 | § 31 Absatz 2 und 4 | Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.8 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.9 | § 33 Absatz 2 bis 4 | Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.10 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.11 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.12 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.13 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft | |
9.14 | § 36 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahren | UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht". |
Neu:
"9.1 | § 3a | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm | UAWB |
9.2 | § 3b | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen | LfU |
9.3 | § 3c | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Untersuchungspflichten von Klärschlammerzeugern | UAWB |
9.4 | § 3d | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Nachweispflichten | UAWB; LfU
LfU soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.5.1 | § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR |
9.5.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.6 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.7 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.8 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 | Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.9 | § 30 Absatz 1 Satz 2 | Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.10 | § 31 Absatz 2 bis 4 | Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.11 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.12 | § 33 Absatz 2 bis 4 | Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.13 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.14 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/ LBGR;
LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.15 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.16 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft | |
9.17 | § 36 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1 - 9.10, 9.12 besteht". |
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
In der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 96) geändert worden ist, werden die Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.4 durch die folgenden Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.20 ersetzt:
Alt:
3.2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, 5 und 6 AbfKlärV - soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht | 128 bis 2.556 51 bis 256 |
3.2.2 | Anordnungen nach § 3 Absatz 3, abweichende Festlegungen nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 Satz 2 und Entscheidungen nach § 3 Absatz 9 Satz 1 und 2 AbfKlärV | 38 bis 256 |
3.2.3 | Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 5 und Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV | 38 bis 383 |
3.2.4 | Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV | |
a) im digitalen (elektronischen) Format |
30 bis 200 | |
b) im konventionellen (Papier-)Format |
60 bis 300 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.2.1 | Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 3 | 70 - 530 |
3.2.2 | Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 3 | 70 - 340 |
3.2.3 | Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 3 | 70 - 530 |
3.2.4 | Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutz- gebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 | 70 - 1.000 |
3.2.5 | Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 2 | 70 - 340 |
3.2.6 | Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2
| 70 - 530
120 - 700 |
3.2.7 | Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 3 | 70 - 340 |
3.2.8 | Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse | 70 - 340 |
3.2.9 | Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20 | 140 - 2.820 |
3.2.10 | Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 | 40 - 500 |
3.2.11 | Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 | 40 - 200 |
3.2.12 | Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 | 40 - 500 |
3.2.13 | Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 2 | 40 - 80 |
3.2.14 | Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 40 - 220 |
3.2.15 | Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 | 70 - 530 |
3.2.16 | Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 | 70 - 530 |
3.2.17 | Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 | 140 - 2.820 |
3.2.18 | Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17: Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2 | 140 - 1.410 |
3.2.19 | Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1 | 140 - 2.820 |
3.2.20 | Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 13 | 70 - 340". |
Artikel 5
Weitere Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Tarifstelle 3.2 werden folgende Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.2.1 | Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2 | 500 - 1.000 |
3.2.2 | Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 4 | 70 - 340". |
2. Die bisherigen Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.20 werden zu den Tarifstellen 3.2.3 bis 3.2.22.
Artikel 6
Weitere Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Tarifstelle 3.2.2 wird folgende Tarifstelle 3.2.3 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.2.3 | Prüfung der Nachweise nach § 3d | 40 - 500". |
2. Die bisherigen Tarifstellen 3.2.3 bis 3.2.22 werden zu den Tarifstellen 3.2.4 bis 3.2.23.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 und Artikel 4 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 und 5 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 3 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
ID: 220331
ENDE |