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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 31. Januar 2022
(GVBl. I Nr. 19 vom 18.02.2022)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Tabelle im Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2020 (GVBl. II Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"1.1 § 12 Absatz 5Anerkennung als Träger der QualitätssicherungLfU".

Neu:

"1.1 § 12 Absatz 5Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)LfU".

2. Die Nummern 9.1 bis 9.4 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.13 ersetzt:

Alt:

9.1 § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und BodenuntersuchungenLfU
9.1a § 3 Absatz 8 Satz 3Entgegennahme der AnalysenUAWB und LELF
9.2.1 § 7 Abs. 1 und 4Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm; Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeUAWB/LBGR Landkreis/kreisfreie Stadt
9.2.2 § 7 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von AbwasserbehandlungsanlagenUAWB
9.3 § 8Erstellung des AufbringungsplansLELF
9.4 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

Neu:

"9.1.1 § 4 Absatz 3, 5
und 7; § 7 Absatz 2 und 3
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR
9.1.2 § 5 Absatz 4
und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.2 § 15 Absatz 6Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten GebietenUAWB/LBGR
9.3 § 16Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR
9.4 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.5 § 30 Absatz 2
Satz 2
Zulassung anderer FlächennachweiseUAWB/LBGR
9.6 § 31 Absatz 2
und 4
Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.7 § 32 Absatz 5Vorlage von UntersuchungsergebnissenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.8 § 33 Absatz 2
bis 4
Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit NotifizierungenLfU
9.9 § 34 Absatz 3Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der KlärschlammerzeugerUAWB/LBGR
9.10 § 35Erstellung des Auf- und EinbringungsplansUAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
9.11Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
9.12Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.13 § 36Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahrenUAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht".

3. Die Nummer 14.3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"14.3 § 11Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU

Neu:

"14.3 § 11Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde,
  • in allen übrigen Fällen
UAWB
LfU".

Artikel 2
Weitere Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 9.1.1 wird durch die folgende Nummer 9.1 ersetzt:

Alt:

"9.1.1 § 4 Absatz 3, 5
und 7; § 7 Absatz 2 und 3
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR

Neu:

"9.1 § 3aAmtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und PhosphoruntersuchungenUAWB".

2. Die bisherigen Nummern 9.1.2 bis 9.13 werden zu den Nummern 9.2 bis 9.14.

Artikel 3
Weitere Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)

In der Tabelle in Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 9.1 bis 9.14 durch die folgenden Nummern 9.1 bis 9.17 ersetzt:

Alt:

9

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1 § 3aAmtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und PhosphoruntersuchungenUAWB)
9.2 § 5 Absatz 4
und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.3 § 15 Absatz 6Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten GebietenUAWB/LBGR
9.4 § 16Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR
9.5 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6 § 30 Absatz 2
Satz 2
Zulassung anderer FlächennachweiseUAWB/LBGR
9.7 § 31 Absatz 2
und 4
Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.8 § 32 Absatz 5Vorlage von UntersuchungsergebnissenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9 § 33 Absatz 2
bis 4
Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit NotifizierungenLfU
9.10 § 34 Absatz 3Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der KlärschlammerzeugerUAWB/LBGR
9.11 § 35Erstellung des Auf- und EinbringungsplansUAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
9.12Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
9.13Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.14 § 36Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahrenUAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht".

Neu:

"9.1 § 3aAmtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus KlärschlammUAWB
9.2 § 3bAmtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen RückständenLfU
9.3 § 3cAmtshandlungen im Zusammenhang mit Untersuchungspflichten von KlärschlammerzeugernUAWB
9.4 § 3dAmtshandlungen im Zusammenhang mit NachweispflichtenUAWB; LfU

LfU soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.5.1 § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR
9.5.2 § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6 § 15 Absatz 6Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten GebietenUAWB/LBGR
9.7 § 16Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR
9.8 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9 § 30 Absatz 1
Satz 2
Zulassung anderer FlächennachweiseUAWB/LBGR
9.10 § 31 Absatz 2 bis 4Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.11 § 32 Absatz 5Vorlage von UntersuchungsergebnissenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.12 § 33 Absatz 2 bis 4Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit NotifizierungenLfU
9.13 § 34 Absatz 3Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der KlärschlammerzeugerUAWB/LBGR
9.14 § 35Erstellung des Auf- und EinbringungsplansUAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/ LBGR;

LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht

9.15Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
9.16Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.17 § 36Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1 - 9.10, 9.12 besteht".

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

In der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 96) geändert worden ist, werden die Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.4 durch die folgenden Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.20 ersetzt:

Alt:

3.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, 5 und 6 AbfKlärV
- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht
128 bis 2.556
51 bis 256
3.2.2Anordnungen nach § 3 Absatz 3, abweichende Festlegungen nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 Satz 2 und Entscheidungen nach § 3 Absatz 9 Satz 1 und 2 AbfKlärV38 bis 256
3.2.3Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 5 und Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV38 bis 383
3.2.4Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV
a) im digitalen (elektronischen) Format

30 bis 200

b) im konventionellen (Papier-)Format

60 bis 300

Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.2.1Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 370 - 530
3.2.2Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 370 - 340
3.2.3Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 370 - 530
3.2.4Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutz- gebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 270 - 1.000
3.2.5Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 270 - 340
3.2.6Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2
  1. im elektronischen (digitalen) Format
  2. im konventionellen (Papier-) Format
70 - 530

120 - 700

3.2.7Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 370 - 340
3.2.8Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse70 - 340
3.2.9Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20140 - 2.820
3.2.10Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 2440 - 500
3.2.11Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 140 - 200
3.2.12Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 240 - 500
3.2.13Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 240 - 80
3.2.14Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 440 - 220
3.2.15Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 470 - 530
3.2.16Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 370 - 530
3.2.17Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2140 - 2.820
3.2.18Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17:
Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2
140 - 1.410
3.2.19Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1140 - 2.820
3.2.20Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 1370 - 340".

Artikel 5
Weitere Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Tarifstelle 3.2 werden folgende Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2 eingefügt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.2.1Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2500 - 1.000
3.2.2Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 470 - 340".

2. Die bisherigen Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.20 werden zu den Tarifstellen 3.2.3 bis 3.2.22.

Artikel 6
Weitere Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)

Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Tarifstelle 3.2.2 wird folgende Tarifstelle 3.2.3 eingefügt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.2.3Prüfung der Nachweise nach § 3d40 - 500".

2. Die bisherigen Tarifstellen 3.2.3 bis 3.2.22 werden zu den Tarifstellen 3.2.4 bis 3.2.23.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und Artikel 4 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 und 5 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 3 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2029 in Kraft.

ID: 220331

ENDE