Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 17. Mai 2023
(GVBl. II Nr. 33 vom 19.05.2023, ber. Nr. 35)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), von denen durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt I werden folgende Nummern 37 bis 39 angefügt:
" 37. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
38. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
39. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)".
2. Die Tabelle in Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1.20.1 und 1.20.2 werden jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt" angefügt.
bb) Der Nummer 1.23.6.1 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt" angefügt.
cc) Der Nummer 1.23.6.2 wird in der Spalte Zuständige Behörde ein Semikolon und die Wörter "LfU bezüglich der in Anhang 1a aufgeführten Deponien" angefügt.
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Alt:
11 Verpackungsgesetz (VerpackG) 11.1 §§ 4 bis 6 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen LfU 11.2 § 11 Verlangen der Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung LfU 11.3 § 18 Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung LfU 11.4 § 26 Absatz 1 Nummer 4, 7, 8, 21 Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle LfU 11.5 § 26 Absatz 1 Nummer 20 Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen LfU 11.6 § 34 Absatz 1 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten nach den Nummern 1, 2, 5, 6, 11, 13 und 18 bis 20 LfU im Übrigen UAWB/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 11.7 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
"11 | Verpackungsgesetz (VerpackG) | ||||
11.1 | §§ 4, 5 Absatz 1, § 6 | Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen | LfU | ||
11.2 | § 11 Absatz 4 | Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle | LfU | ||
11.3 | § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 | Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht | LfU | ||
11.4 | § 18 | Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung | LfU | ||
11.5.1 | § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,
§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen | Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde | LfU | ||
11.5.2 | § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung | Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde | UAWB | ||
11.6 | § 30a | Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen | LfU | ||
11.7 | §§ 36, 37 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen | LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten | ||
11.8 | § 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25 6 2019 S 1) | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU | ||
11.9 | § 2 Absatz 2 | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen | UAWB | ||
11.10 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen | UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23." |
c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 14.2 werden folgende Nummern 14.3 und 14.4 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"14.3 | § 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU |
14.4 | § 47 Absatz 1 KrWG | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU". |
bb) Die bisherigen Nummern 14.3 und 14.4 werden zu den Nummern 14.5 und 14.6.
d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 16.1 bis 16.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
16.1 § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien und an das Anbieten von Batterien LfU
UAWB16.2 § 6 Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2allgemeine Überwachung der Anforderungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LfU 16.3 § 6 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Anzeigen über den Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LfU 16.4 § 7 Absatz 1 Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems LfU 16.5 § 7 Absatz 2 bis 4 Überwachung der Anforderungen an das herstellereigene Rücknahmesystem LfU
Neu:
"16.1.1 | § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5 | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien | LfU |
16.1.2 | § 3 Absatz 4 Satz 1 | Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von Batterien | UAWB |
16.2 | weggefallen | ||
16.3 | weggefallen | ||
16.4 | weggefallen | ||
16.5 | weggefallen". |
bb) Nach Nummer 16.8 wird folgende Nummer 16.8a eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"16.8a | §§ 13 und 13a | Überwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger Rücknahmestellen | LfU". |
cc) In Nummer 16.11 werden in der Spalte Anzuwendende Rechtsnorm die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 16" durch die Wörter " § 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16" ersetzt und in der Spalte Verwaltungsaufgabe vor dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" die Wörter "Durchführung von" eingefügt.
dd) Nach Nummer 16.11 werden folgende Nummern 16.12 und 16.13 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"16.12 | § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
16.13 | § 1 Absatz 3 | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | UAWB". |
ee) Die bisherige Nummer 16.12 wird zu Nummer 16.14 und in der Spalte Verwaltungsaufgabe wird die Angabe " (§ 4 Absatz 1, § 21 BattG)" sowie in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "/LBGR" gestrichen.
e) Nummer 29 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 29.1.1 werden in der Spalte Anzuwendende Rechtsnorm die Wörter "Absatz 1 und 2" gestrichen.
bb) In Nummer 29.1.3 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf" durch die Wörter "Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das Umweltbundesamt" ersetzt.
cc) Nummer 29.1.5 wird wie folgt gefasst:
Alt:
29.1.5 § 8 Überwachung der Anforderungen zur Niederlassungspflicht und Benennung eines Bevollmächtigten (gegenüber dem Umweltbundesamt) LfU
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"29.1.5 | weggefallen." |
dd) In Nummer 29.1.6 werden in der Spalte Anzuwendende Rechtsnorm die Wörter "Absatz 1 und 2" gestrichen.
ee) Die Nummern 29.1.7 bis 29.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
29.1.7 §§ 16, 17 und 19 Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den Vertreiber LfU 29.1.8 § 20 Überwachung der Anforderungen an die Prüfung der Wiederverwendung, Behandlung (Erstbehandlung ausschließlich in zertifizierten Anlagen) und der weiteren Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechend dem Stand der Technik, insbesondere nach Anlage 4 ElektroG LfU 29.1.9 § 21 Absatz 1 und 2 Überwachung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen sowie der Erstbehandlung ausschließlich in einer Erstbehandlungsanlage LfU 29.1.10 § 22 Überwachung der Verwertung von Altgeräten LfU 29.1.11 § 23 Überwachung der Anforderungen an die Verbringung SBB/LfU 29.1.12 § 32 Absatz 4, § 39 Verlangen nach Mitteilung gegenüber der Gemeinsamen Stelle und dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach ElektroG alle Behörden im Land Brandenburg, die abfallrechtliche Aufgaben wahrnehmen 29.2 § 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 13a und 14 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU 29.3 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/ Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist) UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"29.1.7 | §§ 13 bis 19a | Überwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die Rücknahmepflichtigen | LfU |
29.1.8 | §§ 20 bis 22 | Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die Verwertung | LfU |
29.1.9 | § 23 | Überwachung der Anforderungen an die Verbringung | SBB/LfU |
29.1.10 | § 28 | Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen | LfU |
29.2 | § 45 Absatz 1 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
29.3 | § 2 Absatz 3 | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
29.4 | § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
29.5 | § 2 Absatz 3 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWG | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich". |
f) Folgende Nummern 37 bis 39 werden angefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
"37 | Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) | ||||
37.1 | §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU | ||
37.2 | §§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU | ||
38 | Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) | ||||
38.1 | § 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU | ||
38.2 | § 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU | ||
39 | Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) | ||||
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LfU." |
3. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung Ost- und Nordwerte der Deponien (Koordinaten nach ETRS 89)
| "Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung Ost- und Nordwerte der Deponien (Koordinaten nach ETRS 89)
|
4. Nach dem Anhang 1 wird folgender Anhang 1a eingefügt:
"Anhang 1a zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:
Deponie | Bemerkung |
Grube Präsident | umfasst die Grube Präsident - Süd und Nord sowie das Langzeitlager |
Hörlitz | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Schöneiche | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Deetz | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Vorketzin | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie." |
5. Im Anhang 2 werden in dem Wortlaut vor der Tabelle die Wörter "Niederbarnimer Baugesellschaft mbH Frankfurter Straße 52 Fürstenwalde" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230964
ENDE |