BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (5)

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§ 36 (aufgehoben) 09

§ 37 (aufgehoben) 09

§ 38 (aufgehoben) 09

§ 39 (aufgehoben) 09

Abschnitt 8 09 24
Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation

§ 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung 00a 06 09 24

(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesabfallrechts einschließlich der Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig zur Bekämpfung von Vermüllung und der illegalen Abfallentsorgung in Anlagen. Bei Verstößen gegen das Abfallrecht oder gegen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen können der Name der natürlichen und juristischen Person, die Anschrift und die Art des Verstoßes zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung verarbeitet werden. Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden.

(2) In einer Pilotphase kann zum Zwecke der Bekämpfung der Vermüllung auf bestimmten Flächen im Sinne des Satzes 2, auf denen wiederholt vorschriftswidrig entsorgte kompakte Abfallallablagerungen von mehr als einem Kubikmeter festgestellt wurden, zeitweise eine unverdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden. Bestimmte Flächen im Sinne des Satzes 1 sind Zufahrten und Einmündungsbereiche von Bundes- und Landesstraßen zu nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Forststraßen und Waldwegen in der Nähe von Autobahnabfahrten oder vergleichbaren Verkehrsknotenpunkten. Dabei dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Videoüberwachung nach Satz 1 durchführen zu können. Die Videoaufzeichnungen sind spätestens 72 Stunden nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters der zuständigen Behörde. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht, der Angaben enthält über

  1. Ort und Dauer der Maßnahmen und
  2. die hierfür jeweils zugrunde liegenden Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen.

Die Pilotphase beginnt am 1. Januar 2025 und endet drei Jahre nach dem Beginn.

(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 41 Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation 09 14 24

(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt

(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Die für Bodenschutz zuständigen Behörden sind befugt, Informationen zu festgestellten Altlasten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte Altlasten gilt als im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls liegend. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene zu informieren, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Zu den Informationen über festgestellte Altlasten gehört auch die Lage des betroffenen Grundstücks. Namen, Adressen und Kontaktdaten Betroffener dürfen nicht veröffentlicht werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Sätze 1, 2 und 4 eingeschränkt.

(4) Zur Kommunikation und Datenbereitstellung sollen elektronische Medien genutzt werden. Zum Zwecke des harmonisierten Vollzugs kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde auch die Verwendung einheitlicher elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorgeben.

(5) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten

§ 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten 06a 09 10 14 16 24

(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde sowie die für Abfallwirtschaft zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

(2) Bodenschutzbehörden sind das für den Bodenschutz zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde sowie die für den Bodenschutz zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

(3) Das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit der Bergbau betroffen ist im Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Zuständigkeit für den Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Aufgaben, die sich aus Bundes-, Landes- oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ergeben, sowie der Haftungsfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes zu regeln, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Von dieser Ermächtigung ist für den Fall der Übertragung neuer Aufgaben im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg auch eine entsprechende Regelung zur Kostendeckung und zum finanziellen Ausgleich erfasst.

(4) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Art und Menge zu beseitigender Abfälle außerhalb von abfallrechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen festzulegen.

(5) Durch Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 3 und des § 15 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden, soweit die in § 14 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und eine Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(6) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.

(7) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutz- oder Abfallbehörden gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde die zuständige Behörde bestimmen. Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(8) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist die Bergbehörde für den Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde einzuholen. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Abfallbehörde.

(9) Die zuständige Landesoberbehörde unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfall- und Bodenschutzrechts nach Bedarf und nimmt übergeordnete fachliche Aufgaben insbesondere bei der Entwicklung von Grundlagen, Methoden sowie zum Stand der Technik, wahr.

(10) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragsteller oder Adressat einer Anordnung abfall- oder bodenschutzrechtlichen oder sonstiger Maßnahmen ist. Soweit nicht die Zuständigkeiten anders bestimmt sind, ist das Landesamt für Umwelt die zuständige Behörde zum Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften.

(11) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 3 sind die unteren Bodenschutzbehörden für den Vollzug des § 29 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5, der §§ 30, 31 und 32 Absatz 2 bis 4 zuständig. In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) für den Vollzug der in Satz 1 genannten Vorschriften zuständig.

(12) Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 164) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 38 Absatz 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung.

§ 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht 09 14 24

(1) Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gilt das Ordnungsbehördengesetz, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Vorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.

(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht nach § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Bis zum 30. Juni 2024 durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erlassene Anhörungen und Anordnungen nach diesem Absatz in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung gelten als solche der obersten Kommunalaufsichtsbehörde fort.

§ 44 (aufgehoben) 09

§ 45 (aufgehoben) 06a 09

§ 46 (aufgehoben) 09

§ 47 (aufgehoben) 09

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Bußgeldvorschrift 09 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt
  3. entgegen § 18 Abs. 1 Abfalle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
  4. als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 2 Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs der Anlage stammen,
  5. als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlagenicht unverzüglich anzeigt oder
  6. als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass verwertbare Abfälle nicht angenommen werden,
  7. entgegen § 22 kein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorlegt,
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 30 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  10. entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,
  11. entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  12. entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,
  13. einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 49 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde eingezogen werden.

§ 50 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 14 14b

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind die jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund einer Satzung nach § 8 Abs. 3 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

(3) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinsichtlich einzelner Ordnungswidrigkeitstatbestände durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Die Zuständigkeit nach Absatz 2 kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen werden.

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51 (aufgehoben) 09

§ 52 (aufgehoben) 09

§ 53 (aufgehoben) 09

§ 54 Folgeänderung

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Vorschaltgesetze zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 78) wird wie folgt gefaßt:

"1. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,"

§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallvorschaltgesetz vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1995 (GVBl. I S. 87) außer Kraft.

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- aufgehoben - Anlage 05 09


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