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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -

Vom 20. März 2024
(GVBl. II Nr. 20 vom 26.03.2024)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch das Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
24. (weggefallen)" 24. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung".

b) Die Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)" 30. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe".

c) Folgende Nummer 40 wird angefügt:

" 40. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)".

2. Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt und die Wörter "UWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde" angefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE)" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)" ersetzt.

c) Die Tabelle nach Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1.20.4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

1.20.4 § 40 Absatz 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU;
LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt


Neu:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"1.20.4 § 40 Absatz 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgeUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger".

bb) Die Nummern 1.23.6.1 und 1.23.6.2 werden durch die Nummer 1.23.6 ersetzt:

Alt:

1.23.6.1Überwachung von Deponien während der StilllegungsphaseUAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.23.6.2Überwachung von Deponien während der NachsorgephaseUAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1a aufgeführten Deponien


Neu:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"1.23.6Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der NachsorgephaseUAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt."

cc) In der Nummer 18.5 wird die Angabe in der Spalte Zuständige Behörde wie folgt gefasst:

altneu
UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23"LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten".

dd) In den Nummern 19.1, 20.8 bis 20.15 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt.

ee) Die Nummer 20.16 wird wie folgt gefasst:

Alt:

20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagendie nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde


Neu:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die BetriebsunterlagenUBB/LBGR."

ff) In den Nummern 23.1 bis 23.7 sowie 23.9. und 23.10 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt.

gg) Die Nummern 24 bis 24.3 werden durch die folgenden Nummern 24 bis 24.6 ersetzt:

Alt:

24weggefallen
24.1weggefallen
24.2weggefallen
24.3weggefallen


Neu:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"24Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
24.1 § 8 Absatz 6Erteilung des EinvernehmensLfU
24.2 § 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6Erteilung des EinvernehmensLfU
24.3 § 9 Absatz 5 Satz 1Aufgaben der landwirtschaftlichen BeratungsstellenLELF
24.4 § 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3Erteilung des Einvernehmens als LandwirtschaftsbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
24.5 § 26Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahrenbei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR
24.6Vollzug dieser Verordnung im übrigenUBB/LBGR".

hh) Die Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG"Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe".

ii) Die Nummern 40 bis 40.8 werden angefügt:


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"40Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
40.1 §§ 3 bis 13Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen
40.1.1 § 5 Absatz 6Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile AufbereitungsanlageLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.2 § 8 Absatz 1 Satz 3Verlangen zur Vorlage der ProbenahmeprotokolleLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.3 § 12 Absatz 2 Satz 1Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb StraßenwesenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.4 § 12 Absatz 2 Satz 3Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und NachweiseLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5 § 13Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
40.1.5.1 § 13 Absatz 1 und 2 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der GüteüberwachungLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.2 § 13 Absatz 2 Satz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zu- ständige BehördeLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.3 § 13 Absatz 2 Satz 5Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter FremdüberwachungLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.4 § 13 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige BehördeLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.5 § 13 Absatz 3 und 4 Satz 3Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüberwachung)LfU
40.1.6 §§ 3 bis 13Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme so- wie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in
Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.7 § 13aAnerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von GüteüberwachungsgemeinschaftenLfU
40.2 §§ 14 bis 17Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines ZwischenlagersUAWB/LBGR
40.3 § 18Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in ZwischenlagernLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.4 §§ 19 bis 23Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.4.1 § 19 Absatz 8 Satz 2Zustimmung zur Herstellung Einer künstlichen GrundwasserdeckschichtUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist
40.4.2 § 21 Absatz 2Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sindUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.3 § 21 Absatz 3Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen BauwerkenUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.4 § 21 Absatz 4Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten

a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt
und
b) Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Boden- material

a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung
mit § 9 WHG erforderlich ist

b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.5 § 21 Absatz 5Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten

a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt,
und
b) Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Boden- material

a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung
mit § 9 WHG erforderlich ist

b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.6 § 22 Absatz 1Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer GemischeUAWB/LBGR
40.4.7 § 22 Absatz 2Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und HeilquellenschutzgebietenUAWB/LBGR
40.4.8 § 22 Absatz 4Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR
40.4.9 § 22 Absatz 6Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.10 § 23Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem KatasterUAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.11 §§ 19 bis 23Durchführung von Aufgaben im ÜbrigenUAWB/LBGR
40.5 § 24 Absatz 5Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen BauwerkenUAWB/LBGR
40.6 § 25 Absatz 4Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.6.1 § 25 Absatz 4Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen
Ersatzbaustoffen
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.6.2 § 25 Absatz 4Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Liefer- scheinen über den Einsatz von mineralischen ErsatzbaustoffenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.7 § 26Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBG im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6
40.8 § 27Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10".

3. In Anhang 1 wird der Wortlaut vor der Tabelle wie folgt gefasst:


altneu
Ost- und Nordwerte der Deponien (Koordinaten nach ETRS 89)"Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU:"

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung Umwelt

Die Anlage der Gebührenordnung Umwelt vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. März 2024 (GVBl. II Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Nummer 3.25 in der Inhaltsübersicht der Anlage 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:


"3.26Ersatzbaustoffverordnung
3.27Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung".

2. Nach der Nummer 3.25.2 in der Gebührenübersicht der Anlage 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.26Ersatzbaustoffverordnung
3.26.1Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6)70 bis 500
3.26.2Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1)
3.26.2.1bei erstmaliger Prüfung140 (je Materialklasse)
3.26.2.2bei Aktualisierung70 (je Materialklasse)
3.26.3Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3)70 bis 200
3.26.4Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2)70 bis 1.000
3.26.5Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2)70 bis 500
3.26.6Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a)2.500 bis 10.000
3.26.7Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1)
3.26.7.1bei Mengen bis 1.000 m370
3.26.7.2von mehr als 1.000 m3 je angefangene 3.000 m370 bis 250
3.26.8Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8)70 bis 500
3.26.9Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3)70 bis 500
3.26.10Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5)70 bis 500
3.26.11Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2)
3.26.11.1bei schriftlich eingehenden Anzeigen200 bis 500
3.26.11.2bei elektronisch eingehenden Anzeigen70 bis 300
3.26.12Erteilung des Einvernehmens
3.26.12.1in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV)70 bis 500
3.26.12.2in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.3in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.4in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.5in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.6in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV bei schriftlich eingehenden Anzeigen bei elektronisch eingehenden Anzeigen100 bis 500
50 bis 300
3.27Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
3.27.1Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3)100 bis 2.000
3.27.2Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8)100 bis 2.000
3.27.3Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen (§ 7 Absatz 6 Satz 3)100 bis 2.000
3.27.4Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2)100 bis 2.000
3.27.5Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2)100 bis 2.000
3.27.6Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3)100 bis 3.000
3.27.7Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6)100 bis 3.000
3.27.8Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7)100 bis 3.000
3.27.9Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8)70 bis 1.000
3.27.10Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG)100 bis 3.000
3.27.11Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)100 bis 5.000
3.27.12Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)70 bis 2 500".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240644


ENDE