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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -
Vom 20. März 2024
(GVBl. II Nr. 20 vom 26.03.2024)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch das Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
24. (weggefallen) | " 24. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung". |
b) Die Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO) | " 30. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe". |
c) Folgende Nummer 40 wird angefügt:
" 40. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)".
2. Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt und die Wörter "UWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde" angefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE)" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)" ersetzt.
c) Die Tabelle nach Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1.20.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1.20.4 § 40 Absatz 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU;
LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.20.4 | § 40 Absatz 5 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorge | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger". |
bb) Die Nummern 1.23.6.1 und 1.23.6.2 werden durch die Nummer 1.23.6 ersetzt:
Alt:
1.23.6.1 Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt 1.23.6.2 Überwachung von Deponien während der Nachsorgephase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1a aufgeführten Deponien
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.23.6 | Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt." |
cc) In der Nummer 18.5 wird die Angabe in der Spalte Zuständige Behörde wie folgt gefasst:
alt | neu |
UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | "LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten". |
dd) In den Nummern 19.1, 20.8 bis 20.15 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt.
ee) Die Nummer 20.16 wird wie folgt gefasst:
Alt:
20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4 Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen die nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"20.16 | § 32 Absatz 2, 3 und 4 | Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen | UBB/LBGR." |
ff) In den Nummern 23.1 bis 23.7 sowie 23.9. und 23.10 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt.
gg) Die Nummern 24 bis 24.3 werden durch die folgenden Nummern 24 bis 24.6 ersetzt:
Alt:
24 weggefallen 24.1 weggefallen 24.2 weggefallen 24.3 weggefallen
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
"24 | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) | ||||
24.1 | § 8 Absatz 6 | Erteilung des Einvernehmens | LfU | ||
24.2 | § 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6 | Erteilung des Einvernehmens | LfU | ||
24.3 | § 9 Absatz 5 Satz 1 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Beratungsstellen | LELF | ||
24.4 | § 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3 | Erteilung des Einvernehmens als Landwirtschaftsbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | ||
24.5 | § 26 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR | ||
24.6 | Vollzug dieser Verordnung im übrigen | UBB/LBGR". |
hh) Die Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG | "Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe". |
ii) Die Nummern 40 bis 40.8 werden angefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
"40 | Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) | ||||
40.1 | §§ 3 bis 13 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen | |||
40.1.1 | § 5 Absatz 6 | Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile Aufbereitungsanlage | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.2 | § 8 Absatz 1 Satz 3 | Verlangen zur Vorlage der Probenahmeprotokolle | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.3 | § 12 Absatz 2 Satz 1 | Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb Straßenwesen | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.4 | § 12 Absatz 2 Satz 3 | Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und Nachweise | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.5 | § 13 | Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln | |||
40.1.5.1 | § 13 Absatz 1 und 2 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der Güteüberwachung | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.5.2 | § 13 Absatz 2 Satz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zu- ständige Behörde | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.5.3 | § 13 Absatz 2 Satz 5 | Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.5.4 | § 13 Absatz 4 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.5.5 | § 13 Absatz 3 und 4 Satz 3 | Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüberwachung) | LfU | ||
40.1.6 | §§ 3 bis 13 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme so- wie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.1.7 | § 13a | Anerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von Güteüberwachungsgemeinschaften | LfU | ||
40.2 | §§ 14 bis 17 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers | UAWB/LBGR | ||
40.3 | § 18 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in Zwischenlagern | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen | ||
40.4 | §§ 19 bis 23 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen | |||
40.4.1 | § 19 Absatz 8 Satz 2 | Zustimmung zur Herstellung Einer künstlichen Grundwasserdeckschicht | UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist | ||
40.4.2 | § 21 Absatz 2 | Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind | UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist | ||
40.4.3 | § 21 Absatz 3 | Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken | UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist | ||
40.4.4 | § 21 Absatz 4 | Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten
a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt | a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist | ||
40.4.5 | § 21 Absatz 5 | Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten
a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt, | a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist | ||
40.4.6 | § 22 Absatz 1 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische | UAWB/LBGR | ||
40.4.7 | § 22 Absatz 2 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten | UAWB/LBGR | ||
40.4.8 | § 22 Absatz 4 | Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe | UAWB/LBGR | ||
40.4.9 | § 22 Absatz 6 | Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe | UAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9 | ||
40.4.10 | § 23 | Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster | UAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9 | ||
40.4.11 | §§ 19 bis 23 | Durchführung von Aufgaben im Übrigen | UAWB/LBGR | ||
40.5 | § 24 Absatz 5 | Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken | UAWB/LBGR | ||
40.6 | § 25 Absatz 4 | Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen | |||
40.6.1 | § 25 Absatz 4 | Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR | ||
40.6.2 | § 25 Absatz 4 | Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Liefer- scheinen über den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR | ||
40.7 | § 26 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBG im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6 | ||
40.8 | § 27 | Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe | UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10". |
3. In Anhang 1 wird der Wortlaut vor der Tabelle wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ost- und Nordwerte der Deponien (Koordinaten nach ETRS 89) | "Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU:" |
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung Umwelt
Die Anlage der Gebührenordnung Umwelt vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. März 2024 (GVBl. II Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 3.25 in der Inhaltsübersicht der Anlage 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:
"3.26 | Ersatzbaustoffverordnung |
3.27 | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung". |
2. Nach der Nummer 3.25.2 in der Gebührenübersicht der Anlage 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.26 | Ersatzbaustoffverordnung | |
3.26.1 | Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6) | 70 bis 500 |
3.26.2 | Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1) | |
3.26.2.1 | bei erstmaliger Prüfung | 140 (je Materialklasse) |
3.26.2.2 | bei Aktualisierung | 70 (je Materialklasse) |
3.26.3 | Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3) | 70 bis 200 |
3.26.4 | Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2) | 70 bis 1.000 |
3.26.5 | Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2) | 70 bis 500 |
3.26.6 | Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a) | 2.500 bis 10.000 |
3.26.7 | Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1) | |
3.26.7.1 | bei Mengen bis 1.000 m3 | 70 |
3.26.7.2 | von mehr als 1.000 m3 je angefangene 3.000 m3 | 70 bis 250 |
3.26.8 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8) | 70 bis 500 |
3.26.9 | Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3) | 70 bis 500 |
3.26.10 | Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5) | 70 bis 500 |
3.26.11 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2) | |
3.26.11.1 | bei schriftlich eingehenden Anzeigen | 200 bis 500 |
3.26.11.2 | bei elektronisch eingehenden Anzeigen | 70 bis 300 |
3.26.12 | Erteilung des Einvernehmens | |
3.26.12.1 | in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) | 70 bis 500 |
3.26.12.2 | in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV | 70 bis 500 |
3.26.12.3 | in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV | 70 bis 500 |
3.26.12.4 | in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV | 70 bis 500 |
3.26.12.5 | in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV | 70 bis 500 |
3.26.12.6 | in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV bei schriftlich eingehenden Anzeigen bei elektronisch eingehenden Anzeigen | 100 bis 500 50 bis 300 |
3.27 | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung | |
3.27.1 | Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3) | 100 bis 2.000 |
3.27.2 | Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8) | 100 bis 2.000 |
3.27.3 | Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen (§ 7 Absatz 6 Satz 3) | 100 bis 2.000 |
3.27.4 | Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2) | 100 bis 2.000 |
3.27.5 | Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2) | 100 bis 2.000 |
3.27.6 | Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3) | 100 bis 3.000 |
3.27.7 | Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6) | 100 bis 3.000 |
3.27.8 | Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7) | 100 bis 3.000 |
3.27.9 | Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8) | 70 bis 1.000 |
3.27.10 | Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG) | 100 bis 3.000 |
3.27.11 | Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG) | 100 bis 5.000 |
3.27.12 | Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG) | 70 bis 2 500". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240644
ENDE |