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Regelwerk Abfall, Landesregelungen
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Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Abfallverbringungsgesetzes bei der Überwachung von Abfalltransporten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. April 2013
(MBl.LSA Nr. 15 vom 19.05.2014 S. 226)



Gem. RdErl. des MLU und MI vom 03.04.2014
36.4/67021-6

Bezug:
Gem. RdErl. des MLU und MI vom 24.07.2009 (MN. LSA S. 677)B

1. Geltungsbereich

Dieser Gem. RdErl. gilt für die Überwachung von Sammlern und Beförderern beim Transport von Abfällen im Rahmen

  1. innerstaatlicher Entsorgungsvorgänge nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG),
  2. grenzüberschreitender Verbringungen nach Artikel 50 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1; L 318 vom 28.11.2008 S. 15; L 334 vom 13.12.2013 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG).

Dieser Gem. RdErl. ist anzuwenden

  1. für die Überwachung von Abfalltransporten innerhalb Sachsen-Anhalts hinsichtlich der Einhaltung aller einschlägigen abfallrechtlichen Anforderungen unabhängig vom jeweiligen Beförderungsmittel (siehe Nummer 3),
  2. für die Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Unterrichtung der beteiligten Behörden sowie zur Sicherstellung, sicheren Lagerung und Untersuchung von Abfällen im Fall eines Verdachts oder der Tatsache eines Verstoßes gegen solche Anforderungen (siehe Nummer 4),
  3. um die Ahndung festgestellter Verstöße zu veranlassen oder durchzuführen (siehe Nummer 5).

2. Zuständigkeiten

§ 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt regelt die sachliche Zuständigkeit der Abfallbehörden für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO).

Das Landesverwaltungsamt ist zuständig

  1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c AbfZustVO für die Überwachung von Abfalltransporten im Rahmen der innerstaatlichen Entsorgung,
  2. nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AbfZustVO für die Überwachung von Abfalltransporten im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen.

Neben dem Landesverwaltungsamt ist nach § 4 AbfZustVO auch die Polizei zuständig für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften bei der Verkehrsüberwachung. Dies bezieht sich auf Überwachungsmaßnahmen bei Abfalltransporten im Rahmen innerstaatlicher Entsorgung sowie grenzüberschreitender Verbringung.

Neben den Landesbehörden wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: BAG) im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten bei der abfallrechtlichen Transportüberwachung mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Information des Landesverwaltungsamtes im Falle eines

  1. Verdachts eines Verstoßes gegen verbringungsrechtliche Vorschriften nach § 11 Abs. 3 AbfVerbrG sowie
  2. festgestellten Verstoßes gegen verbringungsrechtliche Vorschriften oder einer nicht abgeschlossenen Verbringung nach Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Die Aufgaben des BAG sind in § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artike1.8a des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3313, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt und umfassen unter anderem die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung.

Die Aufgaben der Zolldienststellen sind insbesondere in § 1 Abs. 1 und 3, den § § 10 und 12 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566, 1572), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Zolldienststellen im Rahmen der zollamtlichen Behandlung von Waren jederzeit Kontrollen durch die Einsichtnahme in Unterlagen und durch Inaugenscheinnahme, nach Erfordernis in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt vornehmen können.

Die Überwachungsbefugnis des BAG umfasst dabei Abfalltransporte sowohl bei innerstaatlicher Entsorgung als auch bei grenzüberschreitender Verbringung. Dagegen ist die Überwachungsbefugnis der Zolldienststellen beschränkt auf Transporte im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen.

Die oben genannte unmittelbare Zuständigkeit der Bundesbehörden wird durch § 11 Abs. 2 AbfVerbrG für grenzüberschreitende Abfallverbringungen untersetzt und hinsichtlich der Mitwirkung konkretisiert.

3. Überwachung

3.1 Grundlagen und allgemeine Grundsätze

Die abfallrechtliche Transportüberwachung im Rahmen der innerstaatlichen Entsorgung ist auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 KrWG durchzuführen. Das gleiche gilt für Transportkontrollen im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen; gemäß § 12 Abs. 3 AbfVerbrG ist § 47 KrWG für diese Überwachungsmaßnahmen analog anzuwenden.

Danach sind gewerbsmäßige oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer (vergleiche § 3 Abs. 10 und 11 KrWG) grundsätzlich gegenüber den Bediensteten und Beauftragten der Überwachungsbehörden auf deren Verlangen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Sammler oder Beförderer ausdrücklich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 47 Abs. 5 KrWG Gebrauch macht. Über das Auskunftsverweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

Der abfallrechtlichen Transportüberwachung unterliegen alle Sammler und Beförderer, die Abfälle auf öffentlichen Straßen, auf Schienenwegen, auf Binnenwasserstraßen und gegebenenfalls als Luftfracht transportieren.

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht bei Transportkontrollen innerstaatlicher Entsorgungsvorgänge stellt nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Bei Transportkontrollen grenzüberschreitender Verbringungen ist der Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 AbfVerbrG bußgeldbewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Weitere Verstöße gegen die Vorschriften zur allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 3 und 4 KrWG können nach § 69 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 KrWG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen nach § 18 Abs. 1 Nrn. 13 und 14 AbfVerbrG mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Hinsichtlich der jeweiligen Bußgeldhöhe wird auf den Bußgeldkatalog der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung1 verwiesen.

Ferner kann die Mitwirkung des Auskunftspflichtigen durch ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie Anordnungen nach § 62 KrWG oder § 13 AbfVerbrG oder mittels verwaltungsrechtlicher Maßnahmen (Zwangsgeldandrohung, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden.

Auskünfte sind zu geben über Fahrzeug und Ladung sowie in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG über die jeweiligen abfallrechtlichen Begleitpapiere. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Möglichkeit, technische Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen, insbesondere Abfallproben zu entnehmen und zu untersuchen; die Befugnis zur Probenahme und -untersuchung ist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG für Kontrollen bei grenzüberschreitenden Verbringungen ausdrücklich geregelt. Ein besonderer Anlass für das behördliche Auskunftsverlangen und technische Untersuchungen, z.B. der Verdacht eines Verstoßes gegen eine Rechtspflicht, muss nicht vorliegen.

Als Beauftragte der Überwachungsbehörden kommen die Bediensteten der Abfallbehörden und der sonstigen Kontrollbehörden (Katze, coli, OAU) sowie private Unternehmen, die z.B. als Sachverständiger, Probenehmer oder Labor handeln, in Frage. Die Beauftragten müssen jederzeit in der Lage sein, sich für ihre Überwachungsbefugnis zu legitimieren, insbesondere durch Vorlage von Dienstausweisen oder der Beauftragung oder Bevollmächtigung.

Die Beauftragten der Überwachungsbehörden unterliegen nach § 63 KrWG für die bei der Überwachung erlangten personenbezogenen Daten der Geheimhaltungspflicht und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

3.2 Überwachungsumfang bei grenzüberschreitenden Verbringungen

Die abfallrechtliche Überwachung von Transporten im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 umfasst die Überprüfung

  1. aller Notifizierungs- und Begleitformulare, die gemäß Artikel 16 Satz 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 bei jedem Abfalltransport von
    aa) Abfällen zur Beseitigung,
    bb) Abfällen zur Verwertung der gelben Abfallliste (Anhänge IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006) und
    cc) nicht in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen aus, nach oder durch Sachsen-Anhalt vom Beförderer mitzuführen sind; die Notifizierungsformulare müssen die schriftlichen Zustimmungen und eventuell Auflagen aller zuständigen Behörden enthalten, es sei denn, die für eine Durchfuhr zuständige Behörde hat stillschweigend zugestimmt und der Fristablauf ist ordnungsgemäß auf dem Begleitformular vermerkt,
  2. der in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Dokumente, die gemäß Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AbfVerbrG bei jedem Abfalltransport von
    aa) Abfällen zur Verwertung der grünen Abfallliste (Anhänge IIIA und IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006) und
    bb) Abfällen zur Laboranese

aus, nach oder durch Sachsen-Anhalt vom Beförderer mitzuführen sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die mitzuführenden Unterlagen bei einer Verbringung von Verwertungsabfällen in nicht der OECD angehörende Staaten nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29.11.2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 04.12.2007 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 , vom 10.06.2013 S. 74), in der jeweils geltenden Fassung, richten.

Neben den Begleitpapieren umfasst die abfallrechtliche Überwachung von Transporten im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen regelmäßig auch die Überprüfung.

  1. der Abfallmenge hinsichtlich der Plausibilität mit den Angaben in den Begleitformularen; dies gilt insbesondere für die Mengenbegrenzung von Abfällen zur Laboranalyse auf maximal 25 Kilogramm,
  2. der Fahrzeugkennzeichnung bei Abfallbeförderung auf öffentlichen Straßen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG,
  3. des Vorliegens sonstiger abfallrechtlicher Genehmigungen, insbesondere
    aa) der bestätigten Anzeige der Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit nach § 53 KrWG,
    bb) der Erlaubnis zur Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit nach § 54 KrWG,
    cc) der die Erlaubnis ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder der Registrierungsurkunde als EMAS-Standort,

    jeweils in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043); die Pflicht zur Mitführung dieser Unterlagen ergibt sich aus § 13 AbfAEV,

  4. der Identität und der Beschaffenheit der Abfälle sowie deren Abgleich mit den in Absatz 1 genannten Unterlagen.

3.3 Überwachungsumfang bei Abfalltransporten im Rahmen innerstaatlicher Entsorgungsvorgänge

Die abfallrechtliche Überwachung von Transporten im Rahmen der innerstaatlichen Entsorgung nach § 47 KrWG umfasst die Überprüfung

  1. aller Angaben aus den Begleit- und Übernahmescheinen bei der elektronischen Nachweisführung gemäß § 18 Abs. 2 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043, 4060), in der jeweils geltenden Fassung; auf die Kontrollmöglichkeit mittels des Moduls "Mobile Abfalltransportkontrolle" aus dem Fachinformationssystem Abfall im landesinternen Umweltinformationssystem (vergleiche Nummer 3.4 des Gem. RdErl. des MLU und MW über die Nutzung von DV-Systemen zur Überwachung der Abfallentsorgung vom 18.07.2011 - 36.4/ 02838, n. v.)2 wird verwiesen,
  2. von Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen und Nachweiserklärungen bei Privilegierung in Papierform, die noch maximal bis zum 31.3.2015 gelten und die gemäß § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 NachwV beim Transport mitzuführen sind,
  3. von Quittungsbelegen, die bei Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Abs. 1 NachwV anstelle der Angaben nach Buchst. a beim Transport in Papierform mitzuführen sind,
  4. aller Unterlagen, die bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle nach § 16b NachwV beim Transport in Papierform mitzuführen sind, z.B. Listennachweise oder alternative Nachweise bei einer freiwilligen Rücknahme von Abfällen,
  5. aller Nachweise nach der Nachweisverordnung, die auf der Grundlage einer Anordnung der zuständigen Behörde für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle beim Transport mitzuführen sind,
  6. von Liefer- und Wiegescheinen oder Unterlagen nach Buchstaben b bis d, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen beim Transport mitgeführt werden oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 GüKG beim Transport mitzuführen sind.

Neben den Begleitpapieren umfasst die abfallrechtliche Überwachung von Transporten im Rahmen der innerstaatlichen Entsorgung regelmäßig auch die Überprüfung

  1. der Abfallmenge hinsichtlich der Plausibilität mit den Angaben in den Begleitformularen und -unterlagen,
  2. der Fahrzeugkennzeichnung bei Abfallbeförderung auf öffentlichen Straßen gemäß § 55 KrWG unter Berücksichtigung der nach § 13a AbfAEV möglichen Ausnahmen,
  3. des Vorliegens sonstiger abfallrechtlicher Genehmigungen, insbesondere
    aa) der bestätigten Anzeige für die Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit nach § 53 KrWG,
    bb) der Erlaubnis für die Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit nach § 54 KrWG,
    cc) der die Erlaubnis ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder der Registrierungsurkunde als EMAS-Standort,

    jeweils in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung; die Pflicht zur Mitführung dieser Unterlagen ergibt sich aus § 13 AbfAEV,

  4. der Identität und der Beschaffenheit der Abfälle sowie deren Abgleich mit den in Absatz 1 genannten Unterlagen.

3.4 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Transportüberwachung

Die abfallrechtliche Transportüberwachung durch das Landesverwaltungsamt soll mindestens einmal je Quartal erfolgen, Der Schwerpunkt der Überwachung soll an den Bundesfernstraßen in Sachsen-Anhalt sowie an sonstigen Zubringerstraßen von und zu Abfallerzeugern und -entsorgern liegen. Überwachungsmaßnahmen des Landesverwaltungsamtes sind regelmäßig unter Mitwirkung anderer Kontrollbehörden oder der Polizei durchzuführen. Dazu arbeitet das Landesverwaltungsamt eng mit sonstigen kontrollbefugten Behörden, insbesondere mit dem BAG, der Polizei und Wasserschutzpolizei sowie bei der abfallrechtlichen Überwachung grenzüberschreitender Abfallverbringungen zusätzlich mit den Zolldienststellen der Bundesfinanzverwaltung zusammen. Das Landesverwaltungsamt ist bei Zweifeln oder Verdachtsmomenten wegen möglicher Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften zur fachlichen Unterstützung hinzuzuziehen.

Überwachungsmaßnahmen des Landesverwaltungsamtes sind zu planen. Bei der Planung dieser Überwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich unangekündigte Kontrollen vorzusehen. Es sollen möglichst kontinuierliche gemeinsame Überwachungsmaßnahmen der Kontrollbehörden durchgeführt werden. Dazu sind die Überwachungsmaßnahmen und -pläne des Landesverwaltungsamtes mit den entsprechenden Maßnahmen und Plänen der anderen Kontrollbehörden regelmäßig und rechtzeitig im Voraus abzustimmen. Im Einzelfall können nach Abstimmung gemeinsame Überwachungsmaßnahmen mit Abfall- und Kontrollbehörden benachbarter Bundesländer durchgeführt werden.

Das Landesverwaltungsamt hält das Ergebnis der Überwachung schriftlich fest. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Stammdaten, insbesondere Anschrift am Hauptsitz des Beförderers, Kennnummer nach § 28 Abs. 1 NachwV, Aktenzeichen der Anzeige oder Erlaubnis für die Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit oder der die Erlaubnis ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder der Registrierungsurkunde als EMAS-Standort,
  2. transportspezifische Daten, insbesondere Fahrzeugtyp, Kennzeichen, Abfallmenge der Ladung, Abfallarten der Ladung, Verpackung, Ausgangs- und Zielpunkt des Abfalltransportes,
  3. Kontrolldaten, insbesondere Datum, Ort der Kontrolle, Namen der Teilnehmer und der jeweils vertretenden Institution, Überwachungsanlass,
  4. Ergebnis der Kontrolle, insbesondere allgemeine Ordnung und Organisation, Plausibilität der Abfallart und -menge, Auffälligkeiten wie z.B. festgestellte Gerüche oder spezifische Verunreinigungen des Abfalls, Auffälligkeiten Zur Verpackung wie z.B. Leckagen, Plausibilität von mitgeführten Nachweisen,
  5. Festlegungen und getroffene Maßnahmen und Entscheidungen.

Die Befugnis zur Erhebung entsprechender Daten ergibt sich für Transportkontrollen bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen aus § 9 AbfVerbrG und bei sonstigen Abfallverbringungen aus den §§ 9 bis 13 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt.

Das Landesamt für Umweltschutz kann bei den Kontrollen in Amtshilfe hinzugezogen werden, insbesondere um den länderübergreifenden elektronischen Informationsaustausch und um eine ordnungsgemäße Probenahme und Analytik (vergleiche Nummer 4) zu gewährleisten. Dazu soll das Landesamt für Umweltschutz vom Landesverwaltungsamt oder gegebenenfalls von anderen Kontrollbehörden über die geplanten Überwachungsmaßnahmen rechtzeitig vorab informiert werden.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt richtet zur Unterstützung der behördlichen Zusammenarbeit ein landesinternes Netzwerk ein, mit dem die Kommunikation der Kontrollbeauftragten untereinander erleichtert wird und in dem detaillierte Informationen über aktuelle überwachungsspezifische Anforderungen verfügbar gemacht werden.

4. Vollzugsmaßnahmen bei Erkenntnissen über abfallrechtswidriges Verhalten bei Abfalltransporten

Bei Verstößen und beim Verdacht von Verstößen gegen abfallrechtliche Vorschriften hat die zuständige Transportüberwachungsbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen gegenüber dem Beförderer zu treffen. Dies gilt auch für andere Überwachungs- und Genehmigungsbehörden, die in ihrer eigenen Zuständigkeit von der Transportüberwachungsbehörde über einen Verstoß oder einen Verdacht eines Verstoßes nach dieser Nummer informiert werden.

Sofortmaßnahmen der Transportüberwachungsbehörde umfassen insbesondere

  1. die Nachforderung fehlender Transportunterlagen oder Fahrzeugkennzeichnung; sofern der Mangel behoben werden kann, ist grundsätzlich ein Weitertransport ohne weitere Anordnungen möglich,
  2. die Anordnung des Abfalltransports unter Auflagen zurück zum Erzeuger, zur vorgesehenen Entsorgungsanlage oder zu einer von der Behörde bestimmten Anlage (bei grenzüberschreitenden Verbringungen ist besonders Nummer 4.1 zu beachten);
    die Auflagen, z.B. zum Verbleib des Abfalls auf dem Transportmittel nach Ankunft in der Anlage, sollen die spätere Nachprüfbarkeit der Verdachtsmomente auch unter Einbeziehung anderer zuständiger Behörden ermöglichen; die jeweilige Anordnung soll nach vorheriger Abstimmung mit der für den Erzeuger oder für den Entsorger zuständigen Behörde getroffen werden; für die Fälle, bei denen ein Rücktransport zum Erzeuger oder ein Weitertransport zum Entsorger nicht möglich ist, bestimmt das Landesverwaltungsamt geeignete Anlagen zur vorübergehenden sicheren Lagerung der Abfälle,
  3. die unmittelbare Stilllegung des Fahrzeugs und Untersagung der Weiterfahrt insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln, die akute Gefahren für Umwelt oder Gesundheit besorgen lassen; in diesen Fällen sind in der Regel zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen,
  4. die Anordnung von Probenahme und Analyse bei Zweifeln an der Identität des transportierten Abfalls zur Beweissicherung über die Art und Zusammensetzung des Abfalls; Probenahme und Analytik sind von einer Stelle durchführen zu lassen, die die jeweiligen Anforderungen in einem Akkreditierungs- oder Zulassungsverfahren nachgewiesen hat; entsprechende Untersuchungsstellen sind im Recherchesystem der Bundesländer zu Messstellen und Sachverständigen bekannt gegeben, das unter www.1au.sachsenanhalt.de oder direkt unter http://www.resymesa.de/resymesa/Resymesa Start.aspx? Cookies="Checked" abrufbar ist.

Wird bei der Überwachung der Verstoß oder der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen festgestellt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Überwachungs- oder Genehmigungsbehörden betreffen, so sind diese Behörden unverzüglich über den Verdacht und die Gründe dafür sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Dies betrifft abfallrechtliche Angelegenheiten in Zuständigkeit anderer Abfallbehörden, wie z.B. Vollzugsaufgaben der unteren Abfallbehörden oder des Landesamtes für Geologie und Bergwesen, sowie Angelegenheiten anderer Rechtsbereiche, wie z.B. das Gefahrgut- oder Gefahrstoffrecht.

Insbesondere ist die nach § 54 Abs. 1 Satz 3 KrWG für die Erlaubnis oder die nach § 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG für die Bestätigung der Anzeige zuständige Behörde am Hauptsitz des Sammlers oder Beförderers zu informieren. Hat der Sammler oder Beförderer keinen Hauptsitz in Deutschland, ist nach § 7 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 AbfAEV die am Beginn der Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit in Deutschland zuständige Behörde zu informieren. Sofern der Beförderer seinen Hauptsitz in Sachsen-Anhalt hat, soll das Landesverwaltungsamt bei der zuständigen unteren Abfallbehörde eine Unternehmensprüfung auf der Grundlage des Gem. RdErl. des MLU, MLV und MW über den Vollzug bei der Überwachung der Entsorgung von Abfällen vom 24.02.2009 (MBl. LSA S. 232), in der jeweils geltenden Fassung, veranlassen.

Dies gilt entsprechend für Anlagen des Abfallerzeugers oder -entsorgers, die ihren Standort in Sachsen-Anhalt haben.

Sofern der Verdacht einer strafbaren Handlung, insbesondere einer Straftat gegen die Umwelt vorliegt, sind darüber hinaus die Unterrichtungspflichten an die Staatsanwaltschaft gemäß Gem. RdErl. des MI, MJ, MS, MW, MW und MBV über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, der Polizei und den Staatsanwaltschaften zum Schutz der Umwelt und Gesundheit vom 29.04.2003 (MBl. LSA S. 379), geändert durch Gem. RdErl. vom 17.08.2005 (MBl. LSA S. 495), in der jeweils geltenden Fassung, und gegebenenfalls an die Polizei zu beachten.

4.1 Spezielle Maßnahmen bei illegalen und nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringungen

Bei Verdacht oder Erkenntnissen über eine illegale Abfallverbringung im Sinne von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus, nach oder durch Sachsen-Anhalt stellt die jeweilige Kontrollbehörde die Abfälle sicher und informiert unverzüglich das Landesverwaltungsamt, sofern es nicht selbst an der Kontrolle beteiligt ist.

Im Falle einer Durchfuhr durch Sachsen-Anhalt informiert das Landesverwaltungsamt unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort oder Bestimmungsort in Deutschland oder das für Durchfahren durch Deutschland zuständige Umweltbundesamt. Zur Aufklärung von Verdachtsmomenten soll das Landesverwaltungsamt umgehend die von der Verbringung betroffene Anlage des Erzeugers oder Entsorgers in Sachsen-Anhalt kontrollieren oder im Falle der Durchfuhr durch Sachsen-Anhalt die jeweils zuständige deutsche Behörde darüber informieren.

Sofern die Verdachtsmomente oder Erkenntnisse den Tatbestand der illegalen Verbringung bestätigen und nicht kurzfristig behoben werden können, sind die sichergestellten Abfälle bis zur Entscheidung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in einer dafür geeigneten und zugelassenen Anlage zu lagern; entsprechende Anlagen bestimmt das Landesverwaltungsamt (vergleiche Nummer 4 Abs. 2 Buchst. b). Im Falle der Durchfuhr durch Sachsen-Anhalt ist die Entscheidung über die sichere

Lagerung der Abfälle im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Behörde zu treffen; dabei ist eine sichere Lagerung im Gebiet der Versandort- oder Bestimmungsortbehörde anzustreben.

Im Übrigen wird auf die LAGA-Mitteilung 25 3 verwiesen.

Diese Nummer gilt entsprechend für Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können (Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

4.2 Durchsetzung der Anordnungen

Werden abfallrechtliche Anordnungen gegenüber dem Beförderer getroffen, ist die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen.

Zur Durchsetzung der Anordnungen stehen die Mittel des Verwaltungszwangs gemäß § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) zur Verfügung.

Die Anordnungen sollen in der Regel die Androhung von Zwangsmitteln unter Beachtung der Maßgaben des § 59 SOG LSA einschließen. Die Auswahl des Zwangsmittels steht im Ermessen der zuständigen Behörde; bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel gewählt werden. Bei vertretbaren Handlungen kommen als Zwangsmittel Zwangsgeld und Ersatzvornahme in Betracht. Welches Zwangsmittel anzuwenden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

5. Ahndung rechtswidrigen Verhaltens

Die illegale grenzüberschreitende Verbringung von Abfallen im Sinne von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 stellt nach § 326 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, (StGB) einen Straftatbestand dar. Dies gilt für alle gefährlichen und ungefährlichen Abfälle in nicht unerheblicher Menge, für die der Sachverhalt der illegalen Verbringung erfüllt ist. Der unbestimmte Begriff der nicht unerheblichen Menge hängt im Einzelfall von der Art des Abfalls und seinen Inhaltsstoffen ab, wobei bei üblichen Transportgrößen im Rahmen von Straßentransporten von einer erheblichen Menge auszugehen ist. Die illegale grenzüberschreitende Verbringung von nach anderen Rechtsvorschriften definierten Abfällen (§ 326 Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie die illegale innerstaatliche Verbringung aller Arten von Abfällen ist nach § 326 Abs. 1 StGB in Abhängigkeit der dort genannten Kriterien, jedoch unabhängig von der Abfallmenge strafbewehrt. Daneben sind im Zusammenhang mit illegalem Anlagenbetrieb oder illegaler Abfallentsorgung regelmäßig auch die §§ 324 bis 330d StGB einschlägig.

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind § 62 des Bundesimmissionschutzgesetzes, § 69 KrWG, § 29 NachwV, § 15 AbfAEV und § 18 AbfVerbrG auch in Verbindung mit der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) vom 29.07.2007 (BGBl. I S. 1761), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2012 (BGBl. I S. 2016), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Seit dem 14.12.2011 können illegale Verbringungen von unerheblichen Mengen notifizierungsbedürftiger Abfälle ohne gültige Zustimmung oder entgegen bestehender Ein- oder Ausfuhrverbote nicht mehr aufgrund § 1 AbfVerbrBußV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine andere Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 AbfVerbrG oder nach § 1 AbfVerbrBußV geahndet werden kann.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem konkreten Bußgeldtatbestand.

  1. Für einen Verstoß gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1 KrWG liegt die Zuständigkeit bei der für die Erteilung der Beförderungserlaubnis oder für die Bestätigung der Anzeige zuständigen Behörde, die die jeweilige Fallgestaltung des Rechtsverstoßes (z.B. fehlende Erlaubnis oder Anzeige, Ersatz der Erlaubnis durch Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb, Verstoß gegen Nebenbestimmungen) auf der Grundlage der Akte, insbesondere auch hinsichtlich der Frage eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns beurteilen kann.
  2. Verstöße gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 13 KrWG oder § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfVerbrG in Verbindung mit den in § 13a AbfAEV geregelten Ausnahmen können von der feststellenden Behörde unmittelbar geahndet werden. Soweit mehrere Behörden örtlich zuständig sind, regelt § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Rangverhältnis.
  3. Verstöße gegen die Pflichten zur Mitführung abfallrechtlicher Nachweise gemäß § 29 Nr. 6 NachwV, § 18 Abs. 1 Nr. 8 AbfVerbrG oder § 18 Abs. 1 Nr. 18 AbfVerbrG Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 7 AbfVerbrBußV sind von der nach § 1 Abs. 3 AbfZustVO zuständigen Behörde zu ahnden.

Weitere Bußgeldtatbestände, insbesondere zur Ahndung von Verstößen gegen die Mitführungspflicht nach § 13 AbfAEV sind derzeit nicht gegeben.

Beim Vollzug ist der Gem. RdErl. des MI, MJ, MS, MW, MLU und MBV über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, der Polizei und den Staatsanwaltschaften zum Schutz der Umwelt und Gesundheit zu beachten.

6. Kosten

Die Erhebung von Kosten für die Überwachungstätigkeit richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Die Möglichkeit für die zuständige Behörde, Gebühren und Auslagen für Maßnahmen der abfallrechtlichen Transportüberwachung zu erheben, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 AbfVerbrG sowie im Übrigen aus landesrechtlichen Bestimmungen. AUS diesen Regelungen ergibt sich auch, dass der Abfallbeförderer als derjenige, der die überwachte Tätigkeit durchführt, Kostenschuldner ist. Die in Amtshilfe beteiligten Behörden sowie beauftragte private Unternehmen lassen ihre berücksichtigungsfähigen Auslagen gemäß § 14 VwKostG LSA durch die zuständige Überwachungsbehörde im Rahmen des Kostenbescheides einziehen. Von einer Kostenerhebung soll nur abgesehen werden, wenn die jeweilige Überwachungsmaßnahme zu keiner Beanstandung geführt hat oder festgestellte Verstöße geringeren Ausmaßes unmittelbar während der Überwachungsmaßnahme behoben werden konnten und Auslagen an Dritte nicht zu erstatten sind.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gem. RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.6.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

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1) http://www.1agaonline.de/servlet/is/23875/Bu%C3%9Fgeldkatalog_AbfVerbr.pdf? command="download" Content&filename=Bu%DFgeldkatalog_AbfVerbr.pdf

2) http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jdv/page/jurisw.psrni?doc.=1& doc.id=VVST-VVST000005316&documentnumber=5&numberofresults= 17&showdoccase=1&doc.part=F&iparamfromHL=true#focuspoint Hinweis! Der Link führt zur kosten-/vertragspflichtigen Internetseite von juris. Der n. v. Erlass ist ansonsten nur durch unmittelbare Landesbedienstete einsehbar.

3) http://www.1agaonline.de/servlet/is/23874/M25 VH_Abfallverbringung.pdf? command="download" Content&filename=M25_VH_Abfallverbnngung.pdf

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