umwelt-online: VwV zur BioabfV - NRW (5)
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(Fortsetzung Anhang 2)

Abfallbezeichnung AVV
(in Klammern: Abfallschlüssel)
(Anhang 1 Nr. 1 Spalte 1 BioabfV)
Verwertbare Abfallarten 1 der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen
(Anhang 1 Nr. 1 Spalte 2 BioabfV)
Ergänzende Hinweise:
Ausgangsstoff nach Anlage l Abschnitt 3A Spalte 5 (Sekundärdünger) der DüMV
Ergänzende Hinweise
(Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben)
(Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 BioabfV)
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05, 02 04 03, 02 05 02, 02 06 03, 02 07 05)je nach Stoffherkunft: - pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe - Produktionsabwasser aus Zuckerfabriken, Molkereien und obst-, gemüse- oder kartoffelverarbeitenden Betrieben(Nahrungs- und Genußmittelherstellung) Verwertung nur dann, wenn keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g. (02 07 99)- Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
- Hopfentreber
- Trub und Schlamm aus Brauereien
- Schlamm aus Weinbereitung
- Trester und Weintrub
- Hefe und hefeähnliche Rückstände
pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe(Herstellung von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken) Mit Ausnahme von Trester dürfen Materialien, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (030301)- Rindennaturbelassene Holz- oder Rindenabfälle(Holzbe- und -Verarbeitung) Getrennt erfasste Rinden, außer Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Naturbelassene, unbehandelte Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05)- Sägemehl und Sägespäne - Holzwollenaturbelassene Holz- oder Rindenabfälle(Holzbe- und -Verarbeitung, Zellstoff- und Möbelherstellung) Sagemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bioabfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle aus unbehandelten Tex-tilfasern (04 02 21)- Zellulosefaserabfölle
- Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle
kein Ausgangsstoff

Wollstaubrückstände aus Wollkämmereien

(Textilindustrie)

Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen.

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14)- Trester von Heilpflanze
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Proteinabfälle
kein AusgangsstoffPilzmyzel aus Arzneimittelherstellung ist nur nach Einzelfallprüfung verwertbar und wenn keine Arzneimittelreste enthalten sind.
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01)- Abfisch-, Mäh- und Rechengut- nur Mähgut: pflanzliche Abfälle aus der Garten- und Landschaftspflege(Trinkwasserzubereitung, Gewässerunterhaltung) Für Verwertung ist nur Mähgut geeignet.
Papier und Pappe (20 01 01)- Altpapierkein AusgangsstoffNur Zugabe in kleinen Mengen (ca. 10 %) zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Kompostierung zulässig. Zugabe von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Behandlung ist nicht zulässig.
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)- Küchen- und Kantinenabfälle- tierischer Herkunft: kein Ausgangsstoff - pflanzlicher Herkunft: pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder GewerbeBei Kantinen- und Großküchenabfällen kann eine Verwertung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nur erfolgen, sofern Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden.
biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01)- Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Gehölzrodungsrückstände, pflanzliche Bestandteile des Treibseils- pflanzliche Abfälle aus der Garten- und Landschaftspflege
- pflanzliche Bestandteile des Treibsels
Getrennt erfasste Materialien, mit Ausnahme von Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern (Straßenbegleitgrün) oder von Industriestandorten, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern oder von Industriestandorten sowie pflanzliche Bestandteile des Treibsels dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden
Gemischte Siedlungsabfälle 3) (20 03 01)- Hausmüll 3) (getrennt erfasste Bioabfälle)Bioabfall aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen(Siedlungsabfälle) Insbesondere getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes.
Marktabfälle (20 03 02)- Marktabfällepflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder GewerbeFür Verwertung ist nur getrennt erfasste, biologisch abbaubare Fraktion geeignet. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Getrennt erfasste Materialien pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
*- Moorschlamm und Heilerdekein Ausgangsstoff, soweit nicht mineralisches Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 der DüMVMaterialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
*- biologisch abbaubare Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Abfalle aus deren Be- und Verarbeitungkein Ausgangsstoff BAbbaubarkeit muss aufgrund der Vorgaben einer technischen Norm nachgewiesen werden.
*- Eierschalenkein Ausgangsstoff; derzeit besteht für Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben eine Zulassung als "Rückstandkalk"Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen.
A) Anmerkung: Eine Verwertung von Zigarettenfehlchargen soll nur erfolgen, wenn sie ohne Verpackung und ohne Filter sind.
B) Monochargen sind nicht als Ausgangsstoff für einen Sekundärrohstoffdünger zugelassen; im Rahmen der "Biotonne" können sie Ausgangsstoff sein.
1) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
2) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
3) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle (Biotonne u.a.)
.
Anlage 3

Tafel l Mindestuntersuchungsprogramm für andere als in Anhang l Nr. l genannte Bioabfälle zur Prüfung der Aufbringbarkeit nach § 6 Abs. 2 BioAbfV

Bewertungsmerkmal /
Prüfkriterium
Maßeinheit Vergleichswert / Methode
Physikalische Parameter
Fremdstoffe, insbes. Glas, Kunststoff, Metall (> 2 mm) Gew.% der TMs. § 4 Abs. 4 / nach Anhang 3
Steine (> 5 mm) Gew.% der TMs. § 4 Abs. 4 / nach Anhang 3
Trockenrohdichte gTS/lnach Methodenbuch BGK e.V. bzw. VDLUFA
Salzgehalt mg KCl / 100 g FMnach Anhang 3
Trockenrückstand Gew.%nach Anhang 3
C:N-Verhältnis  
pH-Wert nach Anhang 3
Chemische Parameter
N, P, K, CA / basisch wirksame Bestandteile (Mg, S)
- Gesamtgehalt
- pflanzenverfügbarer Anteil
%TM
mg / l FM
nach Methodenbuch BGK e.V. bzw. VDLUFA
Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn mg / kg TMs. § 4 Abs. 3 / nach Anhang 3
Weitere Schadstoffe 1}  
Biologische Parameter
Organische Substanz (mikrobiell abbaubar, reproduktionswirksam) mg O2 / g OTSRespirationsmethode (AT4) nach Methodenbuch BGK e.V. 2)
Abbaubarkeit der organischen Substanz %Bioabbaubarkeit, Kompostierbarkeit 3)
Salmonellen Nachweisbarkeit in 50 g Substratnach Anhang 2
keimfähige Samen und austriebfähige Pflanzenteile Stck. / lnach Anhang 2
Weitere Pathogene  
1) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 8 Satz l BioAbfV in Abhängigkeit von Art, Beschaffenheit und Herkunft des Bioabfalls.

2) Im Fall der Einzelstoffprüfung von unbeimpften Bioabfällen mit hohem Anteil längerfristig abbaubarer bzw. sehr resistenter organischer Substanz erweist sich die AT4-Methode voraussichtlich als nicht anwendbar. Alternativ soll dann mit modifizierter Stoffgruppenanalytik für organische Substanz nach AMIN & LEPOM 1995 (Stoffgruppenanalyse zur Charakterisierung des biologisch abbaubaren Anteils der organischen Substanz in Müllproben. In: Müll und Abfall, Nr. 4, S. 242-250) vorgegangen werden.

3) Es existiert derzeit keine verbindliche Standardmethode zur Überprüfung der aeroben und anaeroben Abbaubarkeit sowie der Kompostierbarkeit von Biomaterialien. Dies ist auf die Heterogenität der für die biologische Behandlung geeigneten Ausgangsstoffe zurückzuführen.
Die nachfolgend aufgezeigte Prüf Systematik setzt sich aus einer Reihe nacheinander durchzuführender Testmethoden zusammen; z.T. liegen diese als DIN-, ISO- oder CEN-Norm bzw. Normentwurf vor oder sind Veröffentlichungen zu entnehmen.

1. Bioabbaubarkeit

1.1 Prüfung im wässrigen Medium

a) Aerobes Milieu

  • Respirometer-Test, z.B. ISO/CD 14851, 14854
  • CO2-Verbrauch, z.B. ISO/TC 61/SC 5/W1 636

b) Anaerobes Milieu

  • CH4-Produktion, z.B. CEN-Draft

1.2 Prüfung im Festbett-Test

2. Kompostierbarkeit

2.1 Praxisorientierte Versuche im Technikumsmaßstab (aerob / anaerob)
2.2 Untersuchungen im Routinebetrieb von Kompostierungsanlagen

Tafel 2 Prüfung der Voraussetzungen für die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 BioAbfV zum Aufbringen anderer als in Anhang 1 Nr. l genannter Bioabfälle

Prüfgang
1. 2. 3.
Schadlosigkeit der Verwertung Nutzen der VerwertungEinhaltung anderer Rechtsvorschriften,
insbesondere des Düngemittelrechtes
- Schadstoffgehalt nach § 4 Abs. 3,

- Gehalt an weiteren Schadstoffen nach § 4 Abs. 8 Satz 1,

- Hygienestatus,

- Gehalt an weiteren Pathogenen

→ Nachweis mindestens eines Wertbestandteils i. S. Anhang IIB KrW-/AbfG, Verfahren R 10:

- wesentlicher Nährstoffgehalt (falls unbedeutender Nährstoffgehalt: Prüfung auf Verwertbarkeit als Bodenhilfsstoff),

- andere Werteigenschaften

→ Eignung zur Herstellung von

- Sekundärrohstoffdüngern

bzw.

- Bodenhilfsstoffen / Kultursubstraten

Hinweis:
Im Falle eines negativen Prüfergebnisses zu Schritt 1, 2 oder 3 des Prüfganges resultiert hieraus jeweils die Versagung der Zustimmung zum Aufbringen des geprüften Stoffes im Anwendungsbereich der BioAbfV.
.
Lieferschein gemäß § 11 BioAbfV  Anlage 4

Dieser Lieferschein ist vom Bioabfall- bzw. Gemischabgeber und Flächenbewirtschafter 30 Jahre lang aufzubewahren

Name und Anschrift des Abgebers
Lieferschein-Nr.:Lieferschein-Datum:
Datum der Abgabe
höchstzulässige Auf-
bringungsmenge t TM/ha
20 [ ] 30 [ ]
abgegebene Menge in t
Name und Anschrift des Abnehmers und, sofern abweichend, des Bewirtschafters der Fläche


Vorgesehene Aufbringungsfläche, möglichst Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr. und Größe (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf gesondertem Blatt)
GemarkungFlur
Flurstücks-Nr.Größeha
Schlagbezeichnung:Größeha
Gauß-Krüger-Koordinaten (falls bekannt):
Abgabe als

unbehandelter Bioabfall [ ]

behandelter Bioabfall [ ]

Gemisch [ ]

Auflistung der unvermischt eingesetzten
Materialien ist beigefügt [ ]
oder
siehe Düngemittelkennzeichnung [ ]

Auflistung anderer eingesetzter Materialien als
in Anhang 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 ist beigefügt [ ]


Ergebnisse der Untersuchungen behandelter Bioabfälle oder Gemische gem. § 4 Abs. 5 und 6, auch i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4
Probenahme-Datum:
Bleimg/kg TM
Cadmiummg/kg TM
Chrommg/kg TM
Kupfermg/kg TM
Nickelmg/kg TM
Quecksilbermg/kg TM
Zinkmg/kg TM
Analysen-Nr.:
pH-Wert
Salzgehaltmg KCl / 100 g FM
OS als GlühverlustGew. % TM
TrockenrückstandGew. %
Fremdstoffe:
- Glas, Kunststoff, Metall > 2 mmGew. % TM
- Steine > 5 mmGew. % TM
Begründung, wenn bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist als Anlage beigefügt. [ ]
Angabe der Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weiterer Parameter (§ 4 Abs. 5, 6 und 9 auch i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4)Angabe der Untersuchungsstelle Hygieneprüfung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 und 8)

Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:

Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland gem. § 7 Abs. 1
(gleichzeitig Befreiung von der Bodenuntersuchung gem. § 9 Abs. 3) [ ]

Ergebnisse der Bodenuntersuchung gem. § 9 Abs. 2
Probenahme-Datum:
Bleimg/kg TM
Cadmiummg/kg TM
Chrommg/kg TM
Kupfermg/kg TM
Nickelmg/kg TM
Quecksilbermg/kg TM
Zinkmg/kg TM
Analysen-Nr.:
Bodenart Ton[ ]
Bodenart Lehm[ ]
Bodenart Sand[ ]
pH-Wert
Angabe der Bodenuntersuchungsstelle (§ 9 Abs. 2)
Tatsächliche Aufbringungsfläche (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf gesondertem Blatt)
(nur vom Bewirtschafter in seiner Ausfertigung des Lieferscheins auszufüllen)
GemarkungFlur
Flurstücks-Nr.Größeha
Der Abgeber versichert, dass die Anforderungen
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch i. V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1
eingehalten sind.
, den

Datum und Unterschrift des Abgebers

, den

Datum und Unterschrift des Bewirtschafters

.
Hygieneprüfungen
(Tabellen) 
Anlage 5

Tabelle 1: Erweiterte mikrobiologische Untersuchung des Kompostes bei Anlagen ohne direkte Prozessprüfung ("Input- / Outputkontrollen") (vgl. Abschnitt 7.1.1)

Art der Anlage Gesamtbakterienzahl
bei 37 °C
Richtwerte
"E. coli"
(fäkalcioliforme Bakterien)
Richtwerte
Aerobbehandlung (Kompostierung)≤ 5 x 108 KBE/g≤ 5 x 103 KBE/

Tabelle 2: Erweiterte mikrobiologische Untersuchung des Gärrestes bei Anlagen ohne direkte Prozessprüfung ("Input- / Outputkontrollen") (vgl. Abschnitt 7.1.2.1)

Art der Anlage Gesamtbakterienzahl
bei 37 °C
Richtwerte
"E. coli"
(fäkalcióliforme Bakterien)
Richtwerte
Enterorkokken
Richtwerte
Anaerobbehandlung (Vergärung)≤ 5 x 108 KBE/g≤ 5 x 103 KBE/g≤ 5 x 103 KBE/g

Tabelle 3: Durchführung der hygienischen Überprüfung bei bestehenden Anaerobanlagen, in denen Bioabfälle gem. Anhang 1 (mit)verwertet werden (bei Verwertung von Stoffen nach Ausnahmezulassung gem. TierKBG sind die weiteren Auflagen und Bedingungen gem. § 8 Abs. 4 TierKBG zu beachten) (vgl. Abschnitt 7.1.2.2)

Hygieneprüfung Anaerobanlagen Lanwirtschaftliche
Kofermentationsanlagen
direkte Prozessprüfung erforderlich 1 erforderlich 1
indirekte Prozessprüfung erforderlich erforderlich
Endprüfungen der behandelten Bioabfälle (Produktprüfung) erforderlich erforderlich
"Input- / Outputkontrollen" erforderlich 2 erforderlich 2
Lagerung zur "Selbstentseuchung" entfällt akzeptabel
1) im Einzelfall auf direkte Prozessprüfung möglich
2) "Input- / Outputkontrollen": nur bei Verzicht auf direkte Prozessprüfung erforderlich; siehe "7.1.2.1 Grundsätzliche Problematik in kommunalen und landwirtschaftlichen Kofermentationsanlagen", 4. Absatz mit Anlage 5, Tabelle 2

Tabelle 4: Durchführung der hygienischen Überprüfung von Klein-Anaerobanlagen, in denen Bioabfälle gem. Anhang 1 (mit)verwertet werden (bei Verwertung von Stoffen nach Ausnahmezulassung gem. TierKBG sind die weiteren Auflagen und Bedingungen gem. § 8 Abs. 4 TierKBG zu beachten) (vgl. Abschnitt 7.1.2.2)

HygieneprüfungEinzelbetriebliche Anlage Verwertung auf eigenen FlächenEinzelbetriebliche Anlage/
Verwertung auf Fremdflächen
Gemeinschaftsanlage Verwertung auf eigenen FlächenGemeinschaftsanlage Verwertung auf Fremdflächen
direkte Prozessprüfungkann verzichtet werdenkann verzichtet werden 1kann verzichtet werdenkann verzichtet werden 1
indirekte Prozessprüfungerforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
Endprüfungen der behandelten Bioabfälle (Produktprüfung)erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
"Input- / Outputkontrollen"erforderlich 2erforderlich 2erforderlich 2erforderlich 2
Lagerung zur "Selbstentseuchung"akzeptabelnicht akzeptabelnicht akzeptabelnicht akzeptabel
1) Gleichbehandlung von Wirtschaftsdüngern und biologischen Abfällen in thermophiler Stufe oder separater Erhitzungseinrichtung
2) "Input- / Outputkontrollen": nur bei Verzicht auf direkte Prozessprüfung erforderlich; siehe "7.1.2.1 Grundsätzliche Problematik in kommunalen und landwirtschaftlichen Kofermentationsanlagen", 4. Absatz mit Anlage 5, Tabelle 2

Tabelle 5 Produktprüfung, Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen und der zu untersuchenden Proben (vgl. Abschnitt 7.2.2.2)

Durchsatzleistung /
Kapazität der Anlage pro Jahr
Durchzuführende Untersuchungen Anzahl der zu untersuchenden Proben
bis 3.000 tmindestens halbjährlich (= 2)6
3.001 bis 4.000 tmindestens vierteljährlich (= 4)7
4.001 bis 5.000 tmindestens vierteljährlich (= 4)8
5.001 bis 6.000 tmindestens vierteljährlich (= 4)9
6.001 bis 6.500 tmindestens vierteljährlich (= 4)10
6.501 bis 9.500 tmindestens vierteljährlich (= 4)13
9.501 bis 12.500 tmindestens vierteljährlich (= 4)14
12.501 bis 15.500tmindestens vierteljährlich (= 4)15
15.501 bis 18.500tmindestens vierteljährlich (= 4)16
18.501 bis 21.500 tmindestens vierteljährlich (= 4)17
21.501 bis 24.500 tmindestens vierteljährlich (= 4)18
je weitere angefangene 3.000 tkeine weiterenjeweils + 1
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