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(Fortsetzung Anhang 2)
Abfallbezeichnung AVV (in Klammern: Abfallschlüssel) (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 1 BioabfV) | Verwertbare Abfallarten 1 der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 2 BioabfV) | Ergänzende Hinweise: Ausgangsstoff nach Anlage l Abschnitt 3A Spalte 5 (Sekundärdünger) der DüMV | Ergänzende Hinweise (Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben) (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 BioabfV) |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05, 02 04 03, 02 05 02, 02 06 03, 02 07 05) | je nach Stoffherkunft: - pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe - Produktionsabwasser aus Zuckerfabriken, Molkereien und obst-, gemüse- oder kartoffelverarbeitenden Betrieben | (Nahrungs- und Genußmittelherstellung) Verwertung nur dann, wenn keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. | |
Abfälle a.n.g. (02 07 99) | - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub - Hopfentreber - Trub und Schlamm aus Brauereien - Schlamm aus Weinbereitung - Trester und Weintrub - Hefe und hefeähnliche Rückstände | pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | (Herstellung von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken) Mit Ausnahme von Trester dürfen Materialien, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (030301) | - Rinden | naturbelassene Holz- oder Rindenabfälle | (Holzbe- und -Verarbeitung) Getrennt erfasste Rinden, außer Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Naturbelassene, unbehandelte Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05) | - Sägemehl und Sägespäne - Holzwolle | naturbelassene Holz- oder Rindenabfälle | (Holzbe- und -Verarbeitung, Zellstoff- und Möbelherstellung) Sagemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bioabfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Abfälle aus unbehandelten Tex-tilfasern (04 02 21) | - Zellulosefaserabfölle - Pflanzenfaserabfälle - Wollabfälle | kein Ausgangsstoff
Wollstaubrückstände aus Wollkämmereien | (Textilindustrie)
Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. |
feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14) | - Trester von Heilpflanze - Pilzmyzel - Pilzsubstratrückstände - Proteinabfälle | kein Ausgangsstoff | Pilzmyzel aus Arzneimittelherstellung ist nur nach Einzelfallprüfung verwertbar und wenn keine Arzneimittelreste enthalten sind. |
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01) | - Abfisch-, Mäh- und Rechengut | - nur Mähgut: pflanzliche Abfälle aus der Garten- und Landschaftspflege | (Trinkwasserzubereitung, Gewässerunterhaltung) Für Verwertung ist nur Mähgut geeignet. |
Papier und Pappe (20 01 01) | - Altpapier | kein Ausgangsstoff | Nur Zugabe in kleinen Mengen (ca. 10 %) zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Kompostierung zulässig. Zugabe von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Behandlung ist nicht zulässig. |
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Küchen- und Kantinenabfälle | - tierischer Herkunft: kein Ausgangsstoff - pflanzlicher Herkunft: pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | Bei Kantinen- und Großküchenabfällen kann eine Verwertung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nur erfolgen, sofern Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden. |
biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01) | - Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Gehölzrodungsrückstände, pflanzliche Bestandteile des Treibseils | - pflanzliche Abfälle aus der Garten- und Landschaftspflege - pflanzliche Bestandteile des Treibsels | Getrennt erfasste Materialien, mit Ausnahme von Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern (Straßenbegleitgrün) oder von Industriestandorten, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern oder von Industriestandorten sowie pflanzliche Bestandteile des Treibsels dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden |
Gemischte Siedlungsabfälle 3) (20 03 01) | - Hausmüll 3) (getrennt erfasste Bioabfälle) | Bioabfall aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen | (Siedlungsabfälle) Insbesondere getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes. |
Marktabfälle (20 03 02) | - Marktabfälle | pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | Für Verwertung ist nur getrennt erfasste, biologisch abbaubare Fraktion geeignet. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Getrennt erfasste Materialien pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
* | - Moorschlamm und Heilerde | kein Ausgangsstoff, soweit nicht mineralisches Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 der DüMV | Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
* | - biologisch abbaubare Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Abfalle aus deren Be- und Verarbeitung | kein Ausgangsstoff B | Abbaubarkeit muss aufgrund der Vorgaben einer technischen Norm nachgewiesen werden. |
* | - Eierschalen | kein Ausgangsstoff; derzeit besteht für Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben eine Zulassung als "Rückstandkalk" | Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. |
A) Anmerkung: Eine Verwertung von Zigarettenfehlchargen soll nur erfolgen, wenn sie ohne Verpackung und ohne Filter sind. B) Monochargen sind nicht als Ausgangsstoff für einen Sekundärrohstoffdünger zugelassen; im Rahmen der "Biotonne" können sie Ausgangsstoff sein. 1) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 2) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen 3) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle (Biotonne u.a.) |
Anlage 3 |
Tafel l Mindestuntersuchungsprogramm für andere als in Anhang l Nr. l genannte Bioabfälle zur Prüfung der Aufbringbarkeit nach § 6 Abs. 2 BioAbfV
Bewertungsmerkmal / Prüfkriterium | Maßeinheit | Vergleichswert / Methode |
Physikalische Parameter | ||
Fremdstoffe, insbes. Glas, Kunststoff, Metall (> 2 mm) | Gew.% der TM | s. § 4 Abs. 4 / nach Anhang 3 |
Steine (> 5 mm) | Gew.% der TM | s. § 4 Abs. 4 / nach Anhang 3 |
Trockenrohdichte | gTS/l | nach Methodenbuch BGK e.V. bzw. VDLUFA |
Salzgehalt | mg KCl / 100 g FM | nach Anhang 3 |
Trockenrückstand | Gew.% | nach Anhang 3 |
C:N-Verhältnis | ||
pH-Wert | nach Anhang 3 | |
Chemische Parameter | ||
N, P, K, CA / basisch wirksame Bestandteile (Mg, S) - Gesamtgehalt - pflanzenverfügbarer Anteil | %TM mg / l FM | nach Methodenbuch BGK e.V. bzw. VDLUFA |
Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn | mg / kg TM | s. § 4 Abs. 3 / nach Anhang 3 |
Weitere Schadstoffe 1} | ||
Biologische Parameter | ||
Organische Substanz (mikrobiell abbaubar, reproduktionswirksam) | mg O2 / g OTS | Respirationsmethode (AT4) nach Methodenbuch BGK e.V. 2) |
Abbaubarkeit der organischen Substanz | % | Bioabbaubarkeit, Kompostierbarkeit 3) |
Salmonellen | Nachweisbarkeit in 50 g Substrat | nach Anhang 2 |
keimfähige Samen und austriebfähige Pflanzenteile | Stck. / l | nach Anhang 2 |
Weitere Pathogene | ||
1) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 8 Satz l BioAbfV in Abhängigkeit von Art, Beschaffenheit und Herkunft des Bioabfalls.
2) Im Fall der Einzelstoffprüfung von unbeimpften Bioabfällen mit hohem Anteil längerfristig abbaubarer bzw. sehr resistenter organischer Substanz erweist sich die AT4-Methode voraussichtlich als nicht anwendbar. Alternativ soll dann mit modifizierter Stoffgruppenanalytik für organische Substanz nach AMIN & LEPOM 1995 (Stoffgruppenanalyse zur Charakterisierung des biologisch abbaubaren Anteils der organischen Substanz in Müllproben. In: Müll und Abfall, Nr. 4, S. 242-250) vorgegangen werden. 3) Es existiert derzeit keine verbindliche Standardmethode zur Überprüfung der aeroben und anaeroben Abbaubarkeit sowie der Kompostierbarkeit von Biomaterialien.
Dies ist auf die Heterogenität der für die biologische Behandlung geeigneten Ausgangsstoffe zurückzuführen. 1. Bioabbaubarkeit 1.1 Prüfung im wässrigen Medium a) Aerobes Milieu
b) Anaerobes Milieu
1.2 Prüfung im Festbett-Test 2. Kompostierbarkeit 2.1 Praxisorientierte Versuche im Technikumsmaßstab (aerob / anaerob) |
Tafel 2 Prüfung der Voraussetzungen für die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 BioAbfV zum Aufbringen anderer als in Anhang 1 Nr. l genannter Bioabfälle
Prüfgang | ||
1. | 2. | 3. |
Schadlosigkeit der Verwertung | Nutzen der Verwertung | Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Düngemittelrechtes |
- Schadstoffgehalt nach § 4 Abs. 3, - Gehalt an weiteren Schadstoffen nach § 4 Abs. 8 Satz 1, - Hygienestatus, - Gehalt an weiteren Pathogenen | → Nachweis mindestens eines Wertbestandteils i. S. Anhang IIB KrW-/AbfG, Verfahren R 10:
- wesentlicher Nährstoffgehalt (falls unbedeutender Nährstoffgehalt: Prüfung auf Verwertbarkeit als Bodenhilfsstoff), - andere Werteigenschaften | → Eignung zur Herstellung von
- Sekundärrohstoffdüngern bzw. - Bodenhilfsstoffen / Kultursubstraten |
Hinweis: Im Falle eines negativen Prüfergebnisses zu Schritt 1, 2 oder 3 des Prüfganges resultiert hieraus jeweils die Versagung der Zustimmung zum Aufbringen des geprüften Stoffes im Anwendungsbereich der BioAbfV. |
Lieferschein gemäß § 11 BioAbfV | Anlage 4 |
Dieser Lieferschein ist vom Bioabfall- bzw. Gemischabgeber und Flächenbewirtschafter 30 Jahre lang aufzubewahren
Name und Anschrift des Abgebers |
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Name und Anschrift des Abnehmers und, sofern abweichend, des Bewirtschafters der Fläche | |||||||||||||||||||||||||||||
Vorgesehene Aufbringungsfläche, möglichst Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr. und Größe (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf gesondertem Blatt)
| |||||||||||||||||||||||||||||
Abgabe als
unbehandelter Bioabfall [ ] behandelter Bioabfall [ ] Gemisch [ ] | Auflistung der unvermischt eingesetzten Materialien ist beigefügt [ ] oder siehe Düngemittelkennzeichnung [ ] Auflistung anderer eingesetzter Materialien als | ||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnisse der Untersuchungen behandelter Bioabfälle oder Gemische gem. § 4 Abs. 5 und 6, auch i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 | |||||||||||||||||||||||||||||
Probenahme-Datum:
| Analysen-Nr.:
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Begründung, wenn bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist als Anlage beigefügt. [ ] |
Angabe der Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weiterer Parameter (§ 4 Abs. 5, 6 und 9 auch i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4) | Angabe der Untersuchungsstelle Hygieneprüfung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 und 8)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.: | ||||||||||||||||||||||
Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland gem. § 7 Abs. 1 (gleichzeitig Befreiung von der Bodenuntersuchung gem. § 9 Abs. 3) [ ] | |||||||||||||||||||||||
Ergebnisse der Bodenuntersuchung gem. § 9 Abs. 2 | |||||||||||||||||||||||
Probenahme-Datum:
| Analysen-Nr.:
| ||||||||||||||||||||||
Angabe der Bodenuntersuchungsstelle (§ 9 Abs. 2) | |||||||||||||||||||||||
Tatsächliche Aufbringungsfläche (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf gesondertem Blatt) (nur vom Bewirtschafter in seiner Ausfertigung des Lieferscheins auszufüllen)
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Der Abgeber versichert, dass die Anforderungen a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch i. V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 eingehalten sind. | |||||||||||||||||||||||
, den
Datum und Unterschrift des Abgebers | , den
Datum und Unterschrift des Bewirtschafters |
Hygieneprüfungen (Tabellen) | Anlage 5 |
Tabelle 1: Erweiterte mikrobiologische Untersuchung des Kompostes bei Anlagen ohne direkte Prozessprüfung ("Input- / Outputkontrollen") (vgl. Abschnitt 7.1.1)
Art der Anlage | Gesamtbakterienzahl bei 37 °C Richtwerte | "E. coli" (fäkalcioliforme Bakterien) Richtwerte |
Aerobbehandlung (Kompostierung) | ≤ 5 x 108 KBE/g | ≤ 5 x 103 KBE/ |
Tabelle 2: Erweiterte mikrobiologische Untersuchung des Gärrestes bei Anlagen ohne direkte Prozessprüfung ("Input- / Outputkontrollen") (vgl. Abschnitt 7.1.2.1)
Art der Anlage | Gesamtbakterienzahl bei 37 °C Richtwerte | "E. coli" (fäkalcióliforme Bakterien) Richtwerte | Enterorkokken Richtwerte |
Anaerobbehandlung (Vergärung) | ≤ 5 x 108 KBE/g | ≤ 5 x 103 KBE/g | ≤ 5 x 103 KBE/g |
Tabelle 3: Durchführung der hygienischen Überprüfung bei bestehenden Anaerobanlagen, in denen Bioabfälle gem. Anhang 1 (mit)verwertet werden (bei Verwertung von Stoffen nach Ausnahmezulassung gem. TierKBG sind die weiteren Auflagen und Bedingungen gem. § 8 Abs. 4 TierKBG zu beachten) (vgl. Abschnitt 7.1.2.2)
Hygieneprüfung | Anaerobanlagen | Lanwirtschaftliche Kofermentationsanlagen |
direkte Prozessprüfung | erforderlich 1 | erforderlich 1 |
indirekte Prozessprüfung | erforderlich | erforderlich |
Endprüfungen der behandelten Bioabfälle (Produktprüfung) | erforderlich | erforderlich |
"Input- / Outputkontrollen" | erforderlich 2 | erforderlich 2 |
Lagerung zur "Selbstentseuchung" | entfällt | akzeptabel |
1) im Einzelfall auf direkte Prozessprüfung möglich 2) "Input- / Outputkontrollen": nur bei Verzicht auf direkte Prozessprüfung erforderlich; siehe "7.1.2.1 Grundsätzliche Problematik in kommunalen und landwirtschaftlichen Kofermentationsanlagen", 4. Absatz mit Anlage 5, Tabelle 2 |
Tabelle 4: Durchführung der hygienischen Überprüfung von Klein-Anaerobanlagen, in denen Bioabfälle gem. Anhang 1 (mit)verwertet werden (bei Verwertung von Stoffen nach Ausnahmezulassung gem. TierKBG sind die weiteren Auflagen und Bedingungen gem. § 8 Abs. 4 TierKBG zu beachten) (vgl. Abschnitt 7.1.2.2)
Hygieneprüfung | Einzelbetriebliche Anlage Verwertung auf eigenen Flächen | Einzelbetriebliche Anlage/ Verwertung auf Fremdflächen | Gemeinschaftsanlage Verwertung auf eigenen Flächen | Gemeinschaftsanlage Verwertung auf Fremdflächen |
direkte Prozessprüfung | kann verzichtet werden | kann verzichtet werden 1 | kann verzichtet werden | kann verzichtet werden 1 |
indirekte Prozessprüfung | erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
Endprüfungen der behandelten Bioabfälle (Produktprüfung) | erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
"Input- / Outputkontrollen" | erforderlich 2 | erforderlich 2 | erforderlich 2 | erforderlich 2 |
Lagerung zur "Selbstentseuchung" | akzeptabel | nicht akzeptabel | nicht akzeptabel | nicht akzeptabel |
1) Gleichbehandlung von Wirtschaftsdüngern und biologischen Abfällen in thermophiler Stufe oder separater Erhitzungseinrichtung 2) "Input- / Outputkontrollen": nur bei Verzicht auf direkte Prozessprüfung erforderlich; siehe "7.1.2.1 Grundsätzliche Problematik in kommunalen und landwirtschaftlichen Kofermentationsanlagen", 4. Absatz mit Anlage 5, Tabelle 2 |
Tabelle 5 Produktprüfung, Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen und der zu untersuchenden Proben (vgl. Abschnitt 7.2.2.2)
Durchsatzleistung / Kapazität der Anlage pro Jahr | Durchzuführende Untersuchungen | Anzahl der zu untersuchenden Proben |
bis 3.000 t | mindestens halbjährlich (= 2) | 6 |
3.001 bis 4.000 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 7 |
4.001 bis 5.000 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 8 |
5.001 bis 6.000 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 9 |
6.001 bis 6.500 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 10 |
6.501 bis 9.500 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 13 |
9.501 bis 12.500 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 14 |
12.501 bis 15.500t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 15 |
15.501 bis 18.500t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 16 |
18.501 bis 21.500 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 17 |
21.501 bis 24.500 t | mindestens vierteljährlich (= 4) | 18 |
je weitere angefangene 3.000 t | keine weiteren | jeweils + 1 |
ENDE |