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7.2 Prüfvorgaben
(zu Anhang 2 Nr. 2)
7.2.1 Anforderungen an die Prozessführung bei Vergärungsanlagen
(zu Nr. 2.1)
Grundsätzlich gilt auch für Vergärungsanlagen, dass an die behandelten Bioabfälle die Anforderungen des Anhangs 2 gestellt werden müssen. Nach Nr. 2.1 Absatz 2 Satz 2 kann bei Anaerobanlagen, die bei der Vergärung die Hygieneanforderungen an die behandelten Bioabfälle nicht erfüllen, eine Hygienisierung entweder durch eine Vorbehandlung (Erwärmung der Inputmaterialien auf 70 °C für l Stunde) oder Nachbehandlung (Erwärmung
der Gärrückstände auf 70 °C für l Stunde oder aerobe Nachrotte der Gärrückstände) erfolgen. Wenn eine aerobe Nachrotte als Hygienisierungsstufe betrieben wird, werden bei diesem Schritt dieselben Anforderungen gestellt, die auch bei der Kompostierung anzuwenden sind.
7.2.2 Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
(zu Nr. 2.2)
7.2.2.1 Direkte Prozessprüfung
(zu Nr. 2.2.1)
Zu näheren Erläuterungen zum Erfordernis der direkten Prozessprüfung bei Neuanlagen, neuen Verfahren, wesentlichen Änderungen und bestehenden Anlagen siehe Abschnitte 5.3.1, 5.3.2, 7.1.1 und 7.1.2.
7.2.2.2 Produktprüfung; durchzuführende Untersuchungen und Anzahl der zu untersuchenden Proben
(zu Nr. 2.2.3)
Die durchzuführenden Untersuchungen pro Jahr werden gem. Nr. 2.2.3 Abs. 2 von der Durchsatzleistung der Anlage bestimmt. Als Durchsatzleistung der Anlage ist die tatsächlich verarbeitete Menge zu verstehen. Die Durchsatzleistung einer Anlage ist dabei auf die Frischsubstanz der zu behandelnden Materialien zu beziehen.
Die Anzahl der jeweils zu untersuchenden Proben richtet sich gem. Nr. 2.2.3 Abs. 3 nach der Anlagenkapazität. Die Anlagenkapazität ist die genehmigungsrechtlich zulässige, technisch maximal mögliche Verarbeitungsmenge der Anlage. Die Anlagenkapazität ist dabei auf die Frischsubstanz der zu behandelnden Materialien zu beziehen.
Nach der vg. Bestimmung ist ab einer Anlagenkapazität von mehr als 3.000 t/a je angefangener 1.000 t sowie von mehr als 6.500 t/a je angefangener 3.000 t jeweils eine zusätzliche Probe zu untersuchen. Für die Anzahl dieser zusätzlichen Proben wird die jeweilige "Grundkapazität" von 3.000 bzw. 6.500 t nicht einbezogen, da diese bereits mit der jeweiligen "Grundanzahl" von 6 bzw. 12 Proben pro Jahr berücksichtigt ist. Somit sind bei Anlagen mit einer Kapazität von
zu untersuchen.
Die Anzahl der Proben sind nach der Anlagenkapazität kontinuierlich weiterzuberechnen. Eine "Kappungsgrenze" ab einer bestimmten Anlagenkapazität oder eine Reduzierung für Mitglieder von Gütegemeinschaften (wie in § 4 Abs. 6 für die Untersuchungen der Schadstoffe und weiterer Parameter) ist für die Hygieneuntersuchungen in der BioAbfV nicht enthalten.
Im Einzelfall ist die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 möglich, Ausnahmen von den Anforderungen des Anhangs 2 zuzulassen. So kann geprüft werden, ob bei kontinuierlich unverdächtigen Ergebnissen der Endproduktprüfung, die z.B. von Trägern der regelmäßigen Güteüberwachung festgestellt und belegt werden können, die Anzahl der jeweils zu untersuchenden Proben oder der Endproduktprüfungen reduziert werden kann (letzteres z.B. auf die Anzahl der nach § 4 Abs. 5 Satz l durchzuführenden Untersuchungen, sofern diese geringer ist).
Zu der für unterschiedliche Anlagengrößen erforderlichen Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen und der zu untersuchenden Proben siehe Anlage 5, Tabelle 5.
7.3 Methoden
(zu Nr. 2.3)
7.3.1 Testorganismen und Richtwerte
(zu Nr. 2.3.2.1)
Bei der direkten Prozessprüfung sind die Testorganismen in unterschiedlichen Rottezonen (z.B. mittlere Lage, Randlage, oben, unten) einzubringen. Der Richtwert der einzelnen Testorganismen wird im Mittel des Prüfbereichs (z.B. mittlere Rottezone) ermittelt.
Die Parameter "Tomatensamen" in Satz 2 und "Plasmodiophora brassicae" in Satz 3 sind vertauscht. Die beiden letzten Sätze sind daher wie folgt zu lesen:
"Wenn die angegebenen Richtwerte in Proben, die entweder den Gesamtprozess oder den für die thermische Inaktivierung relevanten Verfahrensschritt durchlaufen haben, bei den Parametern Tabak-Mosaik-Virus oder Plasmodiophora brassicae um mehr als maximal 30 % überschritten werden, gelten direkte Prozessprüfungen als nicht bestanden. Bei dem Parameter Tomatensamen ist eine Überschreitung des Richtwertes nicht zulässig."
7.3.2 Prüfmethodik Tabak-Mosaik-Virus und Prüfmethodik Plasmodiophora brassicae
(zu Nrn. 2.3.2.2 und 2.3.2.3)
Die Beschreibung der Nachweismethoden beruht auf der bei Erlass der BioAbfV verfügbaren Ausgabe des Methodenhandbuchs zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (vgl. Anhang 2 Nr. 3). Zwischenzeitlich liegt eine aktualisierte Fassung des Methodenhandbuchs vor (4. ergänzte und überarbeitete Auflage, Juli 1998). Es wird empfohlen, die Nachweismethode für Tabak-Mosaik-Virus und Plasmodiophora brassicae jeweils dieser aktualisierten Fassung zu entnehmen.
7.4 Prüfungsumfang des Nachweises der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
(zu Tabelle 1)
In der ersten Spalte, vorletzte Tabellenzeile sind die Wörter "je Testdurchgang" als "je Untersuchungsgang" zu lesen, da der identisch gemeinte Begriff Untersuchungsgang an anderer Stelle in der Tabelle bereits verwendet wird (beide Begriffsvarianten sind möglich).
In der ersten Spalte, letzte Tabellenzeile sind die Begriffe "Summe, gesamt" als "Summe je Untersuchungsgang" zu lesen.
8 Vorgaben zur Analytik (zu Anhang 3 der BioAbfV)
8.1 Überschreitung der Grenzwerte
(zu Nr. 3)
Eine analytische Toleranz für den Anteil an Fremdstoffen und Steinen (§ 4 Abs. 4) ist - im Gegensatz zu den Schwermetallgehalten - nicht ausdrücklich geregelt. Gleichwohl ist bei der Beurteilung einer Überschreitung des Fremdstoff- und Steinanteils die analytische Toleranz, die sich aus der methodenspezifischen Wiederholgrenze als dem Maß der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Analysevorschrift ergibt, zu berücksichtigen. Hierzu wird auf die entsprechenden Angaben des Methodenbuches zur Analyse von Kompost verwiesen (s. Anhang 3 Nr. 1.3.3 Satz l mit Endnote l sowie Nr. 5 vierter Spiegelstrich).
Anforderungen an den Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung im Sinne der Bioabfallverordnung | Anlage l |
1 Einleitung
Die Bioabfallverordnung enthält in mehreren Vorschriften spezifische Regelungen für "Mitglieder eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung", die Erleichterungen von Anforderungen und der Nachweisführung bezwecken (vgl. § 4 Abs. 6 und Abs. 9, § 5 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 BioAbfV).
Weil der Verordnungsgeber bei dem "Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung" ein funktionierendes internes Qualitätsmanagement vorausgesetzt hat, wollte er diejenigen, die sich freiwillig einer solchen Qualitätssicherung unterziehen, zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Begrenzung des Vollzugsaufwands privilegieren. Gleichzeitig sollten damit Anreize zu einer Beteiligung an einem wirksamen freiwilligen Qualitätsmanagement gesetzt werden.
Die Verordnung enthält keine ausdrücklichen formalen und inhaltlichen Anforderungen an den "Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung". Der Verordnungsgeber hatte jedoch bei Schaffung der Privilegierungstatbestände das Wirken der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. vor Augen, die vom RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) anerkannt und Trägerin des RAL-Gütezeichens "Kompost" (RAL-GZ 251) ist. Dies wird insbesondere in § 11 Abs. 3 der Verordnung deutlich, der die Begriffe "Gütegemeinschaft", "Gütesicherung" und "Gütezeichen" verwendet, die sich gleichlautend in den "Grundsätzen für Gütezeichen" des RAL wiederfinden.
Der Verordnungsgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Privilegierungen einen zur Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. vergleichbaren Standard voraussetzen. Die Eigen- und Fremdüberwachung der Anforderung der Verordnung muss daher dem Qualitätsmanagement der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. entsprechen. Der Verordnungsgeber hat dagegen nicht geregelt, dass nur Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. in den Genuss von Privilegierungen kommen dürfen, sondern vorausgesetzt, dass sich auch weitere "Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung" im Sinne einer "Qualitätsgemeinschaft", "Qualitätssicherungsgemeinschaft" oder "Überwachungsgemeinschaft" bilden können. Deren Mitglieder sind dann, den im folgenden beschriebenen Standard des Trägers vorausgesetzt, genauso zu behandeln wie die Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
Ebenso wenig verlangt die Verordnung eine Anerkennung durch den RAL. Dies würde zu einer Beschränkung ausschließlich auf die Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. führen. Der RAL kann gemäß den Grundsätzen für Gütezeichen in einer Waren- oder Leistungsgruppe nur ein Gütezeichen anerkennen.
Weil sich die Verordnung also auf eine durch die Begrifflichkeit ausgedrückte Vorgabe eines materiellen Leistungsstandards beschränkt, lässt sich aus ihr auch nicht die - im Rahmen der Anerkennung durch den RAL bestehende - Pflicht zum markenrechtlichen Schutz des Gütezeichens durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes entnehmen. Die Eintragung der Marke wird aber empfohlen.
Der RAL hat in der Zwischenzeit zu erkennen gegeben, dass er die Verwendung der Begriffe "Gütegemeinschaft", "Gütesicherung" und "Gütezeichen" im Verordnungstext als einen Eingriff in seine wettbewerbsrechtlich geschützte Rechtsposition versteht. Insoweit wird dem Verordnungsgeber empfohlen, diesen Konflikt im Rahmen der für das Jahr 2002 avisierten Novellierung der Verordnung durch redaktionelle Überarbeitung zu lösen. Denn angesichts der offensichtlichen Wertschätzung, die die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. durch den Verordnungsgeber erfahren hat, liegt die Annahme einer gewollten Benachteiligung der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. und des RAL fern.
Soweit in den folgenden Erläuterungen die Begriffe "Gütegemeinschaft", "Gütesicherung" und "Gütezeichen" verwendet werden, geschieht dies ausschließlich in Wiedergabe der Verordnung. Sie werden nicht im Sinne der vom RAL herausgegebenen "Grundsätze für Gütezeichen" verwendet, weil sie dort eine über die Kennzeichnung des auch von der Verordnung gewollten materiellen Standards hinausgehende RAL-spezifische Ausprägung erfahren haben.
2 Anforderungen an eine regelmäßige Güteüberwachung
Bei Einhaltung der nachstehenden Anforderungen kann davon ausgegangen werden, dass der Träger der Güteüberwachung den vom Verordnungsgeber vorausgesetzten Standard erfüllt.
2.1 Träger der regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)
Der Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung hat durch eine wirksame und kontinuierliche Überwachung sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen der Bioabfallverordnung eingehalten werden.
Der Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaften) soll ein rechtsfähiger Verein sein, in dem als Mitglieder Hersteller zusammengeschlossen sind, die die Gütesicherung ihrer Erzeugnisse freiwillig übernommen haben und dessen alleiniger Zweck die Gütesicherung ist. Zweck und Aufgaben der Gütesicherung sind in einer Satzung festzulegen.
Der Träger der regelmäßigen Güteüberwachung muss unparteiisch sein und über angestelltes und kompetentes Personal verfügen. Das Personal muss von den Mitgliedern (Bioabfallbehandler, Gemischhersteller) und Prüflaboren unabhängig sein, d.h. das Personal darf bei Mitgliedern und Prüflaboren nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, um wirtschaftliche Einflüsse auszuschließen.
Beim Träger der regelmäßigen Güteüberwachung muss zur Bewertung der Ergebnisse der Fremdüberwachung ein unabhängiges Gremium (Ausschuss) eingerichtet sein. Dieses Gremium muss mehrheitlich aus Vertretern bestehen, die in Einrichtungen und Institutionen arbeiten, die in der Forschung, Analytik, Beratung und Anwendung von Komposten tätig sind und die keine Mitglieder der Gütegemeinschaft sind.
Gütegemeinschaften haben ihre Mitglieder zu verpflichten, ihre gesamten Erzeugnisse der jeweiligen Anlage der Gütesicherung zu unterstellen, einschließlich der in § 10 Abs. l BioAbfV genannten Bioabfälle. Das Gütezeichen kann nur für eine einzelne Bioabfallbehandlungs- bzw. Gemischherstellungsanlage vergeben werden.
2.2 Güteüberwachung
Bestandteil der Gütesicherung ist das Anerkennungsverfahren sowie das Überwachungs- und Kontrollverfahren. Das Anerkennungsverfahren wird einmalig durchgeführt. Zweck des Anerkennungsverfahrens ist, dass der Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens für seine Erzeugnisse erlangt.
Das kontinuierliche Überwachungs- und Kontrollverfahren dient der regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der Güteanforderungen und der regelmäßigen Kontrolle der Überwachung. Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren beginnt das Überwachungs- und Kontrollverfahren. Das Überwachungs- und Kontrollverfahren beinhaltet die Eigenüberwachung und Fremdüberwachung.
Die näheren Ausführungen zum Anerkennungsverfahren und zum Überwachungs- und Kontrollverfahren (insbesondere Art und Umfang der Überwachung) sind durch die Satzung oder sonstige verbindliche Regelungen niederzulegen.
2.3 Anerkennungsverfahren
Mit dem Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller nachzuweisen, dass mindestens die Anforderungen der Bioabfallverordnung eingehalten werden.
Der Träger der regelmäßigen Güteüberwachung hat vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu verlangen:
Die Gütegemeinschaft stellt sicher, dass der Anlagenbetreiber nur mit einem nach der BioAbfV bestimmten Prüflabor einen Vertrag über die regelmäßige Fremdüberwachung der gütezusichernden Erzeugnisse abschließt. Die Prüflabore müssen vom Anlagenbetreiber sowie vom Träger der regelmäßigen Gütesicherung unabhängig sein. Auf § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV wird hingewiesen.
Das Anerkennungsverfahren erstreckt sich über mindestens ein Jahr. Es müssen Analysen aus allen vier Quartalen einbezogen werden, um saisonale Schwankungen der Zusammensetzung der Bioabfälle zu berücksichtigen. Probenahmen und Analysen müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durchgeführt werden. Bei saisonaler Unterbrechung der Kompostierung (Kleinanlagen) soll hinsichtlich der Analysen entsprechend der Nummer 5.4.4 dieses Erlasses verfahren werden. Untersuchungen, die außerhalb des Anerkennungsverfahrens getätigt wurden, können nicht berücksichtigt werden. Die Probenahmen sind Bestandteil der Untersuchungen.
Die Verleihung des Gütezeichens ist nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens durch die Gütegemeinschaft dem Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller zu bescheinigen.
2.4 Überwachungs- und Kontrollverfahren
Die Regelungen zum Überwachungs- und Kontrollverfahren müssen die Gewähr leisten, dass mindestens die Anforderungen an die Bioabfälle und Gemische, die sich aus den §§ 3, 4 und 5 BioAbfV ergeben, eingehalten, die erforderlichen Untersuchungen im Rahmen der Gütesicherung zuverlässig durchgeführt werden und eine hinreichende Kontrolle stattfindet.
Um die Vermarktung gütegesicherter Erzeugnisse zu fördern, soll die Gütesicherung neben den schutzgutbezogenen Vorgaben, d. h. den Anforderungen an die Behandlung sowie hinsichtlich der Schadstoffe auch anwendungs- und nutzungsbezogene Anforderungen beinhalten (z.B. Rottegrad u.a.).
Die Gütegemeinschaft hat die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung zu kontrollieren und die Bewertung der Ergebnisse gegenüber dem jeweiligen Mitglied mindestens je Quartal zu dokumentieren. Dabei sind Säumnisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel festzuhalten. Sofern eine Untersuchung aussteht, ist das Mitglied aufzufordern, diese unverzüglich zu veranlassen.
2.4.1 Eigenüberwachung
Der Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller ist zu verpflichten, mit der Eigenüberwachung die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf verwendete Materialien, ordnungsgemäßen Betriebsablauf, spezifikationsgerechte Erzeugnisse. Auf § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1, 7 und 8, § 5 Abs. l, 3 und 4, § 11 Abs. l BioAbfV sowie die weiteren Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten wird hingewiesen.
Der Gütegemeinschaft sind turnusmäßig die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen.
2.4.2 Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung muss mindestens die Vorgaben der Bioabfallverordnung beinhalten (Untersuchungsumfang, Untersuchungsintervalle, Untersuchungsmethoden, Parameter usw.). Bezüglich weiterer Untersuchungen wird auf Nr. 2.4 verwiesen.
Die Probenahmen und Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen, die vom Anlagenbetreiber sowie vom Träger der regelmäßigen Gütesicherung unabhängig sein muss. Die Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, alle mit ihrer Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Die Vergabe von Unteraufträgen ist nur an Stellen zulässig, die diese Anforderungen ebenfalls erfüllen. Die Probenahmen sind Bestandteil der Untersuchungen.
Auf die Anhänge 2 und 3 BioAbfV wird hingewiesen.
Der Untersuchungsbericht muss die Probenahme, die Analysenergebnisse und Informationen (z.B. Ausgangsstoffe und deren Zusammensetzung) zur untersuchten Charge dokumentieren. Empfehlenswert ist, die zulässigen Aufbringungsmengen nach § 6 Abs. l BioAbfV in Abhängigkeit der ermittelten Schadstoffgrenzwerte einzubeziehen.
Die Gütegemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Untersuchungsstellen eine Ausfertigung des Untersuchungsberichtes der Gütegemeinschaft jeweils direkt zusendet.
2.5 Maßnahmen zur Sicherstellung der Gütesicherung
Die Bewertung der Ergebnisse der Gütesicherung soll mindestens halbjährlich durch ein unabhängiges Gremium (Ausschuss) erfolgen. Das Nähere regelt die Satzung oder sonstige verbindliche Regelungen der Gütegemeinschaft.
Bei der Feststellung von Säumnissen, Unregelmäßigkeiten oder Mängeln sind - abgestuft nach der Schwere -Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Qualitätsanforderungen der Gütegemeinschaft durchzusetzen. Dazu gehören insbesondere
Die Maßnahmen sind vom Ausschuss zu beschließen und zu dokumentieren.
2.6 Gütezeichen, Bestätigung der Gütesicherung
Die Gütegemeinschaft hat ihren Mitgliedern mindestens jährlich eine Prüfbescheinigung auszustellen, die als Nachweis der kontinuierlichen Gütesicherung dient.
Die Prüfbescheinigung der Gütegemeinschaft dient dem Anlagenbetreiber als Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 11 Abs. 3 BioAbfV weiterhin vorliegen und dokumentiert der zuständigen Behörde die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen.
Die Gütegemeinschaft hat sicherzustellen, dass ihre Mitglieder die gütegesicherten Erzeugnisse mit dem Gütezeichen des Trägers der regelmäßigen Güteüberwachung kennzeichnen. Aus dem Gütezeichen hat der Träger der regelmäßigen Güteüberwachung sowie die Art des gütegesicherten Erzeugnisses eindeutig hervorzugehen. Aus der Kennzeichnung muss der Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller hervorgehen.
3 Prüfung durch die zuständige Behörde
Die Verordnung sieht eine formale Anerkennung von Gütegemeinschaften oder der Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft nicht vor. Eine Prüfung des erforderlichen Standards der Gütegemeinschaft erfolgt im Rahmen der Prüfung für die Befreiung nach § 11 Abs. 3 BioAbfV und für die Genehmigung der erleichterten Untersuchungszeiträume nach § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV.
Des weiteren kann eine Prüfung des Standards der Gütegemeinschaft oder der Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft stattfinden, wenn Erleichterungen unmittelbar aufgrund der Verordnung in Anspruch genommen werden und Anhaltspunkte bestehen, dass die Mitgliedschaft oder die Gütegemeinschaft unzureichend sind (z.B. hinsichtlich des § 4 Abs. 6 Satz l bzw. § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV).
Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle sowie der entsprechenden Ausgangsstoffe zur Herstellung eines Sekundärrohstoffdüngers nach der Düngemittelverordnung | Anlage 2 |
(Materialien in Spalte 2:
fett und unterstrichen: nur bestimmte Ausgangsstoffe für Sekundärrohstoffdünger zugelassen,
fett und kursiv: kein zugelassener Ausgangsstoff für Sekundärrohstoffdünger.)
Abfallbezeichnung AVV (in Klammern: Abfallschlüssel) (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 1 BioabfV) | Verwertbare Abfallarten 1 der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 2 BioabfV) | Ergänzende Hinweise: Ausgangsstoff nach Anlage l Abschnitt 3a Spalte 5 (Sekundärdünger) der DüMV | Ergänzende Hinweise (Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben) (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 BioabfV) |
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (020103) | - Spelze, Spelzen- und Getreidestaub - Futtermittelabfälle | pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06) | - Geflügelkot - Schweine- und Rindergülle - Mist - Altstroh | im Einzelfall zu prüfen: ggf. Wirtschaftsdünger, tierische Ausscheidungen aus nichtlandwirtschaftlicher Tierhaltung | Unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung nur dann, wenn es sich nicht um Wirtschaftsdünger gemäß Düngemittelrecht handelt. Infektiöser Mist (LAGA- Abfallschlüssel 137 05) ist generell von der Verwertung ausgeschlossen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07) | - Rinden - Holz, Holzreste | naturbelassene Holz- oder Rindenabfälle | Naturbelassene Rinden und unvermischte Weiterverarbeitungsprodukte aus Rinden sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Naturbelassene Rinde, naturbelassenes Holz oder naturbelassene Holzreste dürfen nach entsprechender Zerkleinerung im Rahmen einer Kompostierung auch solchen Bioabfällen als Zuschlagstoffe zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Abfälle aus tierischem Gewebe (02 02 02) | - Borsten- und Hornabfälle | Borsten- und Hornabfälle | Einschl. Rinderhaaren aus haarerhaltendern Äscherprozeß. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03) | - Fettabfälle | nur Fettabfälle aus der Fischverarbeitung | (Fleisch-, Fischverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Fettabfälle dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden. |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 02 04) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate | nur pflanzliche Fette und Fette aus der Fischverarbeitung | (Fleisch-, Fischverarbeitung) Beispielhafte Herkünfte: Schlachtereien und Fleischverarbeitung; unvermischt mit sonstigen Abwässern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes ) dem nicht entgegenstehen. Inhalte von Fettabscheidern und Flotate dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden. |
Abfälle a.n.g. (02 02 99) | - Schlämme aus der Gelatineherstellung - Gelatinestanzabfälle - Federn - Magen- und Darminhalte | - Schlamm aus der Gelatineproduktion - Pressrückstände aus der Gelatineproduktion - Feder- und Federmehlabfälle - nur Panseninhalte | Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen; Schlämme nur dann, wenn nicht mit Abwasser oder Schlämmen aus anderen Herkünften vermischt. |
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) | - Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle - Stärkeschlamm | - pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe - Produktionsabwässer aus Zuckerfabriken, Molkereien und obst-, gemüse- oder kartoffelverarbeitenden Betrieben | (Nahrungsmittelverarbeitung) Verwertung nur, soweit nicht mit Abwasser oder Schlämmen aus anderen Herkünften vermischt. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - überlagerte Nahrungsmittel - Rückstände aus Konservenfabrikation - überlagerte Genussmittel - Tabakstaub, -grus, -rippen, -schlämm - ZigarettenfehlchargenA - Fabrikationsrückstände von Kaffee, Tee und Kakao - Ölsaatenrückstände | - pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe (ohne Tabak, da kein Lebensmittel) | (Nahrungsmittelverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. |
Abfälle a.n.g. (02 03 99) | - Schlamm aus der Speisefettfabrikation - Schlamm aus der Speiseölfabrikation - Bleicherde, entölt - Würzmittelrückstände - Melasserückstände - Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung | - nur pflanzlicher Herkunft - nur pflanzlicher Herkunft
- kein Ausgangsstoff - pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe - Kartoffelfruchtwasser | (Nahrungsmittelherstellung) Schlamm aus der Speisefettfabrikation und der Speiseölfabrikation, Melasserückstände sowie Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Speisefett- und Speiseölfabrikation sollen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (020501) | - überlagerte Lebensmittel | kein Ausgangsstoff | (Milchverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Abfälle a.n.g. (02 05 99) | - Molke | kein Ausgangsstoff | (Abfälle aus der Milchverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - überlagerte Lebensmittel - Teigabfälle | im Einzelfall prüfen: ggf. pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | (Back- und Süßwarenherstellung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. |
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials (02 07 01) | - Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Kieselgur), Aktiverden, Aktivkohle | Filtrationsrückstand aus Brauereien | (Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken) Kieselgure dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden. Sie sind unmittelbar nach der Aufbringung in den Boden einzuarbeiten. |
Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02) | - Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen - Schlamm aus Brennerei (Alkoholbrennerei) | pflanzliche Abfalle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe | (Getränkeherstellung) z.B. überlagerter Fruchtsaft. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. |
weiter. |