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LKrWG - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 29.11.2013 S. 459;06.10.2015 S. 283 15; 22.12.2015 S. 471 15a; 27.03.2018 S. 55 18; 19.12.2018 S. 448 18a; 19.12.2018 S. 469 18b; 25.07.2023 S. 207 23)
Gl.-Nr.: 2129-1
Archiv: vorherige Regelung LAbfWG 1998
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
§ 1 Förderung der Kreislaufwirtschaft
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz von Mensch, Umwelt und Klima vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung beizutragen.
(2) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG verwertet werden.
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge solchen Produkten den Vorzug zu geben, die
sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen (umweltfreundliche Produkte). Sie wirken darauf hin, dass alle juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, in gleicher Weise verfahren.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 sind Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Anspruch von Unternehmen auf Einhaltung dieser Pflichten richtet sich nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Schutz vorvertraglicher Schuldverhältnisse.
Teil 2
Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 3 Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.
§ 4 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 23
(1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen. Soweit ihnen diese Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen ist, wirken die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 KrWG mit. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719) zu berücksichtigen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich auf die Umsetzung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG hin.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.
(4) Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Absatz 3 Satz 2 und § 16 Abs. 2 bleiben unberührt. Der Ausschluss sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Abs. 3 KrWG kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
(5) Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. Soweit es die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen erfordert, ist außerdem festzulegen, dass sie untereinander getrennt zu überlassen sind. Für Abfälle, die nach § 4 Abs. 4 teilweise von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen hat.
(2) Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Aufgaben nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gemeinsam wahrnehmen.
§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte 15 18 23
(1) Die obere Abfallbehörde und das Landesamt für Umwelt beraten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere mit dem Ziel der Implementierung eines effizienten Stoffstrommanagements und der überörtlichen Vernetzung kommunaler Konzepte. Kommunales Stoffstrommanagement ist die Sammlung und Bewertung von Daten und Informationen zu Stoffströmen, die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur geziehen Beeinflussung von Stoffströmen sowie die Vernetzung der handelnden öffentlich-rechtlichen und privaten Akteure mit dem Ziel der Identifikation und der Nutzung von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Schonung der natürlichen Ressourcen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung von Analysen zur stofflichen Zusammensetzung des Restabfalls aus Haushaltungen (Restabfallanalysen) einschließlich der hausabfallähnlichen Siedlungsabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, die gemeinsam mit häuslichem Restabfall erfasst werden. Restabfall sind alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen. Die Restabfallanalysen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spätestens zum 1. Juli 2024 und danach wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre nach dem Stand der Technik zu erstellen und auszuwerten. Analysen und Auswertung sind der oberen Abfallbehörde spätestens drei Monate nach Vorliegen der Analyseergebnisse zu übermitteln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Stand der Technik bekannt, nach dem die Restabfallanalysen zu erstellen sind.
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:
Vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Fortschreibung sind die im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind. Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; die §§ 42, 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
(4) Soweit Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden, können gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden. Sofern Teilaufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Abfallwirtschaftskonzepte so zu erstellen, dass die für die jeweilige entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft spezifischen Daten, Informationen, Planungen und Maßnahmen eindeutig erkennbar sind.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben ihre Abfallwirtschaftskonzepte umzusetzen und, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans erforderlich ist oder sich sonst wesentliche Änderungen ergeben, spätestens aber zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind der oberen Abfallbehörde vorzulegen. Für Anordnungen hinsichtlich der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung der Restabfallanalysen sowie ihrer Vorlage, ihrer Umsetzung und ihrer Fortschreibung hat die obere Abfallbehörde die Befugnisse nach § 62 KrWG. Die obere Abfallbehörde kann die Nachbesserung des vorgelegten Abfallwirtschaftskonzepts oder dessen Fortschreibung insbesondere dann verlangen, wenn die bislang konzeptionierten Maßnahmen zur Getrenntsammlung nach den Ergebnissen der Restabfallanalysen zur Erreichung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht ausreichen.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge und Verbleib. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftskonzepts und mit den Bilanzen mindestens der drei Vorjahre aufzunehmen. Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind der zuständigen Behörde und dem Landesamt für Umwelt zum 1. April jeden Jahres vorzulegen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erstellt auf der Grundlage der Bilanzen eine landesweite Abfallbilanz; diese kann weitere Angaben enthalten. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
Teil 3
Entsorgung von Sonderabfällen
§ 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung 23
(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. Sie hat dabei das Abfallvermeidungsprogramm des Landes, im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG dessen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes sowie den Abfallwirtschaftsplan nach § 12 zu beachten. Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erstellt jährlich für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG.
(2) Sonderabfälle sind
(3) Die Pflicht zur Getrennthaltung von Sonderabfällen richtet sich nach § 9a KrWG.
(4) Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung steht. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse des Abfallwirtschaftsplans, nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind. Die Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind.
(7) Von der Andienungspflicht sind in Rheinland-Pfalz angefallene Abfälle ausgenommen, die in einer dafür zugelassenen und in Rheinland-Pfalz gelegenen betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in einer Abfallentsorgungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.
(8) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Gebühren und Auslagen (Kosten).
(9) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung 18b
(1) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das
(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach § 8 Abs. 8 sowie kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 näher zu bestimmen. Die erhobenen Kosten stehen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu und sind so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden.
§ 10 Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach § 8 und aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 9 zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach § 18 aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,
Teil 4
Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen
§ 11 Abfallvermeidungsprogramm
Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Es kann stattdessen ein Abfallvermeidungsprogramm des Landes nach § 33 Abs. 2 KrWG erstellen.
§ 12 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans 15a 18 23
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Er soll die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallentsorgungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 30 Abs. 4 KrWG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) Wer Abfälle, die in der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallwirtschaftsplans, entstanden sind, zur Ablagerung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung ausdrücklich vorsieht. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Die Zuweisung nach § 8 Abs. 5 gilt als Genehmigung nach Satz 1. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt in denjenigen Fällen als erteilt, in denen Abfallverbringungen auf solchen Vereinbarungen beruhen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet die Ablagerung erfolgen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geschlossen und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März 2016 angezeigt waren; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt
§ 13 Betretungs- und Untersuchungsrechte
(1) § 34 KrWG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. Zuständige Behörde im Sinne des § 34 Abs. 3 KrWG ist der Entsorgungsträger, der die Erkundung durchführt oder in dessen Auftrag sie erfolgt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallentsorgungsanlagen sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen, die zur Überwachung der Anlagen erforderlich sind, zu dulden. Sie können für Vermögensnachteile, die durch eine nach Satz 1 zulässige Maßnahme entstehen, von den Betreibern der Anlage Ersatz in Geld verlangen.
(1) Zugunsten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die notwendige Enteignung zur Ausführung einer in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten oder nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Abfallentsorgungsanlage zulässig, soweit die Genehmigung oder die Planfeststellung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zugunsten sonstiger zur Abfallentsorgung Verpflichteter kann für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage das Enteignungsverfahren durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die oberste Abfallbehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3) Die Genehmigung oder die Planfeststellung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Enteignungsbehörde ist die für die Genehmigung oder die Planfeststellung zuständige Behörde.
(4) Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.
§ 14 Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen
(1) Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik nach § 3 Abs. 28 KrWG einzuhalten.
(2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG bedürfen, unterliegen der Bauüberwachung und Bauabnahme durch diejenige Behörde, die über die Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber auf seine Koste den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG entspricht. Die zuständige Behörde kann den Sachverständigen bestimmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens widerspricht. Sie kann weitere Prüfungen veranlassen und sich dabei auch der in § 19 genannten Behörden bedienen. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
(3) Die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, dass verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden. Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
§ 15 Befristete Betriebsuntersagung
Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, dass die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, untersagt oder beschränkt werden.
§ 16 Rechtswidrig entsorgte Abfälle
(1) Wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Soweit die rechtswidrige Entsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, wird die erforderliche Anordnung durch die für die Anlage zuständige Behörde, im Übrigen durch die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erlassen.
(2) Kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
(3) Werden Abfälle rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen näheren Bestimmungen zu überlassen. Für rechtswidrig entsorgte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, werden diese Aufgaben von der Straßenbaubehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes ausgeführt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichteten Besitz an den Abfällen begründet haben sollten.
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Teil 5
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Zuständigkeiten 15 15a 23
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 KrWG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen.
(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für
(4) Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig.
(5) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen ist die untere Abfallbehörde zuständig.
(6) Für den Vollzug der Klärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
(7) Im öffentlichen Straßen- und Schiffsverkehr ist neben der Abfallbehörde auch die Polizei zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften befugt; erforderliche abfallrechtliche Anordnungen werden durch die Abfallbehörde erlassen.
(8) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, das Entsorgungsvorhaben durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung sonstiger abfallrechtlicher Pflichten ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für Entscheidungen und Maßnahmen über Abfallverbringungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderungsvorgang beginnt.
(9) Ist nach den Absätzen 2 bis 5 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(10) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 bis 8 zu regeln.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen. Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 19 unterstützt und kann sich Sachverständiger bedienen. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG.
(2) Werden Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt, so ist auch das Landesamt für Geologie und Bergbau für die Überwachung nach Absatz 1 zuständig. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 3, die den bergtechnischen Betriebsablauf berühren können, ergehen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau.
(3) Die untere Abfallbehörde, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die obere Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können.
(4) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Abfallentsorgungsanlage entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Überwachung einschaltet. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(1) Beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wirken das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektion als Fachbehörden mit.
(2) Die Gesundheitsämter wirken zur Wahrnehmung der Belange der Umwelthygiene mit.
§ 20 Verwaltungsvorschriften 23
Die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, erlässt das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
Für die Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, die Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren im Bereich der Abfallentsorgung sind die Abfallbehörden, die mitwirkenden Behörden, die Zentrale Stelle für Sonderabfälle und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, auch soweit sie die Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, berechtigt, die notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz und diesem Gesetz ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die obere Abfallbehörde, im Übrigen diejenige Behörde, die die Befugnisse nach § 18, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, ausübt.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 8 LAbfWG" durch die Verweisung " § 8 LKrWG" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. § 25 Abs. 2 bis 6 und den §§ 42 bis 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung; Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 und 6 ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage oder Einrichtung Genehmigungsbehörde ist, | "1. § 26 Abs. 2 bis 6, den §§ 49 bis 51 und den §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen; Entscheidungen nach § 26 Abs. 3 und 6 KrWG ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage oder Einrichtung Genehmigungsbehörde ist," |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle informiert und berät in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht die Erzeuger von Sonderabfällen über Möglichkeiten der Abfallvermeidung und -verwertung. | "(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät die Zentrale Stelle für Sonderabfälle in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 24 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 25 KrWG" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 25 Abs. 3 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 26 Abs. 3 KrWG" ersetzt.
c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Abfälle, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch keine gefährlichen Abfälle waren, nachweislich einer Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 und des Anhangs II B KrW-/AbfG zuführen. | "8. die Abfälle, die vor dem 7. Oktober 1996 noch keine gefährlichen Abfälle waren, nachweislich einer Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KrWG unter Beachtung der sich aus § 8 KrWG ergebenden Vorgaben zur Rangfolge und zur Hochwertigkeit der Verwertung zuführen." |
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 1 LAbfWG" durch die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG" ersetzt.
§ 24 Änderung der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Die Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27. Mai 2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163), BS 2129-1-3, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
2. Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung Anordnung des Nachweisverfahrens nach § 51 KrWG 100,00 bis 500,00 | "2 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
|
2. Lfd. Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||
4 Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97, BS 2129-1) in der jeweils geltenden Fassung | 4 Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
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§ 25 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 18), BS 2129-10, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Verweisung " § 22 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " (§ 27 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG)" wird durch die Angabe " (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG)" ersetzt.
bb) Der Nummer 1 werden die Worte "soweit nicht die obere Abfallbehörde zuständig ist," angefügt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "14-16 BattG" durch die Angabe "14 bis 16 BattG" und die Verweisung " § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 28 Abs. 3 LAbfWG" durch die Verweisung " § 18 Abs. 3 LKrWG" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG)" wird durch die Angabe " (§ 17 Abs. 1 Satz 2 LKrWG)" ersetzt.
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. für den Erlass von Verwaltungsakten aufgrund des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes sowie der Rechtsverordnungen, soweit nicht die untere Abfallbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder die oberste Abfallbehörde nach § 4 zuständig ist, und | "1. für die Überwachung der sich aus § 3 BattG, § 8 der Altfahrzeugverordnung, den §§ 3 bis 12 in Verbindung mit § 15 der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung und den §§ 12 und 13 der Verpackungsverordnung ergebenden Verpflichtungen sowie den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen diese Verpflichtungen und". |
4. In § 4 wird die Angabe " (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG)" durch die Angabe " (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LKrWG)" ersetzt.
§ 26 Änderung der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344), zuletzt geändert durch § 63 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 2129-2, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung " § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)," wird durch die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger machen in geeigneter Weise bekannt, für welche Abfälle sie die Überlassung verlangen; sie informieren über die ihnen bekannten sonstigen Verwertungsmöglichkeiten."
2. In § 5 wird die Verweisung " § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG" ersetzt.
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
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"Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) Anzeige Das Beseitigen folgender Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen durch Verbrennen nach der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344, BS 2129-2) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit angezeigt: (Zutreffendes bitte ankreuzen; Mengenangabe ausfüllen, ggf. Beschreibung beifügen)
Das Verbrennen erfolgt innerhalb von 20 Tagen, und zwar voraussichtlich am ... in ... (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Parz.-Nr.). Die Mindestabstände nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen werden eingehalten. Die zur Verbrennung angezeigten Abfälle können
(Zutreffendes bitte ankreuzen) Ich habe mich vergewissert, dass
(Zutreffendes bitte ankreuzen) Ich versichere, dass mir die umseitig abgedruckten Bestimmungen der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344, BS 2129-2) in der jeweils geltenden Fassung bekannt sind und von mir befolgt werden. Für entstehende Schäden hafte ich. (Unterschrift) |
§ 27 Übergangsvorschrift
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.
§ 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163), BS 2129-1, außer Kraft.
ENDE |