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Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Juli 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 31.07.2023 S. 207)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gültig ab 01.09.2023 siehe =>
Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719) zu berücksichtigen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 20 Abs. 2 KrWG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 3 KrWG" ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Verwertung" die Worte "sowie der Erstellung von Restabfallanalysen nach § 6 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Verweisung " § 20 Abs. 3 KrWG" wird durch die Verweisung " § 20 Abs. 4 KrWG" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Aufwendungen" werden die Worte "für die Sammlung und Entsorgung" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung von Analysen zur stofflichen Zusammensetzung des Restabfalls aus Haushaltungen (Restabfallanalysen) einschließlich der hausabfallähnlichen Siedlungsabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, die gemeinsam mit häuslichem Restabfall erfasst werden. Restabfall sind alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen. Die Restabfallanalysen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spätestens zum 1. Juli 2024 und danach wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre nach dem Stand der Technik zu erstellen und auszuwerten. Analysen und Auswertung sind der oberen Abfallbehörde spätestens drei Monate nach Vorliegen der Analyseergebnisse zu übermitteln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Stand der Technik bekannt, nach dem die Restabfallanalysen zu erstellen sind."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit, | "3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung unter Berücksichtigung des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 KrWG, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit," |
bbb) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:
"4. Beurteilung
a) der bestehenden Abfallsammelsysteme insbesondere für die in § 20 Abs. 2 KrWG genannten Abfallarten, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung,
b) der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 KrWG, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und
c) der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme,"
ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
ddd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung und ihrer zeitlichen Abfolge, | "6. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG einschließlich der Darlegung der zeitlichen Abfolge der geplanten Maßnahmen," |
eee) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art,".
fff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen. | "8. Bewertung der Investitionen und anderer Finanzmittel, die für die geplanten Maßnahmen einschließlich der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG benötigt werden." |
cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte " § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen" durch die Worte " § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zum 31. Dezember 2014 der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie sind bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben und vorzulegen. Für Anordnungen und Prüfungen hat die zuständige Behörde die Befugnisse nach § 62 KrWG. | "(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben ihre Abfallwirtschaftskonzepte umzusetzen und, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans erforderlich ist oder sich sonst wesentliche Änderungen ergeben, spätestens aber zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind der oberen Abfallbehörde vorzulegen. Für Anordnungen hinsichtlich der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung der Restabfallanalysen sowie ihrer Vorlage, ihrer Umsetzung und ihrer Fortschreibung hat die obere Abfallbehörde die Befugnisse nach § 62 KrWG. Die obere Abfallbehörde kann die Nachbesserung des vorgelegten Abfallwirtschaftskonzepts oder dessen Fortschreibung insbesondere dann verlangen, wenn die bislang konzeptionierten Maßnahmen zur Getrenntsammlung nach den Ergebnissen der Restabfallanalysen zur Erreichung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht ausreichen." |
4. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung " § 6 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 3 wird die Verweisung " § 9 KrWG" durch die Verweisung " § 9a KrWG" ersetzt.
6. In § 12 Abs. 3 werden die Worte " § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen" durch die Worte " § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Batteriegesetzes" ein Komma sowie die Worte "des Verpackungsgesetzes" eingefügt.
b) § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "15. April 1992 (BGBl. I S. 912)" durch die Angabe "27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. die Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung,
5. den Betrieb des Ersatzbaustoffkatasters nach § 23 der Ersatzbaustoffverordnung, soweit dieser nicht bundesweit durch eine zentrale Koordinierungsstelle erfolgt."
8. In § 20 wird nach dem Wort "Batteriegesetzes" ein Komma sowie die Wörter "des Verpackungsgesetzes" eingefügt.
9. In § 22 Abs. 3 wird nach dem Wort "Batteriegesetz" ein Komma sowie die Worte "dem Verpackungsgesetz" eingefügt.
Artikel 2
Gültig ab 01.09.2023 siehe =>
Das Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469, BS 2129-21) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte "Binnenschifffahrts-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (BinSchAbfÜbkAG) vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642)" durch die Worte "Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Überwachung, Anordnungsbefugnis
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der in § 1 genannten Vorschriften. Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 19 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) und § 93 des Landeswassergesetzes (LWG) unterstützt und kann sich sachverständiger Personen bedienen. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Insbesondere kann sie die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Buchst. g des Übereinkommens nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen Nachweise, Bescheinigungen und sonstige Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie die §§ 19 und 21 LKrWG gelten entsprechend. (2) Die Schiffsführer im Sinne des Artikels 1 Buchst. k des Übereinkommens, die Betreiber von Häfen und Stammliegeplätzen sowie sonstige nach den in § 1 genannten Vorschriften Verpflichtete haben den Bediensteten der zuständigen Behörde zum Zwecke der Überwachung das Betreten der Fahrzeuge, der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 47 Abs. 4 KrWG gilt entsprechend. | " § 2 Überwachung, Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der in § 1 genannten Vorschriften und hat dazu die Befugnisse nach § 17 BinSchAbfÜbkAG. Die abfallwirtschaftlichen Fachbehörden wirken im Rahmen des § 19 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG), die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden im Rahmen des § 93 des Landeswassergesetzes (LWG) beim Vollzug dieses Gesetzes mit. Die zuständige Behörde kann sich sachverständiger Personen bedienen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 und § 21 LKrWG sowie § 47 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten entsprechend." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 1a" durch die Angabe " § 11" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 3 Abs. 1 LKrWG überwacht die Einrichtung von Annahmestellen für Abfall nach § 1 Abs. 1 und 5 Bin SchAbfÜbkAG sowie von Annahmemöglichkeiten für Hausmüll nach § 1 Abs. 2 Bin SchAbfÜbkAG.
(4) Der Träger der Abwasserbeseitigung nach § 57 Abs. 1 und 3 LWG überwacht die Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser nach § 1 Abs. 3 Bin SchAbfÜbkAG und für Waschwasser nach § 1 Abs. 5 Bin SchAbfÜbkAG. | "(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 3 Abs. 1 LKrWG überwacht die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für Abfall nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 bis 4 BinSchAbfÜbkAG, in Verbindung mit § 12 BinSchAbfÜbkAG.
(4) Der Träger der Abwasserbeseitigung nach § 57 Abs. 1 und 3 LWG überwacht die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für häusliches Abwasser nach § 2 Abs. 5 BinSchAbfÜbkAG und für Waschwasser nach § 2 Abs. 7 BinSchAbfÜbkAG, auch in Verbindung mit § 12 BinSchAbfÜbkAG." |
c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion überwacht die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für Dämpfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 7 BinSchAbfÜbkAG, auch in Verbindung mit § 12 BinSchAbfÜbkAG. Sie ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchAbfÜbkAG ferner zuständig für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 4 Abs. 4 BinSchAbfÜbkAG."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Zahl "4" wird durch die Zahl "5" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Wasserwirtschaft," werden die Worte "das Immissionsschutzrecht," eingefügt.
bb) Die Zahl "5" wird durch die Zahl "6" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 5 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 KrWG eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BinSchAbfÜbkAG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 bis 3 BinSchAbfÜbkAG" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. cc am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Artikel 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. cc tritt am 1. August 2023 in Kraft.
ID 231548
ENDE |