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Änderungstext
Gesetz Nr. 1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 16. Juli 2014
(AmtsBl. Nr. 20 vom 07.08.2014 S. 326)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des
Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Ziele des Gesetzes
§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 4 Pflichten der Allgemeinheit
Zweiter Teil
Träger der Abfallentsorgung
§ 5 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 7 Satzungen zur Regelung der Abfallbewirtschaftung
§ 8 Gebühren
§ 9 Betretungsrecht
§ 10 Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken
§ 11 Illegal lagernde Abfälle auf sonstigen Grundstücken
§§ 12 bis 17 (aufgehoben)
Dritter Teil
Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
§ 18 Abfallwirtschaftsplan
§ 18a Abfallvermeidungsprogramm
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 21 Abfallbilanzen
§ 22 Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
Vierter Teil
Abfallentsorgungsanlagen
§ 23 Veränderungssperre
§ 24 Erkundung geeigneter Standorte
§ 25 Enteignung
§ 26 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 27 Genehmigung von Deponien
§ 28 Errichtung von Deponien
§ 28a Befristete Betriebsuntersagung
§ 29 Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen
§ 29a Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung
§ 30 aufgehoben
§ 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
§ 32 Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen
§ 33 Stillgelegte Deponien
Fünfter Teil
Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Abfallbehörden
§ 35 Überwachung
§ 36 Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden
§ 37 aufgehoben
§ 38 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Verwaltungsvorschriften
§ 42 Datenschutz
§ 43 Veröffentlichung von Informationen
§ 44 Inkrafttreten"
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils Fassung. (2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die vom Entsorgungsverband Saar (EVS) von der Entsorgung ausgeschlossen werden, sind Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes. (3) Schadstoffbelastete Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sind Problemabfälle im Sinne dieses Gesetzes. | " § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. (2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle weitgehend stofflich oder energetisch zu verwerten und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die umweltfreundlichere Lösung darstellt. (3) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist insbesondere darauf hinzuwirken, daß
| " § 2 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. (2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:
Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Minderungen der- Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen sind in angemessenem Umfang hinzunehmen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren. | "(1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll darauf hingewirkt werden, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet. | "(2) Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet." |
c) Absatz 4
(4) Den Behörden des Saarlandes obliegt es, im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Abfallerzeugern die Ziele der Kreislaufwirtschaft nahe zu bringen.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden. | "(1) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Problemabfälle" durch die Wörter "Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach § 10 Abs. 1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor.
wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Entsorgungspflichtige Körperschaften" durch die Wörter "Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter " § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt und in Satz 2 hinter der Bezeichnung "(EVSG)" die Wörter "vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 2588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326)," eingefügt.
c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Verwertung von Grünschnitt, Laub, Asten, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien. | "2. das Sammeln von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien und deren Verwertung, Letztere jedoch nur bis zur Übernahme durch den Entsorgungsverband Saar nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar nach Ablauf der Übergangsfrist aus § 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch die Wörter "Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absätzen 2, 4 und 5" durch die Wörter "Absätze 2 und 4" ersetzt.
e) Absatz 4
(4) Der EVS und die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfallberaterinnen und Abfallberater zu bestellen, die im Rahmen der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche die privaten Haushaltungen sowie die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen mit dem Ziel beraten, eine möglichst weitgehende Vermeidung, getrennte Sammlung und Verwertung der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle zu erreichen. Die Abfallberaterinnen und Abfallberater von EVS und Gemeinden sollen mit den Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zusammenarbeiten. Das Ministerium für Umwelt, kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fachkunde der Abfallberaterinnen und Abfallberater des EVS sowie an die Zusammenarbeit der Abfallberaterinnen und Abfallberater von EVS und Gemeinden regeln.
wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
g) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung "EVSG" durch die Wörter "des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar" ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. das Einsammeln von Problemabfällen und ihre ordnungsgemäße Beseitigung, soweit die Gemeinden zu einer Verwertung nicht in der Lage sind und | "2. Das Einsammeln und die ordnungsgemäße Entsorgung von Klein mengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen und". |
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 4 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können. | " § 6 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich ins besondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit. (4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind. (6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 bis 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter "in einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter " § 24 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 1 und 4 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " §§ 1 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung", die Wörter " § 36d Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" werden durch die Wörter " § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 36d Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter " § 36d Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " § 14 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" werden durch die Wörter " § 19 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume dürfen ohne Einverständniserklärung des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
12. In § 11 werden die Wörter " § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Abfallwirtschaftsplan
(1) Das Ministerium für Umwelt, stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen. (2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er enthält mindestens Angaben über
(3) Einzugsbereich der im Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallbeseitigungsanlagen ist das Saarland. Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zuläßt oder das Ministerium für Umwelt, dies genehmigt. | " § 18 Abfallwirtschaftsplan
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen. (2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen. Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen:
(4) Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für verbindlich erklärt werden. Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt. (5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. (6) Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland. Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dies genehmigt." |
14. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Abfallvermeidungsprogramm
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm."
§ 19 Aufstellung und Verbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplans(1) Bei der Aufstellung, der Änderung und der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans sind, soweit ihre Belange berührt werden, zu beteiligen:
- das Ministerium der Finanzen, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
- die Entsorgungsträger und Dritte im Sinne der §§ 15, 16 Abs. 2, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der Träger der Sonderabfallentsorgung,
- die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung,
- die fachlich berührten Behörden,
- die nach § 59 oder § 60 Bundesnaturschutzgesetz (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Verbände,
- die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes und
- die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
Nach der Beteiligung gemäß Satz 1 hat die Landesregierung dem Landtag des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrundezulegen. Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplanes auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.
(3) Das Ministerium für Umwelt, kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
wird aufgehoben.
16. § 20 wird wie folgt gefasst:
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§ 20 Abfallwirtschaftskonzepte
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen jeweils für ihren Aufgabenbereich in Abfallwirtschaftskonzepten entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die beabsichtigten Maßnahmen zur Verwertung und Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle im voraus dar. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 zu erstellen. (2) Die Abfallwirtschaftskonzepte geben eine Übersicht über den Stand, die Ziele und die Entwicklung der öffentlichen Abfallentsorgung unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anzustrebenden hochwertigen Verwertung. Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle 5 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. | " § 20 Abfallwirtschaftskonzepte
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben." |
17. § 21 wird wie folgt gefasst:
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§ 21 Abfallbilanzen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 31. März, erstmals zum 31. März 1999, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunft der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Vorgaben darzulegen. | " § 21 Abfallbilanzen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, über das Recycling, über die sonstige Verwertung sowie über die Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib. Soweit Abfälle beseitigt wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Vorgaben darzulegen und die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen." |
18. In § 22 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 30 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" und die Wörter " § 30 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " §§ 35 und 36 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " §§ 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Abweichungen" durch das Wort "Änderungen" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter " § 40 Abs. 2 bis 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
24. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Befristete Betriebsuntersagung
(1) Ist zu erwarten, dass die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen.
(2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen."
25. In § 29 Absatz 6 werden die Wörter " § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
26. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung
(1) Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestellt wird. Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu. Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 64) in der jeweils geltenden Fassung."
§ 30 Befristete Betriebsuntersagung(1) Ist zu erwarten, daß die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen.
(2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen.
wird aufgehoben.
28. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 6/2001
(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 S. 1, ber. 2002 Nr. L 327 S. 10) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Abs. 1 und den Abnahmeschein nach § 28 Abs. 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden. (2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Abs. 4 zu berücksichtigen. (3) Die Anforderungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfaßt und dokumentiert worden sind. (4) Abweichend von der nach § 29 Abs. 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält. (5) Bei einer nach § 29 Abs. 4 vom Ministerium für Umwelt erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standortes ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 enthalten sind. (6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält. | " § 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 261/200 1, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/ EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Absatz 1 und den Abnahmeschein nach § 28 Absatz 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden. (2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Absatz 4 zu berücksichtigen. (3) Die Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind. (4) Abweichend von der nach § 29 Absatz 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält. (5) Bei einer nach § 29 Absatz 4 vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthalten sind. (6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält." |
29. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter " § 10 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
31. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" und die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
32. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
33. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 7" durch die Wörter " § 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7" ersetzt.
b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "(ZuständigkeitsVO - BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 63 8), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz" ersetzt.
§ 37 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung(1) Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestellt wird. Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu. Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
35. In § 38 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.
36. In § 39 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
37. § 40 wird wie folgt gefasst:
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§ 40 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | " § 40 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden." |
38. In § 41 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz"" ersetzt.
39. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" und die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwertung" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling und Bewirtschaftung" eingefügt und das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.
40. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter "der §§ 13, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter "des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
41. § 44 wird wie folgt gefasst:
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§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. | " § 44 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über den Entsorgungsverband Saar
Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. Tätigkeiten nach Nummer 3 für Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, | "4. Tätigkeiten nach Nummer 3 für Anlagen zur Behandlung der gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassungspflichtigen Bioabfälle im Sinne des § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), einschließlich der Beförderung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien von den kommunalen Sammelstellen zu den Behandlungsanlagen," |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "saarländisches Wassergesetz" durch die Wörter "des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 S. 2)," ersetzt.
bb) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
cc) In Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Im Rahmen und zur Auslastung bestehender Kapazitäten darf der EVS auch außerhalb seines Verbandsgebietes für Dritte beratend tätig werden, wenn der Beratungsgegenstand in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben steht oder aus ihnen erwächst und es sich um eine nach Bedeutung und Gewicht untergeordnete Nebentätigkeit handelt. Dabei ist sicherzustellen, dass aus der Beratungstätigkeit keine wirtschaftlichen Risiken entstehen. Eine zusätzliche Finanzierung der Nebentätigkeit aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ist ausgeschlossen."
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
f) In Absatz 7 werden die Wörter "23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982)" durch die Wörter "21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2795)" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Problemabfällen" durch die Wörter "Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "und" das Wort "Abfallverwertungsanlagen" und ein Komma angefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Dritten" ein Komma angefügt.
cc) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Ausgaben für Personal und Sachmittel zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung"
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Gemeinden regeln im Fall des Ausscheidens nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit dem EVS, welche Vermögensgegenstände sie zu welchen Bedingungen zur Gewährleistung der örtlichen Abfallentsorgung übernehmen. | "(3) Im Rahmen der durch die Satzung des EVS gemachten Vorgaben regeln die Gemeinden im Fall des Ausscheidens nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit dem EVS, welche Vermögensgegenstände sie zu welchen Bedingungen zur Gewährleistung der örtlichen Abfallbewirtschaftung übernehmen." |
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
3. In § 4 wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" sowie die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" und die Wörter " § 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Amt" die Wörter "des Saarlandes" angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) § 114 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung ausschließlich für
Unbeschadet Satz 1 Nr. 1 ist § 114 Absatz 4 KSVG nicht anwendbar bei Beschlussfassungen der Verbandsversammlung über den Erlass oder die Änderung von Satzungen, die zur Erfüllung der dem EVS zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und zu deren Erlass oder Änderung der EVS aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt dreizehn Mitgliedern. Davon sind elf Mitglieder stimmberechtigt. Diese setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weiteren zehn Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen gewählt werden, dieser jedoch nicht angehören müssen. Die Stimmen der nichtkommunalen Vertreter dürfen die Hälfte der Stimmenzahl im Aufsichtsrat nicht erreichen. Aus dem Beirat werden zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt, die nicht stimmberechtigt sind. Das Nähere regelt die Verbandssatzung. | "(1) Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 17 Mitgliedern. Davon sind 15 stimmberechtigt und zwei nicht stimmberechtigt, wobei Letztere aus den Reihen des EVS-Beirates entsandt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weiteren 14 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt werden, dieser jedoch nicht angehören müssen. Die Stimmen der nichtkommunalen Vertreter dürfen die Zahl fünf nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Verbandssatzung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
§ 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Mitglieder von Aufsichtsgremien von EVS-Tochter- und Beteiligungsunternehmen sind, soweit sie vom EVS zu entsenden oder vorzuschlagen sind, aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats des EVS zu bestimmen. | "Bei der Besetzung der Aufsichtsgremien von EVS-Tochter- und -Beteiligungsunternehmen sind die Mitglieder, soweit diese vom EVS zu entsenden oder vorzuschlagen sind, mindestens zur Hälfte aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates des EVS von der Verbandsversammlung zu bestimmen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse mit je vier Mitgliedern bestellen. Mitglieder eines Ausschusses können nur stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsrats sein. | "(4) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen." |
d) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3
Der Aufsichtsrat schließt mit jedem Mitglied der Geschäftsführung einen Anstellungsvertrag. Die Vergütung der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer setzt sich aus einem festen Grundgehalt und zusätzlichen erfolgsabhängigen Vergütungsanteilen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zusammen.
aufgehoben.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Aufsichtsrat schließt mit demjenigen Mitglied der Geschäftsführung, dessen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgen soll, im Rahmen der Vorgaben der Verbandssatzung einen Anstellungsvertrag. Die Vergütung entspricht der Höhe einer Besoldung nach Besoldungsgruppe B 5 in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Beschäftigung der jeweiligen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer kann im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis erfolgen. Die Entscheidung trifft jeweils der Aufsichtsrat. Das Angestelltenverhältnis ist nach Maßgabe des § 8 Absatz 6 auszugestalten."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Geschäftsführung informiert die Gemeinde- und Stadtratsmitglieder der EVS-Mitgliedskommunen mindestens ein Mal jährlich spätestens zwei Monate vor den Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan des jeweils folgenden Jahres in Versammlungen über dessen Inhalte."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verbandsorgane" die Wörter "sowie an Sitzungen der unmittelbaren Tochtergesellschaften des EVS und deren jeweiliger Organe" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 20 10 (Amtsbl. I S. 1420)" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "1. Juni 1987 (Amtsbl. S. 761)" durch die Wörter "29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 28 1)," ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "getrennt" die Wörter "und gemeindebezogen" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "27. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1545)" durch die Wörter "29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1424)" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorgenommen werden."
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird der Satzteil "wenn dadurch die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Gebühren bei der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung nicht erhöht werden" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Jahresüberschüsse sind vordringlich zur Schuldentilgung einzusetzen."
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Das Nähere regelt die Verbandssatzung."
11. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die die Aufsichtsbehörde bekannt gibt. | "(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind die für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt." |
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Übergangsregelungen
(1) Bezüglich der vom EVS gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften soll eine Anpassung an die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen. Ausnahmen auf Grund möglicher wirtschaftlicher oder ökologischer Nachteile im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Vergütungsregelung des § 8 Abs. 5 findet auf die vor dem 1. Februar 2002 begründeten Rechtsverhältnisse keine Anwendung. (3) Hinsichtlich des bestehenden Verbandsrats und der bestehenden Beiräte ist eine Anpassung an die Bestimmungen des § 8 bezüglich des Aufsichtsrats und des § 11 bezüglich des Beirats bis zum Ablauf des dritten auf die Verkündung folgenden Monats vorzunehmen. | " § 18 Übergangsregelungen
(1) Die Vergütungsregelung des § 8 Absatz 6 findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326) begründeten Rechtsverhältnisse keine Anwendung. (2) Für die endgültige Übernahme der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 durch den EVS gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2018. Die Gemeinden haben die Option, die Übergangsfrist bis längstens zum 1. Januar 2020 zu verlängern, sollte dies zur ordnungsgemäßen Übertragung der Aufgaben auf den EVS erforderlich sein. Zur Verlängerung der Übergangsfrist haben die Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2015 einen begründeten Antrag beim EVS zu stellen. Der EVS hat dem Antrag zu entsprechen, es sei denn, die Erforderlichkeit der Verlängerung der Übergangsfrist ist offensichtlich ausgeschlossen. (3) Zur Erledigung der dem EVS nach Ablauf der Übergangsfrist aus Absatz 2 obliegenden Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nr. 4 ist der EVS verpflichtet, eine Konzeption bis zum 31. Dezember 2015 zu erarbeiten, die den ökologischen Standards und der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt sowie bestehende kommunale Strukturen einbezieht." |
13. In § 19 werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" in der Überschrift und die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
In der Besoldungsgruppe B 5 der Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Landesmedienanstalt" die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar" eingefügt.
Artikel 4
Neubekanntmachungsermächtigung
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes und den Wortlaut des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes neu bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 14/ 1771
ENDE