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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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ThürAGKrWG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Thüringen -

Vom 23. November 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 30.11.2017 S. 246; 18.12.2018 S. 731 18)



Ersetzt "ThürAbfG - Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz"
Ersetzt "Thüringer Kleinmengen-Verordnung"
Ersetzt "ThürBattGZustVO"


Erster Abschnitt
Kreislauf- und Abfallwirtschaft

§ 1 Förderung des Ressourcenschutzes und der Kreislaufwirtschaft

Jede Person soll sich so verhalten, dass die natürlichen Ressourcen geschützt, mit ihnen sparsam und effizient umgegangen und eine Wiederverwendung gebrauchter Rohstoffe und Ressourcen ermöglicht wird und, dass nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung verwertet oder beseitigt werden.

§ 2 Vorbildwirkung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betriebe, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Kommunen befindet, tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei.

(2) Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei der Planung und der Erstellung der Leistungsbeschreibung von Bauvorhaben sowie von sonstigen Aufträgen den Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind,
  3. langlebig und reparaturfreundlich sind,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. sich nach Gebrauch in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Wiederverwendung oder zum Recycling eignen,

sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entgegenstehen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, soll diese darauf hinwirken, dass wieder verwendbare Erzeugnisse eingesetzt werden.

Zweiter Abschnitt
Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

§ 3 Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 KrWG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat.

(2) Zur Wahrnehmung der Abfallberatungspflicht nach § 46 Abs. 1 KrWG bestellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen oder mehrere Abfallberater.

§ 4 Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Suche nach geeigneten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen zu unterstützen. Sie haben Flächen für die Aufstellung von zur Einsammlung von Abfällen bestimmten Behältnissen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, der Abfallwirtschaftsplan der Übertragung nicht entgegensteht, die Entsorgungssicherheit im Übrigen gewährleistet ist und die zuständige Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, haben die kreisangehörigen Gemeinden diese als eigene Pflicht zu erfüllen. Eine Rückübertragung bedarf einer Vereinbarung der Gemeinde mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

§ 5 Betretungsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Beauftragte sind berechtigt, die Betretungsrechte der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KrWG auszuüben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

§ 6 Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Satzung festlegen, wie ihnen im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 KrWG die Abfälle zu überlassen sind. Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung sind so zu gestalten, dass die zu überlassenden Abfälle zur Ressourcenschonung vorrangig zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder nachrangig einer energetischen Verwertung oder Verfüllung zugeführt werden können.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können in ihren Satzungen Regelungen zur Durchsetzung ihnen gegenüber nach § 17 KrWG bestehender Überlassungspflichten treffen. Auf dieser Grundlage sind sie auch befugt, satzungsrechtliche Anordnungen zu treffen, insbesondere zur Durchsetzung von Überlassungspflichten und Getrennthaltungspflichten sowie zu Verbringungsverboten für überlassungspflichtige Abfälle.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den ansatzfähigen Kosten können gehören

  1. alle Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen und stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen oder Rücklagen gedeckt sind,
  2. die Aufwendungen für Planungen nicht verwirklichter Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich waren und rechtzeitig abgebrochen wurden,
  3. die Aufwendungen für die Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und -verwertung nach § 46 KrWG,
  4. die Kosten einer getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung nach § 3 Abs. 1, sofern diese nicht vom Verursacher erlangt werden können.

(4) Werden verschiedene Abfallarten in einer Anlage gemeinsam entsorgt, ist grundsätzlich eine einheitliche Gebühr zu erheben. Die Festsetzung höherer Gebühren ist zulässig, wenn die verschiedenen Abfallarten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften einen unterschiedlichen Entsorgungsaufwand verursachen oder wenn die Abfallerzeuger Abfälle anliefern, die stofflich oder energetisch verwertet oder mit geringeren Anforderungen thermisch behandelt oder abgelagert werden könnten, jedoch nur deshalb angenommen werden müssen, weil sie mit anderen Abfallstoffen so vermischt sind, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr getrennt werden können. Insbesondere sind höhere Gebühren zu erheben, wenn Abfälle nur deshalb angeliefert werden, um wirtschaftlich zumutbare Mehrkosten einer höherwertigen Verwertung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KrWG zu vermeiden.

(5) Die Gebührenbemessung ist so zu gestalten, dass die Rangfolge der Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung nach § 6 KrWG als Merkmal im Sinne des § 12 Abs. 4 ThürKAG berücksichtigt wird.

§ 7 Kleinmengensammlung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten eine getrennte Kleinmengensammlung für Abfälle nach Satz 2 ein. Der Kleinmengensammlung nach Satz 1 unterliegen

  1. gefährliche Abfälle nach § 48 KrWG, einschließlich solcher Abfälle, die im Einzelfall durch die zuständige Behörde als gefährlich eingestuft wurden, sowie
  2. vergleichbare Abfälle, deren von der sonstigen Abfallentsorgungseinrichtung getrennte Einsammlung zum Schutz von Mensch und Umwelt erforderlich ist,

die in Haushaltungen oder in kleinen Mengen in Gewerbebetrieben und in Dienstleistungsbereichen anfallen.

(2) Die Kleinmengensammlung kann ortsfest, mobil durch Sammelfahrzeuge oder kombiniert durchgeführt werden. Bei einer ortsfesten Kleinmengensammlung ist für städtische Bereiche bis zu jeweils 100.000 Einwohnern oder in ländlichen Bereichen für einen Einzugsbereich von rund 15 Kilometern jeweils mindestens eine Sammelstelle einzurichten. Bei einer durch Sammelfahrzeuge durchgeführten Kleinmengensammlung sind pro Gemeinde oder Ortsteil mindestens zwei Sammlungen jährlich durchzuführen. Bei kombinierter Sammlung ist zu gewährleisten, dass flächendeckend entweder eine Sammelstelle nach Satz 2 oder eine mobile Sammlung nach Satz 3 zur Verfügung steht. Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen und gesonderte Gebühren für die Anlieferung erheben.

(3) Für kleine Elektro-Altgeräte im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung ist Absatz 2 Satz 1 bis 4 für die Festlegung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 ElektroG entsprechend anzuwenden. Abweichungen sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

Dritter Abschnitt
Deponien

§ 8 Deponie-Eigenkontrolle

(1) Deponiebetreiber, die aufgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung nicht den Pflichten nach § 12 DepV unterliegen, haben regelmäßig Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich auf ihre Kosten durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere regelmäßige Grundwasser-, Sickerwasser-, Oberflächenwasser-, Luft- und Bodenuntersuchungen. Sie haben die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Sie können hierzu Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung regeln,

  1. dass bestimmte Untersuchungen nach Absatz 1 von staatlich anerkannten oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind; dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Stellen bestimmt werden,
  2. in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Absatz 1 durchzuführen sind,
  3. dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle jährlich eine Zusammenstellung über Art, Menge, Konzentration und Herkunft der im Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser sowie Boden enthaltenen Inhaltsstoffe sowie der Schadstoffgehalte der Emissionen in die Luft zu übermitteln ist,
  4. dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle unverzüglich mitzuteilen ist, wenn sich Menge und Beschaffenheit des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers sowie der Emissionen in die Luft wesentlich verändern,
  5. in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welcher Stelle die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu übermitteln sind, dass und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
  6. in welcher Form die ordnungsgemäße Entsorgung des Probematerials durchgeführt werden soll.

(3) Die Ermächtigung des Absatzes 2 gilt entsprechend, soweit die Länder ermächtigt sind, nach

  1. § 12 Abs. 5 Satz 2 DepV Einzelheiten der Messungen und Kontrollen und über die Informationen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 DepV oder
  2. § 13 Abs. 5 Satz 2 DepV Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage

zu regeln.

(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Die Deponiebetreiber haben die bei der Überwachung entstehenden Kosten zu erstatten und Schäden zu beseitigen.

§ 9 Veränderungssperre

§ 25 des Thüringer Enteignungsgesetzes (ThürEG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Veränderungssperre nach § 25 Abs. 1 ThürEG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber dem Betroffenen an, eintritt.

Vierter Abschnitt
Abfallwirtschaftsplanung

§ 10 Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben jährlich Abfallbilanzen nach § 21 KrWG zu erstellen, in denen die angefallenen Abfälle nach Art, Menge und Herkunft sowie ihre Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling und ihre Beseitigung dargestellt und begründet werden. Die dafür aufgewendeten Kosten sind darzustellen.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung für die Abfallbilanzen und die Kostendarstellungen nach Absatz 1 nähere Anforderungen an

  1. die Ermittlung der Abfallmengen,
  2. Form und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen sowie
  3. Zeitpunkt und Verfahren zur Erstellung der Bilanzen bestimmen. Die oberste Abfallbehörde kann hierbei auch die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanz regeln.

(3) Die zuständige Behörde wertet die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus und erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht zur Abfallbilanz des Landes.

§ 11 Abfallwirtschaftskonzepte

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen unter Berücksichtigung der Abfallbilanzen und des bestehenden Abfallwirtschaftsplans Abfallwirtschaftskonzepte für ihre Bereiche auf. Diese enthalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall einschließlich der Standorte und Anlagen sowie die Darstellung der sich aus diesen Maßnahmen voraussichtlich ergebenden Gebührenentwicklung. Bei der Darstellung der Maßnahmen zur Verwertung von Abfall soll entsprechend der Abfallhierarchie des § 6 KrWG zwischen Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung unterschieden werden. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle sechs Jahre und bei Bedarf fortzuschreiben.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftskonzepte, insbesondere welche Angaben
    1. zur vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur,
    2. zur Gebührenerhebung,
    3. über getroffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
    4. zur Erstellung von Abfallmengenprognosen erforderlich sind,
  2. das Verfahren zur Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts und
  3. die Beteiligung der Öffentlichkeit oder eine Bekanntmachung des Abfallwirtschaftskonzepts

regeln.

§ 12 Abfallwirtschaftsplan

(1) Die zuständige Behörde erstellt unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftskonzepte, der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie überörtlicher Gesichtspunkte den Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans nach § 30 KrWG. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans wird durch die zuständige Behörde

  1. mit den Ländern nach § 31 Abs. 1 KrWG abgestimmt,
  2. den Landkreisen und kreisfreien Städten, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie den kommunalen Spitzenverbänden zur Beteiligung zugesandt und
  3. nach § 32 Abs. 2 KrWG am Sitz der zuständigen Behörde zur Einsicht ausgelegt.

Die zuständige Behörde informiert über die Aufstellung oder Änderung des Abfallwirtschaftsplans und über das Beteiligungsverfahren nach § 32 Abs. 1 KrWG durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger und auf andere geeignete Weise. Sie weist in der Bekanntmachung auf die Frist zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 2 KrWG hin. Die eingegangenen Stellungnahmen sind von der zuständigen Behörde zu bewerten. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und die Bewertung der Stellungnahmen sowie deren Berücksichtigung sind der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Behörde macht die Annahme des Plans im Thüringer Staatsanzeiger und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite bekannt.

(2) Verbindlichkeitserklärungen nach § 30 Abs. 4 KrWG erfolgen durch Rechtsverordnung der Landesregierung.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde Ausnahmen von den Festlegungen eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn dies mit den Zielen des Plans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(4) Wer Abfälle zur Beseitigung oder gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zu Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG im Plangebiet entsorgen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Entsorgung im Plangebiet vorsieht. Die Genehmigung kann auf Antrag auch dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erteilt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Verbringung der Abfälle in Bezug auf Menge und vorgesehener Entsorgungsanlage dem Prinzip der Nähe nach Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung und den Zielen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegensteht. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Verbringung von Abfällen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Abfallvermeidungsprogramme

(1) Die zuständige Behörde erstellt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KrWG einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Bei der Erstellung dieses Beitrages sind insbesondere die Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 zu berücksichtigen.

(2) Der nach Absatz 1 erstellte Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ist der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung und Weiterleitung an den Bund vorzulegen.

Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 14 Abfallbehörden 18

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Abfallwirtschaft und fachlich zuständig für die Aufgaben nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie in den besonders genannten Fällen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 16 aus.

(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 18

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist, soweit in diesem Abschnitt oder in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach

  1. den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft,
  2. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  4. dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  5. a. dem Verpackungsgesetz
  6. diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG) erlassenen Rechtsverordnungen,
  7. dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  8. den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649; BGBl. 1990 II S. 1226) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt an Stelle der obersten Abfallbehörde die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 BattG wahr. Es nimmt weiterhin übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde, wahr.

§ 16 Sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte 18

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden zuständig für

  1. eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, betroffen ist,
  2. die abfallwirtschaftliche Überwachung nach § 47 KrWG mit Ausnahme
    1. von Deponien,
    2. der Überwachung der Anforderungen nach §§ 4 bis 14, § 16 Abs. 1 bis 4 und den §§ 17 bis 30 VerpackG,
    3. der Überwachung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der Überwachung nach
      aa) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
      bb) dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
      cc) der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 7; L 229, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
      dd) der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung,
      ee) der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) in der jeweils geltenden Fassung und
    5. der Überwachung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs,
  3. den Vollzug der Bestimmungen über die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG und der aufgrund des § 53 Abs. 6 KrWG erlassenen Rechtsverordnung,
  4. die Erteilung der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 Abs. 1 KrWG und den Vollzug der aufgrund des § 54 Abs. 7 KrWG ergangenen Rechtsverordnung,
  5. den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 59 und 60 KrWG und der aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 und des § 60 Abs. 3 Satz 2 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen,
  6. die Überwachung der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 7 Abs. 4 ElektroG sowie die Überwachung der Sammlung, der Rücknahme und der Behandlungs- und Verwertungspflichten nach den Abschnitten 3 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt,
  7. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)in der jeweils geltenden Fassung,
  9. die Überwachung nach dem Batteriegesetz, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt, mit Ausnahme der § 3 Abs. 1, 2 und 5 und § 17 BattG sowie
  10. § 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, Abs. 7 Satz 2, 3 und 6, Abs. 8 Satz 2 bis 4, § 4 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9a Abs. 1 und 2 Satz 2, § 11 Abs. 1b Satz 3 und Abs. 4 sowie Anhang 2 Nr. 2.2.1.2, 2.2.3.2, 2.2.4.1 bis 2.2.4.3, 3.1.1 und 3.2 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung.

Satz 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht für die Anerkennung von Lehrgängen in den dort bezeichneten Rechtsverordnungen.

§ 17 Mitwirkung bei Berichts- und Informationspflichten, Selbstbetroffenheit unterer Abfallbehörden 18

(1) Die unteren Abfallbehörden haben der obersten Abfallbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit nach § 16 aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bund erfüllt werden können.

(2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach § 16 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 18 Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum 18

Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständig

  1. für den Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 AbfKlärV sowie der Anerkennung, Überwachung und Widerruf der Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung nach den §§ 20, 24 und 25 AbfKlärV und
  2. nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 5, Abs. 3, § 11 Abs. 2a sowie Abs. 3a Satz 2 und 6 BioAbfV und als landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Bioabfallverordnung.

Es nimmt auch übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen aufgrund von im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde ergangenen Weisungen der obersten Landwirtschaftsbehörde wahr.

§ 19 Sachliche Zuständigkeit der Polizei

Die Polizei ist neben den Abfallbehörden für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften im öffentlichen Straßenverkehr zuständig.

§ 20 Sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung 18

Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, soweit Stoffbeschränkungen und Stoffverbote sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach den §§ 3 und 17 BattG, den §§ 3 bis 5 sowie 7 und 8 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff Verordnung (ElektroStoffV) vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 4 bis 6 VerpackV und den § 8 Abs. 2 sowie § 9 AltfahrzeugV in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. Nr. L 269 vom 21. Oktober 2000, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung zu überwachen sind, ist die für Marktüberwachung nach § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde.

§ 21 Zuständigkeit für Anordnungen bei allgemeiner Überwachung oder im Einzelfall 18

(1) Sachlich zuständige Behörde für Anordnungen nach den §§ 47 und 62 KrWG ist, soweit die Anordnungen der Durchführung von Rechtsvorschriften dienen, für die die Behörde nach den §§ 15 bis 20 und 23 zuständig ist, die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.

(2) Sachlich zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG, § 2 Abs. 2 VerpackG und § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG jeweils in Verbindung mit den §§ 47 und 62 KrWG ist, soweit die Anordnungen oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Rechtsvorschriften dient, für die die Behörde nach den §§ 15 bis 20 und 23 zuständig ist, die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.

(3) Die Zuständigkeiten für Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auch auf Anordnungen, die zur Beseitigung der im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstöße gegen abfallrechtliche Pflichten zu treffen sind.

§ 22 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 18

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 69 KrWG, soweit nicht nach § 69 Abs. 4 KrWG das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist,
  2. § 18 AbfVerbrG,
  3. § 45 ElektroG,
  4. § 22 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 sowie 14 bis 16 BattG,
  5. § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 14 bis 17 sowie 21 bis 27 VerpackG,
  6. § 14 ElektroStoffV und
  7. § 24 dieses Gesetzes

ist die nach den §§ 15 bis 21 und 23 jeweils zuständige Behörde. Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren ist zuständige Verwaltungsbehörde

  1. nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 bis 13 sowie 18 bis 20 VerpackG das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und
  2. nach § 36 AbfKlärV in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 15 KrWG das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

§ 23 (aufgehoben) 18

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 keine regelmäßigen Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Deponie durchführen lässt,
  2. einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist,
  3. einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes erlassen wurde, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 7 ThürAbfG verweist, oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 25 Weitere Verordnungsermächtigungen 18

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei insbesondere die von einer Andienungs- oder Überlassungspflicht erfassten gefährlichen Abfälle zur Beseitigung sowie die Stelle, gegenüber der die Andienungs- oder Überlassungspflicht besteht, zu regeln.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde Zuständigkeiten abweichend von den §§ 15 bis 23 zu regeln,
  2. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen zu übertragen,
  3. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen zu regeln,
  4. zu regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat,
  5. zu regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 2 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bedarf auch des Einvernehmens der obersten Landwirtschaftsbehörde, soweit Zuständigkeiten des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nach § 18 betroffen sind oder Zuständigkeiten dieser Behördeneu begründet werden sollen.

§ 26 Überwachung, allgemeine Anordnungsbefugnis, Grundrechtseinschränkung 18

(1) Die Abfallbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden.

(2) Die Abfallbehörden können die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht die Befugnisse der Abfallbehörden in den Rechtsvorschriften des Bundes oder diesem Gesetz besonders geregelt sind. Sie können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten Anordnungen auch nach Erteilung von Genehmigungen auf dem Gebiet des Abfallrechts treffen.

(3) Die Abfallbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte dürfen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, Fahrzeuge und, zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch Wohnräume betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Abfallbehörden können in Zusammenarbeit mit der Polizei, dem Bundesamt für Güterverkehr oder dem Zoll im öffentlichen Straßenverkehr Kontrollen zur abfallrechtlichen Überwachung vornehmen. Sie sind auch befugt, Fahrzeuge ohne Einwilligung zu betreten und Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie geschäftliche Unterlagen eines abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen einzusehen.

(5) Die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 Betroffenen haben diese zu dulden und den dort genannten Behörden auf Verlangen Proben und Muster von Abfällen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben.

(6) Die §§ 10 bis 13 und 52 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entsprechende Anwendung.

§ 27 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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