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Mögliche Schadstoffgehalte in EAG nach VDI 2343 Blatt 3
(Angaben für Wärmeüberträger s. Tabelle 2.1.1)
Anhang 1


Legende:

(+) kann vorkommen
(-) kommt nicht vor

queck- silber- haltige BauteileBatterien und Akkumula- toren 120Leiter- platten
Tonerkar- tuschen, FarbtonerKunststoffe mit bromierten Flammschutz- mittelnAsbest 121Kathoden- strahlröhrenFCKW, H-FCKW, HFKW, KW 122, 123Gasent- ladungs- lampenFlüssig- kristall- anzeigen > 100cm 2externe elektrische LeitungenBauteile mit feuer- festen Keramik- fasernBauteile mit radio- aktiven StoffenElektrolyt- Konden- satoren, Höhe > 25 mm, ø 25 mm;cadmium- oder selenhaltige Fotoleiter- trommelnBauteile mit radio- aktiven StoffenBauteile mit radio- aktiven StoffenBauteile mit radi- oaktiven StoffenKonden- satoren mit PCB 124, 125
1a1b1c1d1e1f1g1h1i1j1k1l1m1n1o2a2b2c3
Analysegeräte+++---+--++--+-----
Anrufbeantworter-++-+-----+-------
Audio-Verstärker+++-+----++--+-----
Automaten für feste Produkte+-+----+++++-+-----
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dose+-+----+++++-+-----
Beatmungsgeräte--+------++--+-----
Bildschirm-++-+-+-+++-++---+-
Bohrmaschinen-+--+-----+--+----+
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung----++----++-------
CPU 126-++-+-----+--------
Datenverarbeitung (zentral): Großrechner, Minicomputer, Drucker+++++-+++++-++++++-
Dialysegeräte--+------++--+-----
Drucker--+++----++--++----
Eisenbahnen (elektrisch) oder Autorennbahnen-++-+-----+--+-----
Faxgeräte+ 127-+++----++--+-----
Fernsehgeräte+++-+-+-+++--+-----
Fertilisations-Testgeräte----------+--+-----
Fritteusen----++----++-------
Gefriergeräte+ 128-+-+--+--+--+----+
Geldautomaten+-+-+-+-+++--+-----
Geldspielautomaten+++-+-+-+++--+-----
Geschirrspüler--+-+--+-++--+----+
Heißgetränkeautomaten+-+-----++++-+-----
Heizgeräte (elektrisch)+ 129---++----++-------
Heizkörper (elektrisch)+---++----++-------
Heizplatten (elektrisch)-----+----++-------
Heizregler+++------+---------
Herde und Backöfen--+-++---+++-------
Hi-Fi-Anlagen-++-+----++--+-----
Kaffeemaschinen, Mühlen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen+ 130+--++ 131----+-------+
Kardiologiegeräte+++-+-+++++--+----+
Klimageräte+-+-+--+-++--+----+
Kochplatten (elektrisch)-----+----++-------
Kopiergeräte--+++---+++--++----
Körperpflegegeräte - Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege-+--+-----+--------
Kühlgeräte (groß)--+-+--+-++--+----+
Kühlschränke--+-+--+-++--+----+
Laborgeräte für Invitro-Diagnostik++---+--++--+-----
Lampen - Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-, Natriumdampflampen und Metalldampflampen+---+---+----------
Lampen - Niederdruck-Natriumdampflampen+-------+----------
Laptops (einschl. CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)+++-+---+++--+-----
Leuchten für Leuchtstofflampen+-------+-+-------+
Leuchtstofflampen (kompakt)+-------+----------
Leuchtstofflampen (stabförmig)+-------+----------
Maus- und Tastatur-++-+-----+--------
Mess-, Wieg- oder Regelgeräte in Haushalt und Labor++++---+-++-++-+++-
Messer (elektrisch)-+--+-----+--------
Mikrowellengeräte+-+--+-+-+++-------
Musikinstrumente-++-+----++--+-----
Näh-, Strick-, Webgeräte oder Geräte zur sonstigen Bearbeitung von Textilien--+-+--+-++--+----+
Nähmaschinen----+----++--------
Notebooks+++-+---+++--+-----
Notizbücher (elektronisch)+++-+---+++--+-----
Nuklearmedizinische Geräte+++-+-+++++-++-++++
Produktabgabegeräte (automatisch)+-+++-++++++-+-----
Radiogeräte-++-+-+--++--+-----
Rasenmäher und sonstige Geräte-+--+--+--+--+----+
Rauchmelder-++------+--+--+++-
Sägen-+--+--+--+-------+
Schreibmaschinen (elektrisch und elektronisch)-++-+----++--+-----
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten++------+-+--------
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte+-+-+--+-++--+----+
Sonstige Geräte oder Produkte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln+++-+-+-+++-++-+++-
Sonstige Geräte und Produkte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von

Informationen mit elektronischen Mitteln

+++++-+-+++-++-+++-
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen+++++-+++++--+----+
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln--+-+----+++-------
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von

Lebensmitteln

+ 132
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln--+-+--+-++-------+
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschl. Signalen oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln+++-+-+-+++--+-----
Sonstige Reinigungsgeräte-++-+--+--+--+----+
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten)+++++-++++++++-+---
Spielkonsolen+++-+---+++--------
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen-++-+----++--------
Sportgeräte - Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.-++-+----+---------
Staubsauger-+--++-+--+--+----+
Strahlentherapiegeräte+++-+-+++++--++---+
Taschen- und Tischrechner-++-+--------+-----
Telefone-++-+----++--+-----
Telefone (mobil)-++-+--------------
Telefone (Münz- und Kartentelefone)--+-+----++--------
Telefone (schnurlos)-++----------------
Telexgeräte--+-+----++--+-----
Teppichkehrmaschinen-+--+--+--+--+-----
Thermostate+-+------+---------
Toaster-----+----++-------
Uhren - Wecker,

Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder

+++------++--------
Aufzeichnen der Zeit
Ventilatoren (elektrisch)----+-----+--------
Videokameras-++-+----++--------
Videorekorder-++-+-----+--+-----
Videospiele+++-+-+-+++--------
Waagen-++------++--------
Wäschetrockner--+-+--+ 133-++--+----+
Waschmaschinen+-+-+--+-++--+----+
Werkzeuge - Dreh-, Fräs-, Schleif-, Zerkleiner-, Säg-, Schneid-, Abscher-, Bohr-, Loch-, Stanz-, Falz-, Bieggeräte oder Geräte zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen-+--+--+--+--+----+
Werkzeuge - Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln-++-+-----+--+----+
Werkzeuge - Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke-+--+-----+--------
Werkzeuge - Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke-++-++----++-+----

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Vergleich der Sammelgruppe 1 mit der Sammelgruppe 4 Anhang 2


Sammelgruppe 1Sammelgruppe 4
Haushaltsgroßgeräte nach Anlage 1 Nr. 1 ElektroG (2015, mit Ausnahme von Kühlgeräten)Großgeräte nach Anlage 1 Nr. 4 ElektroG (2018)
  • Waschmaschinen,
  • Wäschetrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Elektroherde und -backöfen,
  • Elektrokochplatten
  • Waschmaschinen,
  • Wäschetrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Elektroherde und -backöfen,
  • Elektrokochplatten

Anmerkung: Diese EAG bleiben also unverändert in der Sammelgruppe - mit einer Ausnahme: Wärmepumpentrockner gehören nunmehr in Sammelgruppe 1 (Wärmeüberträger)

  • elektrische Heizplatten,
  • Mikrowellengeräte,
  • sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln,
  • elektrische Ventilatoren,
Anmerkung: Diese EAG werden nicht mehr genannt, fallen aufgrund des offenen Anwendungsbereiches aber weiter in Sammelgruppe 4, wenn eine der Abmessungen 50 cm übersteigt
  • Nachtspeicherheizgeräte
Nachtspeicherheizgeräte

Anmerkung: NSH gehören in Sammelgruppe 4, sind aber in einem eigenen Behältnis zu sammeln

  • ölgefüllte Radiatoren,
  • Klimageräte
Anmerkung: Diese EAG fallen nun in die Sammelgruppe 1 (Wärmeüberträger)
  • elektrische Heizgeräte,
  • elektrische Heizkörper,
  • sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln,
  • sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
Anmerkung: Diese EAG werden nicht mehr genannt, fallen aufgrund des offenen Anwendungsbereiches aber weiter in Sammelgruppe 4, wenn eine der Abmessungen 50 cm übersteigt; Voraussetzung ist, dass es sich nicht um "sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden" handelt, das wäre Sammelgruppe 1
Anmerkung: Leuchten fielen in die Sammelgruppe 5 (Haushaltskleingeräte usw.)
  • Leuchten
Anmerkung: fielen als "Geräte der Unterhaltungselektronik" in Sammelgruppe 5
  • Ton- oder Bildwiedergabegeräte
  • Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Haushaltskleingeräte" in Sammelgruppe 5
  • Geräte zum Stricken und Weben
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Informations- und Telekommunikationsgeräte" in Sammelgruppe 5
  • Großrechner
  • Großdrucker
  • Kopiergeräte
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Sport- und Freizeitgeräte" in Sammelgruppe 5
  • Geldspielautomaten
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Medizinprodukte" in Sammelgruppe 5
  • medizinische Großgeräte
Anmerkung: Diese EAG: fielen als "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" in Sammelgruppe 5
  • - große Oberwachungs- und Kontrollinstrumente
Automatische Ausgabegeräte nach Anlage 1 Nr. 10 ElektroG (2015)
  • Heißgetränkeautomaten,
  • Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen,
  • Automaten für feste Produkte,
  • Geldautomaten,
  • sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Anmerkung: jetzt zusammengefasst unter
  • große Produkt- und Geldausgabeautomaten

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Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage von Altgeräten sowie von Nachtspeicherheizgeräten (NSH), Photovoltaikmodulen (PV) und Geräten/Bauteilen, die radioaktive Stoffe enthaltenAnhang 3

Die aus der Erstbehandlung von Altgeräten gem. Anlage 4 anfallenden Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und den nachfolgenden genannten Einstufungen einem Abfallschlüssel (AS) nach der AVV zuzuordnen. Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung sind die Stoffe, Gemische und Bauteile einem Abfallidentifizierungscode gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des EP und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) zuzuordnen. Hilfestellung hierbei geben die Anlaufstellen-Leitlinien, insbesondere die Nummer 1 über die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) und von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (EEE), bei denen es sich vermutlich um WEEE handelt, sowie die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 7 (Einstufung von Glasabfällen aus Kathodenstrahlröhren) und Nummer 8 (Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen).i

Da viele Abfallbezeichnungen zu den Abfallschlüsseln lt. AVV den jeweiligen Abfall nur allgemein beschreiben, ist durch den entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer bei jedem Abfall eine konkretisierende Abfallbeschreibung zu ergänzen.

Abfall
Materialien/Bauteile
Vorkommen in Elektrogeräten
(Beispiele)
AVV-Schlüssel
(AS)
Eintrag in Anhang III
bzw. IV VVA
Hinweis auf Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
1Hg-BatterienUhren, Wecker, Taschenrechner, Hörgeräte, Spielzeug, Foto, auf Leiterplatten montiert16 06 03 *A1170Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Mechanische Trennverfahren, optische Trennverfahren, Hg-DestillationAbgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme. Anforderungen nach BattG

Weitere Informationen s. Fußnote ii

2aLithiumbatterien/- akkumulatoren, z.B. Lithium-Mangandioxid- BatterienSmartphone, Mobiltelefone, Foto, Videokamera, PC (auf Leiterplatte), Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Unterhaltungselektronik, kabellose GeräteZuordnung zu einem AS nach AVV ist derzeit noch in der DiskussionB1090 iii Aber notifizierungspflichtig ivZerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Anforderungen nach BattG

Lithiumbatterien enthalten nichtwässrige Elektrolyte und zählen deshalb nicht zu den Alkalibatterien. Die AVV enthält keinen eigenen gefährlichen AS für Lithiumbatterien sowie keine entsprechenden Spiegeleinträge. Deformierte, defekte oder beschädigte Lithiumbatterien verfügen aber über ein hohes Gefährdungspotential (Brand).

Auf Grund ihres batterieimmanenten Risikos sind Lithiumbatterien als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft. Es gelten insofern die Anforderungen nach Gefahrgutrecht. Beim Transport sind die ADR-Vorschriften zu beachten. Weitere Informationen s. Kap. 6 in LAGA-M31 A.

Bei grenzüberschreitender Verbringung sind Lithiumbatterien unabhängig vom Basel-Code notifizierungspflichtig.

Es besteht Abgabepflicht für die durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.

Wenn keine Typengenehmigung erforderlich ist, sind Pedelecs und ElektroFahrräder im Anwendungsbereich des ElektroG.

2bLithium-AkkumulatorenElektro-Fahrrad (z.B. Pedelec) und ScooterZuordnung zu einem AS nach AVV ist derzeit noch in der DiskussionB1090 iii aber notifizierungspflichtig iv
3Blei-AkkumulatorenWartungsfreie, verschlossene Gerätebatterien; stationäre Notstromversorgungssysteme16 06 01 *A1160Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Verwertung in Bleihütten, Anforderungen nach BattGAbgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.
4Nickel-Cadmium- AkkumulatorenMobiltelefone, kabellose, elektrische Werkzeuge u. Haushaltgeräte, Camcorder, Walkman, Taschenlampen, Trockenrasierer, Blitzgeräte16 06 02 *A1170Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Vakuumthermisches Verfahren, Haubenofen, Anforderungen nach BattGAbgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.
5Alkalibatterien
Andere Batterien und Akkumulatoren
Walkman, Wecker, Kofferradio, Uhren, Taschenlampen, Spielzeug16 06 04
16 06 05
B1090 iii
A1170 v
Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Anforderungen nach BattGAlkalibatterien enthalten einen alkalischen Elektrolyt (konzentrierte Kalilauge). Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme
6aBatterie-/Akkumulatorengemisch von Nr. 1 - 5 (aus dieser Tabelle) mit mindestens einem gefährlichen Eintrag20 01 33 *A1170Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Anforderungen nach BattG20 01 33 * wird hilfsweise für Batteriegemische von Nr. 1 - 5 verwendet, weil in Gruppe 16 06 kein AVV für gefährliche Batteriegemische vorhanden ist. 20 01 33 * gilt auch für an kommunalen Sammelstellen separierte Batterien.

Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.

6bBatterie-/Akkumulatorengemisch mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 * fallen20 01 34Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Z. B. Mischung aus 16 06 04 und 16 06 05 oder deren Einzelchargen aus Siedlungsabfällen.

Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.

7Hghaltige Bauteile
(keine Gasentladungslampen)
Schalter in Dampfbügeleisen, Kaffeemaschinen, Warmwassergeräten Kühlgeräte sowie in Wärmeüberträgern, Boilern, Barometern, Hygrometern, Manometer, Thermometer, Blutdruckmessgeräten, auf Leiterplatten montiert, Treppenhausschaltern, Zeitrelais älterer Bauart.16 02 15 *A1030Zerstörungsfreier Ausbau als unterscheidbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Verschleppung von Quecksilber z.B. durch mechanische Zerkleinerung kompletter Geräte oder Bauteile ist unzulässig.

Hg-Destillation und Beseitigung des Hg.

Identifizierung der unterschiedlichen Bauteilvarianten, z.B. durch sichtbares, flüssiges Hg in kleinem Glaskolben oder elektronische Bauteile mit Angabe eines "Pfeils" (Fließrichtung von Hg) und/oder der Bezeichnung "Mercury" auf dem Bauteil
8aElektrolytkondensatorenIn zahlreichen Elektrogeräten mit Batterien und Akkumulatoren16 02 15 *
16 02 16
A4090Zerstörungsfreier Ausbau (> 25 mm) als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung; Neutralisation

Elektrolytkondensatoren enthalten anorganische oder organische Säuren mit verschiedenen Lösemitteln und Korrosionsschutz-Additiven und damit ggfs. wassergefährdende Stoffe. Da im Regelfall unbekannte Inhaltsstoffe vorliegen, sollte Einstufung als 16 02 15 * erfolgen. Bei gemeinsamer Erfassung zusammen mit PCB-Kondensatoren ist die gesamte Fraktion als 16 02 09 * einzustufen.
8bElektrolyt aus Batterien und Akkumulatoren16 06 06 *A4090Betrifft eher Batterie-Verwertungsanlagen
9aPCB-haltige KondensatorenLeuchtstofflampen, Dunstabzugshauben, Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten; Ölbrenner16 02 09 *A3180Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Keine VerwertungVollständige Entfernung erforderlich. PCB-haltige Kondensatoren enthalten immer mehr als 50 mg/kg an PCB bezogen auf die PCB-haltige Flüssigkeit. PCB-haltige und Elektrolytkondensatoren werden häufig über eine gemeinsame Mischfraktion als 16 02 09 * entsorgt.

PCB-haltige Kondensatoren sind als gefährlicher Abfall einzustufen und zu beseitigen. Zusätzlich gelten die Anforderungen der POP-Verordnung, PCB-AbfallV, ChemVerbotsV, GefStoffV und AltölV.

9bIsolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthaltenAlte Ölradiatoren (Wärmeüberträger)13 03 01 *A3180Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Keine VerwertungIsolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten dürfen nicht mit anderen Ölen vermischt werden.

Zusätzlich gelten die Anforderungen der PCB-AbfallV, der POP-Verordnung und der AltölV.

10Elektrokleingeräte mit AsbestStaubsauger, Fritteusen, Bügeleisen, Toaster, Haartrockner,16 02 12 *A2050Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.Asbesthaltige Altgeräte sind vor einer maschinellen Behandlung, aus dem Abfallstrom auszuschleusen und separat zu behandeln.

Die Vorgaben der GefStoffV, ChemVerbotsV, TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA-M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.

11aAsbesthaltige Nachspeichergeräte und weitere GroßgeräteNachtspeicherheizgeräte, Warmwasserspeichergeräte, Elektroherde16 02 12 *A2050Vor einer maschinellen Zerstörung/Zerkleinerung ist ein zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme der Bestandteile als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Die Anforderungen der TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA- M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.Verwertung der Geräteteile nur nach vollständiger Entfernung der asbesthaltigen Bauteile (z.B. Kernsteinträger, Dämmplatten oder Reglerhülse) sowie ggfs. der Mineralwolle und der Speichersteine in geeigneten Anlagen.

Die Vorgaben der GefStoffV, ChemVerbotsV , TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA-M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.

11bNachtspeicherheizgeräte mit künstlichen Mineralfasern (KMF) und/ oder Chrom(VI)-haltigen Speichersteinen16 02 13 *Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
KMF sind als gefährlich eingestuft (bei Inverkehrbringen vor 6/2000). Später in Verkehr gebrachte KMF können als nicht t gefährlich eingestuft werden (16 02 14)
11cNachtspeicherheizgeräte ohne gefährliche Stoffe und Bauteile16 02 14GC020Eine Einstufung als nicht gefährlich kommt nur in Betracht, wenn nachweisbar kein Asbest, keine als krebserzeugend bzw. krebsverdächtig eingestufte Mineralwolle KMF und keine Chrom(VI)-haltigen Speichersteine enthalten sind.
12aAsbest und asbesthaltige BauteileElektroherde, Backöfen, Warmwasserspeichergerät e, Bügeleisen, Toaster16 02 15 *A2050Vor einer maschinellen Zerstörung/Zerkleinerung ist ein zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme der Bestandteile als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendigDie Vorgaben der GefStoffV, ChemVerbotsV, TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA-M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.

Häufig wird in der Praxis der 17 06 01 * verwendet, weil die Anlagengenehmigung diesen AS beinhaltet. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Schadstoffentfrachtung wird empfohlen, die Anlagengenehmigungen anzupassen.

12bMineralwolleNachtspeicherheizgeräte , Elektroherde, Warmwasserspeichergerät e, Kühlgeräte16 02 15 *
16 02 16
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig) oder

wenn
asbestähnlich
RB020

Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendigDie Anforderungen der GefStoffV und der ChemVerbotsV sind zu beachten.

Vor 2000 hergestellte Glas-/Stein-/ Schlackewolle kann vermutlich Krebs erzeugen.

Für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Schadstoffentfrachtung wird empfohlen, Anlagengenehmigungen auf die AS 16 02 15 * und 16 02 16 anzupassen.

12cKünstliche Mineralfasern (KMF)Elektroherde, Backöfen, Warmwasserspeichergerät e, Fritteusen, Bügeleisen, Toaster16 02 15 *
16 02 16
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Die Anforderungen der GefStoffV und der ChemVerbotsV sind zu beachten.

Künstliche Mineralfasern schließen auch Keramikfasern ein. Bei Altgeräten, die vor dem 01.06.2000 in Verkehr gebracht wurden, ist von einer krebserzeugenden Eigenschaft auszugehen (Kann beim Einatmen Krebs erzeugen).

13SpeichersteineNachtspeicherheizgeräte, Blockspeicher16 02 15 *
16 11 05 *
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Speichersteine, insbesondere Chrom(VI)-haltige Speichersteine können in der Feuerfestindustrie verwertet werden.

Ältere Speichersteine enthalten (je nach Modell und Hersteller unterschiedlich) Chrom(VI)-Verbindungen. Es gibt kein generelles Herstellerdatum, ab wann Speichersteine chromfrei sind. Bei Verwendung des AS 16 02 15 * muss eine konkretisierende Abfallbeschreibung ergänzt werden (z.B. Chrom(VI)-haltige Speichersteine). Bei 16 11 05 * ist die Herkunft anzugeben (z.B. Nachtspeicherheizgerät). Weitere Hinweise, s. LfU-Infoblatt vi.
14Kathodenstrahlröhren, Glas mit schädlichen VerunreinigungenBildröhren (Monitore, Fernsehgeräte)16 02 15 *A2010Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung von Bildröhren. Trennung von Bildschirm- und Konusglas;

Insbesondere bleifreies Schirmglas kann einer hochwertigen Verwertung, z.B. in der Behälterglasindustrie, zugeführt werden.

Bleihaltiges Konusglas lässt sich nur begrenzt stofflich verwerten. Bergversatz alternativ möglich.

Verschiedene Verfahrenstechniken zur Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung vorhandenen (trocken, nass, mittels Lasertechnik).

Verfahren zur Trennung von bleihaltigen und bleifreien Glasscherben sind vorhanden.

Der Einsatz von bleihaltigem Glas in der Bauindustrie, z.B. bei der Betonsteinherstellung, ist in Deutschland nicht zulässig.

15Leuchtstoffe aus BildröhrenMonitore, Fernsehgeräte19 02 11 *
19 02 05 *
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Kein

Verwertungsverfahren bekannt.

AS umfassen die bei der Behandlung anfallenden trockenen (19 02 11 *) als auch die nassen, schlammigen Rückstände (19 02 05 *).
16Glasabfälle
(nicht unter Nr. 14 fallend)
Haushaltsgroßgeräte, LCD-Glas, Plasmaglas, gereinigte Schirmgläser ohne Hals, gereinigtes Lampenglas, PV-Module19 12 05B2020Verwertung in der Flach- und Hohlglasindustrie.Borathaltige Gläser (z.B. Cerankochplatten) sind aufgrund des deutlich höheren Schmelzpunktes strikt von der Flach- und Hohlglasverwertung zu trennen (verfahrenstechnische Probleme).

Verordnung (EU) 1179/2012 legt fest, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall einzustufen ist.

17Eisen- und Stahlabfälle19 10 01
19 12 02
B1010Verwertung in MetallhüttenEisen- und Stahlabfälle aus vollständig schadstoffentfrachteten EAG

AS 19 10 01 für Abfälle aus dem Schredderprozess ohne gefährliche Stoffe

AS 19 12 02 für Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ohne gefährliche Stoffe

Verordnung (EU) 333/2011 legt Kriterien fest, wann Eisen- und Stahlschrott nicht mehr als Abfall einzustufen sind.

Für ausgetragene Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kühlgeräten sind die Grenzwerte der TA-Luft für lose und festanhaftendes Isolationsmaterial zu beachten.

18Aluminiumabfälle19 10 02
19 12 03
B1010Verwertung in MetallhüttenAluminiumabfälle aus vollständig schadstoffentfrachteten EAG

AS 19 10 02 für Abfälle aus dem Schredderprozess ohne gefährliche Stoffe

AS 19 12 03 für Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ohne gefährliche Stoffe

Verordnung (EU) 333/2011 legt Kriterien fest, wann Aluminiumabfälle einschl. Schrott aus Aluminiumlegierungen nicht mehr als Abfall einzustufen sind.

19sonstige NE- metallhaltige Abfälle (z.B. Kupfer, Zink, Bronze, Messing) ohne AI und Mg19 10 02
19 12 03
B1010Verwertung in MetallhüttenAS für Abfälle aus dem Schredderprozess und der mechanischen Behandlung;

Verordnung (EU) 715/2013 legt Kriterien fest, wann Kupfer nicht mehr als Abfall einzustufen ist.

Für ausgetragene Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kühlgeräten sind die Grenzwerte der TA-Luft für lose und festanhaftendes Isolationsmaterial zu beachten.

20Chrom-VI-haltige Ammoniakwasser- LösungAbsorberkühlgeräte14 06 03 *A4140Entnahme der Flüssigkeit als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Chemischphysikalische Behandlung erforderlich.Das in der Ammoniakwasserlösung enthaltene Natriumchromat dient als Korrosionsinhibitor.
21FCKW, H-FCKW, H- FKW (z.B. R11, R12, R134a, R22)Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger)14 06 01 *AC150Entnahme der Flüssigkeiten und Gase als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung (Stufe 1- und Stufe 2-Behandlung) notwendig.Behandlung in dafür geeignete Anlagen, die den Anforderungen nach TA-Luft unterliegen.
22Kompressoren aus FCKW-, FKW- oder KW-haltigen KühlgerätenKühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger)16 02 15 *
16 02 16
AC150
AC150
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.Das Entweichen von FCKW-, FKW- oder KW-haltigen Kältemitteln in die Atmosphäre ist zu vermeiden. Das Kompressoren-Öl (Mineralöl, Polyolesteröl oder Polyvinyletheröl) muss vollständig abgesaugt werden. Nur tropffreie Kompressoren können als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden. Exportbeschränkungen von demontierten und restentleerten Kompressoren, die ursprünglich vollhalogenierte FCKW enthalten haben, gem. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.
23aIsolationsschäume (PU), FCKW-haltig
(voll-/teilhalogeniert)
Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger)19 12 11 *Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Mechanische Entnahme aus Wärmeüberträgern durch Zerkleinerung in gekapselter Behandlungsanlage nach TA-Luft mit Rückgewinnung der FCKW als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Energetische VerwertungDas Entweichen von FCKW in die Atmosphäre ist zu vermeiden.

FCKWs wurden in der Produktion von Kühlgeräten zumindest bis 1993 als Kälte- und Treibmittel verwendet.

Stoffliche Verwertung von entgastem PUR-Schaum unter Beachtung der Anforderungen nach TA Luft möglich.

23bIsolationsschäume (PU) Cyclopentanhaltig19 12 11 *Mechanische Entnahme aus Wärmeüberträgern durch Zerkleinerung in gekapselter Behandlungsanlage nach TA-Luft mit Rückgewinnung der KW als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Stoffliche und energetische Verwertung.Stand der Technik ist die gemeinsame Behandlung von Kühlgeräten mit FCKW- und KW-Isolationsmaterial. Der Stand der Technik entwickelt sich weiter im Hinblick auf spezialisierte Kühlgerätebehandlungsanlagen zur ausschließlichen Zerkleinerung von KW-Kühlgeräten.
23cVakuumisolationspanele (VIP)Kühl- und Gefriergeräte mit hohen Energieeffizienzklassen A * * und A * * * (Wärmeüberträger)19 12 11 *Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Je nach Zusammensetzung der VIP und der Behandlungsverfahren der Kühlgeräte sind erhöhte Anforderungen zur Verminderung von Staubemissionen veranlasst.VIP sind hocheffiziente Wärmedämmplatten und enthalten z.B. Mineralfasern oder pulverförmiges, amorphes Siliziumdioxid (Kieselgel). VIP werden seit ca. 2010 bei der Herstellung der Isolationsschicht der Kühlgeräte immer zusammen mit dem Cyclopentanschaum eingesetzt und können daher auch nur gemeinsam in der Stufe 2 Behandlung zurückgewonnen werden. Weitere Informationen zu VIP s. Fußnote vii.
23dIsolationsmaterial
(Styropor, Künstliche Mineralfasern, Mineralwolle/Glaswolle)
Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger)16 02 15 *
16 02 16
19 12 11 *
19 12 12
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Manuelle Entnahme oder bei mechanischer Entfernung durch Zerkleinerung in gekapselter Behandlungsanlage nach TA-Luft als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.Ggfs. erfolgt mechanische Behandlung der Kühlgeräte (Styropor, KMF/Glaswolle) in Stufe 2 gemeinsam mit FCKW- und /oder KW-haltigem Isolationsmaterial.

AS nach Kap. 16 bei manueller Entnahme. Ungefährliche AS nur bei manueller Entnahme und gleichzeitigem Ausschluss von z.B. KMF vor 6/2000.

AS nach Kap. 19 bei mechanischer Zerkleinerung.

Stoffliche Verwertung von PUR-Schaum unter Beachtung der Anforderungen nach TA Luft

24CyclopentanKühl- Gefrier- und Klimageräte14 06 03 *
14 06 01 *
A4140Thermische VerwertungDas Entweichen von Cyclopentan in die Atmosphäre ist zu vermeiden, da Cyclopentan eine Vorläufersubstanz für die Bildung von bodennahem Ozon ist.

Zusammen mit Luft können sich innerhalb der Explosionsgrenzen zündfähige Gasgemische bilden.

Bei gemeinsamer Behandlung mit FCKW-haltigen Kühlgeräten ist 14 06 01 * zu verwenden.

25aMaschinen-, Getriebe- und Schmieröle (ohne PCB-haltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle)FCKW-, FKW-, KW- Kühlgeräte, div. Elektro- und Elektronikgeräte, , NH3-Systeme für gewerbliche Kälteanlagen13 02 04 *
13 02 05 *
13 02 06 *
13 02 07 *
13 02 08 *
A3020Entnahme der Flüssigkeit als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Altölaufbereitung, energetische VerwertungDie Anforderungen aus der Altölverordnung sind zu beachten
25bPCB-haltiges Isolier- und WärmeübertragungsöleÖlradiatoren13 03 01 *A3180Die Anforderungen der POP-Verordnung, PCB-AbfallV und der Altölverordnung sind zu beachten
25cPCB-freies Isolier- und WärmeübertragungsöleÖlradiatoren13 03 06 *
13 03 07 *
13 03 08 *
13 03 09 *
13 03 10 *
A3020Die Anforderungen der Altölverordnung sind zu beachten.
26aNicht gefährliche Kunststoffe (Mischkunststoffe oder sortenreine Kunststoffe)Vielzahl an neueren Geräten (z.B. ohne als gefährlich eingestufte bromierte Flammschutzmittel, ohne PCB, ohne Phthalate)19 12 04
16 02 16
B3010Stoffliche oder energetische Verwertung

Eine Abtrennung ggfs. vorhandener Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln ist notwendig.

19 12 04 nach mechanischer Zerkleinerung (pelletieren), 16 02 16 bei Öffnung der EAG (manuelle/maschinelle Entnahme).

Einzelfallentscheidung, ob Mischkunststoffe gefährliche Bestandteile enthalten oder nicht. Dabei z.B. Alter, Typ und Zusammensetzung der (gemischten) Altgeräte berücksichtigen (insbesondere bei bereits geschredderten Materialmischungen).

Sofern Mischkunststoffe aus Altgeräten stammen, die typischerweise bromierte FSM enthalten (s. Nr. 26b), sollte eine Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgen. Im Zweifel Analyse oder Nachweis über durchgeführte Separierung bromierter Kunststoffe erforderlich. Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der POP-Abfall-ÜberwV zu beachten.

26bKunststoffe (Mischkunststoffe oder sortenreine Kunststoffe), die gem. AVV als gefährlich eingestuft sind, weil sie bromierte Flammschutzmitteln enthalten.Rückwände aus Fernsehgeräten und Monitoren mit Bildröhre, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Werkzeugen19 12 11 *
16 02 15 *
B3010
aber
notifizierungspflichtig iv
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung

notwendig. Energetische Verwertung

19 12 11 * nach mechanischer Zerkleinerung (pelletieren), 16 02 15 * bei Öffnung der EAG (manuelle/maschinelle Entnahme).

Einzel- oder Mischfraktionen, die relevante gefährliche Stoffe, z.B. bromierte FSM enthalten und die gem. Nr. 2.2 der Anlage zur AVV als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung zu beachten

26cKunststoffe
(Mischkunststoffe oder sortenreine Kunststoffe), die gem. AVV als gefährlich eingestufte Stoffe enthalten, z.B. PCB oder Weichmacher
19 12 11 *
16 02 15 *
B3010
aber
notifizierungspflichtig iv
A3180
(bei PCB-Abfällen)
PCB wurden u. a. als Flammschutzmittel und Weichmacher in Kunststoffen eingesetzt viii.

Einzel- oder Mischfraktionen, die relevante gefährliche Stoffe, z.B. Phtalate enthalten und die gem. Nr. 2.2 der Anlage zur AVV als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

Weitere Hinweise zu Weichmachern (Phthalate) s. Nr. 28 (Kabelummantelungen).
Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der PCB-AbfallV zu beachten.

27Kabel inkl. KabelsteckerSämtliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte16 02 15 *
16 02 16
A1190
B1115
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Trockenmechanische Aufbereitung, Trennung in Metall und Kunststoff, anschließend stoffliche bzw. energetische VerwertungDie Kabelstecker können als gefährlich eingestufte bromierte FSM enthalten. Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung zu beachten.

Weitere Hinweise insbesondere zu Weichmachern in den Kabelummantelungen s. Nr. 28.

28Kunststoffe aus Kabel (Kabelummantelung)19 12 04
19 12 11 *
B3010
B3010
aber
notifizierungspflichtig iv
Stoffliche bzw. energetische VerwertungKabel können bromierte Flammschutzmittel und/oder Weichmacher (Phthalate) enthalten, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall gem. AVV führen können. Weitere Informationen zu Phthalaten s. Fußnote ix. Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung zu beachten. Phthalate unterliegen nicht der POP-Verordnung. Zum Ausschluss der Gefährlichkeit wird eine Analyse empfohlen.
29aFilterstäube aus der mechanischen Zerkleinerung metallhaltiger EAGHaushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte19 10 03 *
19 10 04
A3120 x
Nicht gelistet (notifizierungspflichtig)
Verwertung (Versatz) oder Beseitigung (UTD)Bei der Prüfung der Einstufung als gefährlicher Abfall ist z.B. auf den Gehalt an Schwermetallen z.B. Hg, Asbest, KMF, PCB, bromierte FSM, PCDD/PCDF und Kohlenwasserstoffen abzustellen.

Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der PCB-AbfallV zu beachten.

29bSchredderleichtfraktionen aus der mechanischen Zerkleinerung metallhaltiger EAG19 10 03 *
19 10 04
A3120 x
Nicht gelistet (notifizierungspflichtig)
Die weitere Aufbereitung der Schredderleichtfraktionen (SLF) erfolgt zumeist in Post- Schredder-Anlagen. Eine Ablagerung der SLF ist unzulässig. Thermische EntsorgungBei der Prüfung der Einstufung als gefährlicher Abfall ist z.B. auf den Gehalt an Schwermetallen z.B. Hg, Asbest, KMF, PCB, bromierte FSM und Kohlenwasserstoffen abzustellen. Zur Bewertung (Grenzwerte) gelten ggfs. länderspezifische Regelungen. Analysen zur Einstufung werden empfohlen. Die Anforderungen der POP-Verordnung sind zu beachten.
30GewerbeabfälleGemische aus der Demontage19 12 11 *
19 12 12
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Die Anforderungen der GewAbfV sind zu beachten.
31HolzabfälleGehäuse von Radio, Fernseher, Plattenspieler19 12 06 *
19 12 07
AC170stoffliche, energetische Verwertung; thermische Behandlung bei PCB-haltigem HolzDie Anforderungen der AltholzV sind zu beachten. Der Verwertungsweg ist abhängig vom Schadstoffgehalt AC170 gilt für alle behandelten Hölzer und somit auch für die nicht gefährlichen Hölzer.
32Feste fett- und ölverschmutzte BetriebsmittelWischtücher, Filtermaterialien, Ölbinder15 02 02 *Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Thermische Verwertung
33aFotoleitertrommeln cadmium- oder selenhaltigKopierer, Faxgeräte und Laserdrucker16 02 15 *A1020Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung

notwendig.

Ältere Fotoleitertrommeln können aus anorganischen Fotoleitern (z.B. Cadmiumsulfid, Arsenselenid, Galliumarsenid, amorphes Selen) bestehen. Neuere Fotoleitertrommeln enthalten unproblematische organische Beschichtungsmaterialien (Organic Photo Conductor - OPC) xi. Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Cadmium- oder selenbeschichtete Fotoleitertrommeln bedürfen einer gesonderten Behandlung.

Weitere Informationen s. Fußnotexii

33bFotoleitertrommeln, schadstofffrei16 02 16GC020Prüfung auf Vorbereitung zur Wiederverwendung
33cTonerkartuschen, Mono- und FarbtonerKopiergeräte, Fax, Laserdrucker16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten.

Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Beim Ausbau der Kartuschen Staubentwicklung vermeiden; Resttoner energetisch verwerten, thermisch behandeln. Staubexplosionsmaßnahmen beachten

Weitere Informationen, s. Fußnote xii>

30GewerbeabfälleGemische aus der Demontage19 12 11 *
19 12 12
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Die Anforderungen der GewAbfV sind zu beachten.
31HolzabfälleGehäuse von Radio, Fernseher, Plattenspieler19 12 06 *
19 12 07 )
AC170stoffliche, energetische Verwertung; thermische Behandlung bei PCB-haltigem HolzDie Anforderungen der AltholzV sind zu beachten. Der Verwertungsweg ist abhängig vom Schadstoffgehalt AC170 gilt für alle behandelten Hölzer und somit auch für die nicht gefährlichen Hölzer.
32Feste fett- und ölverschmutzte BetriebsmittelWischtücher, Filtermaterialien, Ölbinder15 02 02 *Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Thermische Verwertung
33aFotoleitertrommeln cadmium- oder selenhaltigKopierer, Faxgeräte und Laserdrucker16 02 15 *A1020Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.Ältere Fotoleitertrommeln können aus anorganischen Fotoleitern (z.B. Cadmiumsulfid, Arsenselenid, Galliumarsenid, amorphes Selen) bestehen. Neuere Fotoleitertrommeln enthalten unproblematische organische Beschichtungsmaterialien (Organic Photo Conductor - OPC) xi. Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Cadmium- oder selenbeschichtete Fotoleitertrommeln bedürfen einer gesonderten Behandlung.

Weitere Informationen s. Fußnote xii

33bFotoleitertrommeln, schadstofffrei16 02 16GC020Prüfung auf Vorbereitung zur Wiederverwendung
33cTonerkartuschen, Mono- und FarbtonerKopiergeräte, Fax, Laserdrucker16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten.

Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Beim Ausbau der Kartuschen Staubentwicklung vermeiden; Resttoner energetisch verwerten, thermisch behandeln. Staubexplosionsmaßnahmen beachten

Weitere Informationen, s. Fußnote xii

33dTintenpatronenTintenstrahldrucker, Plotter, Fax, Frankiermaschine16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Prüfung auf Vorbereitung zur WiederverwendungEs stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Beim Ausbau sowie der Erfassung sind Bruch und Beschädigungen zu vermeiden; nicht wiederverwendbare Module stofflich oder energetisch verwerten.

Weitere Informationen s. Fußnoten xi und xii

33eTonerstäubeKopiergeräte, Faxgeräte, Laserdrucker, Tonerkartuschen, Fotoleitertrommeln, Resttonerbehälter08 03 17 *
08 03 18
A1180
GC020
Tonerstäube können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten. Resttonerbehälter) energetisch verwerten. Staubexplosionsmaßnahmen beachten. Weitere Informationen siehe Fußnoten xi und xii
34Leiterplattenelektronische Geräte16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Bei evtl. schonender mechanischer Vorzerlegung der EAG dürfen ggfs. auf den Leiterplatten montierte gefährliche Bauteile (Batterien, Hg-Schalter) nicht zerstört werden. Verwertungsverfahren:
Mechanische Aufbereitung, chemisch, physikalische Aufbereitung, Hüttenprozess, Pyrolyseverfahren.

Leiterplatten können schadstoffhaltige Bauteile und/oder bromierte FSM in der Platine enthalten.

Eine Zuordnung als gefährlicher Abfall ist dann nicht mehr erforderlich, wenn von den Leiterplatten schadstoffhaltige Bauteile vollständig entfernt worden sind. Eine Übersicht zur Einstufung gibt Kap. 2.8.2.

Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der POP-Abfall-ÜberwV zu beachten.

35Festplatten, Floppy-Disk LaufwerkePCs, Laptops, Notebooks, elektronische Notizbücher16 02 14GC020Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Verwertungsverfahren:
Mechanische Behandlung, Hüttenprozess.

Für die Löschung der auf dem Gerät gespeicherten Daten ist gem. ElektroG der Endnutzer verantwortlich. Weitere Anforderungen nach dem Datenschutzrecht sind zu beachten.
36Netzteile, Power SupplyIT-Geräte,

Unterhaltungselektronik

16 02 14GC020Verwertungsverfahren:

Mechanische Behandlung, Hüttenprozess

37Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren, CCFL, Energiesparlampen, quecksilberhaltige Hintergrundbeleuchtung aus Flüssigkristall- anzeigen)IT-Geräte, Unterhaltungselektronik Flachbildschirme, Laptop, Scanner, Kopierer, Drucker, Leuchten20 01 21 *
16 02 15 *
A1030Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Verwertung von Glas, Leuchtmittel und der Metalle möglich.

Leuchtstofflampen sind bruchsicher zu lagern und zu transportieren; eine HgFreisetzung ist zu verhindern.
38Flüssigkristallanzeigen (LCD)Haushaltsgeräte, IT- Geräte, Flachbildschirme, Smartphone, Tablets, Laptop,16 02 15 *
16 02 16
A1030Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Selektiver Ausbau bei einer Oberfläche > 100 cm 2. Die gegenwärtig anfallenden Geräte enthalten Gasentladungslampen, die mit den LCD-Modulen eine Einheit bilden.

Flüssigkristallanzeigen (LCD) benötigen eine Hintergrundbeleuchtung, die aus Hghaltigen Gasentladungslampen (CCFL) oder Leuchtdioden (LED) besteht. LCD mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung (CCFL) sind als gefährlicher Abfall einzustufen. Demontierte quecksilberhaltige Hintergrundbeleuchtungen sind als Gasentladungslampen einzustufen. Nach Abtrennung der Gasentladungslampen und der sonstigen Bauteile kann die ausgebaute LC-Anzeige selber als nicht gefährlicher Abfall mit dem AS 16 02 16 eingestuft werden Stoffliche Verwertung der ausgebauten Module in Metallhütten ggf. nach Einzelfallprüfung möglich.
39aPhotovoltaikmodule mit Silizium (kristallin, amorph)PV-Module als eigenständige Geräte zur Stromerzeugung, Eigenverbrauch und/oder Einspeisung. Keine Taschenrechner mit PV- Zelle oder vergleichbare Kleingeräte20 01 36
16 02 14
GC020Mechanische Verfahren Schwerpunkt auf Glasrückgewinnung und Rückgewinnung der MetalleKein PV-spezifischer AS vorhanden.

Trennung der PV nach Si- und nicht Sibasierten PV-Modulen, da es unterschiedliche Behandlungsverfahren gibt.

Prüfung, ob PV-Module zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, wird empfohlen.

39bDünnschicht-Module (z.B. CdTe mit/ohne CdS, CIGS, CIS)20 01 36
16 02 14
16 02 13 *
GC020Mechanisch und chemische VerfahrenKein PV-spezifischer AS vorhanden.

Nach derzeitiger Kenntnis sind i.d.R. die Gehalte an Stoffen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften in so niedrigen Konzentrationen enthalten, dass PV-Altmodule als nicht gefährliche Abfälle einzustufen sind.

Prüfung ob PV-Module zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, wird empfohlen.

39cGlasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub (CdS- oder CdTehaltig)10 11 11 *
10 11 12
A2010
B2020
Kein PV-spezifischer AS vorhanden. .
40a


xiii

Geräte oder Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten (gem. Anlage 4 Nr. 2a)16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Geräte oder Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten sind zu separieren. Die nach Landesrecht zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise sind die zu entsorgenden Geräte und Bauteile verschlossen an einem sicheren Ort und in geeigneten Behältern aufzubewahren.

Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, und unter Anlage 4 Nr. 2a ElektroG fallen, können ohne weitere selektive Behandlung gem. § 15 KrWG beseitigt oder verwertet werden.

40b xiiiGeräte, die radioaktive Stoffe enthalten (gem. Anlage 4 Nr. 2b oder 2c)Ionisationsrauchmelder xivnicht im
Anwendungsbereich des KrWG)
nicht im Anwendungsbereich des KrWG) VVA nicht zutreffendGeräte oder Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten sind zu separieren. Die nach Landesrecht zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise sind die zu entsorgenden Geräte und Bauteile verschlossen an einem sicheren Ort und in geeigneten Behältern aufzubewahren.

Diese Geräte unterliegen den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung.

Rechtsquellen:

Fachspezifisches Abkürzungsverzeichnis

ABSAcrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere
ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AlAluminium
AsArsen
aSiamorphes Silizium
AVVAbfallverzeichnisverordnung
BattGBatteriegesetz
BDEBromdiphenylether
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchVVerordnung zur Durchführung des BImSchG
CCFLCold Cathode Fluorescent Lamp (Leuchtstoffröhre)
CdCadmium
CdSCadmiumsulfid
CdTeCadmiumtellurid
CdTe-ModuleCadmiumtellurid-Module
CENELECEuropean Committee for Electrotechnical Standardization
CFLCompact Fluorescent Lamp (Kompaktleuchtstofflampe)
ChemVerbotsVChemikalien-Verbotsverordnung
CIGSKupfer-Indium-Gallium-Diselenid
CISKupfer-Indium-Diselenid
CLP-VOEU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien
CPVConcentrator Photovoltaics
CRTCathode Ray Tube (Kathodenstrahlröhre)
cSikristallines Silizium
EAGElektro- und Elektronikaltgeräte (kurz: Elektroaltgeräte)
earstiftung elektroaltgeräte register
EBAErstbehandlungsanlage
EBA SWEBA, die eine Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung durchführt
EBA VzWEBA, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführt
EEGElektro- und Elektronikgeräte
EfbVEntsorgungsfachbetriebeverordnung
ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroStoffVVerordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
ElkoElektrolytkondensator
ENEuropäische Normen
EnEVEnergieeinsparverordnung
EVAEthylen-Vinylacetat-Copolymer
FCKWFluorchlorkohlenwasserstoffe
FKWFluorkohlenwasserstoffe
Fe-MetalleEisenmetalle
FPDFlat Panel Display
FSMFlammschutzmittel
GefStoffVGefahrstoffverordnung
HBCDHexabromcyclododecan
HFCKWteilhalogenierte FCKW
HFKWteilhalogenierte FKW
HgQuecksilber
HHKGHaushaltskleingeräte
HIDHigh Intensity Discharge
HIPSHigh Impact Polystyrene (schlagfestes Polystyrol)
InIndium
ITKInformations- und Telekommunikationsgeräte
ITOIndium-Zinn-Oxid
KMFkünstliche Mineralfasern
KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
KWKohlenwasserstoffe
LAGABund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LCDLiquid Crystal Display (Flüssigkristallanzeige)
LEDLight-Emitting Diode (Leuchtdiode)
LiLithium
M31 ALAGA-Mitteilung 31 A "Umsetzung des Elektro- Und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten"
NachwVNachweisverordnung
NE-MetalleNichteisen-Metalle
NSHNachtspeicherheizgeräte
OLEDOrganic Light-Emitting Diode (organische Leuchtdiode)
örEöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
PbBlei
PBBPolybromierte Biphenyle
PBDDPolybromierte Dibenzodioxine
PBDEPolybromierte Diphenylether
PBDFPolybromierte Dibenzofurane
PbOBleioxid
PCPolyacryl
PCBPolychlorierte Biphenyle
PCTPolychlorierte Terphenyle
PEPolyethylen
PMMAPolymethylmethacrylat
POPPersistent Organic Pollutants (persistente organische Schadstoffe)
POP-Abfall-ÜberwVVerordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung)
PPPolypropylen
PSPolystyrol
PURPolyurethan
PVCPolyvinylchlorid
PV-ModulePhotovoltaik-Module
REACHVerordnung (EG) 1907/2006 (EU-Chemikalienverordnung)
RLRichtlinie
RoHSEU-Richtlinie 2011/65/EU über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
RSEBRichtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung.
SANStyrol-Acrylnitril
SbAntimon
SGSammelgruppe: Gruppe, in der entsprechend § 14 Absatz 1 ElektroG ab 01.12.2018 Elektro- und Elektronikaltgeräte gesammelt werden
Si-ModuleSilizium-PV-Module
StrlSchVStrahlenschutzverordnung
SVSondervorschrift im ADR
SVHCSubstances of very high concern (besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH)
TA LuftTechnische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TBBPATetrabrombisphenol A
TiTitan
TFLstabförmige Leuchtstofflampen
TRGSTechnische Regeln für Gefahrstoffe
TSTechnische Spezifikation
UEGeräte der Unterhaltungselektronik
UL-NormUnderwriters Laboratories-Norm
VDEVerband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.
VIPVakuumisolationspaneele
VOCVolatile organic compounds (flüchtige organische Verbindungen)
VVAVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des EP und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
VzWVorbereitung zur Wiederverwendung
WEEE-RichtlinieRichtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
WHGWasserhaushaltsgesetz
1) http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/standards en.htm

2) https://www.cencenelec.eu/News/Publications/Publications/WEEEbrochure.pdf

3) Information der Teilnehmer im AK EAG Behandlungsanforderungen des Umweltbundesamtes

4) Feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABNl. L 353 vom 31.12.2008 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.03.2011 S.1) geändert worden ist.

5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), CAS-Nr. 1304-56-9

6) Vgl. Begründung zu § 20 ElektroG Bundestags-Drucksache 18/4901

7) insbesondere TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

8) Für Altbatterien ist in Kapitel 2.5.1 exemplarisch beschrieben, wann sie als beschädigt gelten.

9) Eine Entscheidungshilfe ist abrufbar unter https://www.ewrn.org > Publications > New WEEE2 Exclusions

10) Die Funktionsweise einer Wärmepumpe entspricht derjenigen einer Kältemaschine, wobei bei einer Wärmepumpe die aus der Maschine abgeführte Wärme (und damit zur Erwärmung der Umgebung bzw. eines Raumes zu verwendende Energie), bei einer Kältemaschine die der Maschine zugeführte (und damit der Umgebung bzw. dem zu kühlenden Raum entzogene Energie) als Nutzen gesehen wird. Insofern wird hier zur besseren Lesbarkeit nur von Kältetechnik gesprochen.

11) Sowohl für FCKW als auch KW gilt: Die angegebenen Substanzen sind als "Leitsubstanzen" anzusehen. Es handelt sich in allen Fällen um Gemische die weitere Komponenten beinhalten, die in größeren und kleineren Umfang enthalten sein können. Vereinfachend wird über diese Gemische immer unter der Bezeichnung der Leitsubstanz geredet. Bei der Anlagenkonzeption sollte vorab eine Analyse durchgeführt werden, um diese Gemische identifizieren zu können.

12) CECED:Study on Recycling of Cooling and Freezing Appliances Containing Vacuum Insulation Panels (VIPs), April 2014, www.kerc.or.kr/download/153

13) Lt. vorhandener Literaturangaben (VDI 2343 Blatt 3, DIN EN 50625-1, UBA-Text 65/2016) sind keine einheitlichen Angaben darüber verfügbar, ob und in welchen Konzentrationen Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln in Haushaltsgroßgeräten bzw. Wärmeüberträgern vorhanden sind.

14) nach VDI-Richtlinie 2343, Blatt 3, Tabellen A1-A10, teilweise angepasst und ergänzt

15) Hilfskriterien für die Bewertung der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind in § 7 Abs. 4 KrWG beschrieben.

16) Die TA-Luft wird derzeit novelliert.

17) Abrufbar unter: https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/faq/elektrogelektrogeraete/403/entsorgungkuehlgeraetenvollzugshilfe

18), 19) UBA: Leitfaden zur Entsorgung von Kältegeräten, 1998

20) Siehe Anlage 3

21) Auf die zusätzlichen Regelungen in der zukünftigen TA-Luft wird hingewiesen.

22) vgl. LAGA M31 A, S. 22/24

23) Wolf, J., R. Brüning, L. Nellesen, und J. Schiemann, Anforderungen an die Behandlung spezifischer Elektroaltgeräte unter Ressourcen- und Schadstoffaspekten, Umweltbundesamt, UBA-Text 70/2017, S. 115 f, Dessau-Roßlau, September 2017, https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/anforderungenandiebehandlungspezifischer

24) IBM, Raleigh; VICOR, Berlin; BUWAL, Schweiz

25) VDI 2343 Blatt 5, S. 34 5. Absatz

26) Nach Einführung der Muster VwV Technische Baubestimmungen (2017/1) in den einzelnen Bundesländern scheidet Bildschirmglas für die Herstellung von Baustoffen (z.B."Legioblocks®") aufgrund der Überschreitung des Feststoffwertes für Blei von 700mg/kg (Tabelle A-1, Anhang A) aus (siehe https://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/data/MVV_TB.pdf)

27) Yuan, W., et al., Lead recovery from scrap cathode ray tube funnel glass by hydrothermal sulphidisation. Waste Manag Res, 2015. 33(10): p. 930-6

28) Flachbildschirmgeräte " Anforderungen an die Behandlung und Status in Österreich", Umweltbundesamt Wien 2012, S. 16f, http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0384.pdf

29) Siehe Fußnote 23.

30) Thullner et al., Quecksilberemissionen bei der Sammlung und Entsorgung von Leuchtmitteln, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 73 (2013), Nr. 1/2, S. 14 ff., hier Kap. 7.4; verfügbar über http://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/grl/pdf/2013.002.pdf

31), 32) http://www.merckperformancematerials.de/de/display/safety/safety.html

33), 34, 35, 36) Flachbildschirmgeräte - Anforderungen an die Behandlung und Status in Österreich. UBA Report -0384, 2012, S.21, http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0384.pdf

37) Alle Angaben nach: Flachbildschirme, Anforderungen an die Behandlung und Status in Österreich, Umweltbundesamt Wien 2012, S. 24; http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0384.pdf

38) Thullner, I.; Buchwald, K.-E.; Wegscheider, W.; Hohenberger, L. (2013): Quecksilberemissionen bei der Sammlung und Entsorgung von Leuchtmitteln. In Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft Ausgabe 73 (2013) Nr. 1/2 (Hrsg. DGUV), Seite 23

39) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (2017): Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), S. 6, § 15 Abs. 4

40) SENS / Swico Recycling (20102): Technische Vorschriften zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Richtlinie 3, S. 2, Nr. 2.4

41) In Anlehnung an das WEEELABEX Normatives Dokument Behandlung Teil II, Spezifische Anforderungen (Lampen),

42) https://www.bmnt.gv.at/umwelt/abfallressourcen/elektroaltgeraete/eag studien.html

43) Art. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 (BGBl. I S. 954) und Art. 1a Nr. 2 des vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 2197).

44) Z. B. Mineralmahlwerk Westerwald Horn GmbH & Co. KG, Siegen-Weidenau, http://www.hornco.de

45) Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) vom 18.07.1989 (BGBl. I S. 1482), aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen des Herstellens, Inverkehrbringens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 17 des Chemikaliengesetzes, vom 14.10.1993 (BGBl. I S. 1720)

46) Die Stiftung ear hat einen "Entscheidungsbaum Kategoriezugehörigkeit" veröffentlicht, www.stiftungear.de

47) http://www.grsbatterien.de/verbraucher/ueberbatterien.html , Stiftung GRS, Hamburg, Mai 2012

48) Zu den Hochenergiebatterien können auch leistungsstarke NiCd- und NiMH-Systeme gezählt werden, siehe www.grsbatterien.de

49) Weitere Informationen, s. Infoblatt "Drucker und Tonerkartuschen", Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/druckerpatronen.pdf

50) vgl. UBA 05/2016: 4. Fact Sheet - Tonerkartuschen und 15. Fact Sheet - Cadmium-, selenhaltige Fotoleitertrommeln

51) Vorschläge zur Optimierung der Rückgabe von Mobiltelefonen und Smartphones https://www.MUELLundABFALL.de/MA.12.2015.690

52) Lampen sollten vor der Erfassung an den Sammelstellen aus den Leuchten entfernt werden und einer typgerechten Entsorgung zugeführt werden (GEL-, LED-Lampen etc. der Lampensammlung, Glühbirnen und Halogenlampen dem Restmüll)

53) Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, S. 71, Dezember 2015.

54), 55) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 124, Dessau-Roßlau, September 2016

56) P. Wäger et al., RoHS Substances in Mixed Plastics from Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE) - Final Report, S. 9, St. Gallen, Sept. 2010

57) Siehe Fußnote 23.

58) HBCD wird auch als HBCDD bezeichnet

59) Vortrag Dr. Kohl, Fa. Albemarle am 17.09.2013 in Stuttgart, Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und Automatisierung (IPA)

60) Anteil bromierter Flammschutzmittel am globalen Verbrauch 2010, https://www.flameretardantsonline.com/images/itempics/6/4/1/item 18146 pdf 1.pdf

61) REACH-Helpdesk,http://www.reachclpbiozidhelpdesk.de/de/Startseite.html i.V. mit Verordnung (EU) 2017/227 vom 09.02.2017

62) POP-Verordnung (EG) 850/2004, weitere Informationen http://www.izu.bayern.de/recht/detail rahmen.php?pid=1101010100244

63) Z. B. werden bei der Verwertung von Elektroaltgeräten oder bei deren Wartung oder Reparatur anfallende HBCD-haltige Bauteile und Komponenten dem Abfallschlüssel 16 02 16 zugeordnet. Verordnung der Bundesregierung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Drucksache 488/17 vom 07.06.2017

64) Aluminiumhydroxid (auch Aluminiumtrihydrat (ATH)), weitere Informationen, http://www.pinfa.eu/

65) Marcus Zennegg, Identification of "Novel" Brominated Flame Retardants in New Products of the Swiss Market, Swiss Federal Laboratories for Materials Testing and Research, Vortrag Dioxin 2011, Brussels, 24.08.2011, Non-PBDE Flame Retardants

66) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Vortrag Prof. W. Völkel, 17.06.2015, Runder Tisch ElektroG im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

67) Siehe Fußnote 23.

68) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 218, Dessau-Roßlau, September 2016,

69) Siehe Fußnote 23.

70) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 218, Dessau-Roßlau, September 2016

71) P. Wäger et al., RoHS Substances in Mixed Plastics from Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE) - Final Report, S. 27, St. Gallen, Sept. 2010

72) Ggfs. haben nur einzelne Hersteller Gehäuse aus ABS bei TV-Geräten eingesetzt.

73) Siehe Fußnote 23.

74) Zur Verwendung als reaktive und additive Flammschutzmittel, s. Kapitel 2.7.2.1

75) Diese Vorgaben über die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 (ökotoxisch) gem. Anhang III AbfRRL gelten ab 05.07.2018 (Änderung durch Verordnung (EU) 2017/997 vom 08.06.2017

76) Wäger, P., Schluep M. and Müller, E. (2010) RoHS Substances in Mixed Plastics from Waste Electrical and Electronic Equipment. Swiss Federal Laboratories for Materials Science and Technology (Empa). September 17, 2010

77) Erläuterungen in der LAGA Mitteilung 31 A, Kapitel 7.4.3 Anforderungen an die Mindestdemontagetiefe/Schadstoffentfrachtung

78) Erläuterungen in der LAGA Mitteilung 31 A, Kapitel 7.2.3 (Arbeitsteilige Erstbehandlung in aufeinanderfolgenden EBA SW

79) Unter systematischem Nachweis wird ein methodischer Ansatz verstanden, bei der z.B. durch Anwendung eines geeignetes Behandlungskonzepts mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass noch bromierte Kunststoffe in der Zielfraktion der Methode A enthalten sind. Dem Behandlungskonzept können z.B. die nachfolgend im Text erläuterten Aspekte "Herkunftsbezogene Herangehensweise", "Methodenwahl", "Qualitätssicherungsmaßnahmen", "Erkennung und Identifizierung bromierter Kunststoffe" und "Entsorgungswege für die Kunststofffraktionen" zugrunde gelegt werden.

80) Behandlungskonzept s. Kapitel 1.1

81) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 108 ff, Dessau-Roßlau, September 2016

82) Z. B. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung)

83), 84, 85) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 105, Dessau-Roßlau, September 2016

86) PCB; printed circuit board, englische Bezeichnung für Leiterplatten; andere Bezeichnung: Gedruckte Schaltung

87) PCB - hier: polychlorierte Biphenyle

88) Bestückte Leiterplatten (SMD), Surface-Mounted Device

89) siehe Abb. 2.7.9 in Kapitel 2.7.4

90) " FR": Abkürzung für "Flame Retardant" (Flammschutzmittel)

91) Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe

92) Keeping Fire in Check, EFRA, Oktober 2010 s. http://www.ceficefra.com/ bzw. http://www.bsef.com

93) Produktsicherheitsblatt für TBBPA. Andere Bezeichnungen für TBBPA auch TBBA, Summenformel C15H12Br4O2

94) Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle, Nichtmetelle, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S.

95) UBA Erarbeitung von Bewertungsgrundlagen zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel, Band I, Berlin, Dezember 2000, Nr. 3.1.2

96)a) 18 - 20 %, s. UBA Erarbeitung von Bewertungsgrundlagen zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel, Band I, Dezember 2000, b) 19 - 33 %, Dr. Hans-Jochen-Fetzer, Vorgehensweise und Erkenntnisse aus der Analyse von Produkten bezüglich der RoHS-Konformität, Fraunhofer Institut für Produktionstechnik und Automatisierung (IPA), Vortrag undatiert

97) Untersuchung umweltrelevanter organischer und anorganischer Substanzen in bestückten Leiterplatten, Diplomarbeit Hans Richter, Mai 1996, Institut für Ökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig

98) Unter Rohplatinen werden hier noch ungebrauchte Basisleiterplatten verstanden, die noch nie bestückt waren, z.B. aus Produktionsausschuss

99) Bewertung des UBA, S. 144

100)a) Untersuchung umweltrelevanter organischer und anorganischer Substanzen in bestückten Leiterplatten, Diplomarbeit Hans Richter, Mai 1996, Institut für Ökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, als Summenwerte über alle Platinen, b) Bei Pertinax-Leiterplatten handelt es sich um einen (überwiegend früher verwendeten) Faserverbundwerkstoff aus Papier mit einem Phenol-Formaldehyd-Kunstharz der Leiterplattenbasismaterialien FR1 und FR2 c) Stoffflußanalyse über metallische und nichtmetallische Stoffe im Elektronikschrott, Schriftenreihe Nichtmetelle Umwelt, Nr. 374, Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL 2004, d) Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle,, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S.
NICHTMETALLE????

101) Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle, Nichtmetaelle, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S.

102) z.B. enthalten Fernsehgeräte weder Hg-Schalter noch Batterien

103) Unter entstückten Leiterplatten werden hier folgende Leiterplatten verstanden: Gebrauchte Leiterplatten, von denen, nach einer abfallrechtlichen Behandlung, sämtliche gefährliche Bauteile z.B. (als gefährlich eingestufte Batterien und Akkumulatoren, PCB-haltige Kondensatoren, Quecksilberschalter, ggfs. große Elektrolytkondensatoren) entfernt wurden.

104) Unter unbestückten Leiterplatten werden hier folgende Leiterplatten verstanden: 1. Rohplatinen, d.h. noch ungebrauchte Basisleiterplatten, die noch nie bestückt wurden, z.B. aus Produktionsausschuss. 2. Vollständig entstückte gebrauchte Leiterplatten aus EAG.

105) Eine Schätzung der Gehalte verschiedener Metalle in hoch- und minderwertigen Leiterplatten ist enthalten in Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle, Nichtmetelle, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S., Anhang 9.9

106) Knopfzellen, in der Regel Lithium-Primärzellen, werden beispielsweise als Puffer- oder Speicherzellen auf Mainboards von PCs und Laptops eingesetzt.

107) Vgl. UBA-Factsheet 05/2016 "Leiterplatten", Abschnitt "Gesetzlich vorgeschriebene und unverbindliche Anforderungen an die Behandlung"

108) nach VDI-Richtlinie 2343, Blatt 4, Recycling elektrischer und elektronischer Geräte - Aufbereitung, Januar 2012, S. 49

109) Aus Umweltgründen ist die Zuführung von Neodym-Eisen-Bor-Magneten zur Seltenerd-Rückgewinnung wünschenswert. Bisher hat sich in der Praxis noch keine Separierung etabliert. Rückgewinnungsverfahren sind jedoch in der Entwicklung.

110) bisher: Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 664

111) zunächst über § 5 ElektroG 2005, heute über die ElektroStoffV

112) Informationen zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG, UBA, März 2016

113) Umweltrelevante Inhaltsstoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, LfU, Bayern, April 2002, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/elektro und elektronikgeraete/doc/elektro elektronik.pdf

114) Neben der Normenreihe EN 50625 wird unter dem Mandat M/518 auch die EN 50614 "requirements for the preparing for reuse of waste electrical and electronic equipment" erarbeitet.

115) Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung, Schriftstück-Kennzeichnung: CLC

116) Technische Spezifikation (TS, werden im DIN-Werk als Vornorm übernommen):
von CEN-CENELEC angenommenes Dokument, bei dem die künftige Möglichkeit zur Annahme als Europäische Norm gegeben ist, bei dem zurzeit jedoch

117) Deutsches Institut für Normung

118) EN wird zu DIN EN, TS wird zu DIN CLC/TS

119) Red. Anm.: Diese Fußnote ist in der PDF nicht abgebildet.

120) Bei nach 2005 hergestellten Geräten.

121) Beim Umgang mit asbesthaltigen Geräten sind Arbeitsschutz- und Vorsorgemaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten.

122) Bei Geräten, die Gase enthalten, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z.B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen, müssen die Gase sachgerecht entfernt und behandelt werden. Gleichwohl sind bei der Behandlung Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (in Deutschland: TA Luft, Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung) zu beachten.

123) Aus der Matrix des Isolierschaums lassen sich diese Stoffe nur mechanisch entfernen. Die Entnahme der Stoffe aus dem Kältekreislauf erfordert manuelle Vorbereitungen.

124) In Altgeräten - bis etwa Baujahr 1975 - möglich.

125) Grundsätzlich werden bei der Schadstoffentfrachtung Kondensatoren aus Haushaltsgroßgeräten als PCB-haltig erfasst. Eine Separation in PCB-freie und PCB-haltigen Kondensatoren findet in der Regel nicht statt, da Kennzeichnungen oft nicht vollständig, nicht dauerhaft und nicht eindeutig sind.

126) Gemeint ist die Systemeinheit einschließlich CPU (Hauptprozessor)

127) Vorkommen in älteren Geräten ist möglich.

128) Vorkommen in Gefriertruhen > 25 Jahre möglich.

129) Bei Öl-Radiatoren ist eine ordnungsgemäße Entnahme des Öls erforderlich.

130) Vorkommen in älteren Kaffeemaschinen ist möglich (Quecksilberschalter).

131) In der KU-Matrix eingebunden bis zum Inkrafttreten der AsbestV; Vorkommen in älteren Kaffeemaschinen ist möglich (Isoliermaterial)

132) Vorkommen in Dunstabzugs-/Umlufthauben mit Leuchtstoff-/Kompakt-Lampe möglich.

133) Wenn Wärmepumpen-Trockner, dann mit FKW R134a.

i) Anlaufstellen-Leitlinien: http://www.bmu.de/themen/wasserabfallboden/abfallwirtschaft/internationales/abfallverbringung/anlaufstellenleitlinien/

ii) Infoblatt Batterien und Akkumulatoren, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/batterien.pdf

iii) Eintrag nach VVA kann nur dann angewendet werden, wenn die Batterien sortenrein vorliegen

iv) Gemäß dem Chapeau der Grünen Liste (Anhang III der VVA) sind die Risiken soweit erhöht, dass die hier in Bezug genommenen Abfälle (z.B. Lithiumbatterien, Kunststoffe mit als gefährlich eingestuften bromierten Flammschutzmitteln, PCB, Phthalate) unabhängig vom Code notifizierungspflichtig sind

v) Eintrag nach VVA ist bei Batteriegemischen anzuwenden

vi) Infoblatt Nachtspeicherheizgeräte, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgungeinzelnerabfallarten/doc/elektrospeichheiz.pdf

vii) European Committee of Domestic Equipment Manufacturers (CECED), http://www.ceced.eu/sitececed.html

viii) Wo kommen dioxinähnliche PCBs vor? Umweltbundesamt, http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/461/publikationen/4170.pdf

ix) Stoffinformation Phthalate, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.1fu.bayern.de/analytikstoffe/doc/abschlussberichtsvhc.pdf

x) Korrespondierender AS zu 19 10 03 *

xi) Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 8 über die Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, http://www.bmu.de/themen/wasserabfallboden/abfallwirtschaft/internationales/abfallverbringung/anlaufstellenleitlinien/

xii) Infoblatt Drucker und Tonerkartuschen, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/druckerpatronen.pdf

xiii) Zum 31.12.2018 wird Anlage 4 Nr. 2 ElektroG (Behandlungsvorgaben an Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten) an die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes angepasst.

xiv) InfoBlatt "Ionisationsrauchmelder" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt', s. http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/ionisationsrauchmelder.pdf

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