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LAGA 20 - Teil II. Technische Regeln für die Verwertung zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen
- Technische Regeln -
Stand: 2000
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA aufgehoben)
siehe auch: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - Erläuternder Anhang zum Allgemeinen Teil -
Zur aktuellen Fassung der LAGA 20
LAGA 20 Teil II.
1. Mineralische Reststoffe und Abfälle aus dem Baubereich, Altlasten und Schadensfällen
1.1 Allgemeines
Diese Technischen Regeln gelten für die Verwendung und für die Verwertung folgender Abfall- und Reststoffarten
Abfall- Schlüssel | Reststoff- Schlüssel | Bezeichnung |
314 09 | 314 23 | Bauschutt (nicht Baustellenabfälle nach 912 06) 3 |
314 10 | 314 24 | Straßenaufbruch |
314 11 | 314 41 | Bodenaushub |
314 23 | ölverunreinigter Boden | |
314 24 | Boden mit sonstigen schädlichen Verunreinigungen | |
314 41 | Bauschutt und Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen 3 |
Ohne den nach BImSchG definierten Begriff "Reststoff" in Frage zu stellen werden die entsprechenden Abfallarten dem Reststoffbegriff des Abfall rechts (§ 2 (3) AbfG) folgend zu Reststoffen, wenn sie der Verwendung/Verwertung zugeführt werden sollen.
1.1.2 Herkunft
Bodenaushub, Boden, Straßenaufbruch und Bauschutt fallen an bzw. entstehen bei Baumaßnahmen, der Altlastensanierung sowie als Folge von Schadensfällen mit umweltgefährdenden Stoffen.
1.1.3 Untersuchungskonzept und -anforderungen
Ist aufgrund eines begründeten Verdachts damit zu rechnen, daß Abweichungen von der für die beabsichtigte Verwertung zulässigen Beschaffenheit vorliegen, sind Untersuchungen für die Beurteilung der Belastung durchzuführen.
Vor der Verwertung der o. g. Materialien ist das Gefährdungspotential bezogen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 AbfG, insbesondere die Gesundheit des Menschen sowie Boden, Wasser und Luft, festzustellen.
Art und Umfang der Untersuchungen (z.B. Auswertung vorhandener Unterlagen, Analytik) sind abhängig von der Beschaffenheit des Materials,
Aussagen über die weitere Differenzierung des Untersuchungsumfangs werden in den jeweiligen Abschnitten zum Untersuchungskonzept für die einzelnen Reststoffe/Abfälle sowie im Teil III "Probenahme und Analytik" beschrieben.
Zur Vereinheitlichung im Vollzug werden Zuordnungswerte festgelegt, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials einen umweltverträglichen Einbau der in Ziffer 1.1.1 genannten Materialien ermöglichen. Dabei werden mehrere Einbauklassen unterschieden (Tabelle II.1.1-1), deren Einteilung auf Herkunft, Beschaffenheit und Anwendung nach Standortvoraussetzungen basiert.
Tabelle II. 1.1-1: Darstellung der einzelnen Einbauklassen mit den dazugehörigen Zuordnungswerten
Einbauklasse | Zuordnungswert (als Obergrenze der Einbauklasse) |
uneingeschränkter Einbau | Zuordnungswert 0 (Z0) |
eingeschränkter offener Einbau | Zuordnungswert 1 (Z1) |
eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen | Zuordnungswert 2 (Z2) |
Einbau/Ablagerung in Deponien | |
TA Siedlungsabfall Deponieklasse I | Zuordnungswert 3 (Z3) |
TA Siedlungsabfall Deponieklasse II | Zuordnungswert 4 (Z4) |
TA Abfall, Sonderabfalldeponie | Zuordnungswert 5 (Z5) |
Zu den Einbauklassen werden verschiedene Verwertungsmöglichkeiten genannt. Eine weitere Differenzierung kann nach hydrogeologischen Standortverhältnissen, den konkreten Einbaubedingungen und der Nutzung am Einbauort erfolgen.
Die Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen von diesen Technischen Regeln können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
1.2 Boden
1.2.1 Definition
Boden im Sinne dieser Technischen Regeln ist
Nicht dazu gehören auch Bankettschälgut und Bergematerial (z.B. Waschberge). Diese werden in gesonderten technischen Regeln behandelt.
Darüber hinaus wird als Boden im Sinne dieser Technischen Regeln betrachtet:
1.2.2 Untersuchungskonzept
Boden kann, bedingt durch seine Herkunft oder Vorgeschichte, mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab.
Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Boden ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muß. Auf der Grundlage der. sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich, wenn
Ergibt sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Schadstoffbelastungen, sind chemische Untersuchungen erforderlich. Der Umfang dieser Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen:
Untersuchungsbedarf besteht grundsätzlich
Boden aus Bodenaufbereitungsanlagen ist auf die Stoffe zu untersuchen, die die Notwendigkeit der Behandlung begründet haben. Dabei kann sich durch die Aufbereitung die Verfügbarkeit für die Aufnahme in Pflanzen und die Auswaschung in den Untergrund ändern. Darüber hinaus sind die Vorgaben zu beachten, die sich aus der Zulassung der jeweiligen Behandlungsanlage ergeben. Die Untersuchungsergebnisse, die im Zusammenhang mit der Bodenbehandlung gewonnen werden, sind bei der Beurteilung der Verwertung zu berücksichtigen.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist unter Berücksichtigung der Zuordnungswerte zu entscheiden, ob der Boden nach den Anforderungen der Einbauklassen 0 bis 2 verwertet werden kann. Bei auffälligen organoleptischen Befunden und/oder Überschreitung der Z2-Werte einzelner Parameter bzw. Proben ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Tabelle II.1.2-1: Mindestuntersuchungsprogramm für Boden bei unspezifischem Verdacht
Parameter | Boden ohne Fremdbestandteile | Boden mit mineralischen Fremdbestandteilen (bis 10 Vol. %) | ||
Feststoff | Eluat 2 | Feststoff | Eluat 2 | |
Kohlenwasserstoffe | x | x | ||
EOX | x | x | ||
Arsen | x | x 1 | x | x 1 |
Blei | x | x 1 | x | x 1 |
Cadmium | x | x 1 | x | x 1 |
Chrom (ges.) | x | x 1 | x | x 1 |
Kupfer | x | x 1 | x | x 1 |
Nickel | x | x 1 | x | x 1 |
Quecksilber | x | x 1 | x | x 1 |
Zink | x | x | x 1 | |
Chlorid | x | |||
Sulfat | x | |||
pH-Wert | x | x 1 | x | x 1 |
el.. Leitfähigkeit | x | x | ||
Organoleptische Prüfung | x | x | ||
HCl-Test (10 %) | x | x | ||
1) Wenn Feststoff > Z0 oder pH-Wert im Feststoff < 5 2) In begründeten Einzelfällen (Belastungen aufgrund der Herkunft oder Nutzung unter atypischen Umgebungsbedingungen) kann es erforderlich sein, den verfügbaren (mobilen) Anteil mit bodenrelevanten Methoden zu untersuchen. |
1.2.3 Bewertung und Folgerungen für die Verwertung
Eine Wiederverwendung von Bodenaushub ist soweit wie möglich anzustreben, Gegebenenfalls ist eine getrennte Gewinnung von Einzelbestandteilen, wie Sande und Kiese, vorzunehmen.
Der Einbau hat insbesondere unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Bodenfunktionen zu erfolgen.
In Abhängigkeit von den festgestellten Schadstoffgehalten wird der zu verwertende Boden Einbauklassen zugeordnet. Die Zuordnungswerte Z0 bis Z2 stellen die Obergrenze der jeweiligen Einbauklasse bei der Verwendung von Boden im Erd-, Straßen-, Landschafts- und Deponiebau (z.B. Abdeckungen) sowie bei der Verfüllung von Baugruben und Rekultivierungsmaßnahmen dar.
1.2.3.1 Z0 Uneingeschränkter Einbau
Die Gehalte bis zum Zuordnungswert Z0 kennzeichnen natürlichen Boden. Für Arsen und Schwermetalle decken sie den weit überwiegenden Teil des natürlichen Schwankungsbereiches ab (Hindel/Fleige, 1991). Da bei der zitierten Ermittlung dieser Werte anthropogen beeinflußte Horizonte ausgenommen wurden, spiegeln diese naturnahe Verhältnisse wider.
Für organische Schadstoffe sind die Werte angegeben, die im anthropogen wenig beeinflußten Boden vorkommen.
Bei Unterschreiten der in den Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 aufgeführten Z0-Werte ist davon auszugehen, daß die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden. Zusätzliche Regelungen für bestimmte Anwendungsbereiche, z.B. bauphysikalische Anforderungen des! Straßen- und Wasserbaus oder die hygienischen Anforderungen an Kinderspielplätzen und Sportanlagen bleiben hiervon unberührt.
Für die Bewertung sind in der Regel die Feststoffwerte (Tabelle II.1.2-2) sowie die Parameter pH-Wert und Leitfähigkeit (Tabelle II.1.2-3) ausreichend. Liegen weitere Eluatwerte vor, gelten die Zuordnungswerte Z0 der Tabelle II.1.2-3.
Folgerungen für die Verwertung:
Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z0 ist im allgemeinen ein uneingeschränkter Einbau von Boden möglich.
Auf den Einbau von Boden aus der Bodenbehandlung und der Altlastensanierung soll in der Regel auf besonders sensiblen Flächen aus Vorsorgegründen verzichtet werden. Besonders sensible Flächen sind:
In Gebieten, in denen die natürliche Hintergrundbelastung einschließlich der allgemein vorhandenen anthropogenen Zusatzbelastung über den Z0-Werten liegt, ist in der Regel die Verwertung des dort anfallenden Bodens bis zu diesen höheren Werten möglich. Diese Gebiete sollten von den zuständigen Behörden dargestellt werden. Bestehende Nutzungsbeschränkungen und Vorschriften (z.B. für Kinderspielplätze und Sportanlagen) sowie spezielle Anforderungen, die sich aus der angestrebten Nutzung ergeben, sind zu beachten.
1.2.3.2 Z1 Eingeschränkter offener Einbau
Die Zuordnungswerte Z1 (Z1.1 und ggf. Z1.2, Tabelle II. 1.2-2 und II. 1.2-3) stellen die Obergrenze für den offenen Einbau unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschränkungen dar. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist in der Regel das Schutzgut Grundwasser.
Grundsätzlich gelten die Z1.1-Werte. Bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, daß keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten.
Darüber hinaus kann - sofern dieses landesspezifisch festgelegt ist - in hydrogeologisch günstigen Gebieten Boden mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 eingebaut werden. Dies gilt bei Bodenaustausch und -ersatz nur für Flächen, die bereits eine Vorbelastung des Bodens > Z1.1 aufweisen (Verschlechterungsverbot).
Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige Deckschichten mit hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben.
Sofern diese hydrogeologisch günstigen Gebiete durch die zuständigen Behörden nicht verbindlich festgelegt sind, müssen der genehmigenden Behörde die geforderten günstigen Standorteigenschaften durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
Aufgrund der im Vergleich zu den Zuordnungswerten Z1.1 höheren Gehalte ist bei der Verwertung bis zur Obergrenze Z1.2 ein Erosionsschutz (z.B. geschlossene Vegetationsdecke) erforderlich.
Folgerungen für die Verwertung:
Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z1 (Z1.1 und ggf Z1.2) ist ein offener Einbau von Boden in Flächen möglich, die im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzunehmen sind.
Dies können sein
In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m betragen.
Ausgenommen hiervon sind:
Darüber hinaus ist eine Verwertung bei Überschreitung der Z1.1-Werte in Gebieten mit agrarischer Nutzung nicht zulässig.
1.2.3.3 Z2 Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
Die Zuordnungswerte Z2 stellen die Obergrenze für den Einbau von Boden mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen dar. Dadurch soll der Transport von Inhaltsstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist das Schutzgut Grundwasser.
Folgerungen für die Verwertung:
Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z2 ist ein Einbau von unter 1.2.1 genannten Boden unter den nachstehend definierten technischen Sicherungsmaßnahmen bei bestimmten Baumaßnahmen möglich:
Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1 m betragen.
Stand 11/2003 | Tabelle II.1.2-2: Zuordnungswerte Feststoff für Boden | Tabelle II.1.2-3: Zuordnungswerte Eluat für Boden | ||||||||
Feststoff (mg/kg) | Eluat | |||||||||
Z0 | Z1.1 | Z1.2 | Z2 | Z0 | Z1.1 | Z1.2 | Z2 | |||
Arsen | [mg/kg] | 20 | 30 | 50 | 150 | [µg/l] | 10 | 10 | 40 | 60 |
Blei | [mg/kg] | 100 | 200 | 300 | 1000 | [µg/l] | 20 | 40 | 100 | 200 |
Cadmium | [mg/kg] | 0,6 | 1 | 3 | 10 | [µg/l] | 2 | 2 | 5 | 10 |
Chrom (ges.) | [mg/kg] | 50 | 100 | 200 | 600 | [µg/l] | 15 | 30 | 75 | 150 |
Kupfer | [mg/kg] | 40 | 100 | 200 | 600 | [µg/l] | 50 | 50 | 150 | 300 |
Nickel | [mg/kg] | 40 | 100. | 200 | 600 | [µg/l] | 40 | 50 | 150 | 200 |
Quecksilber | [mg/kg] | 0,3 | 1 | 3 | 10 | [µg/l] | 0,2 | 0,2 | 1 | 2 |
Thallium | [mg/kg] | 0,5 | 1 | 3 | 10 | [µg/l] | < 1 | 1 | 3 | 5 |
Zink | [mg/kg] | 120 | 300 | 500 | 1500 | [µg/l] | 100 | 100 | 300 | 600 |
Cyanide (ges.) | [mg/kg] | 1 | 10 | 30 | 100 | [µg/l] | <10 | 10 | 50 | 100 5 |
Chlorid | [mg/l] | 10 | 10 | 20 | 30 | |||||
Sulfat | [mg/l] | 50 | 50 | 100 | 150 | |||||
Leitfähigkeit | [µS/cm] | 500 | 500 | 1000 | 1500 | |||||
pH-Wert *1 | 5,5-8 | 5,5 - 8 | 5 - 9 | - | 6,5-9 | 6,5-9 | 6-12 | 5,5-12 | ||
Σ PAK n. EPA | [mg/kg] | 1 | 5 2 | 15 3 | 20 | |||||
Σ PCB (Congenere nach DIN 51527) | [mg/kg] | 0,02 | 0,1 | 0,5 | 1 | |||||
Σ BTEX | [mg/kg] | < 1 | 1 | 3 | 5 | |||||
Σ LHKW | [mg/kg] | < 1 | 1 | 3 | 5 | |||||
KW | [mg/kg] | 100 | 300 | 500 | 1000 | |||||
EOX | [mg/kg] | 1 | 3 | 10 | 15 | |||||
Phenolindex 4 | < 10 | 10 | 50 | 100 | ||||||
1) Niedrigere pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen.
2) Einzelne Werte für Naphthalin und Benzo[a]-pyren jeweils kleiner als 0,5 3) Einzelne Werte für Naphthalin und Benzo[a]-pyren jeweils kleiner als 1,0 4) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. 5) Verwertung für Z 2 > 100 µg/l ist zulässig, wenn Z 2 Cyanid (leicht freisetzbar) < 50 µg/l. |
Der Einsatz bei Großbaumaßnahmen ist zu bevorzugen.
Bei den unter b) genannten Maßnahmen sind die bautechnischen Anforderungen des Straßenbaus (Regelbauweise) zu beachten. Darüber hinaus sollten solche Flächen ausgewählt werden, bei denen nicht mit häufigen Aufbrüchen (z.B. Reparaturarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen) zu rechnen ist.
Bei anderen als den unter a) und b) genannten Bauweisen ist in der Abstimmung mit den zuständigen Behörden deren Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Eine bautechnische Verwendung von Boden im Deponiekörper, z.B. als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächenabdichtung, ist ebenfalls möglich.
Ausgeschlossen sind Baumaßnahmen
Bodenmaterial dieser Einbauklasse darf nicht in Dränschichten verwendet werden.
Tabelle II.1.2-4: Vorgaben für den Umfang der Dokumentation
Lieferant/ Aufbereiter | Transporteur / Einbaufirma | Träger der Baumaßnahme | |
x | x | x | Ort des Einbaus (Lage, Koordinaten, Flurbezeichnung) |
x | x | x | Art der Maßnahme |
x | x | x | Art und Herkunft des Bodens |
x | x | Gütenachweis, Analysenergebnisse | |
x | x | Einbauklasse | |
x | x | x | Menge(ausgeliefert, transportiert eingebaut) |
x | hydrogeologische Verhältnisse (Z.B. Abstand zum höchsten Grundwasserstand, Ausbildung der Deckschicht) | ||
x | bei Einbauklasse 2 die Art der technischen Sicherungsmaßnahme | ||
x | x | Träger der Baumaßnahme | |
x | x | Aufbereiter | |
x | x | Transporteur | |
x | x | x | Einbaufirma |
1.2.4 Eigenkontrolle, Qualitätssicherung und Dokumentation
Die Vorgaben für die Untersuchung, Bewertung, den Einbau und dies sonstige Verwertung von Reststoffen/Abfällen erfordern eine Qualitätssicherung und Kontrolle. Das entsprechende Verfahren und die zuständigen Stellen sind landeseinheitlich festzulegen.
Der Einbau von Boden mit Gehalten > Z1.1 (Einbauklassen 1.2 und 2) ist zu dokumentieren. Dieses sollte gemäß Tabelle II.1.2-4 geschehen. Einzelheiten zum Verfahren sind durch die zuständigen Länder festzulegen.
Beim Einbau von Mindermengen (< 200 m3) in der Einbauklasse 1.2 kann mit Ausnahme von gereinigtem Boden aus Bodenbehandlungsanlagen auf die Dokumentation verzichtet werden.
ENDE