umwelt-online: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (8)
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III. Probenahme und Analytik

1. Allgemeine Grundsätze

Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und bei der Beurteilung der Analysenergebnisse im einzelnen verfahren werden soll.

Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unterscheiden:

Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im folgenden festgelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten. Ihre Einhaltung ist die Grundlage für den Vergleich gemessener Stoffkonzentrationen mit den in den Technischen Regeln festgesetzten Zuordnungswerten.

1.1 Probenahme

Die Probenahme ist so durchzuführen, daß das zu beurteilende Material repräsentativ erfaßt wird. Die verschiedenen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens.

1.1.1 Probenahmegeräte

Bei der Auswahl des Probenahmegerätes ist darauf zu achten daß die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein.

1.1.2 Probenahmeprotokoll

Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Abb. III.3-1 vorgegebenen Angaben enthält.

Abb.: III. 3-1: Protokoll über die Entnahme einer Reststoff-/Abfallprobe

Protokoll über die Entnahme einer
Reststoff-/Abfallprobe
Entnehmende StelleZweck der Probenahme
1. Probenahmestelle:
(Bezeichnung, Nr. im Lageplan)

2. Lage: TK __________ Rechts [ ][ ][ ][ ][ ][ ] Hoch [ ][ ][ ][ ][ ][ ]

3. Zeitpunkt der Probenahme Datum/Uhrzeit_________________

4. Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II)

5. Entnahmegerät_______________________________________

6. Art der Probenahme Einzelprobe [ ] Mischprobe [ ]

6a)bei Mischproben: Zahl der Einzelproben__________________

7. Entnahmedaten:
Probenbezeichnung/
-nummer
Entnahmetiefe
Farbe
Geruch
Probenmenge
Probenbehälter
Probenkonservierung
8. Bemerkungen/Begleitinformationen______________________
[ ] Fortsetzung siehe Rückseite

Ort

Probenehmer/Fahrer
8. Bemerkungen/Begleitinformationen:


1.2 Probenbehandlung

1.2.1 Konservierung, Transport und Lagerung

Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor sind Teilschritte der Untersuchung und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.

Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz sorgfältig zu reinigen. Die Behälter müssen so beschaffen sein, daß Beeinflussungen der Probe durch Bestandteile des Behältermaterials ausgeschlossen sind. In der Regel stellen Glasgefäße die geeignetsten Probenbehälter dar. Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so können auch Behälter aus Kunststoff verwendet werden.

Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der jeweiligen Analysenmethoden zu behandeln.

Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. Das Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Der Transport ins Labor soll gekühlt und dunkel erfolgen.

Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten und auch zu untersuchen, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unterworfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.

1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe/Probenvorbereitung

Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Proben. Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, daß diese nicht durch äußere Einflüsse in ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.

Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.

Für die von den Technischen Regeln erfaßten Reststoffe/Abfälle gilt grundsätzlich, daß das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.

Eine Ausnahme von der vorstehend genannten Regelung stellt Bodenmaterial dar, das bei Untersuchungen vor dem Aushub gewonnen wurde, um mögliche Belastungen des auszuhebenden Bodens zu erkennen. Bei natürlichem Boden wird lediglich die Kornfraktion unter 2 mm der Analyse zugeführt. Dazu ist die Probe in der Regel nach Lufttrocknung zu sieben und der Anteil an gröberem Material nach Bestimmung seines Massenanteils zu verwerfen, sofern dieser nur aus festem, nicht porösem Gesteinsmaterial besteht. Bei Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen (Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) ist in Abhängigkeit von der vorgesehenen Verwertung das vorliegende Korngrößengemisch oder nach Kornfraktionen zu untersuchen.

1.2.3 Bestimmung der Gesamtgehalte

Aufbereitung der Probe durch Vierteln, Brechen und Mahlen um homogen von 5 bis 50 kg auf 50 g zu kommen.

1.2.3.1 Arsen und Schwermetalle

Nach DIN 38414, Teil 7 ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2) zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).

Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Schwermetallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414-57.

1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe

Zur Bestimmung der in den Technischen Regeln genannten organischen Stoffe wird in der Regel von der Originalprobe ausgegangen. Die weitere Behandlung der Proben ist in den einschlägigen, in den Tabellen III.3.2-1 und III. 3.2-2 genannten Vorschriften für die einzelnen Stoffe und Beschaffenheitsmerkmale aufgeführt.

1.2.4 Bestimmung des eluierbaren Anteils

Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (DEV S4) mit den folgenden Abweichungen:

Beiden Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorgenommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt und die Korngrößenvertellung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei 105 °C entsprechend DIN 38414, Teil 2 zu ermitteln.

In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:

Größtkornanteilmehr als 5 %  
  < 2 mmrd.100 g
 > 2 min< 11,2 mmrd.200 g
 > 11,2 mm< 22,4 mmrd.1000 g
 > 22,4 mm rd.2500 g

Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1.

Die Eluierung mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser-/Feststoff-Gemisch 24 Stunden zu schütteln. Dies kann z.B. durch einen Schwingtisch erfolgen. Dabei muß sichergestellt sein, daß die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Minute).

Andere Elutionsverfahren wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche sind im Rahmen der Untersuchungen für die durch die Technischen Regeln erfaßten Reststoffe/Abfälle nicht zu verwenden.

Zur Eluatherstellung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutionsflüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden. Die Wahl anderer Elutionsmittel für Untersuchungen im Geltungsbereich der Technischen Regeln ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse sowie die in den Technischen Regeln genannten Zuordnungswerte nicht zulässig.

Tabelle III. 3.2-1: Analytische Verfahren - Feststoffe

ParameterAnalysenverfahren
Farbeverbale Beschreibung
Geruchverbale Beschreibung
pH-WertDIN 19684 - S 1
TrockenrückstandDIN 38414 - S 2
GlühverlustDIN 38414 - S 3
Gesamter organisch-gebundener Kohlenstoff (TOC)Austreiben des CO2 (TIC) mittels Mineralsäure und Erhitzen;
Verbrennung bzw. Naßoxidation und Bestimmung des CO2
Cyanid, gesamtLAGA-Richtlinie CN 2/79
Cyanid, leicht freisetzbarLAGA-Richtlinie CN 2/79
Arsen
Cadmium
Chrom
Kupfer
Quecksilber
Nickel
Blei
Thallium
Zink
Aufschluß mit Königswasser (DIN 38414 - Teil 7)
zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen
Anteils von Metallen nach den in Tabelle III.3.2-2
angegebenen Bestimmungsverfahren
KohlenwasserstoffeLAGA-Richtlinie KW/85 (Stand März 1990)
HCl-TestBodenkundliche Kartieranleitung Hrsg. AG Bodenkunde, 3. Auf 1.1982
Extrabierbare organisch- gebundene Halogene (EOX)DIN 38414 - S 17
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffenach VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5
Benzol und Derivate (BTEX)analog VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (16 PAK nach EPA)Soxhletextraktion 3 h mit Cyclohexan, Analyse des Extraktes analog U.S. EPA 610
Polychlorierte Biphenyle (PCB)DIN 38414 - S 20 (Entwurf)
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofuraneanalog Klärschlammverordnung

Die Trennung von Feststoff und Eluat muß unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentrifugieren bei 2000 g (Beschleunigung) zu bewerkstelligen.

Kann die weitere Aufarbeitung und Analytik des Eluats nicht unmittelbar im Anschluß an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

1.3 Analysenverfahren

Die anzuwendenden Verfahren sind in den Tabellen III.3.2-1 und III.3.2-2 aufgeführt.

2. Boden

2.1 Allgemeines

Das Ziel der im Rahmen der Technischen Regeln durchzuführenden Bodenuntersuchungen ist die Ermittlung der räumlichen Verbreitung der zu bewertenden Stoffe sowie der Belastungsschwerpunkte. Sie bezieht sich hier auf den im Teil II.1.2.1 genannten Unterboden.

Bodenmaterial fällt im Rahmen von Bauvorhaben aller Art an. Zur Beurteilung des Aufbaus und der Eigenschaft des Baugrunds werden im Hinblick auf die geplante Baumaßnahme Erkundungen sowie geotechnische Untersuchungen nach DIN 4020 durchgeführt.

Der Probenahme geht die unter Teil II.1.2.2 aufgeführte Voruntersuchung voraus, die erste Hinweise auf die Belastungssituation des Untersuchungsgebietes ergibt.

Bei der Planung und Durchführung von Untersuchungen können die chemisch-physikalischen, auf die Verwertung ausgerichteten Untersuchungen in der Regel mit den geotechnischen Untersuchungen kombiniert werden. Vorteilhaft ist dabei die Verwendung von Probenmaterial aus denselben Aufschlüssen (Bohrungen, Schürfe).

DA zwischen den Untersuchungen und dem Aushub von Bodenmaterial zum Teil erhebliche Zeiträume verstreichen können, ist zu entscheiden, ob sich die festgestellte Stoffverteilung durch die zwischenzeitliche Nutzung des Geländes wesentlich verändert haben kann. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden.

2.2 Beprobungspunkte

Die Grundlage für die Auswahl der Beprobungspunkte ist die DIN 4020, soweit nicht in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden muß (z.B. bei gezielten Hinweisen auf Kontaminationen). Sofern eine Beprobung nach bodenkundlichen Vorgaben vorgenommen wird, wird insbesondere auf die ISO-CD 1038 1-1.3 Teil 4 (bzw. deutsche Übersetzung beim DIN eV.) verwiesen.

Tabelle III.3.2-2: Analytische Verfahren - Eluate

FärbungDIN 38404-C1-2Juni 1992 
TrübungDIN 38404-C2Oktober 1990 
pH-WertDIN 38404-C5Januar 1984 
Elektrische LeitfähigkeitDIN EN 27888November 1993
Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC)DIN 38409-143-1Juni 19830,1 mg/l
ChloridDIN 38405-01-21/01-3
DIN 38405-D20
Dezember 1985 September 19917 mg/l, 10 mg/l
0,1 mg/l
SulfatDIN 38405-D5-1
DIN 38405 D20
Januar 1985 September 199120 mg/l
0,1 mg/l
FluoridDIN 38405-D4-1Juli 19850,2 mg/l
Cyanid, gesamt 1)DIN 38405-D13-1-3
DIN 38405-D5-D14-l
Februar 1981 Dezember 19882,5 µg CN absolut keine Angabe
Cyanid leicht freisetzbarDIN 38405-D13-2-3
DIN 38405-014-2
Februar 1981 Dezember 1988keine Angabe
keine Angabe
AmmoniumDIN 38406-E5-l
DIN 38406-E5-2
Oktober 1983
Oktober 1983
0,03 mg/l
0,5 mg/l
ArsenDIN 38405-018September 19851 µg/l
CadmiumDIN V38406-E19-2Vornorm Juli 19930,3 µg/l
ChromDIN 38406-E10-2
DIN 38406-E22
Juni 1985 März 19885 µg/l
10 µg/l
Chrom-VIDIN 38405-D24Mai 198750 µg/l
KupferDIN, 38406-E7-2
DIN 38406-E22
September 1991 März 19832 µg/l
10 µg/l
QuecksilberDEV E12-3Vorschlag für DEV 24. Lfg. '910,01 µg/l
Nickel38406-E11-2September 19815 µg/l
Blei38406-E6-3Mai 19815 µg/l
ThalliumDIN 38406-E16März 1990 
Zink38406-E8-1
38406-E22
Oktober 1980 März 198850 µg/l
10 µg/l
Phenol-Index38409-H16  
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)38409-1414
Abschn. 8.2.2
Säulenmethode
März 198510 µg/l
1) Nur für gering belastetes Trink-, Grund- und Oberflächenwasser

Zur Ermittlung der Stoffkonzentrationen sind die Probenahmepunkte grundsätzlich nach einem regelmäßigen geometrischen Raster anzusetzen. Werden stark heterogene Untersuchungsflächen erwartet, so ist zu prüfen, ob eine Abgrenzung von Belastungsschwerpunkten und unbelasteten Bereichen durch Modifikation dieser Probenahmestrategie möglich ist.

Die Auswahl der Beprobungspunkte hängt von der Art und Größe des Bauwerks ab. Als Richtwerte für Rasterabstände gelten bei

Mit den Beprobungspunkten sollen auch die Inhomogenitäten der Stoffverteilung nach Möglichkeit repräsentativ erfaßt werden. Dazu kann eine lokale Verdichtung der Beprobungspunkte auf Abstände < 20 m zweckmäßig sein. Bei kleinflächigen Bauwerken (100-400 m2) sind mindestens 4 Beprobungspunkte auszuwählen. Bei Linienbauwerken, deren Breite 10 m überschreitet, können Beprobungen außerhalb der projektierten Mittelachse sinnvoll sein,

2.3 Probenahmegeräte

Die Gewinnung der Bodenproben erfolgt durch dieselben Aufschlüsse, die bei geotechnischen Untersuchungen nach DIN 4021 und für bodenkundliche Zwecke nach DIN 19671 und 19672 erstellt werden, z.B. durch Schürfe oder Rammkernsondierungen.

Das Bohrverfahren und die Art der zu gewinnenden Probe sind in Abhängigkeit von den zu beantwortenden Fragestellungen und den örtlichen Gegebenheiten zu wählen. Grundsätzlich sind Bohrverfahren vorzuziehen, bei denen das Bohrgut ungestört gewonnen wird (Trockenbohrverfahren).

2.4 Entnahme von Bodenproben

Beprobt wird von der Geländeoberfläche bis zur Aushubsohle. 9 Die Probenahme erfolgt bis zum Ausgangsgestein (C-Horizont) schichtweise nach der festgestellten Horizontierung. Bei Horizonten mit einer Mächtigkeit von > 50 cm sind diese zu unterteilen.

Liegt ein spezifischer Verdacht vor oder liegen Ablagerungen mit sensorisch auffälligen Schichten vor, so kann es notwendig werden, auch gering mächtigere Schichten zu beproben.

Beim anstehenden Ausgangsgestein ist zwischen Lockergesteinen (Boden) und Festgesteinen (Fels) zu unterscheiden. In Lockergesteinen werden 100 cm lange Abschnitte in der Regel (bei homogenem Aufbau) zu einer Mischprobe vereint. Von Festgesteinen werden in Abständen von etwa 100 cm repräsentative Einzelproben entnommen. Bei einem Wechsel von Locker- und Festgesteinen sind Misch- und Einzelproben zweckmäßig.

Für die Erstellung flächenbezogener Mischproben sind je 20 Einzelproben zu vereinen. Um Verschleppungen zu vermeiden, sollten die Randbereiche (mindestens 10 % des Durchmessers) von Bohrkernen bei Lockergesteinen verworfen werden.

2.5 Probenmenge

Bei großen Probemengen wird auf einer Stahlplatte durch Auf kegeln und Vierteln das Bodenmaterial homogenisiert und die Menge soweit reduziert, daß die entstehende Laborprobe etwa 2000 g umfaßt. Können bestimmte Untersuchungen von vornherein ausgeschlossen werden, z.B. bei spezifischem Verdacht, kann auf 500 g reduziert werden. Bei einem Material mit einem hohen Grobkornanteil sollte die Entnahmemenge 5000 g umfassen, um die Anteile > 2 mm (z.B. Ziegelsteine oder andere mineralische Fremdbestandteile) mit genügender Genauigkeit bestimmen zu können.

2.6 Auswahl der Bodenproben für analytische Untersuchungen

Bei der Untersuchung von Boden vor seinem Aushub wird nach dem im Teil III 2.4 vorgestellten Konzept eine relativ große Anzahl von Proben gewonnen. Aus der Gesamtzahl der sichergestellten Proben sind entsprechend dem Kenntnisstand über die zu untersuchende Fläche und der Fragestellung gezielt Proben für die Analytik auszuwählen. Die übrigen Proben sind bis zum Abschluß der Untersuchung zurückzustellen.

3. Bauwerke

3.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen

3.1.1 Allgemeines

Bei Unterhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Straßenbau fallen die in Abschnitt II.1.3 aufgeführten Materialien als gebrauchte Baustoffe an.

Sind Untersuchungen an diesen Materialien erforderlich, gelten neben den allgemeinen Grundsätzen die speziellen Regelungen in den Abschnitten III.4.1 und III.4.2.2.

Die folgenden Ausführungen betreffen die im Rahmen der Technischen Regeln vor einem Ausbau an Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen durchzuführenden Untersuchungen. Sie dienen der Feststellung, welchem Verwertungsweg die auszubauenden Schichten zuzuordnen sind.

3.1.2 Beprobungspunkte

Die Probenahme aus dem Bauwerk Straße und anderen - mit einem Bindemittel gebundenen - Verkehrsflächen erfolgt aus gleichmäßig über die Verkehrsfläche verteilten Probenahmestellen. Die Anzahl der Probenahmestellen hängt von der Art, Größe und Gleichmäßigkeit des Bauwerkes ab.

Als Richtwerte für Rasterabstände gelten bei

Die Probenahme aus ungebundenen Schichten einer Verkehrsflächenbefestigung hat nach TP Min-StB, Teil 2.2 1/2, Abschnitt 8, zu erfolgen.

Eine Vergrößerung der Rasterabstände ist bei großflächigem, einheitlichem Aufbau möglich. Bei nicht einheitlichem Aufbau kann dagegen eine Verdichtung der Beprobungspunkte erforderlich werden.

3.1.3 Probenahmegeräte

Die Gewinnung von Proben aus gebundenen Schichten einer Verkehrsflächenbefestigung sollte vorzugsweise durch Kernbohrung (Kernbohrgerät Ø > 15 cm) im Trockenbohrverfahren oder in Form von Ausbaustücken (mittels Trennschneidverfahren, oder - wenn möglich - manuell mit der Spitzhacke) erfolgen.

Als Probenahmegerät bei ungebundenen Schichten können Schaufel und Eimer verwendet werden. Auf eine ausreichende Gleichmäßigkeit der Teilproben ist zu achten. Die Anwendung eines sogenannten Probenahmekastens kann von Vorteil sein (vgl. TP Min-StB, Teil 2.2 1/2).

3.1.4 Entnahme von Proben

Beprobt werden die auszubauenden Schichten. Bohrkerne oder Ausbaustücke werden als Ganzes dem Labor zur weiteren Untersuchung übergeben. Die Entnahme von Proben aus ungebundenen Schichten erfolgt entsprechend dem angetroffenen Profil.

3.1.5 Probenmenge

Für die Untersuchung von gebundenen Schichten einer Verkehrsflächenbefestigung ergibt sich die Probenmindestmenge durch den Bohrkern. Aufgrund der Homogenität des Materials sind die Mengen, die durch den Bohrkern (Mindestdurchmesser = 15 cm) vorgegeben sind, ausreichend. Gleiches gilt für ein Ausbaustück. Das Analysenergebnis ist dann der dem Bohrkern bzw. Aushackstück zugehörigen Fläche zuzuordnen.

Die Probenmengen für das Material aus ungebundenen Schichten ergeben sich aus den reststoffspezifischen und allgemeinen Vorgaben für die Probenahme.

3.1.6 Auswahl der Proben für analytische Untersuchungen

Aus der Gesamtzahl der sichergestellten Proben sind entsprechend dem Kenntnisstand über die zu untersuchenden Flächen und der Fragestellung gezielt Proben für die Analytik auszuwählen. Die übrigen Proben sind bis zum Abschluß der Untersuchung zurückzustellen.

3.1.7 Auswahl des Analysenverfahrens

Die Auswahl des Analysenverfahrens ist abhängig von folgenden Fragestellungen:

3.2 Gebäude

Das Ziel der am Bauwerk durchzuführenden Untersuchungen ist die Ermittlung der räumlichen und flächenhaften Verbreitung der zu bewertenden Stoffe unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzung und sich daraus ergebender Kontaminationen.

Der Probenahme geht die im Abschnitt II.1.4.2.1 aufgeführte Voruntersuchung voraus, die erste Hinweise auf die Belastungssituation des Bauwerkes gibt. Im Rahmen dieser Voruntersuchung sind gesundheitsgefährdende Baustoffe (z.B. Asbest, PCB-haltige Dichtungsstoffe) zu erfassen. Die durchzuführenden analytischen Untersuchungen sollen Grundlagen für die Bewertung liefern, ob der bei der Baumaßnahme anfallende Bauschutt einer Verwertung zugeführt werden kann. Sie beziehen sich daher nicht auf die genannten Schadstoffe selbst, sondern in der Regel auf die Imprägnationen von oder Anhaftungen von Schadstoffen auf mineralischen Bauteilen wie Decken, Wänden oder Fußboden.

Die Probenahme ist auf diese Arten möglicher Kontaminationen abzustimmen. Anzahl und Dichte der Beprobungspunkte richten sich nach Bauteilart (Decke, Wand u. a.) und der Ansprache der einzelnen Flächen nach möglichen Belastungen und sind im Einzelfall festzulegen. Für eine gesicherte Aussage hinsichtlich der Kontamination sind mindestens drei Einzelproben zu entnehmen.

Das Probenahmeverfahren und die Art der zu gewinnenden Probe sind in Abhängigkeit von den zu beantwortenden Fragestellungen und den örtlichen Gegebenheiten zu wählen. In der Regel sind Kernbohrungen durchzuführen, bei denen das Bohrgut ungestört gewonnen wird (Trockenbohrverfahren). Sofern durch Abschlagen eine repräsentative Probe gewonnen werden kann, ist auch dieses Probengewinnungsverfahren möglich. Bei Bohrkernentnahme sollte eine Entnahmetiefe von 10 cm vorgesehen werden. Dieser Wert kann in Abhängigkeit vom Migrationsvermögen des Schadstoffs und der Möglichkeit des Baustoffs, den Schadstoff aufzunehmen, verändert werden. Bei mehrschichtigem Aufbau sind dann die einzelnen Schichten (z.B. Putz/ Wandkonstruktion, Schornsteininnenwandung, Fußbodenestriche/Unterlagen) getrennt zu untersuchen.

4. Reststoffe/Abfälle

4.1 Allgemeines

Bei den in diesen Technischen Regeln, Teil II, behandelten Materialien handelt es sich um mineralische Reststoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften natürliche Rohstoffe ersetzen können.

Die Probenahme von Naturstein und Gesteinskörnungen erfolgt nach DIN 52101. Diese Probenahmevorschrift ist deshalb auch Grundlage für die Probenahme der zur Verwertung vorgesehenen Reststoffe/Abfälle.

Für den Bereich des Straßenbaus ist diese Probenahme nach den technischen Prüfvorschriften für Mineralstoffe im Straßenbau (TPMinStB 1992) verbindlich vorgegeben.

In den übrigen Fällen wird auf die LAGA-Richtlinien PN 2/78 und PN 2/78 K verwiesen.

4.2 Mineralische Reststoffe/Abfälle aus dem Baubereich, Altlasten und Schadensfälle

Iim Abschnitt III.4.2 wird lediglich die Probenahme und Untersuchung des bereits angefallenen Materials behandelt. Für Boden vor dem Aushub und Bauwerke (z.B. Gebäude und Straßen) gelten die Abschnitte III.2 bzw. III.3.

4 2 1 Bodenmaterial

Für die Untersuchung von Bodenmaterial gelten die unter III.4.1 genannten allgemeinen Grundsätze.

4.2.2 Straßenaufbruch

4.2.2 1 Probenahme

Die Probenahme an ausgebautem Material einer Verkehrsflächenbefestigung wird nach TP Min-StB, Teil 2.2 1/2, Abschnitt 7 und 8 durchgeführt Je angefangene 10 m3 ausgebautes Material ist eine Einzelprobe zu entnehmen. Maximal sind jedoch von einer Halde 10 Proben zu einer Sammelprobe zu vereinen und nach DIN 52101 eine Laboratoriumsprobe herzustellen.

4.2.2.2 Analytische Untersuchungen an pechhaltigem Material

Im Rahmen der bautechnischen Eignungsprüfung von kaltgebundenem pechhaltigen Material sind analytische Untersuchungen zum Gesamtgehalt an PAK nach EPA im Ausgangsmaterial sowie der Eluierbarkeit von Phenolen und PAK nach EPA am verfestigten Probekörper durchzuführen. Die Bestimmung des PAK-Gesamtgehaltes erfolgt nach den in Tabelle III.3.2-1 genannten Verfahren.

Zur Bestimmung der Eluierbarkeit wird abweichend von dem in III.1.2.4 genanntem modifiziertem Elutionsverfahren nach DIN 38414-S4 zur Bestimmung der Auslaugbarkeit das Trogverfahren verwendet Einzelheiten zum Trogverfahren sind dem Arbeitspapier der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Nr. 28/1 - Entwurf 2/1994 zu entnehmen.

4.2.3 Bauschutt

Für die Beprobung von nicht aufbereitetem Bauschutt, Bauschutt vor den Aufbereitung in einer Anlage und Recyclingbaustoffen gelten die unter III.4.1 genannten allgemeinen Grundsätze.

Zur Bestimmung der Eluierbarkeit sollte bei einem Anteil > 10 % von Körnungen > 11,2 mm zusätzlich zu dem in III.1.2.4 genannten modifizierter Elutionsverfahren nach DIN 38414-S4 zur Erfahrungssammlung auch das Trogverfahren angewendet werden. Einzelheiten zum Trogverfahren sind dem Arbeitspapier der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Nr. 28/1 (Entwurf 2/1994) zu entnehmen.

Um die Eigenüberwachung des aufbereiteten Bauschutts häufiger durchführen und den Parameterumfang erweitern zu können, kann abweichend von dem in Abschnitt III.1.2.4 beschriebenen, modifizierten Elutionsverfahren nach DIN 38414 - S4 eine Schnellelution durchgeführt werden. Dazu werden 100 g Bauschutt in einem großen Becherglas mit 1000 ml deionisiertem Wasser versetzt und in einem Ultraschallbad über einen Zeitraum von einer Stunde unter Einsatz eines Rührgeräts eluiert. Bei der anschließenden Trennung von Feststoff und Eluat sind die Ausführungen unter III.1.2.4 zu beachten.

4.3 HMV-Schlacken

Die Probenahme für den Einsatz von HMV-Schlacken bei den unter 2.2.3.1 beschriebenen Baumaßnahmen erfolgt grundsätzlich nach den technischen Prüfvorschriften für Mineralstoffe Im Straßenbau (TPMinStB) Teil 2.2.1/2 - DIN 52101 -. Die Proben sind dabei in der Regel von der Halde nach mindestens dreimonatiger Ablagerung zu entnehmen. Je angefangene 10 m3 ist eine Einzelprobe, max. jedoch insgesamt 10 Proben von einer Halde zu nehmen, zu einer Sammelprobe zu vereinen und nach DIN 52101 daraus eine Laborprobe zugewinnen. Die Einzelprobe sollte mindestens 2000 g betragen.

4.4 Mineralische Reststoffe/Abfälle aus Gießereien

Für die Untersuchung von mineralischen Reststoffen/Abfällen aus Gießereien gelten die unter III.4.1 genannten allgemeinen Grundsätze.

4.5 Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken

Für die Untersuchung von Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken gelten die unter III.4.1 genannten Grundsätze.

_________________

1) Aktuelle Anlässe, aber auch die Fortschreibung der Technischen Regeln führen dazu, daß für jedes Kapitel ein anderer Bearbeitungsstand angegeben werden wird. Einen einheitlichen Stichtag für alle Kapitel wird es nicht geben.

2) Die Begriffe Bodenaushub und Boden orientieren sich am LAGA-Abfallartenkatalog um bis zur begrifflichen Harmonisierung mit dem Bodenschutzrecht Mißverständnisse im Vollzug zu vermeiden.

3) Diese Abfälle werden zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

4) Zur eindeutigen Identifizierung von Asphalt ist eine organoleptische Prüfung bzw. eine Prüfung mit dem TSE-Gerät nicht ausreichend.

5) Wird durch weitere Reststoffe/Abfälle ergänzt.

6) Zur Beschreibung der jeweiligen Reststoffe/Abfälle werden die Definitionen der Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG übernommen.

7) Die in Tabelle II.3.2-1 aufgeführten und mit dem Index gekennzeichneten Orientierungswerte für Schwermetalle stellen allein kein Ausschlußkriterium für die Verwertung dar, wenn die Anforderungen gemäß Tabelle II.3.2-2 eingehalten werden.

8) Abfälle aus der Verbrennung von Braunkohlen (hier: Braunkohlenaschen 31305) werden in diesen Technischen Regeln nicht behandelt, da diese im Erd-, Straßen-, Landschafts- und Deponiebau z.Zt. nicht verwertet werden. Die bautechnische Eignung im Straßenoberbau ist noch weitgehend unbekannt, und die vorliegenden Analysendaten zu den verschiedenen Abfallarten sind für eine Bewertung der Verwertung unzureichend.

1) Der Allgemeine Teil wird durch einen erläuternden Anhang ergänzt, in dem zur Hintergrundinformation und zum besseren Verständnis für die Anwender dieses Regelwerkes dessen Entstehung, die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen sowie die fachlichen Eckpunkte zur Festlegung der materiellen Standards beschrieben werden.

2) Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

3) Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden im Anhang beschreiben.

4) Der Abfalltechnik-Ausschuss (ATA) der LAGA hat hierzu in seiner 46. Sitzung in Fulda am 13./14. Februar 1996 festgestellt:

  1. Die TA Abfall sieht eine Verfestigung von Abfällen nur zur Erhöhung der Standfestigkeit von Deponien vor und nicht um eine andere Entsorgung/Verwertung zu ermöglichen.
  2. Das Vermischungsverbot nach Nr. 4.2 der TA Abfall ist zu beachten. Eine Einbindung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen z.B. in Betonformsteine ist ein Verstoß gegen Nr. 4.2. Es ist zu verhindern, dass Stoffe mit hohen Schadstoffgehalten über derartige Verfahren unkontrolliert und großräumig in der Umwelt verteilt werden und damit Belastungen erhöhen.

5) Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

6) 26. Amtschefkonferenz am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.2: "Anpassung der Zuordnungswerte des LAGA-Regelwerkes "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln an die Vorgaben der BBodSchV - Harmonisierung der den Boden betreffenden Werteregelungen"

7) 58. Umweltministerkonferenz am 06./07.06.2002 in Templin, TOP 14: "Verfüllung von Abgrabungen" und Wirtschaftsministerkonferenz am 14./15.05.2003 in Berlin, TOP 6.2: "Verfüllung von Abgrabungen"

8) Das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung mit der Dicke d > 0,50 m und einem Durchlässigkeitsbeiwert kf ≤ 10-8 m/s reduziert nach den gewonnenen Erfahrungen die Sickerwasserrate nur unerheblich und kann aus Sicht des Grundwasserschutzes nicht als geeignete technische Sicherungsmaßnahme akzeptiert werden.

9) Aufgrund des Inkrafttretens des KrW-/AbfG wurde auf Beschluss der 48. ATA-Sitzung am 25./26.02.1997 die Arbeitsgruppe in "Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von mineralischen Abfällen" umbenannt

10) Die hierfür erforderlichen Anforderungen werden durch die Bioabfallverordnung festgelegt.

11) Vorschläge zur Verbesserung der Aufbereitung von mineralischen Abfällen enthalten die Musterverwaltungsvorschriften des LAI-Arbeitskreises "Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG" und die LAGAMitteilung 19 "Merkblatt über die Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle".

12) Vergleiche Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe von LABO, LAGA, LAWA und LAI "Harmonisierung der den Boden betreffenden Werteregelungen", Nr. 3.1.4

13) Eluatwerte des Bodenmaterials, die an die Vorgaben des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes angepasst werden und die sicherstellen, dass die Geringfügigkeitsschwellen im Sickerwasser unterhalb des verwerteten Bodenmaterials eingehalten werden.

14) Im LAGA-Regelwerk ist zu ergänzen, dass unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht nur humusarmes Bodenmaterial eingebaut werden darf.

15) Die nicht durch die BBodSchV festgelegten Zuordnungswerte Z 0 (Feststoff) der TR Boden des LAGA-Regelwerkes sind im Rahmen der Überarbeitung durch die LAGA-AG "Mineralische Abfälle" auf der Grundlage der Ableitungskriterien der BBodSchV anzupassen.

16) 26. Amtschefkonferenz am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.2: "Anpassung der Zuordnungswerte des LAGA-Regelwerkes "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung - Harmonisierung der den Boden betreffenden Werteregelungen"

17) Wirtschaftsministerkonferenz am 01./02.03.2001 in Mainz, TOP 30: "Verfüllung von Tagebauen (Abgrabungen)"

18) 27. Amtschefkonferenz am 03./04.05.2001 in Bremen, TOP 32/33: "Verfüllung von Tagebauen (Abgrabungen)"

19) 58. Umweltministerkonferenz am 06./07.06.2002 in Templin, TOP 14: "Verfüllung von Abgrabungen"

20) Wirtschaftministerkonferenz am 14./15.05.2003 in Berlin, TOP 6.2: "Verfüllung von Abgrabungen"

21) 30. Amtschefkonferenz am 17.10.2002 in Potsdam, TOP 16: Fortschreibung der LAGA-Mitteilung 20: "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil"

22) 31. Amtschefkonferenz am 07.05.2003 in Hamburg, TOP 29: Fortschreibung der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil"

23) 32. Amtschefkonferenz am 06.11.2003 in Berlin, TOP 20: LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil"

24) Hintergrundwerte sind repräsentative Werte für allgemein verbreitete Hintergrundgehalte eines Stoffes oder einer Stoffgruppe in Böden oder im Grundwasser. Der Hintergrundgehalt setzt sich zusammen aus dem geogenen Grundgehalt und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge.

25) Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

26) "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (Mitteilung 20) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), 4. erweiterte Auflage vom 06.11.1997, Erich Schmidt Verlag, Berlin

27) TA Abfall vom 12.03.1991 und TA Siedlungsabfall vom 14.05.1993

28) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 16.07.1999

29) Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier, Mai 2002) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

30) Bannick, C. G. und Bertram, H.-U., Verwertung von Abfällen in und auf Böden - Einführung, Fachtagung des BEW am 26./27.06.2000 in Duisburg

31) Dieses gilt in gleicher Weise für die Bewertung der Auswirkungen von (Bau)Produkten auf Boden und Grundwasser, die allerdings außerhalb des Abfallrechts liegt (siehe Merkblatt "Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser", Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, November 2000)

32) Das Mobilisierungsverhalten des Abfalls kann z.B. durch Eluatuntersuchungen des Abfalls unter Berücksichtigung der Herkunft, der üblichen Zusammensetzung und der möglichen Veränderung des Abfalls unter Lagerungsbedingungen beschrieben werden.

33) Die Schadstoffbelastung des Abfalls kann z B durch (Schadstoff-) Gehalte im Feststoff charakterisiert werden

34) Siehe auch Merkblatt Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser" Deutsches Institut für Bautechnik (BIBt), Berlin, November 2000

35) 26. Amtchefkonferenz (ACK) am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.2: "Anpassung der Zuordnungswerte des LAGA-Regelwerkes "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung - Harmonisierung der den Boden betreffenden Werteregelungen"

36) 46. ATA-Sitzung am 13./14.02.1996 in Fulda, TOP 10: "Verwertungsmaßnahmen in bergbaulichen Rekultivierungsgebieten"

37) 66 LAGA-Sitzung am 19 /20 03 1996 in Wiesbaden TOP 15: Verwertungsmaßnahmen in bergbaulichen

38) Dieses gilt aufgrund neuerer Erkenntnisse auch für die Einbauklasse 1.2

39) 26. Amtchefkonferenz (ACK) am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 65.6.1: "Veröffentlichung "Abgrenzung zwischen Bundes-Bodenschutzgesetz und Wasserrecht"

40) Die Bewertung der Auswirkungen von (Bau)Produkten auf Boden und Grundwasser liegt außerhalb des Abfallrechts (siehe Merkblatt Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser", Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, November 2000)

41) Siehe Definition "Prüfwert" in § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV

42) Siehe insbesondere Begründung zu Nr. 5 und Nr. 7 der Abgrenzungsgrundsätze

43) 26. ACK am 11./12.10.2000 in Berlin, TOP 53.1: "Anpassung der Zuordnungswerte des LAGA-Regelwerkes "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung - Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Bundes-Bodenschutzverordnung hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf und in den Boden von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften"

44) Siehe Nr. 9 der Abgrenzungsgrundsätze

45) 55 ATA-Sitzung am 23/24 08 2000 in Osnabrück TOP 8: Zwischenbericht der ATA ad hoc AGUmsetzund der EU-Deponierichtlinie"

46) Dieses gilt in gleicher Weise für die Bewertung der Auswirkungen von (Bau)Produkten auf Boden und Grundwasser, die allerdings außerhalb des Abfallrechts liegt (siehe Merkblatt "Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser", Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, November 2000)

47) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) Merkblatt Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser", Berlin, November 2000)

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