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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 16. Februar 2012
(GVBl. Nr. 3 vom 22.02.2012)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gemeinde und Landkreiswahlgesetzes
Übergangsbestimmungen

Das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Art. 51a eingefügt:

"Art. 51a Rechtsweg".

b) Die Überschrift des Art. 52 erhält folgende Fassung:

altneu
Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl "Nachwahl, Neuwahl".

2. In Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

3. In Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags" durch die Worte "bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag" ersetzt.

4. Art. 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands."(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen."

5. In Art. 8 Satz 3 wird das Wort "je" durch die Worte "jeweils mindestens" ersetzt.

6. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "ein Sperrvermerk gemäß Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes" durch die Worte "eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird

Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt.

aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

7. Art. 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein."(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein."

8. In Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

9. In Art. 16 Satz 3 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort" Stimmzettelumschläge " ersetzt.

10. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 sich seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhält; Art. 1 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend."3. seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend."

11. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Mitteilung" die Worte "oder widersprechen sich die Mitteilungen" eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) 1Auf Aufforderung hat der Beauftragte für den Wahlvorschlag dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. 2Der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern."

12. Art. 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Jede sich bewerbende Person darf nur für einen Wahlvorschlag aufgestellt werden. Sie muss hierzu ihre Zustimmung schriftlich erteilen; Art. 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden."(3) 1Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. 2Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 3Art. 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 4Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. 5Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden."

13. Art. 28 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

14. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:

altneu
 (1) Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufzustellenden sich bewerbenden Personen müssen in einer zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Anhängern der Partei oder der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Wahltag stattfinden.

(2) In Wahlkreisen mit mehreren Stimmbezirken können die sich bewerbenden Personen durch eine für den Wahlkreis einberufene Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung aufgestellt werden; die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Delegiertenversammlung kann auch eine nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellte Versammlung sein, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.

"(1) 1Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. 2Diese Aufstellungsversammlung ist
  1. eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
  2. eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
  3. eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

3Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.

(2) 1Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. 2Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

(3) 1Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. 3Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen."

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

15. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dieses Wahlvorschlags" durch die Worte "für den Wahlvorschlag" ersetzt.

bb) Satz 4

Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge noch beseitigt werden.

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

" (5) Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge beseitigt werden."

16. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3 GO, Art. 24 Abs. 3 LKrO oder nach Art. 48 Abs. 3 das Amt nicht antreten können."das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können."

17. Art. 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird die Zahl" 21. " durch die Zahl "18." ersetzt.

bb) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. sich im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhält; Art. 1 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend."3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend. "

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "65. " durch die Zahl" 67." ersetzt.

18. In Art. 45 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und des Art. 32 Abs. 4 Sätze 1 bis 3" gestrichen.

19. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"3Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. "

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

cc) Der bisherige Satz 4

Die Stichwahlteilnehmer können vor der Stichwahl zurücktreten, bei der Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister jedoch nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn
  1. mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben,
  2. einer der Stichwahlteilnehmer die Wählbarkeit verliert oder
  3. einer der Stichwahlteilnehmer wirksam zurückgetreten ist.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl ist zu wiederholen.

"(2) 1Verliert einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl die Wählbarkeit, ist die Wahl zu wiederholen. 2War bei der Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, können die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagenen Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl zurücktreten; auch in diesem Fall ist die Wahl zu wiederholen."

20. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei der Verständigung der zu einem Ehrenamt Gewählten ist darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung der Wahl nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO, Art. 13 Abs. l Satz 3 LKrO zulässig ist, und dass die Ablehnung ohne wichtigen Grund bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen als Annahme gilt."3Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung."

bb) In Satz 4 wird das Wort "zudem" gestrichen.

b) Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2

Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO und Art. 13 Abs. 1 Satz 4 LKrO finden Anwendung

wird gestrichen.

21. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. "

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 In diesem Fall rückt ein Listennachfolger nach."3In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Eine zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO ihr Amt nicht antreten."1Eine zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen
des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten."

c) Abs. 3

(3) Ein erster Bürgermeister kann nicht gleichzeitig ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied, ein Landrat nicht gleichzeitig Kreisrat sein.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Amtshindernis" die Worte "oder die Ablehnung der Übernahme des Amts" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder einen Amtsverlust" durch die Worte ", einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts" ersetzt.

22. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4)1Bei Berichtigung und Ungültigerklärung bleibt die Verletzung von Wahlvorschriften außer Betracht, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird; die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, hierüber Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. 2Ferner bleiben insoweit Verstöße gegen Art. 32 Abs. 1 außer Betracht."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; in Satz 1 werden nach dem Wort "Ungültigerklärung" die Worte "sowie deren Änderung oder Aufhebung" eingefügt.

c) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7.

23. Art. 51 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Jede wahlberechtigte Person, bei der Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder eines Landrats auch jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person, kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten."1Jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten."

24. Es wird folgender Art. 51a eingefügt:

Art. 51a Rechtsweg

Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von

  1. einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder
  2. einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten."

25. Art. 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl"Nachwahl, Neuwahl".

b) Abs. 1

(1) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "; Verstöße gegen Art. 32 Abs. 1 bleiben insoweit außer Betracht" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im Fall des Abs. 7 Sätze 2 und 3 ist eine Beschränkung nicht möglich."3Eine Beschränkung ist nicht zulässig, wenn eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl nicht mehr besitzt oder von der Bewerbung wirksam zurückgetreten ist."

e) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 3 bis 5.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte ", bei Bewerbung um ein Ehrenamt jedoch nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO und Art. 13 Abs. 1 Satz 3 LKrO" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Worte "oder ob ein
wichtiger Grund vorliegt" gestrichen.

g) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.

26. Art. 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 18 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nr. 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 19. die Wahlstatistik"19. die Wahlstatistik und".

c) Es wird folgende Nr. 20 angefügt:

"20. den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken."

§ 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 77 folgende Fassung:

altneu
 Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung"Art. 77 Insolvenzverfahren".

2. In Art. 5a Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

3. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Gemeindebürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindebürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
Die Genehmigung erteilt der erste Bürgermeister. "2Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "

cc) Satz 3

Über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde; im übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

wird aufgehoben.

4. Art. 20a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeindebürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Gemeindebürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Worte "Die Absätze" durch die Abkürzung "Abs." ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindebürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "einem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger" durch die Worte "einer ehrenamtlich tätigen Person" ersetzt.

5. Art. 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
  Ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde können nicht sein:"Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:".

bb) In Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort" Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

cc) In Nr. 4 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Es werden folgende Nrn. 5 bis 7 angefügt:

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde. "

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach den Worten "beurlaubt ist" ein Komma und die Worte "im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist" eingefügt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort"Angestellte"
durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4

Ein Landrat kann nicht ehrenamtliches Gerneinderatsmitglied einer kreisfreien Gemeinde sein. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister kann nicht berufsmäßiger Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.

werden aufgehoben.

6. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 wird jeweils die Zahl "67. " durch die Zahl "90. " ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

" (5) Erste Bürgermeister können nicht sein:

  1. die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Personen und
  2. der erste Bürgermeister einer anderen Gemeinde."

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

7. In Art. 37 Abs. 4 werden das Komma und die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

8. Art. 42 Abs. 3

(3) Gemeindeangestellte mit Dienstaufgaben, die in vergleichbaren Fällen von Staatsbeamten versehen werden, sind zu Beamten zu ernennen.

wird aufgehoben.

9. In Art. 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

10. In Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und das Wort "Vergütungsgruppe" durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.

11. Art. 77 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 77 Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung

(1) Der Gläubiger einer bürgerlichrechtlichen Geldforderung gegen die Gemeinde muß, soweit er nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels zustellen. Die Zwangsvollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenz-1, Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.

"Art. 77 Insolvenzverfahren

Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt."

12. Art. 90 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort

"Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 7 angefügt:

"7Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. "

13. In Art. 115 Abs. 2 wird das Wort "Fachaufsicht" durch die Worte "Rechts- und die Fachaufsicht" ersetzt.

14. Art. 116 Abs. 2 Satz 3

Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen von Satz 1 nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 71 folgende Fassung:

altneu
Art. 71 Zwangsvollstreckung in Landkreisvermögen wegen einer Geldforderung"Art. 71 Insolvenzverfahren".

2. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Kreisbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kreisbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Genehmigung erteilt der Landrat."2Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "

cc) Satz 3

Über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde; im übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

wird aufgehoben.

3. Art. 14a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bürger des Landkreises" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Kreisbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kreisbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "einem ehrenamtlich tätigen Kreisbürger" durch die Worte "einer ehrenamtlich tätigen Person" ersetzt.

4. Art. 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort" Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Nr. 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
4. der Landrat eines anderen Kreises,"4. der Landrat des eigenen oder eines anderen Landkreises,".

cc) In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

"6. Kreisräte eines anderen Landkreises. "

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach den Worten "beurlaubt ist" ein Komma und die Worte "im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist" eingefügt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

5. In Art. 30 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 wird jeweils das Wort "Kreisbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

6. In Art. 58 Abs. 2 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

7. In Art. 62 Abs. 2 Nr. 4 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und das Wort "Vergütungsgruppe" durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.

8. Art. 71 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 71 Zwangsvollstreckung in Landkreisvermögen wegen einer Geldforderung

(1) Der Gläubiger einer bürgerlichrechtlichen Geldforderung gegen den Landkreis muß, soweit er nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels zustellen. Die Zwangsvollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

(3) Über das Vermögen des Landkreises findet ein Insolvenz-, Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.

"Art. 71
Insolvenzverfahren

Über das Vermögen des Landkreises findet ein Insolvenzverfahren nicht statt."

9. Art. 78 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 7 angefügt:

"7Art. 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. "

§ 4
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 69 folgende Fassung:

altneu
 "Art. 69 Insolvenzverfahren".

2. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Bezirksbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bezirksbürger"
durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Über die Genehmigung entscheidet der Bezirkstagspräsident; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

3. Art. 14a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bezirksbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Bezirksbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Worte "Angestellten

und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bezirksbürger"
durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "einem ehrenamtlich tätigen Bezirksbürger" durch die Worte "einer ehrenamtlich tätigen Person" ersetzt.

4. Art. 23 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort" Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) In Nr. 4 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

"5. Bezirksräte eines anderen Bezirks."

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach den Worten "beurlaubt ist" ein Komma und die Worte "im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist" eingefügt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

5. In Art. 29 Nr. 3 wird das Wort "Bezirksbürger" durch das Wort "Personen" ersetzt.

6. In Art. 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "21." durch die Zahl" 18. " ersetzt.

7. In Art. 56 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

8. In Art. 60 Abs. 2 Nr. 4 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und das Wort "Vergütungsgruppe" durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.

9. Art. 69 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 69 Insolvenzverfahren

Über das Vermögen des Bezirks findet ein Insolvenzverfahren nicht statt."

10. Art. 76 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 7 angefügt:

"7Art. 23 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. "

§ 5
Änderung des Bezirkswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 846), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte ", 3 (Bestimmungen über das Stimmrecht) und Art. 22 (Bestimmungen über die Wählbarkeit)" durch die Worte "und 3 (Bestimmungen über das Stimmrecht)" ersetzt.

bb) Es wird folgende Nr. 3a eingefügt:

"3a. Art. 22 (Bestimmungen über die Wählbarkeit) mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält."

cc) Nr. 4 Buchst. b wird folgender Satz 2 angefügt:

Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für den Fall, dass Bezirkswahlen an einem Tag stattfinden. "

dd) Nr. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Wahl kann auch durch jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person beanstandet werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der Wochenfrist nach Art. 48 LWG als Annahme gilt."

bb) Satz 5 Halbsatz 2 wird gestrichen.

c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 13 BezO findet keine Anwendung. "

2. In Art. 6 werden nach dem Wort "ist" die Worte "und dass auch bei Bezirkswahlen nach § 32 Landeswahlordnung zu verfahren ist" eingefügt.

§ 6
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

2. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet."

3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach den Worten "beurlaubt sind" ein Komma und die Worte "im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt sind" eingefügt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

§ 7
Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Ein ehrenamtlicher Bürgermeister ist mit dem Ablauf des Tages entlassen, ab dem ein Amtshindernis im Sinn des Art. 34 Abs. 5 GO vorliegt."

b) Abs. 8 wird aufgehoben.

2. Art. 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er es beantragt."

§ 8
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.

(2) 1 § 1, mit Ausnahme von Nr. 17 Buchst. b, ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 anzuwenden. 2Für vor dem 1. Januar 2014 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1 § 1 Nr. 17 Buchst. b ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020 anzuwenden. 2Für vor dem 1. Januar 2020 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen ist Art. 39 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1Für ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder sowie für Kreisräte gelten bis zu den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO), Art. 16 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Art. 24 Abs. 3 der Landkreisordnung (LKrO) jeweils in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung; für Bezirksräte gilt bis zu den Bezirkswahlen im Jahr 2013 Art. 23 Abs. 4 der Bezirksordnung (BezO) in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung. 2Für Mitglieder des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens und für Verbandsräte eines Zweckverbands der Gemeinden und Landkreise gelten bis zum Ablauf des 30. April 2014 Art. 90 Abs. 3 Satz 6 GO, Art. 78 Abs. 3 Satz 6 LKrO und Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) jeweils in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung; für Mitglieder des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens und für Verbandsräte eines Zweckverbands der Bezirke gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Art. 76 Abs. 3 Satz 6 BezO und Art. 30 Abs. 4 KommZG jeweils in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 geltenden Fassung.

§ 9
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.