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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 11. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 1108)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte " §§ 7, 14, 15 Abs. 1 bis 4, §§ 16 und 18 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a und 18 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

2. Art. 4a Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Der Bayerische Rundfunk kann Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinn von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrags mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.

 "(2) Der Bayerische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Bayerische Rundfunk kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung programmbegleitend Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die entsendungsberechtigten Organisationen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken. "Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken."

b) Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die entsendende Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Stelle abberufen. "Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen."

4. Art. 25

Art. 25

Die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 529) nach Art. 6 Abs.. 3 Nr. 2 BayRuFuG in den Rundfunkrat entsandten Vertreter bleiben im Amt. Notwendige Neuberufungen bei ;diesen Vertretern richten sich nach den neuen Bestimmungen.

wird aufgehoben.

5. Die bisherigen Art. 23a und 24 werden Art. 24 und 25.

6. Die bisherigen Art. 26a und 27 werden Art. 27 und 28.

§ 2
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut von Art. 23 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 23 Regionale Medienvereine "Art. 23 (aufgehoben)"

b) Der Wortlaut von Art. 34 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 34 Weiterverbreitung ortsüblich empfangbarer Programme "Art. 34 (aufgehoben)"

c) Der Wortlaut von Art. 35 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 35 Genehmigungspflicht "Art. 35 Weiterverbreitung".

2. Art. 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Mindestens in den zwei bundesweiten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch die Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. "(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch die Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Es gilt § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags."

3. In Art. 11 Satz 1 wird das Wort "(Betreiber)" gestrichen.

4. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 werden die Worte " §§ 9, 14 und 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags" durch die Worte " §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 7 und 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags" ersetzt.

bb) Nr. 7

7. die Genehmigung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen (Art. 35 Abs. 1 und 3),

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nrn. 8 bis 10 werden Nrn. 7 bis 9.

dd) Am Ende der Nr. 9 (neu) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Es wird folgende Nr. 10 angefügt:

"10. die Zustimmung zu den Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 33 Abs. 6, nach § 14 Abs. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Mediendienste-Staatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags."

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 sowie 8 bis 10" durch die Worte "Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 sowie 7, 8 und 10" ersetzt.

5. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die entsendungsberechtigten Organisationen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken. "Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken."

b) Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die entsendende Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Stelle abberufen. "Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen."

c) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Einzelheiten ihrer Aufwandsentschädigung regelt der Medienrat durch Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats. "Die Einzelheiten ihrer Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung."

6. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
2. der Erlass der Satzungen nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 6 mit Zustimmung des Medienrats,

3. die Zustimmung zu Satzungen, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist,

 "2. der Erlass der Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 33 Abs. 6, nach § 14 Abs. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Mediendienste-Staatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,

3. die Zustimmung zu der Satzung nach Art. 13 Abs. 4,"

b) In Abs. 2 Satz 4 werden "Abs. 2 Nr. 1" durch "Satz 1 Nr. 1" und "Abs. 2 Nr. 2" durch "Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

7. Art. 19 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 19 Rechtsaufsicht

(1) Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

(2) Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften fest, fordert sie die Landeszentrale auf, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Kommt die Landeszentrale einer Anweisung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle der Landeszentrale auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.

 "Art. 19 Rechtsaufsicht

Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen."

8. In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 wird " § 14 Abs. 9 Sätze 5 und 6" durch " § 14 Abs. 9 Sätze 2 und 3" ersetzt.

9. Art. 23

Art. 23 Regionale Medienvereine

(1) Die Rechte nach Art. 25 Abs. 13 und 14 können von jeweils einem Verein in seinem Wirkungsbereich wahrgenommen werden. ?Der Wirkungsbereich eines Medienvereins soll, mindestens eine Planungsregion erfassen. Medienvreine, in benachbarten Planungsregionen können sich zusammenschließen. Ein Recht auf Beteiligung an Medienvereinen ist zu geben:

  1. den kommunalen Gebietskörperschaften,
  2. den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Religionsgemeinschaften,
  3. den Anbietern und an diesen beteiligten Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen,
  4. den Organisationen, die am 31. Dezember 1996 an einer für die betroffene Planungsregion nach Art. 23 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genehmigten Medienbetriebsgesellschaft beteiligt waren.

(2) Die Landeszentrale regelt die Voraussetzungen für die zur Wahrnehmung der Rechte nach Art. 25 Abs. 13 und 14; erforderliche Anerkennung der Medienvereine, insbesondere das Erfordernis der Beteiligung von in Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 genannten Organisationen an der Gründung von Medienvereinen, und das Verfahren der Anerkennung durch Satzung.

wird aufgehoben.

10. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 13 und 14

(13) Die Landeszentrale unterrichtet die Medienvereine über die ihren Wirkungsbereich betreffenden Planungen und Vorhaben. Medienvereine deren Wirkungsbereiche betroffen sind, haben das Recht, vor Abschluss der Neuorganisation und der Nachorganisation lokaler und regionaler Rundfunkprogramme, der Festlegung von Versorgungsgebieten für solche Programme, der Änderung des programminhaltlichen Schwerpunkts solcher Programme und der Verlängerung von Genehmigungen lokaler und regionaler Rundfunkanbieter gegenüber der Landeszentrale Stellung zu nehmen. Die Landeszentrale gibt. den betroffenen Medienvereinen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Anhörungsrechte Gelegenheit zur Äußerung. Die Landeszentrale setzt den betroffenen Medienvereinen hierfür eine angemessene Frist. Stellen die in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 genannten Gebietskörperschaften, Religionsgemeinschaften, Anbieter oder Verlage die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Medienvereins, können andere Mitglieder des Medienvereins eine Stellungnahme abgeben, :die von der des Medienvereins abweicht. Die Landeszentrale prüft die Stellungnahmen, wägt sie im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung ab und legt im Fall der Nichtberücksichtigung die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich dar.

(14) Medienvereine können der Landeszentrale ihren Wirkungsbereich betreffende Vorschläge unterbreiten. Abs. 13 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 15 wird Abs. 13.

11. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die Auflagen der Landeszentrale, die Bestimmungen dieses Gesetzes, vor allem die Programmgrundsätze des Art. 5, und die Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Satzungen und Richtlinien einhalten wird, "2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird."

bb) Am Ende von Nr. 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Nr. 5 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 6

6. bei Anbietern bundesweit empfangbarer Rundfunkprogramme die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags eingehalten sind.

wird aufgehoben.

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "sowie 13 und 14" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Worte "und Medienvereine" gestrichen.

12. In Art. 30 Satz 4 wird "Art. 25 Abs. 15" durch "Art. 25 Abs. 13" ersetzt.

13. Art. 33 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Datum "31. Dezember 2006" durch "31. Dezember 2007" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird das Datum "1. Januar 2007" durch "1. Januar 2008" ersetzt.

14. Art. 34

Art. 34 Weiterverbreitung ortsüblich empfangbarer Programme

Die unveränderte und zeitgleiche Weiterverbreitung der ortsüblich empfangbaren terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme in Kabelanlagen ist zulässig. Terrestrisch verbreitete Rundfunkprogramme sind ortsüblich empfangbar, wenn sie im gesamten Bereich der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand allgemein empfangen werden können.

wird aufgehoben.

15. Art. 35 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 35 Genehmigungspflicht

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von nicht unter Art. 34 fallenden Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig, wenn

  1. die Programme in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,
  2. eine Vereinbarung nach Abs. 4 getroffen ist oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte Dritter nicht entgegenstehen und die Landeszentrale von. Urheberansprüchen Dritter freistellt,
  3. ein ausländisches Programm, das nicht unter Nr. 1 fällt, nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Gesetzes dient und die Ausgewogenheit der inländischen Rundfunkprogramme nicht erheblich stört sowie den Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht eingeräumt ist und sachgemäße, umfassende und wahrheitsgemäße Information gewährleistet ist.

Die Weiterverbreitung bedarf der Genehmigung durch die Landeszentrale. Sie kann vom Anbieter oder Veranstalter des Rundfunkprogramms oder dem Betreiber der Kabelanlage beantragt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des. Satzes 1 erfüllt sind, Art. 26. Abs. 2 und 5 gelten entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Weiterverbreitung in Kabelanlagen mit weniger als 100 angeschlossenen Wohneinheiten erfolgt.

(2) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitüng von bundesweit herangeführten inländischen Rundfunkprogrammen, die in zulässiger Weise veranstaltet werden, ist abweichend von Abs. 1 ohne Genehmigung zulässig. Die Weiterverbreitung ist, in diesem Fall einen Monat vor Beginn der Landeszentrale schriftlich anzuzeigen. Die Landeszentrale kann die Weiterverbreitung untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. l Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind.

(3) Die Landeszentrale kann die zeitversetzte oder unvollständige Weiterverbreitung eines Programms. mit Zustimmung des Veranstalters oder Anbieters genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(4) Die Landeszentrale kann über die Fragen der Urheberrechte und der Entgelte landesweite Vereinbarungen treffen.

 "Art. 35 Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen ist zulässig bei

  1. terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogrammen, soweit sie im gesamten Bereich einer Kabelanlage oder im gesamten Bereich eines technisch abgrenzbaren Teils einer Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand allgemein empfangen werden können (ortsübliche Empfangbarkeit),
  2. bundesweit herangeführten inländischen Rundfunkprogrammen, die rechtmäßig veranstaltet werden,
  3. Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden,
  4. Fernsehprogrammen, die in Europa rechtmäßig und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,
  5. ausländischen Programmen, die nicht unter die Nrn. 3 und 4 fallen, nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Gesetzes dienen und die Ausgewogenheit der inländischen Programme nicht erheblich stören sowie den Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht eingeräumt ist und sachgerechte, umfassende und wahrheitsgemäße Information gewährleistet ist.

(2) Eine Weiterverbreitung nach Abs. 1 ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter oder Anbieter des Programms oder der Betreiber der Kabelanlage glaubhaft macht, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte Dritter nicht entgegenstehen, und die Landeszentrale von Urheberansprüchen Dritter freistellt.

(3) Der Betreiber der Kabelanlage hat die Weiterverbreitung einen Monat vor Beginn der Landeszentrale schriftlich anzuzeigen. Die Weiterverbreitung nach Abs. 1 Nr. 5 bedarf der Genehmigung durch die Landeszentrale. Sie kann vom Veranstalter des Rundfunkprogramms oder vom Betreiber der Kabelanlage beantragt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 5 erfüllt sind.

(4) Die Landeszentrale kann die zeitversetzte oder unvollständige Weiterverbreitung eines Programms mit Zustimmung des Veranstalters oder Anbieters genehmigen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind."

16. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Belegung von bis zu 30 Kanälen in Kabelanlagen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten regelt die Landeszentrale im Benehmen mit dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF durch Satzung. Im Übrigen entscheidet der Betreiber- der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der Kriterien des Abs. 2 Satz 4. Hält der Betreiber nach Feststellung der Landeszentrale die Kriterien auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht ein, entscheidet die Landeszentrale unmittelbar über die Belegung nach Abs. 2. "(1) Solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder Mediendienste in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme, die beiden bundesweit - verbreiteten reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogramme jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3, ein lokales oder regionales Fernsehangebot, vier weitere private Fernsehprogramme und ein Mediendienst einzuspeisen. Die Belegung mit den in Satz 1 genannten vier weiteren privaten Fernsehprogrammen und einem Mediendienst insbesondere unter Berücksichtigung
  1. des Beitrags des jeweiligen Programms oder Mediendienstes zur Vielfalt,
  2. des lokalen und regionalen Bezugs des Programms oder Mediendienstes und des Bezugs zu Bayern,
  3. der Interessen der Teilnehmer

sowie weitere Einzelheiten regelt die Landeszentrale durch Satzung. Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien. Hält der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der Landeszentrale die vorgegebenen Kriterien nicht ein oder verletzt er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die Landeszentrale nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar."

b) Abs. 2

(2) In der Satzung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die am 1. Februar 1998 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme und die für das Gebiet der jeweiligen Kabelanlage terrestrisch verbreiteten, mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme vorrangig zu berücksichtigen sind. Mindestens ein Kanal ist für Mediendienste im Sinn des Staatsvertrags über Mediendienste vorzusehen. Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischen Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3 in die jeweilige Kabelanlage eingespeist werden. Im Übrigen sind für die Kanalbelegung insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
  1. der Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt,
  2. der lokale oder regionale Bezug des Programms und seine Bezüge zu Bayern,
  3. die Interessen der Teilnehmer.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

d) In Abs. 2 (neu) Satz 2 wird " § 52 Abs. 3 Nr. 2" durch " § 52 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.

e) Abs. 3 (neu) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen hat der Betreiber der Kabelanlage sicherzustellen, dass die am 1. Oktober 1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen gesetzlichen Versorgungsgebiet sowie die für das Gebiet der jeweiligen Kabelanlage terrestrisch verbreiteten, mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme verbreitet werden. "Bei der Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen hat der Betreiber der Kabelanlage sicherzustellen, dass die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet verbreitet werden."

f) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Übertragungspflichten werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L 108 S. 51) überprüft."

17. Art. 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann belegt werden, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10, Nr. 15 erster Halbsatz und Nrn. 18 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 20 bezeichneten Verstöße begeht und wer als Anbieter landesweit verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Nr. 15 zweiter und dritter Halbsatz, Nrn. 16 und 17 des Rundfunkstaatsvertrags begeht. "Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10, Nr. 15 erster Halbsatz und Nrn. 18 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 20 bezeichneten Verstöße begeht, wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 zweiter und dritter Halbsatz, Nrn. 16 und 17 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht und wer als Anbieter landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme den in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstoß begeht."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Programme" durch das Wort "Fernsehprogramme" ersetzt.

b) Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. ohne Genehmigung der Landeszentrale nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkprogramme weiterverbreitet. "5. entgegen Art. 35 Abs. 3 Satz 1 die Weiterverbreitung nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder ohne Genehmigung der Landeszentrale nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 Rundfunkprogramme weiterverbreitet."

18. Art. 39 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 39 Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

 "Art. 39 Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und gegen Leistungsbescheide nach Art. 33 Abs. 4 Satz 7 haben keine aufschiebende Wirkung."

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.