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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 14.12.2007 S. 903)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1008), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

2. In Art. 18a Satz 1 werden die Worte "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG)" durch die Worte "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes" ersetzt.

§ 2 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1008), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

"Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

"Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen"

b) In Art. 23 wird der Klammerhinweis "(aufgehoben)" durch folgende Überschrift ersetzt:

"Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten"

c) Die Überschrift des Art. 33 erhält folgende Fassung:

"Betrieb von Kabelanlagen"

3. In Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 wird das Wort "Mediendiensten" jeweils durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

4. In Art. 7 Satz 2 werden die Worte " § 5a des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " § 4 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

5. In Art. 11 Satz 2 Nr. 8 wird nach dem Wort "aufweisen." folgender Satz eingefügt:

"Sie betraut lokale und regionale Fernsehanbieter mit der öffentlichen Aufgabe und fördert deren Fernsehangebote nach Maßgabe von Art. 23."

6. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 33 Abs. 6" jeweils durch die Worte "Art. 23 Abs. 12" und das Wort "Mediendienste-Staatsvertrags" jeweils durch das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

7. In Art. 20 Abs. 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" und die Worte "die §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " § 47 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

8. In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte " § 55 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " § 63 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

"Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen"

10. Es wird folgender Art. 23 eingefügt:

Art. 23 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten

(1) Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.

(2) Die Landeszentrale kann nach Art. 26 genehmigte lokale und regionale Fernsehanbieter mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet

  1. zur Herstellung und Verbreitung jeweils eines aktuellen und authentischen Nachrichten- und Informationsprogramms von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zum örtlichen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur., Kirche, Wirtschaft und Soziales und dient den Kommunikationsinteressen aller Fernsehzuschauer in dem lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet. In dem Programm wird über die in dem jeweiligen Versorgungsgebiet relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt berichtet. Diese Kräfte sollen auch in angemessenem Umfang in dem Programm zu Wort kommen.
  2. zur Herstellung und Verbreitung eines zusätzlichen authentischen lokalen oder regionalen Programms bis zu einem gesamten zeitlichen Produktionsumfang von 100 Minuten in der Woche ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zu besonderen lokalen oder regionalen Ereignissen und aus Beiträgen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung, jeweils mit engem lokalen oder regionalen Bezug. Die Verpflichtung kann auch durch die Aufnahme eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms erfüllt werden.
  3. zur mehrfach wiederholten Ausstrahlung der in den Nrn. 1 und 2 genannten Programme entsprechend den Informationsinteressen und Sehgewohnheiten der Zuschauer.

(3) Die Landeszentrale kann Anbieter in Ballungsräumen über die Vorgaben des Abs. 2 hinaus mit der Herstellung und Verbreitung eines weiteren Programms im Sinn von Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 betrauen. Die Landeszentrale kann insbesondere bei Anbietern in kleineren Versorgungsgebieten von der Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 absehen.

(4) Ein Anbieter kann auch mit der Herstellung und Verbreitung eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms betraut werden, wenn dieses Programm einen in Abs. 2 Satz 5 Nrn. 1 und 2 genannten Bereich betrifft, einen lokalen und regionalen Bezug hat und zusätzlich zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beiträgt.

(5) Die Betrauung ist befristet auszusprechen. Sie kann mit einer Neugenehmigung oder mit der Verlängerung einer Genehmigung verbunden werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden mit der Betrauung nicht begründet.

(6) Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet werden. Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung, die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.

(7) Die Förderung lokaler und regionaler Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 erfolgt aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushalts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Um Rahmen der Förderung erhält die Landeszentrale als Erstempfänger eine Zuwendung. Die Landeszentrale leitet die Mittel an die Zuwendungsberechtigten weiter. Dabei entscheidet sie in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. Die Landeszentrale fördert die lokalen und regionalen Fernsehangebote auf Antrag in Form von Zuwendungsbescheiden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.

(8) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere die Größe des jeweiligen Versorgungsgebiets, den Aufwand zur technischen Verbreitung des Programms sowie die Möglichkeit des Anbieters, das Programm selbst zu finanzieren.

(9) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 und 6 verursachten Ausgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und sonstiger Förderungen abzudecken.

(10) Wenn die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 nur einen Teil der Tätigkeiten eines Anbieters ausmacht, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe und der Ausführung von anderweitigen Leistungen in den Büchern getrennt ausgewiesen werden.

(11) Die Anbieter und die Landeszentrale halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung nach den Abs. 2 bis 10 ordnungsgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

(12) Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Vorschrift regelt die Landeszentrale durch Satzung."

11. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "nur" gestrichen.

b) Abs. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Ein Unternehmens das mehr als 50 vH. der Gesamtauflage der im Versorgungsgebiet periodisch erscheinenden Druckwerke mit meinungsrelevantem Inhalt verbreitet, kann sich nur unter der in Abs. 6 Satz 1 genannten Bedingung oder bei den in Abs. 5 Satz 2 genannten Vorkehrungen an Rundfunkprogrammen beteiligen."(7) Ein Unternehmen, das mehr als 50 v. H. der Gesamtauflage der im Versorgungsgebiet periodisch erscheinenden Druckwerke mit meinungsrelevantem Inhalt verbreitet, kann sich an Rundfunkprogrammen beteiligen, wenn die in Abs. 6 Satz 1 genannten Bedingungen vorliegen oder wenn ausreichende Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht nach Abs. 5 Satz 2 getroffen werden."

12. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 3 wird das Wort "Mediendiensten" jeweils durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) In Satz 4 werden das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" und die Worte "Staatsvertrags über Mediendienste" durch die Worte "Rundfunkstaatsvertrags und des Telemediengesetzes" ersetzt.

13. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Betrieb von Kabelanlagen"

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Mediendiensten nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrags" durch die Worte "Telemedien nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

c) Abs. 3 bis 7

(3) Wird in eine Kabelanlage, die unter Abs. 2 fällt, mindestens ein von der Landeszentrale nach Art. 26 Abs. 1 genehmigtes Rundfunkprogramm eingebracht, so hat bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG der Inhaber des Kabelanschlusses (Teilnehmer), bei sonstigen Kabelanlagen der Betreiber eine Vereinbarung mit der; Landeszentrale zu schließen.

(4) Die Landeszentrale erhebt auf Grund der Vereinbarung nach Abs. 3 ein Entgelt, (Teilnehmerentgelt). Die Höhe des Teilnehmerentgelts bemisst sich nach der Zahl der vom Inhaber des Kabelanschlusses oder vom Betreiber der Kabelanlage versorgten Wohneinheiten und beträgt je Wohneinheit und Monat bis zu

  1. 1,00 Euro bis zum 31. Dezember 2002, wobei die Höhe des Teilnehmerentgelts den vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes festgelegten Betrag nicht übersteigen darf,
  2. 0,60 Euro vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004,
  3. 0,45 Euro vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und
  4. 0,30 Euro vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Jeder Betreiber einer unter Abs. 3 fallenden Kabelanlage erteilt der Landeszentrale die für die ordnungsgemäße Erhebung des Teilnehmerentgelts erforderlichen Auskünfte. Bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG hat diese der Landeszentrale zweimal jährlich Namen und Anschriften von Neukunden sowie die Zahl der von diesen: versorgten Wohneinheiten mitzuteilen. Mit dem Einzug der Teilnehmerentgelte kann die Landeszentrale den Betreiber oder Dritte beauftragen. In dem Vertrag- der Landeszentrale mit dem Betreiber oder dem Dritten über den Einzug der Teilnehmerentgelte können Regelungen über die Durchführung des Vertragsabschlusses nach Abs. 3 und über die Abgeltung. der an die Landeszentrale abzuführenden Teilnehmerentgelte durch jährliche Pauschalbeträge getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 3 nicht zustande oder wird das Teilnehmerentgelt nicht an die Landeszentrale oder an demnach Satz 5 mit dem Einzug Beauftragten entrichtet., so ist die Landeszentrale berechtigt, das Entgelt durch Leistungsbescheid geltend zu machen.

(5) Das Aufkommen aus den Teilnehmerentgelten steht den Anbietern zu. Es dient in erster Linie Maßnahmen zur Erreichung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der lokalen und regionalen Fernsehanbieter sowie einer möglichst gleichwertigen Versorgung mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten in Bayern. Die Förderaufgaben der Landeszentrale nach Art. 11 Satz 2 Nrn. 9 und 10 bleiben hiervon unberührt.

(6) Einzelheiten des Teilnehmerentgelts, insbesondere Höhe, Zahlungstermine, Befreiungen im Einzelfall, Entgeltformen, Aufteilung und Verteilungsverfahren regelt die Landeszentrale durch Satzung. Bei der Verwendung des Teilnehmerentgeltaufkommens sind vor allem der Anteil der auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Sendebeiträge, insbesondere der Anteil von Beiträgen aus den Bereichen der Information und der Kultur in den jeweiligen Rundfunkangeboten, sowie das Werbepotenzial der einzelnen Verbreitungsgebiete zu berücksichtigen. Die Landeszentrale nimmt eine entsprechende Kürzung des sich danach ergebenden Anteils eines Anbieters am Teilnehmerentgeltaufkommen vor, wenn der Anbieter

  1. an Kooperationsmaßnahmen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit,
  2. an Maßnahmen der Landeszentrale nach Art. 25 Abs. 3 Satz 3 oder
  3. an Maßnahmen der Landeszentrale zur Verbesserung des Zuschnitts der jeweiligen Verbreitungsgebiete nicht in zumutbarer Weise mitwirkt oder
  4. zumutbare Maßnahmen zur. Erreichung der Wirtschaftlichen Tragfähigkeit, insbesondere zur Steigerung der Werbeeinnahmen, unterlässt.

Anbieter, deren Programme einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(7) Die Staatsregierung erstellt zum 31. März 2007 einen Bericht über die wirtschaftliche Situation des lokalen und regionalen Fernsehens in Bayern. ein dem Bericht sollen auch die vorhersehbaren künftigen Entwicklungen dargestellt werden.

werden aufgehoben.

14. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" und das Wort "Mediendienst" durch das Wort "Telemedium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Mediendienst" durch das Wort "Telemedium" und das Wort "Mediendienstes" jeweils durch das Wort "Telemediums" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

15. Art. 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Nrn. 18 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte "Nrn. 18 bis 23 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die nach Art. 33 Abs. 3 gebotene Vereinbarung nicht spätestens einen Monat nach Begründung des Teilnehmerverhältnisses abschließt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Worte "Abs. 1 bis 3" werden durch die Worte "Abs. 1 und 2" ersetzt.

16. Art. 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Bayerischen Pressegesetzes" durch die Worte "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Art. 37 Abs. 1 bis 3" durch die Worte "Art. 37 Abs. 1 und 2" ersetzt.

17. Art. 39 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 39 Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und gegen Leistungsbescheide nach Art. 33 Abs. 4 Satz 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

 "Art. 39 Keine aufschiebende Wirkung

Anfechtungsklagen gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung."

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) § 2 Nr. 5 (Art. 11 Satz 2 Nr. 8 Satz 2) und Nr. 10 (Art. 23) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(3) Restmittel aus den Teilnehmerentgelten nach Art. 33 Abs. 4 des Bayerischen Mediengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung stehen den Anbietern zu. Diese Restmittel sind in erster Linie für die Herstellung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Mediengesetzes in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zu verwenden. Anfechtungsklagen gegen Leistungsbescheide nach Art. 33 Abs. 4 Satz 7 des Bayerischen Mediengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben auch nach dem 31. Dezember2007 keine aufschiebende Wirkung.