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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2008

(GVBl Nr. 28 vom 29.12.2008 S. 975)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 903), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann Werbung eingebracht werden. Räumt der Bayerische Rundfunk Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Bayerische Rundfunk kann Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden."Unbeschadet des Abs. 3 kann der Bayerische Rundfunk Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a, und 18 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags."Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a, 18 und 63 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags."

cc) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

"Für Gewinnspiele gilt § 8a des Rundfunkstaatsvertrags."

2. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b) Satz 2

Für die erstmalige Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gilt § 52a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 903), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Art. 9 folgende Fassung:

altneu
 "Sponsoring, Gewinnspiele".

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:

"(7) In landesweit, regional und lokal verbreiteten Rundfunkprogrammen kann Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids eingebracht werden. Räumt ein Anbieter Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung und die Dauer der Werbung, regelt die Landeszentrale durch Satzung."

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

3. Art. 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 9

Sponsoring

Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrags.

"Art. 9

Sponsoring, Gewinnspiele

Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrags. Für Gewinnspiele gilt § 8a des Rundfunkstaatsvertrags."

4. Art. 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Landeszentrale regelt die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen, die Verbreitung und nach Maßgabe des Sechsten Abschnitts die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen durch Betreiber von Kabelanlagen sowie die, Nutzung von Satelliten für private Rundfunkangebote."Die Landeszentrale regelt die Verbreitung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben."

5. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr: 7 werden vor den Worten "die Aufstellung" die Worte "den Erlass von Satzungen oder" eingefügt.

b) In Nr. 10 werden die Worte " § 14 Abs. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags" durch die Worte " § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

6. In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte " § 14 Abs. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags" durch die Worte " § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

7. Art. 15 Abs. 1 Satz 3

Er ist Mitglied der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).

wird aufgehoben.

8. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 14 Abs. 9 Sätze 2 und 3 des JugendMedienschutz-Staatsvertrags Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung."Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrags Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung."

9. Art. 26 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b) Satz 2

Die Genehmigung wird in der Regel für acht Jahre erteilt.

wird aufgehoben.

10. Art. 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b) Satz 2

Für die erstmalige Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gilt § 52a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

11. In Art. 35 Abs. 1 werden die Worte "Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen ist" durch die Worte "Unbeschadet der Regelungen in § 51b Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrags ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen" ersetzt.

12. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Für die Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien gelten § 52 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags. Soweit die Übertragungskapazität nach § 52 Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrags nicht durch nach diesem Gesetz genehmigte regionale und lokale Fernsehprogramme ausgeschöpft ist, entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Nutzung dieser Kapazität entsprechend den Interessen der Teilnehmer. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Bedarf für die Verbreitung regionaler oder lokaler Fernsehprogramme unverzüglich berücksichtigt wird. Erfüllt der Betreiber auch nach Ablauf der Frist nach § 52 Abs. 5 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrags nicht, erlässt die Landeszentrale gegenüber dem Betreiber die erforderliche Anordnung.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei der Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen hat der Betreiber der Kabelanlage sicherzustellen, dass die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet verbreitet werden."Solange in einer Kabelanlage Hörfunkprogramme in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet einzuspeisen."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

13. In Art. 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Nrn. 18 bis 23" durch die Worte ", Nrn. 18 bis 23 und Satz 2 Nr. 5" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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