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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 14.07.2009 S. 256)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 369), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 47 folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 47 Befristete Immatrikulation | "Art. 47 Befristete, bedingte Immatrikulation" |
2. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Fachhochschule Weihenstephan" durch die Worte "Fachhochschule Weihenstephan-Triesdorf" ersetzt.
3. In Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fakultätsrat" ein Komma und die Worte "den Studierenden der Fakultät" eingefügt.
4. Dem Art. 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend; auf Grund der Verordnung nach Abs. 3, die insoweit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen wird, können gemeinsame Einrichtungen auch in privater Rechtsform errichtet werden."
5. Dem Art. 17 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Abweichend von Satz 4 bleiben Studierende, die als nebenberufliche studentische Hilfskräfte (Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG) bestellt sind, der Gruppe der Studierenden zugeordnet."
6. In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 werden nach dem Wort "Professorinnen" die Worte "vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Verordnung nach Art. 18 Abs. 10 BayHSchPG" eingefügt.
7. In Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 32b Bayerisches Beamtengesetz" durch die Worte "Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.
8. Art. 32 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen finden Art. 28 bis 34 entsprechend Anwendung. | "Im Übrigen finden Art. 28 bis 31 sowie Art. 33 und 34 entsprechende Anwendung." |
9. In Art. 38 Abs. 1 Satz 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) | "(Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG)" |
10. Art. 43 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung offen; Angebote des weiterbildenden Studiums, die nicht .mit einem akademischen Grad abschließen, stehen auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben; im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen des weiterbildenden Studiums. Das Nähere wird durch Satzung der Hochschule geregelt; in dieser kann auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird. | "(6) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung offen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem qualifizierten Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Angebote des weiterbildenden Studiums, die nicht mit einem akademischen Grad abschließen, stehen auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen des weiterbildenden Studiums. Das Nähere wird durch Satzung der Hochschule geregelt; in dieser kann auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird." |
11. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Art. 45 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt."
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45" durch die Worte "allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1" ersetzt.
bb) Es werden folgender neuer Satz 5 und folgender Satz 6 eingefügt:
"Bei Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung sowie der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten dieser Prüfung ersetzt. Bei Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium der Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten im Abschlusszeugnis ersetzt."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
c) In Abs. 5 werden die Worte "Satz 5" durch die Worte "Satz 7" ersetzt.
12. Art. 45 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule für die der Meisterprüfung fachlich entsprechenden Studiengänge eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Fachhochschule absolviert haben. | "Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben." |
b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Der fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, die 'Hochschule entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr die Studieneignung festgestellt hat. Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. ;Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 44 Abs. 4 durchführt, stellt sie bei Bewerbern und Bewerberinnen nach Satz 1 die Studieneignung nur in dem besonderen Prüfungsverfahren fest; ein Probestudium kann nicht absolviert werden."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"In dieser kann bestimmt werden, dass die nach Abs. 2 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden."
13. Art. 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Befristete, bedingte Immatrikulation"
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
"(2) Im Fall eines Probestudiums nach Art. 45 Abs. 2 endet die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das Probestudium endgültig nicht bestanden wurde (bedingte Immatrikulation).
(3) Die Hochschulen können für die Abiturienten und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, ein spezielles Studienangebot erstellen. Die Immatrikulation gilt nur für das Sommersemester 2011. Das Semester im Rahmen des speziellen Studienangebots gilt nicht als Fach- und Hochschulsemester."
14. Dem Art. 57 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Regelstudienzeit verlängert sich um die Zeit, in der Studierende nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Satz 2 immatrikuliert sind."
15. Art. 71 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Abs. 1 in angemessener Weise zu beteiligen. | "Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen; Abs. 6 bleibt unberührt." |
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 5 werden nach den Worten "Art. 43 Abs. 8" die Worte "oder des Art. 47 Abs. 3" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird das Wort "zehnte" durch das Wort "18." ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,"
ccc) Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
"3. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden,"
ddd) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.
cc) Es wird folgender Satz 5 angefügt
"Zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung nach den Sätzen 1 bis 4 begründenden Tatsachen können die Hochschulen von den Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen."
c) Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. | "von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben." |
16. Dem Art. 99 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Studiengänge, für deren Aufhebung die Hochschulen zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2007 den Antrag auf Erteilung des Einvernehmens des Staatsministeriums beschlossen haben, sind aufgehoben; dies gilt auch dann, wenn die Vorgaben des Satzes 2 nicht eingehalten worden sind."
17. In Art. 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 45 Abs. 2" durch die Worte "Art. 45 Abs. 3" und die Worte "im Fall" durch die Worte "in den Fällen des Art. 16 Abs. 4 Halbsatz 2 und" ersetzt.
§ 2
Änderung des
Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 2 30, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 369), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 3 werden die Worte "Art. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" durch dir Worte " §§ 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden die Worte "Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 62 Abs. 2 BayBG" durch die Worte " § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG" ersetzt.
b) In Abs. Ii werden die Worte ,.Art. 9 Abs. 3 BayBG" durch dir Worts ., 7 Abs. 3 BeamtStG" und die Worte "Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 BayBG" durch die Worte " § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG" ersetzt.
3. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden dir Worte "Art. 77" durch die Worte "Art. 85" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "Art. 74" werden durch die Worte "Art.. 32" ersetzt.
bbb) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt. und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit auf beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen."
cc) In Satz 4 werden die Worte "Art. 77" durch die Worte "Art. 85" ersetzt..
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert.:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Soweit die Einnahmen aus Privatbehandlung dem Universitätsklinikum oder der Universität zustehen, sind diese in gleicher Weise zur Mitarbeiterbeteiligung verpflichtet."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Zahl "3" wird durch die Zahl "4" ersetzt.
4. In Art. 7 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 9 Abs. 4 und Art. 31" durch die Worte "Art. 22 Abs. 2 und Art. 39" ersetzt
5. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 80a bis 80e" durch die Worte "Art. 88 bis 92" und die Worte "Art. 80a" durch die Worte "Art. 88" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Worte "Art. 55 Abs. 6 Satz 1" durch die Worte "Art. 63 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
6. Art. 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "Art. 80b und 80c" durch die Worte "Art. 89 und 90" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 99 Abs. 4 und Art. 99a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Worte "Art. 93 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
cc) In Nr. 5 werden die Worte "Art. 88" durch die Worte "Art. 99" ersetzt.
b) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "Art. 99a" durch die Worte "Art. 94" ersetzt.
7. Dem Art. 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Stärkung der eigenverantwortlichen Steuerung der Hochschulen und ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch Rechtsverordnung von den Abs. 1, 2, 4 bis 9 abweichende Regelungen zu treffen; dabei kann insbesondere die Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf die Hochschulen übertragen werden. Die Rechtsverordnung ist zu befristen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2010, über den Vollzug dieser Bestimmung."
8. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. eine fachlich einschlägige erste Staatsprüfung oder einen fachlich einschlägigen Master- oder Diplomabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule oder einen Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem Studiengang, der in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkannt wurde, nachweisen," |
9. In Art. 35 Abs. 2 Satz 1 werden der Klammerzusatz "(Art. 56 Abs. 1 BayBG)" durch den Klammerzusatz " (§ 26 Abs. 1 BeamtStG und Art. 65 Abs. 2 BayBG)" und die Worte "Art. 60 Abs. 1 BayBG" durch die Worte " § 28 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.
10. In Art. 42 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"bei Rechtsverordnungen nach Art. 18 Abs. 10 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nicht erforderlich."
§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBlS. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "18 v.H." werden durch die Worte "folgende Vomhundertsätze" und das Wort "Vorabquote" wird durch das Wort "Vorabquoten" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "5" ersetzt.
cc) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
"5. bis zu 5 v. H. für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen; die Höhe des Vomhundertsatzes wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt."
b) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
In Fachhochschulstudiengängen können zusätzlich zu der Vorabquote nach Satz 1 weitere 6 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abgezogen werden:
Die Hochschulen können im Rahmen der Vorabquote durch Satzung von Satz 1 Nrn. 2 bis 4 abweichen. Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Satz 2 Nr. 1 nur bis zu der Zahl vergeben werden, die dem Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl entspricht. | "In Fachhochschulstudiengängen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 weitere 4 v .H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abgezogen werden für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium in einem Studiengang aufnehmen möchten, der so ausgestaltet ist, dass parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolviert werden kann (Verbundstudium). Die Hochschulen können durch Satzung von Satz 1 Nrn. 3 und 4 abweichen, wobei die Summe der Vomhundertsätze der dort geregelten Vorabquoten insgesamt nicht überschritten werden darf." |
c) In Satz 4 werden die Worte "und Satz 2 Nr. 1" gestrichen.
d) In Satz 5 werden nach der Zahl "2" die Worte "auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens" eingefügt.
e) Satz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 werden vorrangig nach ihrer Befähigung ausgewählt. | "Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nrn. 2 und 5 sowie nach Satz 2 werden vorrangig nach ihrer Befähigung ausgewählt." |
f) In Satz 8 werden die Worte "und Satz 2 Nr. 1" gestrichen.
g) In Satz 10 werden die Worte "Nr. 2" gestrichen.
2. In Art. 6 Abs. 3 werden die Worte "Ni. 2" gestrichen.
§ 4
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz -BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 285, BayRS 2210-2-4-WFK) wird wie folgt geändert:
1. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
b) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "Art. 75" durch die Worte "Art. 83" ersetzt.
2. In Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Art. 3 Nr. 3 BayBG" durch die Worte " § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes" und die Worte "Art. 4 Abs. 1" durch die Worte "Art. 2" ersetzt.
3. Art. 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4
Die Einbeziehung des Klinikums in die Gemeinschaftsaufgabe gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes muss gewährleistet bleiben.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
c) Der bisherige Satz 6
Die Mitfinanzierung von Baumaßnahmen nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ist sicherzustellen.
wird aufgehoben.
§ 5
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Das Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Art. 19" durch die Worte "Art. 26" ersetzt.
2. In Art. 18 Abs. 1 wird das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.
3. Art. 20 wird aufgehoben.
4. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.
b) Abs. 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
5. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.
bb) In den Sätzen 1 und 3 wird das Wort "Anstellungsprüfung" jeweils durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
6. Art. 24 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der zweite Teil des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 80 BayHSchG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen." |
§ 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 2009 in Kraft..
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1. § 4 Nr. 1 Buchst. a mit Wirkung vom 30. Oktober 2008,
2. § 1 Nrn. 7 und 9, § 2 Nrn. 1, 2, 3 Buchst. a, Nrn. 4, 5, 6 und 9, § 4 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie § 5 Nrn. 1, 2, 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Nr. 6 mit Wirkung vom 1. April 2009,
3. § 3 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb mit Wirkung vom 1. Juni 2009,
4. § 1 neue Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb am 1. Oktober 2009 in Kraft.