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BayHZG - Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern
- Bayern -
Vom 9. Mai 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 15.05.2007 S. 320)
▾ Änderungen
(Entscheidung des BVerfG siehe =>)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Abschnitt 1
Örtliches Vergabeverfahren
Art. 1 Vergabe von Studienplätzen 11 18 19a
(1) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Bayern (Hochschulen) verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. Unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Vergabe der Studienplätze für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an. einem Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
Art. 2 Nachteilsausgleich 18 19a
Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen
Gleiches gilt für einen von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.
Art. 3 Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung 11 18 19a
(1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
(2) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Stiftung einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl durch Satzung nach Maßgabe von Art. 6 des Staatsvertrags und den hierzu ergangenen Bestimmungen fest.
(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Die Satzungen nach den Abs. 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium .
Art. 4 Kapazitätsermittlung 11 18 19a
(1) Die jährliche-Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das Staatsministerium kann hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben. Sei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
(3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung unberücksichtigt, die aus
finanziert wird.
Art. 5 Quoten und Ablauf des Verfahrens 09 11 18 19a 19b 19d 22
(1) In den Fällen, in denen von einer Hochschule nach Art. 3 Abs. 1 eine Zulassungszahl festgesetzt ist, findet ein örtliches Vergabeverfahren statt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die dem Personenkreis in Art. 2 angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war.
(3) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
Die Hochschulen können zusätzlich folgende Vorabquoten bilden:
Die Vorabquoten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen nicht mehr als 25 % betragen. Die Höhe der Vomhundertsätze wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt. Erfolgt keine Festlegung, beträgt die Höhe 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 2, jeweils 4 % in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und 4, und 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 5. Werden Studienplätze in den Vorabquoten auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Vergabe der verbleibenden Plätze nach Abs. 4. Die Zulassung erfolgt in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 und Satz 2 Nr. 2 vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 4 nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Zulassung nach Satz 7 besseren Wert zu erreichen, nimmt mit dem nachgewiesenen Wert am Verfahren teil.
(4) Die nach Abzug der Studienplätze nach Abs. 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
Von der Vergabe nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wer den Vorabquoten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 unterfällt. Für die Zulassung in den Quoten nach Satz 1 gilt Abs. 3 Satz 8 entsprechend. Im Fall von Ranggleichheit wird ausgewählt, wer dem Personenkreis in Art. 2 angehört; im Übrigen erfolgt eine Entscheidung durch das Los.
(5) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die Hochschule die Bewerberinnen und Bewerber aus, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten. Dabei kann sie ihrer Auswahl neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einen oder mehrere der folgenden Maßstäbe zugrundelegen:
Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss überwiegende Bedeutung zugemessen werden. Die Hochschule kann im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren für einen jeweils vorher bestimmten Anteil von Studienplätzen neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unterschiedliche Kriterien heranziehen. Den besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge ist bei der Gestaltung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens angemessen Rechnung zu tragen.
(6) Der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber, die im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren beteiligt werden, kann zur Durchführung aufwendiger individualisierter Verfahren nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Kriterium nach Abs. 5 Satz 2, beschränkt werden.
(7) Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens durch Satzung. Dabei ist sicherzustellen, dass herangezogene Kriterien nach Abs. 5 Satz 2 jeweils in transparenter, standardisierter und strukturierter Weise berücksichtigt werden.
Art. 6 Zulassung zu höheren Fachsemestern und postgradualen Studiengängen 11 19a
(1) Ist in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, sind die Studienplätze in folgender Reihenfolge zu vergeben:
Bei Ranggleichheit erfolgt die Auswahl vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, im Übrigen entscheidet das Los.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 können vorrangig Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(3) Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung einer Vorabquote entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf Grund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Qualifikation für den postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden.
Art. 7 Verordnungsermächtigung 11 19a
(1) Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums getroffen,
Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören, es sei denn, die Regelung ist unaufschiebbar.
(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden.
(3) Für das örtliche Auswahlverfahren können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
Abschnitt 2
Zentrales Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag
Art. 8 Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren 11 19a 19c
(Entscheidung des BVerfG siehe =>)
(1) In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt. Abgeschlossene Berufsausbildungen nach Satz 1 sind mit 40 % zu gewichten. Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.
(2) Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Kriterien berücksichtigen. Sie kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten Kriterien vergeben. Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch Satzung. In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 Euro erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.
Art. 9 Zuständigkeit nach dem Staatsvertrag 11 19a
(1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrags werden vom Staatsministerium erlassen.
(2) Soweit der Staatsvertrag auf nach Landesrecht zuständige Behörden verweist, nimmt diese Zuständigkeiten das Staatsministerium wahr.
(Gültig bis 31.12.2030 siehe =>)
Art 9a Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg 18 19a
Die Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität Augsburg erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist, und jeweils nur zum Wintersemester. Zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebes werden jeweils 84, zu den darauf folgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen oder Bewerber zum Medizinstudium zugelassen.
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen, Anmeldeverfahren
Art. 10 Serviceverfahren 11 19a
Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.
Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen; dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Einschreibung für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.
Art. 12 Staatliche Aufgabe 19a
Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe. Im Rahmen dieses Gesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen können sie durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.
Art 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18 19a
(1) Dieses Gesetz tritt am 20. Mai 2007 in Kraft.
(2) Art. 8 Abs. 1 Satz 5 und 6
Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
und Art. 9b
Art 9b WartezeitenFür die Vergabeverfahren bis einschließlich Wintersemester 2022/2023 kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums Näheres zur Berücksichtigung von Wartezeiten nach Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags geregelt werden.
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Art. 9a
Art 9a Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität AugsburgDie Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität Augsburg erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist, und jeweils nur zum Wintersemester. Zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebes werden jeweils 84, zu den darauf folgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen oder Bewerber zum Medizinstudium zugelassen.
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft..
Änderung anderer Rechtsvorschriften 18
(1) Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) wird wie folgt geändert:
1 Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Der oder die Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsident oder Präsidentin, die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung die Bezeichnung Vizepräsident oder Vizepräsidentin. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Präsident oder die Präsidentin die Bezeichnung Rektor oder Rektorin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen dementsprechend die Bezeichnung Prorektor oder Prorektorin führen."
2 Art. 43 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Durch die bestandene Vorprüfung oder entsprechende Prüfungen in einem Fachhochschulstudiengang wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität erworben."
3 Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "des Lehramts an Gymnasien und Realschulen" durch die Worte "eines Lehramts an öffentlichen Schulen" ersetzt.
b) In Abs. 3 Halbsatz 1 werden die Worte "der Hochschulreife" durch die Worte "den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen" ersetzt.
c) Abs. 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:
"Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt."
d) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Durch Rechtsverordnung nach Abs. 2, 3 oder 4 Satz 5 kann bestimmt werden, dass die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden."
4 In Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 werden die Worte "und Satz 2 Nr. 1" gestrichen.
5 Art. 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Studiengang" die Worte "im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1" eingefügt.
b) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulstudiengänge" die Worte "und einschlägiger sonstiger universitärer Studiengänge" eingefügt.
6 In Art. 68 Abs. 3 Halbsatz 1 werden die Worte "Abs. 1 und 4" durch die Worte "Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.
7 In Art. 80 Abs. 2 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Worte "in kommunaler Trägerschaft oder" eingefügt.
(2) Dem Art. 3 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München (BayRS 2211-2-WFK), geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (GVBl S. 822), wird folgender Satz 6 angefügt:
"Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend."
ENDE |
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