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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 609)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 50), wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Art 2

Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen.

Art 3

(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.

(2) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck am Programmoder am Programm und am Kapital eines Rundfunkveranstalters beteiligen. An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v.H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach Art. 26 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

"Art. 2

(1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien. 2Es gelten die §§ 11 bis llf des Rundfunkstaatsvertrags. 'Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn des § 11f des Rundfunkstaatsvertrags ist der Rundfunkrat; das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Rundfunks.

(2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm "Bayerisches Fernsehen", das Spartenprogramm "BR-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.

(3) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:

  • populäre Musik und Unterhaltung,
  • Kultur,
  • Musik für ein jüngeres Publikum,
  • klassische Musik,
  • Nachrichten und Informationen,
  • Inhalt für ein älteres Publikum,
  • Bildung, Wissen und Gesellschaft,
  • Service, Beratung und Ereignisse,
  • Bayern und Regionales,
  • Jugend.

Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. 'Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest.

(4) Der Austauscheines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreiteltes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen.

Art. 3

(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.

(2) Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags.

(3) An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v. H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach Art. 26 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen."

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 4 werden die Worte " §§ 16a" durch die Worte " §§ 16f" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. 'Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt."

3. Art. 4a

(1) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.

(2) Der Bayerische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Bayerische Rundfunk kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.

wird aufgehoben.

4. Art. 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Iim Übrigen gilt § 19a des Rundfunkstaatsvertrags."

5. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Zum Abschluss des Drei-Stufen-Tests nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrags entscheidet die Rechtsaufsicht innerhalb von zwei Monaten nach Beschluss des Rundfunkrats, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen."

§ 2
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 50), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Art. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Öffentlichrechtliche Trägerschaft, Organisation".

b) Die Überschrift zu Art. 41 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art, in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Nicht unter den Begriff fällt die Verbreitung von Darbietungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen."(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Rundfunkstaatsvertrags. Nicht unter den Rundfunkbegriff im Sinn des Rundfunkstaatsvertrags fallen Angebote, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen."

b) Abs. 4

(4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags gelten auch für die. Anwendung dieses Gesetzes.

wird aufgehoben.

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a). Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation, Weiterverbreitung"Öffentlichrechtliche Trägerschaft, Organisation".

b) Abs. 3

(3) Die Landeszentrale regelt nach Maßgabe des Sechsten Abschnitts die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen.

wird aufgehoben.

4. In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Anbieter" die Worte "oder Veranstalter" eingefügt.

5. In Art. 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "gelten" die Worte " § 1 Abs. 3 und" eingefügt.

6. Art. 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Bei der Organisation lokaler oder regionaler Rundfunkprogramme hat die Landeszentrale darauf zu achten, dass in sieh geschlossene Gesamtprogramme entstehen, die Programmvielfalt zu sichern und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen, vor allem auf eine wirtschaftliche Zusammenarbeit der Anbieter hinzuwirken. Werden von der Landeszentrale in einem Verbreitungsgebiet sowohl ein lokales Fernsehfensterprogramm als auch ein lokales Fernsehprogramm organisiert, so sollen beide lokalen Fernsehangebote nur gemeinsam durch eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gestaltet werden. Bei bestehenden Genehmigungen lokaler Fernsehangebote wirkt die: Landeszentrale darauf hin, ein Organisationsergebnis entsprechend Satz 2 zu erreichen. Für regionale Fernsehangebote gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."(3) Bei der Organisation lokaler und regionaler Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Bei der herkömmlichen Rundfunkverbreitung solcher Programme über Terrestrik, Kabel oder Satellit sollen geschlossene Gesamtprogramme entstehen."

7. In Art. 31 Satz 1 und Art. 32 Abs. 1 wird das Wort "In-Kraft-Treten" jeweils durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.

8. Art. 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrags in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität an mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 5.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt bei Kabelanlagen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 50.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, für die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Hörfunkkanals. Kanäle nach den Sätzen 2 und 3 sind vorrangig für Angebote nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 sowie für lokale oder regionale Angebote zu nutzen."(2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 5.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen analogen Fernsehkanal, bei digitaler Verbreitung wahlweise die digitale Übertragungskapazität für ein Fernsehprogramm unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 50.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen analogen Hörfunkkanal, bei digitaler Verbreitung wahlweise die digitale Übertragungskapazität für ein Hörfunkprogramm unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Unentgeltlichkeit gilt nicht für die Heranführung. 'Kanäle oder Ubertragungskapazitäten nach den Sätzen 2 und 3 sind für Angebote nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 sowie für lokale oder regionale Angebote zu nutzen."

9. Art. 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "ein Telemedium" durch die Worte "wahlweise ein Teleshoppingprogramm oder ein Telemedium" ersetzt.

b) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden nach dem Wort "und" die Worte "mit wahlweise einem Teleshoppingprogramm oder" eingefügt.

10. Art. 37 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10, Nr. 15 erster Halbsatz und Nrn. 18 bis 23 , und Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 20 bezeichneten Verstöße begeht, wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 zweiter und dritter Halbsatz, Nrn. 16 und 17 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht und wer als Anbieter landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme den in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstoß begeht."Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10, Nr. 16 erster Halbsatz und Nrn. 19 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8 und 20 bezeichneten Verstöße begeht, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme einen in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht, wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 zweiter und dritter Halbsatz, Nrn. 17 und 18 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht und wer als Anbieter landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig den in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstoß begeht."

bb) In Satz 3 werden die Worte "500.000 Euro" durch die Worte "fünfhunderttausend Euro" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "50.000 Euro" durch die Worte "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

11. In Art. 38 werden die Sätze 3 und 4

Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

aufgehoben

12. Die Überschrift des Art. 41 erhält folgende Fassung:

altneu
 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung"Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung".

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) 1 Art. 11 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 und Art. 23 des Bayerischen Mediengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2012 fort. Die Landeszentrale leistet zur Förderung nach Art. 23 des Bayerischen Mediengesetzes im Jahr 2010 einen Beitrag von einer halben Millionen Euro, im Jahr 2011 einen Beitrag von einer Million Euro und im Jahr 2012 einen Beitrag von zwei Millionen Euro.