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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes, des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz Staatsvertrags

Vom 25. Oktober 2011
(GBl. Nr. 21 vom 31.10.2011 S. 530)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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  (2) Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags."(2) Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags. Zuständiges. Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 16a Abs. 2 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 16d Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist der Verwaltungsrat. Vor einer Entscheidung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2. Art. 4 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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 Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 63 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrags"Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 7a, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 64 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags."

§ 2 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:

1. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 3 und  § 7 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die §§ 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend."(1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 4 und §§ 7, 7a des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz Staatsvertrags. §§ 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
  1. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags findet keine Anwendung;
  2. § 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht- beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden;
  3. §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrags finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.
"Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags keine Anwendung finden."

2. In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte " § 63" durch die Worte " § 64" ersetzt.

3. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

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 Jeder Anbieter von Rundfunksendungen hat am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen"Unbeschadet der Informationspflicht nach § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen;".

4. Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10, Nr. 16 erster Halbsatz und Nrn. 19 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8 und 20 bezeichneten Verstöße begeht, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme einen in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht, wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 zweiter und dritter Halbsatz, Nrn. 17 und 18 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht und wer als Anbieter landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig den in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstoß begeht."Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,
  1. wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, 13, 14, 16, 22 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,
  2. wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme einen in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
  3. wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 12 und 21 des Rundfunkstaatsvertrags bezeichneten Verstöße begeht."

b) Satz 3

Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer als Anbieter regional und lokal verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen natürliche Unterbrechungen im Ablauf der - Sendung und die Länge der Sendung nicht berücksichtigt und entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz Teleshopping-Fenster nicht klar als solche kennzeichnet.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

§ 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

In Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundf. und Jugendmediensch.) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl S. 720), werden die Worte " § 63" durch die Worte " § 64" ersetzt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2011 in Kraft.