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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 19.07.2016 S. 159)
(gültig ab 01.09.2016)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 34 wird wie folgt gefasst:
"Vielfaltssicherung in Kabelanlagen".
b) Die Angabe zu Art. 40 wird wie folgt gefasst:
"Übergangsvorschrift".
c) In der Angabe zu Art. 41 werden die Wörter " , Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung" gestrichen.
2. In Art. 4 Satz 2 wird das Wort "Verbreitungsgebiets" durch das Wort "Versorgungsgebiets" ersetzt.
3. Art. 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
| "(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
|
4. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Mit der Genehmigung regelt die Landeszentrale Einzelheiten des Angebots, insbesondere der Beteiligung an der Nutzung von Übertragungskapazitäten und der Verantwortung des Anbieters für die Urheberrechte.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 2
Bei der herkömmlichen Rundfunkverbreitung solcher Programme über Terrestrik, Kabel oder Satellit sollen geschlossene Gesamtprogramme entstehen.
wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.
c) Der bisherige Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(4) Kann auf einer Frequenz ein Gesamtprogramm unter wirtschaftlich tragfähigen Rahmenbedingungen nicht mit allen Antragstellern durchgeführt werden, ist eine Auswahl vorzunehmen. Bei der Auswahl ist die inhaltliche Ausrichtung des Angebots, die organisatorische und finanzielle Ausstattung des Antragstellers sowie seine Bereitschaft zur pro grammlichen, technischen, organisatorischen und finanziellen Zusammenarbeit zu würdigen. Dabei sollen vor allem solche Antragsteller berücksichtigt werden, die einen örtlichen Bezug zum Sendegebiet haben und deren Angebote einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms erwarten lassen, so wie Antragsteller, die Beiträge mit kulturellen, kirchlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Inhalten in das Gesamtprogramm einbringen. Für jede Frequenz soll eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden. Hierauf kann verzichtet werden, wenn auf andere Weise die Zusammenarbeit der Anbieter sichergestellt werden kann. Mit Genehmigung der Landeszentrale können die Anbieter Vereinbarungen auch über die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Mehrfrequenzstandorten über eine frequenzübergreifende Zusammenarbeit schließen. | "(3) Ein Programm mit mehreren Anbietern auf einer Übertragungskapazität soll nur dann genehmigt werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind.
Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.
(4) Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen." |
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird das Wort "plurale" gestrichen.
bbb) In Nr. 3 werden die Wörter "und Programmrichtlinien, die der Vielfalt der Meinungen und Belange im Versorgungsgebiet Rechnung tragen" gestrichen.
ccc) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Programmbeirats" die Wörter "entsprechend den Grundsätzen des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags" eingefügt.
cc) Der bisherige Satz 3
Für den Programmbeirat gelten die Grundsätze des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend.
wird aufgehoben.
e) Die Abs. 6 bis 9
(6) Ein Anbieter eines Hörfunk- oder eines Fernsehprogramms im Versorgungsgebiet kann sich an weiteren entsprechenden Programmen, die im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets empfangbar sind, beteiligen, wenn mindestens ein Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters für den überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets genehmigt ist, es sei denn, es ist zu erwarten, dass er entgegen Abs. 5 vorherrschende Meinungsmacht erhalten würde. Ist kein Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters für den überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets genehmigt, kann sich ein Anbieter an weiteren entsprechenden Programmen nach Satz 1 beteiligen, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht nach Abs. 5 Satz 2 getroffen werden.(7) Ein Unternehmen, das mehr als 50 v. H. der Gesamtauflage der im Versorgungsgebiet periodisch erscheinenden Druckwerke mit meinungsrelevantem Inhalt verbreitet, kann sich an Rundfunkprogrammen beteiligen, wenn die in Abs. 6 Satz 1 genannten Bedingungen vorliegen oder wenn ausreichende Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht nach Abs. 5 Satz 2 getroffen werden.
(8) Die Landeszentrale kann auch Höchstgrenzen für die Beteiligung eines Anbieters an mehreren Sendestandorten festlegen, wenn dies veranlasst ist, um der Gefahr vorzubeugen, dass durch eine derartige Mehrfachbeteiligung vorherrschende Meinungsmacht entsteht.
(9) Ein Anbieter darf nur entweder an einem landesweiten UKW-Hörfunkprogramm oder an lokalen oder regionalen Hörfunkprogrammen maßgeblich beteiligt sein. Die Landeszentrale kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn gesichert ist, dass dadurch die Meinungsvielfalt nicht beeinträchtigt wird.
werden aufgehoben.
f) Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Wer zu einem Anbieter oder zu einem Unternehmen nach Abs. 7 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht öder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters oder des Unternehmens nach Abs. 7 maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 5 bis 9 dem Anbieter oder dem Unternehmen nach Abs. 7 gleich. | "(6) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung des Abs. 5 dem Anbieter gleich." |
g) Der bisherige Abs. 11
(11) Für bundesweite Fernsehprogramme gelten an Stelle der Abs. 5 bis 10 die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags.
wird aufgehoben.
h) Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 7; die Wörter "nach Abs. 4 Satz 4 gebildete" werden gestrichen.
i) Der bisherige Abs. 13 wird Abs. 8.
5. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können, | "1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können," |
bbb) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nr. 3
3. der Anbieter erwarten lässt, dass er auf Grund seiner finanziellen, organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist; sein Angebot für- den Genehmigungszeitraum aufrecht zu erhalten,
wird aufgehoben.
ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und das Wort "Verbreitungsgebiet" wird durch das Wort "Versorgungsgebiet" ersetzt.
eee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag des Anbieters kann sie verlängert werden, wenn nicht wichtige Gründe für eine Neuverteilung der Sendezeiten sprechen. Die sonstigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Zulassung und das Zulassungsverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. | "Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten nicht zur Verfügung stehen. Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Einbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten. Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten frei, und wird für die Übertragung von Hörfunkprogrammen digitale Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm bislang in analoger Technik verbreitet haben." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung bundesweit empfangbarer Rundfunkprogramme privater Anbieter oder Veranstalter wird für längstens vier Jahre erteilt. Für die Verlängerung gilt Abs. l Satz 3 entsprechend. | "(2) Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. Die Genehmigung kann - in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer - nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkprogrammen" durch das Wort "Hörfunkprogrammen" ersetzt und die Wörter "ab 1. Januar 2002" werden gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landeszentrale kann im Einzelfall die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilen, wenn dies auf Grund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen. | "Satz 1 gilt nicht für Hörfunkprogramme, die analoge Übertragungskapazitäten nutzen." |
d) Die Abs. 4 und 5 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:
alt | neu |
(4) Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.
Art. 32 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen, nach Art. 16 nicht sichergestellt werden. können. | "(4) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden." |
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 5 bis 10" durch die Angabe "Art. 25 Abs. 5 und 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
f) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Art. 25 Abs. 8 gilt entsprechend."
6. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitzuteilen ist auch, wenn ein Anbieter mit einem anderen Unternehmen im Sinn von § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist oder eine dritte natürliche oder juristische Person auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann. | " Mitzuteilen ist auch, wenn
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7. In Art. 30 Satz 4 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 13" durch die Angabe "Art. 25 Abs. 8" ersetzt.
8. In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Verbreitungsgebiet" durch das Wort "Versorgungsgebiet" ersetzt.
9. Es wird folgender Art. 34 eingefügt:
"Art. 34 Vielfaltssicherung in Kabelanlagen
Zur Sicherung eines ausgewogenen und vielfältigen Programmangebots werden ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme und Telemedien in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet."
10. In Art. 36 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "BR-alpha" durch die Bezeichnung "ARD-alpha" ersetzt.
11. Art. 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 40 Verweisungen
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. | "Art. 40 Übergangsvorschrift
(1) Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gilt vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale im Rahmen des Art. 23 erfolgt. (2) Die Amtszeit der zum 1. Mai 2011 entsandten Mitglieder des Medienrats endet abweichend von Art. 13 Abs. 3 Satz 1 mit Ablauf des 30. April 2017. Art. 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt." |
12. Art. 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter " , Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3
Art. 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es treten außer Kraft:
- Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und
- Art. 41 Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2017.
werden aufgehoben.
c) Die Abs. 2 bis 6 werden durch den folgenden Abs. 2 ersetzt:
alt | neu |
(2) Nach dem Medieherprobungs- und -entwicklungsgesetz erteilte Genehmigungen für Anbieter bleiben bestehen.
Laufende Genehmigungsverfahren sind nach neuem Recht fortzusetzen.
Die Landeszentrale kann die Genehmigungsdauer von Vereinbarungen über die Nutzung solcher Frequenzen, über deren Nutzung bereits nach altem Recht zum zweiten Mal entschieden worden ist, auf die Dauer von bis zu acht Jahren verlängern.
(3) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags für den Bereich dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei. (4) (aufgehoben) (5) Art. 11 Abs. 1 Nr. 4 gilt vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale im Rahmen des Art. 23 erfolgt. (6) Die Amtszeit der zum 1. Mai 2011 entsandten Mitglieder des Medienrats endet abweichend von Art. 13 Abs. 3 Satz 1 mit Ablauf des 30. April 2017. Art. 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt. | "(2) Außer Kraft treten:
|
§ 2 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Das Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11 -S/W), das zuletzt durch § 1 Nr. 293 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"AGRf - Ausführungsgesetz Rundfunk Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge". |
2. Art. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Art. 1 Zuständige Behörde im Sinn von § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags ist
1. hinsichtlich der für Telemedien geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale), 2. im Übrigen die Regierung von Mittelfranken." |
3. In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale)" durch das Wort "Landeszentrale" ersetzt.
4. In Art. 4 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 2" durch die Wörter "den Art. 1 und 2" ersetzt.
5. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "von Art. 2" durch die Wörter "der Art. 1 und 2" ersetzt.
6. Es wird folgender Art. 9 angefügt:
"Art. 9
Der BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. entsendet ein Mitglied gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. bb, Abs. 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)."
§ 3 Änderung der Zuständigkeitsverordnung
In § 90 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2016 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird die Angabe "Nrn. 13 bis" durch die Angabe "Nr. 28 und" ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
ENDE |