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Änderungstext
BayPsychKHG - Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
- Bayern -
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.08.2018 S. 583)
Gl.-Nr.: 2128-2-A/G
BayPsychKHG - Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
(wie eingefügt)
...
Art. 38a Änderung dieses Gesetzes
Gültig vom 01.07.2021 bis 31.07.2022:
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bezirke sollen selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) errichten, betreiben und bedarfsgerecht weiterentwickeln. | "Die Bezirke errichten und betreiben selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter." |
Art. 38b Änderung anderer Rechtsvorschriften
Gültig bis zum 31.12.2021:
(1) Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den Art. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen
Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen | "Art. 6 Behandlung
Art. 7 (aufgehoben)". |
b) Die Angaben zu den Art. 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 16 Vollzugslockerungen
Art. 17 Beurlaubung | "Art. 16 Vollzugslockerungen und Beurlaubung
Art. 17 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu Art. 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs | "Art. 20 (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu Art. 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 23 Festnahmerecht | "Art. 23 (aufgehoben)". |
e) Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 26 Fixierungen | "Art. 26 (aufgehoben)". |
f) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 7 werden die Wörter "und Datenschutz" durch die Wörter " , Datenschutz und Maßregelvollzugsdatei" ersetzt.
g) Nach der Angabe zu Art. 34 wird folgende Angabe zu Art. 34a eingefügt:
"Art. 34a Maßregelvollzugsdatei".
h) Nach der Angabe zu Art. 50 wird folgende Angabe zu Art. 51 eingefügt:
"Art. 51 Präventionsstellen".
i) Die Angaben zu den bisherigen Art. 51 bis 53 werden die Angaben zu den Art. 52 bis 54.
j) Die Angabe zum bisherigen Art. 54 wird die Angabe zu Art. 55 und das Wort " , Außerkrafttreten" wird gestrichen.
2. Art. 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Art. 5a des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend."
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme schriftlich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten; sie hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. | "Die untergebrachte Person ist über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich zu unterrichten. Eine schriftliche Unterrichtung wird sobald als möglich nachgeholt; die untergebrachte Person hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen." |
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
b) In Abs. 2 wird das Wort "alsbald" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
4. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen | "Art. 6 Behandlung". |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die untergebrachte Person erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zur Erreichung der Ziele der Unterbringung gebotene Behandlung ihrer psychischen Erkrankung. | "(1) Die untergebrachte Person erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung ihrer Erkrankung, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen. Die untergebrachte Person hat bei Behandlung anderer als psychischer Erkrankungen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln nach Maßgabe der Art. 59 bis 61, 63 und 64 BayStVollzG." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "bedürfen der" das Wort "möglichst" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlungsmaßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der untergebrachten Person entspricht."
d) Die Abs. 3 und 4 werden durch die folgenden Abs. 3 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(3) Ohne Einwilligung sind Behandlungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 nur zulässig,
(4) Willigt die untergebrachte Person in die Behandlung nicht ein, hat die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110 und 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen. Für das gerichtliche Verfahren gelten §§ 109 bis 121 StVollzG entsprechend, ohne dass es eines Antrags der untergebrachten Person bedarf. Die Maßnahme darf eine Behandlungsdauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Für die Verlängerung der Anordnung gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung entsprechend. Die Maßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zu beachten. | "(3) Behandlungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen, sind zulässig,
(4) Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn
Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Die Anordnung der Maßnahme gilt höchstens für zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden. (5) Eine Behandlung nach Abs. 3 ist nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichts zulässig. Der Einwilligung der untergebrachten Person bedarf es nicht. Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung des Personensorgeberechtigten. (6) Für das Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung der Behandlung nach Abs. 5 Satz 1 gelten die §§ 109 bis 121 StVollzG mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
|
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 2 und 3" und werden die Wörter "Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c und Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter "Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b" durch die Angabe "Abs. 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
dd) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Minderjährigen ist der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen."
f) Der bisherige Abs. 6 wird durch die folgenden Abs. 8 und 9 ersetzt:
alt | neu |
(6) Ohne Einwilligung sind Behandlungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d, e, g und h zulässig. Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. | "(8) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, ist die untergebrachte Person in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung, in ein geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Maßregelvollzugs, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.
(9) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Entnahmen von Haarproben sowie die Gewinnung einer Urinprobe sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden." |
Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln nach Maßgabe der Art. 59 bis 61, 63 und 64 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG).
(2) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, ist die untergebrachte Person in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung, in ein geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Maßregelvollzugs zu verbringen.
(3) Für Behandlungsmaßnahmen nicht psychischer Erkrankungen gelten Art. 6 Abs. 2, 3 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 5 mit der Maßgabe, dass sie
- durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen sowie
- ohne Einwilligung nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder konkreten schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder einer anderen Person zulässig
sind. Unbeschadet bleibt das Recht der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 BGB ist zu beachten.
(4) Auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin sind ohne Einwilligung der untergebrachten Person körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Entnahmen von Haarproben, Blutentnahmen, Röntgenuntersuchungen ohne Kontrastmittelabgabe sowie die Gewinnung einer Urinprobe zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die Untersuchung oder Maßnahme der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen.
wird aufgehoben.
6. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die untergebrachte Person darf eigene Kleidung und Wäsche tragen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgt.
(2) Die untergebrachte Person darf ihren Unterbringungsraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Gegenstände, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums gefährden, können ausgeschlossen werden. | "(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren, soweit die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums nicht gefährdet werden." |
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.
7. In Art. 10 Abs. 3 wird die Angabe "(Art. 16 bis 18)" durch die Angabe "(Art. 16 und 18)" ersetzt.
8. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung sowie zur Sicherung der Ziele der Unterbringung können Besuche | "Zur Sicherung der Ziele der Unterbringung, aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung können Besuche". |
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet Art. 24 Abs. 1 Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung."
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "mit Ablauf eines Monats" durch die Wörter "nach einem Monat" ersetzt.
9. In Art. 14 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "bei grobem Missbrauch" durch die Wörter "bei einem groben Fehlverhalten" ersetzt.
10. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 9 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 9 Abs. 1" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Art. 9 Abs. 1 und 2" ersetzt.
11. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Vollzugslockerungen" die Wörter "und Beurlaubung" eingefügt.
b) Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(2) Vollzugslockerungen sind
| "(2) Vollzugslockerungen sind
(3) Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 beurlaubt werden. Eine Beurlaubung darf zusammenhängend höchstens für zwei Wochen gewährt werden. (4) Während der Beurlaubung hat die untergebrachte Person Anspruch auf Behandlung nach Art. 6 Abs. 1 nur durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung. Ist eine Behandlung nach Satz 1 wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht rechtzeitig möglich, darf die untergebrachte Person Behandlungsmaßnahmen Dritter in Anspruch nehmen. Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich darüber zu informieren. Der Träger erstattet dem Dritten die nach Satz 2 anfallenden Behandlungskosten. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn die untergebrachte Person auf Grund einer Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 10 Abs. 3) krankenversichert ist. (5) Vollzugslockerungen und Beurlaubungen können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind. (6) Die Gewährung einer Vollzugslockerung oder einer Beurlaubung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn
|
Art. 17 Beurlaubung(1) Die untergebrachte Person kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 beurlaubt werden. Eine Beurlaubung darf zusammenhängend höchstens für zwei Wochen und innerhalb eines Jahres höchstens für sechs Wochen gewährt werden.
(2) Während der Beurlaubung hat die untergebrachte Person Anspruch auf Behandlung nach Art. 7 Abs. 1 nur durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung; Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist eine Behandlung nach Satz 1 wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht rechtzeitig möglich, darf die untergebrachte Person Behandlungsmaßnahmen Dritter in Anspruch nehmen. Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich darüber zu informieren. Der Träger erstattet dem Dritten die nach Satz 2 anfallenden Behandlungskosten. Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn die untergebrachte Person auf Grund einer Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 10 Abs. 3) krankenversichert ist.
wird aufgehoben.
13. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 17" durch die Angabe "Art. 16 Abs. 3 und 4" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Findet das Probewohnen in einer Wohnform ohne therapeutische Leistungen Dritter statt, trägt die untergebrachte Person die Kosten, soweit therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen."
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "der Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Satz 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter "des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 9" ersetzt.
bb) In Nr. 7 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Nr. 8
8 . Anordnung einer Fixierung nach Maßgabe des Art. 26 bei Gefahr im Verzug und
wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8.
14. In Art. 19 Abs. 2 werden nach dem Wort "gewährt" die Wörter "oder die Gewährung einer Lockerung länger als ein Monat ausgesetzt" eingefügt.
Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs
(1) Lockerungen des Vollzugs können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind.
(2) Lockerungen des Vollzugs können widerrufen werden, wenn
und 23
Art. 23 FestnahmerechtHält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung auf, so kann sie durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgenommen und in die Maßregelvollzugseinrichtung zurückgebracht werden.
werden jeweils aufgehoben.
16. Dem Art. 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend."
17. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Gesundheitszustands in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. | "(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen an geordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Gesundheitszustands in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht." |
b) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Verabreichung notwendiger Medikamente; Art. 6 und 7 bleiben unberührt, | "2. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtung, insbesondere durch Fixierung," |
c) Die Abs. 3 und 4 werden durch die folgenden Abs. 3 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 sind auch zulässig, wenn die Gefahr eines Ausbruchs, einer Befreiung oder einer erheblichen Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht anders abgewendet werden kann.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 8 sind bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport der untergebrachten Person auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als den in Abs. 1 genannten Fluchtgefahr besteht. | "(3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 sind nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet. Die untergebrachte Person ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.
Die Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen.
Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 3 bis 8 sind auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst oder mit der Hilfe einer dritten Person der Obhut der Einrichtung entzieht, oder wenn eine erhebliche Störung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. (5) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 8 sind bei einem Transport der untergebrachten Person auch zulässig, wenn aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht. (6) Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 gilt entsprechend, wenn der untergebrachten Person durch besondere Sicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll; der Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters bedarf es nur, wenn sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Ohne Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen." |
Art. 26 Fixierungen(1) Die untergebrachte Person darf mechanisch fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet. Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.
(2) Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden.
(3) Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor. Wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, kann die Fixierung durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist. Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.
wird aufgehoben.
19. Dem Art. 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung auf, so kann sie durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgenommen und in die Maßregelvollzugseinrichtung zurückgebracht werden."
20. In der Überschrift des Teils 2 Abschnitt 7 werden die Wörter "und Datenschutz" durch die Wörter " , Datenschutz und Maßregelvollzugsdatei" ersetzt.
21. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Krankenakte zu führen, in der die wesentlichen Entscheidungen und Anordnungen zu vermerken und zu begründen sind. Daten im Sinn von Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG sind in einer gesonderten Akte zu führen. Die Akten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang oder Gebrauch zu schützen. | "(1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "den Krankenakten" werden durch die Wörter "der Patientenakte" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie können auch elektronisch geführt werden."
c) Abs. 3
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Akten können auch elektronisch geführt werden.
wird aufgehoben.
22. Nach Art. 34 wird folgender Art. 34a eingefügt:
"Art. 34a Maßregelvollzugsdatei
(1) Es besteht eine Maßregelvollzugsdatei. Jeder Träger einer Maßregelvollzugseinrichtung hat für jede untergebrachte Person folgende Daten zu erfassen:
Er übermittelt diese Daten auf dem jeweils gegenwärtigen Stand an die Fachaufsichtsbehörde. Die Fachaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Daten zu sammeln (Maßregelvollzugsdatei) und stets auf dem Laufenden zu halten.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann die übermittelten Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten:
Eine Übermittlung an andere Behörden, Gerichte, Stellen oder Dritte ist nur zulässig, soweit das einem der in Satz 1 genannten Zwecke dient. Soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks ausreicht, ist eine Übermittlung auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten zu beschränken. Die Fachaufsichtsbehörde hat mindestens nach fünf Jahren zu überprüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist."
23. Art. 41 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Art. 4, 7 bis 9, 10 Abs. 2 und 4, Art. 11 bis 15, 23 bis 28, 29 Abs. 1 und 2, Art. 31 und 36, | "1. Art. 4, 8 und 9, 10 Abs. 2 und 4, Art. 11 bis 15, 24 bis 28, 29 Abs. 1 und 2, Art. 31, 32 und 36," |
b) In Nr. 1 wird nach der Angabe "32" die Angabe " , 34a" eingefügt.
c) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Art. 6 mit der Maßgabe, dass sich die Behandlung auf die Erkrankung bezieht, die Anlass für die einstweilige Unterbringung ist, | "3. Art. 6 mit der Maßgabe, dass Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 keine Anwendung findet," |
d) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe "Art. 33 und 34" durch die Angabe "Art. 34" ersetzt.
bb) In Buchst. c wird die Angabe "Art. 33 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 204 Abs. 1 BayStVollzG" ersetzt.
24. In Art. 48 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Stellvertretung" durch das Wort "Stellvertreter" ersetzt.
25. Art. 49 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Anordnung von Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen untergebrachter Personen (Art. 6 Abs. 3 bis 6 und Art. 41 Nr. 3), | "2. die Anordnung von Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen (Art. 6 Abs. 3 bis 8 und Art. 41 Nr. 3)," |
bb) In Nr. 6 werden die Wörter "Art. 16 bis 18 und 20" durch die Angabe "Art. 16 und 18" ersetzt.
cc) Die Nrn. 10 und 11
10. die Anordnung von Fixierungen (Art. 26),11. die Anordnung der optisch-elektronischen Überwachung in Wohn- und Schlafräumen (Art. 34 in Verbindung mit Art. 21a BayDSG),
werden aufgehoben.
dd) Die bisherigen Nrn. 12 bis 15 werden die Nrn. 10 bis 13.
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "der Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7 bis 11" durch die Wörter "des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9" ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "der Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4, 7 bis 11" durch die Wörter "des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, 7 bis 9" ersetzt.
26. Art. 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Fachaufsichtsbehörde kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Fachaufsichtsbehörde holt für jede Person, die aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist, jeweils zum Ende des auf die Entlassung folgenden Jahres für die Dauer von fünf Jahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Die erhobenen Daten werden pseudonymisiert gespeichert und dürfen nur anonymisiert für Zwecke der Qualitätssicherung des Maßregelvollzugs verwendet werden."
27. Nach Art. 50 wird folgender Art. 51 eingefügt:
"Art. 51 Präventionsstellen
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales wirkt darauf hin, dass an Einrichtungen für forensische Psychiatrie ein bedarfsgerechtes Angebot an Vorsorgemaßnahmen für psychisch kranke Menschen geschaffen wird, bei denen auf Grund der Art und Schwere ihrer Erkrankung ein stark erhöhtes Risiko für Handlungen besteht, die eine Unterbringung nach § 63 StGB zur Folge haben könnten."
28. Die bisherigen Art. 51 bis Art. 53 werden die Art. 52 bis 54.
29. Der bisherige Art. 54 wird Art. 55 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2015 treten außer Kraft:
wird aufgehoben.
(2) In Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 156) geändert worden ist, wird das Wort "Unterbringungsgesetz" durch die Wörter "Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz" ersetzt.
(3) Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Art. 4, 12, 13 Abs. 1, Art. 14 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) und Art. 6 Abs. 2 bis 6 sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG)" durch die Wörter "Art. 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, 18 bis 26, 27 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 und Art. 28 bis 32 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG)" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 22 UnterbrG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UnterbrG keine Anwendung finden. | "Zuständig für die Entscheidungen nach den Art. 20 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 6 BayPsychKHG ist das Amtsgericht." |
2. Art. 101 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
b) Satz 2
Für die Kosten der Besuchskommission gilt Art. 27 UnterbrG entsprechend.
wird aufgehoben.
Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
(2) Außer Kraft treten:
ID 181305
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