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Regelwerk

Änderungstext

HG 2019/2020 - Haushaltsgesetz 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020

- Bayern -

Vom 24. Mai 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2019 S. 266; 19.03.2020 S. 153 20; 27.04.2020 S. 238 20a; 21.06.2024 S. 114 24)



Art. 1 20 20a
Feststellung des Haushaltsplans

(nicht dargestellt)

Art. 2 20
Kreditermächtigungen

(nicht dargestellt)

Art. 2a 20 20a
Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 - Sonderfonds Corona-Pandemie

(nicht dargestellt)

Art. 3 20
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(nicht dargestellt)

Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren

(nicht dargestellt)

Art. 5
(nicht besetzt)

Art. 6 20
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

Art. 6a
(nicht besetzt)

Art. 6b
Sperre frei werdender Stellen ab 2019

Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(nicht dargestellt)

Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(nicht dargestellt)

Art. 6e
(nicht besetzt)

Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(nicht dargestellt)

Art. 6h 20
Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit

(nicht dargestellt)

Art. 6i
Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2019/2020

(nicht dargestellt)

Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(nicht dargestellt)

Art. 6j
Stellenansparung - Lernzeitverlängerung am Gymnasium

(nicht dargestellt)

Art. 6k
Überleitung der Arbeitsverhältnisse am Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie

(nicht dargestellt)

Art. 6l 20
Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen

(nicht dargestellt)

Art. 6m 20
Stellenhebungen an Grund- und Mittelschulen

(nicht dargestellt)

Art. 7
Übertragung von Ausgaben

(nicht dargestellt)

Art. 8 20 20a
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(nicht dargestellt)

Art. 8a
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, so kann die Gemeinde in der Satzung auch einen höheren Anteil festlegen oder den Beitrag ganz erlassen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:

"Art. 19a Härteausgleich Straßenausbaubeitrag

(1) Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, errichtet der Freistaat Bayern einen Härtefallfonds. Dieser wird einmalig mit 50 Mio. Euro ausgestattet.

(2) Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission durch Verwaltungsakt entschieden. Der Kommission gehören folgende vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration berufene Mitglieder an:

  1. ein vom Ministerrat benanntes Mitglied, das den Vorsitz führt,
  2. zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannte Mitglieder,
  3. zwei vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannte Mitglieder.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein.

(3) Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(4) Für die Kommission wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle wird im Namen der Kommission tätig.

(5) Anträge können nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, können die Adressaten oder die Parteien einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen.

(6) Jeder Antragsteller hat bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen. Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(7) Antragsbefugt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts. Ausgenommen sind Personengesellschaften und juristische Personen, bei denen ein überwiegender Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse besteht. Unter Staat sind der Freistaat Bayern, der Bund, ein ausländischer Staat, die Länder oder andere Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung alleine oder zusammen zu verstehen. Antragsbefugt ist nur,

  1. gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 Euro festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind, und
  2. wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht, und
  3. wer im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 Euro verfügte.

Das zu versteuernde Einkommen richtet sich nach Wahl der Antragsteller entweder nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheid des Jahres des Bescheiderlasses oder der Vereinbarung oder nach dem Mittelwert der durch im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheide belegten Einkommen aus einem Dreijahreszeitraum, dessen letztes Jahr dem Jahr des Bescheiderlasses oder der Vereinbarung entspricht. Sofern für den maßgeblichen Zeitraum eine Befreiung von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, sind dem Antrag geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen sich das zu versteuernde Einkommen ergibt. Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich oder an eine Personengesellschaft gerichtet, so bestimmt sich die Einkommensgrenze aus der Summe der einzelnen Einkommensgrenzen und das relevante Einkommen aus der Summe der entsprechend Satz 5 und 6 ermittelten Einkommen der einzelnen Personen oder Gesellschafter.

(8) Die Gewährung eines Härteausgleichs nach diesem Artikel ist eine freiwillige Leistung. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

(9) Eine ausgleichsfähige Härte liegt nur vor, soweit die Belastung dem Betroffenen unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten, der zeitlichen Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum Stichtag des Art. 19 Abs. 7 Satz 1, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann. Der Kommission kommt hinsichtlich des Vorliegens einer Härte sowie deren Gewichtung ein freier Beurteilungsspielraum zu. Der Härteausgleich kann maximal in Höhe der geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenbelastung in Höhe von 2.000 Euro erfolgen. Ein Härteausgleich unterbleibt, soweit er für den Betroffenen als unerlaubte Beihilfe nach europarechtlichen Vorschriften zu bewerten wäre.

(10) Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers bezüglich der den Härteausgleich begründenden Zahlung gegenüber der Gemeinde insbesondere nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Art.19 Abs. 8 gehen mit der Leistungsgewährung aus dem Härtefallfonds in Höhe des Härteausgleichs auf den Freistaat Bayern über. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, vorzulegen. Daneben ist er verpflichtet, den Forderungsschuldner von dem Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen. Leistungen aus dem Härtefallfonds sind an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen, soweit der betroffene Beitrag endgültig erlassen oder erstattet oder der Bescheid endgültig aufgehoben wird; soweit dies der Fall ist, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben. Satz 4 gilt nicht, wenn der Härteausgleich durch einen Forderungsübergang nach Satz 1 ausgeglichen wurde. Abs. 5 findet Anwendung.

(11) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Nähere

  1. zur dienstlichen Stellung der Mitglieder der Kommission,
  2. zur Organisation der Geschäftsstelle,
  3. zum Verfahren der Kommission,
  4. zum Nachweis der antragsbegründenden Tatsachen durch Rechtsverordnung regeln."

3. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft."

Art. 9
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 10
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 10a
Änderung des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 11
Änderung des Spielbankgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 12
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 13
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 14
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Art. 15
Änderung der Kinderbildungsverordnung

(nicht dargestellt)

Art. 16
Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

(nicht dargestellt)

Art. 17
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 18 20 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1. Art. 10 und Art. 12 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung vom 1. August 2018,

2. die Art. 14 und 15 mit Wirkung vom 1. April 2019,

3. Art. 8a am 1. Juni 2019,

4. Art. 9 Nr. 4 am 1. Juli 2019, Art. 13 am 1. Januar 2020.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 treten außer Kraft:

1. das Haushaltsgesetz 2009/2010 (HG 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl. S. 86, BayRS 630-2-17-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169) geändert worden ist, und

2. das Haushaltsgesetz 2011/2012 (HG 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-18-F), das zuletzt durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, und

3. das Haushaltsgesetz 2013/2014 (HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 686, BayRS 630 2-19-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, und

4. das Haushaltsgesetz 2015/2016 (HG 2015/2016) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 511, BayRS 630 2-20-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist.

(5) Art. 2a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

ID 191201

ENDE