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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2019 S. 737)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 199 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Örtliches Vergabeverfahren".
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule, so werden die Studienplätze im Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) oder in einem örtlichen Auswahlverfahren nach Art. 5 vergeben. | "Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet." |
b) In Abs. 3 wird das Wort "Auswahlverfahren" durch das Wort "Vergabeverfahren" ersetzt.
3. In Art. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter "als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz" ersetzt.
4. In Art. 3 Abs. 2 werden die Wörter "über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag)" gestrichen.
5. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 7 wird nach dem Wort "Personal" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten" gestrichen.
b) In Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Studienbedingungen" die Wörter "oder der Eliteförderung" eingefügt.
6. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 5 Örtliches Auswahlverfahren | "Art. 5 Quoten und Ablauf des Verfahrens". |
b) In Abs. 1 wird das Wort "Auswahlverfahren" durch das Wort "Vergabeverfahren" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
Die Hochschulen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 bis zu 3 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder auf Grund sonstiger besonderer berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind.
In Fachhochschulstudiengängen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 weitere 4 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abgezogen werden für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium in einem Studiengang aufnehmen möchten, der so ausgestaltet ist, dass parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolviert werden kann (Verbundstudium). | "(3) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
Die Hochschulen können zusätzlich folgende Vorabquoten bilden:
Die Vorabquoten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen nicht mehr als 25 % betragen. Die Höhe der Vomhundertsätze wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt. Erfolgt keine Festlegung, beträgt die Höhe 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 2, jeweils 4 % in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und 4, und 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 5. Werden Studienplätze in den Vorabquoten auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Vergabe der verbleibenden Plätze nach Abs. 4. Die Zulassung erfolgt in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 und Satz 2 Nr. 2 vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 4 nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Zulassung nach Satz 7 besseren Wert zu erreichen, nimmt mit dem nachgewiesenen Wert am Verfahren teil." |
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 2 wird das Wort "Studierfähigkeitstests" durch das Wort "Studieneignungstests" ersetzt.
bbb) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Auswahlgesprächs" die Wörter "oder eines anderen mündlichen Verfahrens" eingefügt und die Wörter "Identifikation mit dem gewählten Studium und dem" durch die Wörter "Eignung für das gewählte Studium und den" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium weitere Kriterien verwenden.
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.
e) In Abs. 6 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "zur Durchführung aufwendiger individualisierter Verfahren nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4" eingefügt und die Wörter "Sätze 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
f) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Dabei ist sicherzustellen, dass herangezogene Kriterien nach Abs. 5 Satz 2 jeweils in transparenter, standardisierter und strukturierter Weise berücksichtigt werden."
7. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und zum Verbundstudium" gestrichen.
b) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ranggleichheit" die Wörter "erfolgt die Auswahl vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, im Übrigen" eingefügt.
c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 können vorrangig Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde."
d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Rahmen des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nr. 1" eingefügt.
cc) Satz 3
Die Auswahlmaßstäbe nach Art. 5 Abs. 5 Sätze 2 und 3 können zusätzlich herangezogen werden.
wird aufgehoben.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
e) Der bisherige Abs. 3
(3) Ist ein zulassungsbeschränkter Studiengang so ausgestaltet, dass auch ein Verbundstudium (Art. 5 Abs. 3 Satz 3) absolviert werden kann, werden die Studienplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die am Verbundstudium teilnehmen und
wird aufgehoben.
8. Der bisherige Art. 8 wird Art. 7 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "des Staatsministeriums" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "des Staatsministeriums" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "des Staatsministeriums" eingefügt.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "der Kriterien im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren" durch die Wörter "zu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4," ersetzt.
cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 7a" durch die Angabe "Art. 10" ersetzt.
d) Abs. 4
(4) Zuständig ist das Staatsministerium.
wird aufgehoben.
9. Nach Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Zentrales Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag".
10. Der bisherige Art. 7 wird Art. 8 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art.7 Auswahlverfahren der Hochschulen nach dem Staatsvertrag | "Art. 8 Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren". |
b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags findet Art. 5 Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hochschule neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren Maßstab ihrer Auswahl zugrunde zu legen hat. Art. 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Im Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags können im Rahmen der Vorauswahl der Grad der Qualifikation, der Grad der Ortspräferenz oder die Verbindung dieser Maßstäbe berücksichtigt werden. | "(1) In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt.
Abgeschlossene Berufsausbildungen nach Satz 1 sind mit 30 % zu gewichten.
Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los. Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Kriterien berücksichtigen. Sie kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten Kriterien vergeben. Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los." |
c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Studierfähigkeitstests" durch das Wort "Studieneignungstests" ersetzt.
11. Die bisherigen Art. 11 und 11a werden die Art. 9 und 9a.
12. Nach Art. 9a wird folgender Art. 9b eingefügt:
"Art. 9b Wartezeiten
Für die Vergabeverfahren bis einschließlich Wintersemester 2022/2023 kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums Näheres zur Berücksichtigung von Wartezeiten nach Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags geregelt werden."
13. Nach Art. 9b wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen, Anmeldeverfahren".
14. Der bisherige Art. 7a wird Art. 10 und in Satz 2 werden die Wörter "Auswahl und" gestrichen.
15. Die bisherigen Art. 9 und 10 werden die Art. 11 und 12.
16. Der bisherige Art. 12 wird Art. 13 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Art. 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. | "(2) Art. 8 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Art. 9b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Art. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft." |
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Art. 5 Abs. 4 des Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort "Dauer" die Wörter "Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der" eingefügt.
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"In der Quote nach Satz 1 Nr. 3 erhält die Bewerberin oder der Bewerber pro Halbjahr erworbener Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, jedoch höchstens 1,0."
3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 beteiligt, den sie oder er nachweisen kann | "Für die Zulassung in den Quoten nach Satz 1 gilt Abs. 3 Satz 8 entsprechend." |
5. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
§ 3
Weitere Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), das zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "30 %" durch die Angabe "40 %" ersetzt.
§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Art. 5 Abs. 4 des Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "65" durch die Angabe "70" und wird das Wort "und" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
3. Satz 1 Nr. 3
3. 10 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit).
wird aufgehoben.
4. Die Sätze 3 und 4
In der Quote nach Satz 1 Nr. 3 erhält die Bewerberin oder der Bewerber pro Halbjahr erworbener Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, jedoch höchstens 1,0. Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.
werden aufgehoben.
5. Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 3 und 4.
§ 5
Änderungen anlässlich der Einführung des Bayerischen Ministerialblattes
(1) In Art. 20 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(2) In Art. 123 Abs. 2 Satz 1 Satzteil nach Nr. 7 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(3) In Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Satzteil nach Nr. 7 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 40 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(4) In Art. 103 Abs. 2 Satz 1 Satzteil nach Nr. 7 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 41 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(5) In Art. 46 Abs. 3 Satz 3, Art. 54 Abs. 2 Satz 3, Art. 55 Abs. 3 Satz 2 und Art. 60 Abs. 4 Satz 3 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Amtsblatt" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(6) Das Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-5-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 52 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "(Prüfungsverbandsgesetz - PrVbG)" angefügt.
2. In Art. 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" und das Wort "dort" durch die Wörter "in dieser Bekanntmachung" ersetzt.
3. In Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(7) In Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(8) In § 2 Abs. 2 der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 71 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort "Amtsblatt" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(9) In § 6 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch § 1 Abs. 117 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "im Bayerischen Staatsanzeiger und im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ausgeschrieben" durch die Wörter "amtlich bekannt gemacht" ersetzt.
(10) In § 11 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562; 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 121 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "im Bayerischen Staatsanzeiger, im Amtsblatt des Staatsministeriums und in den amtlichen Schulanzeigern der Regierungen" durch das Wort "amtlich" und das Wort "ausgeschrieben" durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.
(11) In § 15 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 122 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Staatsministeriums" durch das Wort "amtlich" und das Wort "ausgeschrieben" durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.
(12) Die Förderlehrerprüfungsordnung II (ZAPO/FöL II) vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387, BayRS 2038-3-4-9-3 K), die durch § 1 Abs. 124 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Nr. 3 werden die Wörter "im Amtsblatt des Staatsministeriums und in Amtlichen Schulanzeigern der Regierungen" durch das Wort "amtlich" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "im Amtsblatt des Staatsministeriums und in den amtlichen Schulanzeigern der Regierungen" durch das Wort "amtlich" und das Wort "ausgeschrieben" durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.
3. § 24 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 25 wird § 24 und Abs. 3 wird aufgehoben.
(13) In § 44 Abs. 2 der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 126 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort "Amtsblatt" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(14) In § 3 Abs. 7, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Nr. 168 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(15) Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) vom 20. September 1999 (GVBl. S. 424, BayRS 2132-1-23-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 160 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 30. September 1999 treten außer Kraft:
1.die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch - Nachweise nach der Bayerischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 7. November 1997 (GVBl S. 801, BayRS 2 132-1-14-1) und
2.die Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZV) vom 11. Juli 1994 (GVBl S. 664, BayRS 2132-1-9-1).
wird aufgehoben.
(16) In Art. 83 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, werden die Wörter "Amtsblatt des zuständigen Staatsministeriums" durch die Wörter "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(17) In § 9 Abs. 1 Satz 4 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 5. September 2019 (GVBl. S. 587) geändert worden ist, werden die Wörter "in seinem Amtsblatt" durch die Wörter "im Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
(18) In Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(19) In Art. 32 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 362 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
(20) In § 12 Abs. 1 der Seilbahnverordnung (SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl. S. 271, BayRS 932-1-3-B), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2018 (GVBl. S. 818) geändert worden ist, wird das Wort "Allgemeinen" durch das Wort "Bayerischen" ersetzt.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
1. § 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
4. § 4 am 1. Oktober 2023 in Kraft.
ID: 192541
ENDE |