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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze
- Bayern -

Vom 8. Juli 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 14.07.2020 S. 330)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes

Art. 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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"(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Familiengeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen berechtigten Personen Familiengeld nicht in Anspruch genommen wird."

2. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Eine nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Person ist nur anspruchsberechtigt, wenn sie
  1. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    1. zum Zweck einer Au-Pair-Beschäftigung, einer Saisonbeschäftigung oder eines Studiums erteilt,
    2. nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt und die Person hält sich seit weniger als drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf.
  3. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzt."

§ 2
Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes

Das Bayerische Sozialgerichts-Ausführungsgesetz (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2.

2. Nach Art. 3 wird folgender Art. 3a eingefügt:

"Art. 3a Übergangsvorschrift

Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig."

§ 3
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 15 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "richterliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Entscheidung" die Wörter "des für die Unterbringung zuständigen Gerichts" eingefügt.

3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung gibt das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Äußerung."Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung soll das Gericht das Gesundheitsamt beteiligen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."

4. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3

Für das gerichtliche Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich die untergebrachte Person befindet. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 312 Nr. 2 FamFG entsprechend.

werden aufgehoben.

bb) Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 2 bis 4.

b) In Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 8 Satz 2 bis 6" durch die Angabe "Abs. 8 Satz 2 bis 4" ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6

(6) Für das Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung der Behandlung nach Abs. 5 Satz 1 gelten die §§ 109 bis 121 StVollzG mit den folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Eines Antrags der untergebrachten Person bedarf es nicht.
  2. Einer untergebrachten Person, die keinen anwaltlichen Vertreter hat, wird von Amts wegen ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet.
  3. Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
  4. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
  5. Für die sofortige Beschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Die Abs. 7 bis 9 werden die Abs. 6 bis 8.

3. In Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 9" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.

4. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 gilt entsprechend, wenn der untergebrachten Person durch besondere Sicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll; der Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters bedarf es nur, wenn sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist."Wenn der untergebrachten Person durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 3, 8 oder 9 über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts."

b) In Abs. 9 Satz 2 werden nach der Angabe "Abs. 8" die Wörter "Satz 2 bis 4" eingefügt.

5. In Art. 41 Nr. 3 wird die Angabe "und Abs. 6" gestrichen.

6. Art. 49 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Art. 6 Abs. 3 bis 8" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 3 bis 7" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

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im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin, in den Fällen der des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, 7 bis 9 ist die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin oder eines psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin unverzüglich einzuholen."soweit die Anordnung an sich nur durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen dürfte, ist unverzüglich deren Zustimmung, im Übrigen unverzüglich jedenfalls die Zustimmung eines psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin einzuholen."

§ 5
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVBl. S. 318) und § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 75 Abs. 3a

(3a) Zuständiges Gericht im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Fixierung vollzogen wird. Die Bestimmungen über das Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

2. Art. 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b) Satz 2

Zuständig für die Entscheidungen nach den Art. 20 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 8 und 9 BayPsychKHG ist das Amtsgericht.

wird aufgehoben.

3. In Art. 103 werden die Wörter "vom 16. März 1976 (BGBl I S.581, ber. S. 2088), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl I S. 935)" gestrichen und wird die Angabe " §§ 130, 109 bis 121 StVollzG" durch die Angabe " §§ 130, 109 bis 121b StVollzG" ersetzt.

§ 6
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Abschluss der Hauptschule" durch die Wörter "erfolgreichen Abschluss der Haupt- oder Mittelschule" und das Wort "Hauptschulabschluss" durch die Wörter "erfolgreichen Abschluss der Mittelschule" ersetzt.

2. Art. 99 Abs. 3a

(3a) Zuständiges Gericht im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Fixierung vollzogen wird. Die Bestimmungen über das Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

3. In Art. 145 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Hauptschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht" durch die Wörter "Mittelschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht" ersetzt.

4. In Art. 177 Abs. 3 werden nach dem Wort "anzuordnen" die Wörter "oder einer Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach Art. 108 zuzustimmen" eingefügt.

5. In Art. 197 Abs. 3 wird die Angabe "StVollzG" durch die Wörter "des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)" ersetzt.

6. Art. 208 wird wie folgt gefasst:

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Art. 208 Regelungsumfang

Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl I S. 3427), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513), sowie das Gesetz über den. Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581, ber. S. 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), mit Ausnahme der Vorschrift des § 43 Abs. 11 Satz 2 Halbsatz 2 und der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3, §§ 130 und 176 Abs. 4), das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121 und 130), die Strafvollstreckung und Untersuchungshaft (§§ 122 und 177), die Sicherungsverwahrung (§§ 129 bis 135), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138) den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175) sowie den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten beim Vollzug der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, des Jugendarrests und der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§ 178 Abs. 1 bis 3).

"Art. 208 Regelungsumfang

Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern § 92 Abs. 1 JGG sowie das Strafvollzugsgesetz mit Ausnahme der Vorschrift des § 43 Abs. 11 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG und der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3, §§ 130 und 176 Abs. 4 StVollzG), das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b und 130 StVollzG), die Untersuchungshaft (§ 177 StVollzG), die Sicherungsverwahrung (§§ 129 bis 135 StVollzG), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138 StVollzG), den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175 StVollzG) sowie den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten beim Vollzug der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, des Jugendarrests und der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§ 178 Abs. 1 und 2 StVollzG)."

§ 7
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Art. 27 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

2. Satz 2

Art. 99 Abs. 3a Satz 1 BayStVollzG findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

§ 8
Änderung des Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Bayerische Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG) vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438, BayRS 312-2-4-J) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 37 Abs. 1 wird die Angabe "nach Art. 3 Abs. 3" durch die Angabe "nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

3. Art. 37a

Art. 37a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

wird aufgehoben.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

ID: 201233

ENDE