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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen
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BayJAVollzG - Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes

- Bayern -

Vom 26. Juni 2018

(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 438)

▾ Änderungen


Teil 1
Allgemeines

 Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind auch Heranwachsende und Erwachsene, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.

Teil 2
Vollzug des Jugendarrestes

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.

(2) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

Art. 3 Leitlinien der erzieherischen Vollzugsgestaltung

(1) Den Jugendlichen ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Folgerungen aus ihren Verfehlungen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Der Vollzug soll dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu den vorangegangenen Verfehlungen beigetragen haben.

(2) Die erzieherische Vollzugsgestaltung erfolgt insbesondere durch Einzel- und Gruppenmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendlichen im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sind den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer und ein an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtetes Werteverständnis zu vermitteln. Die Jugendlichen sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen. Sie werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend.

Art. 4 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

(1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Art. 5 Zusammenarbeit

Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. Die Anstalten arbeiten mit Behörden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie geeigneten Organisationen und Personen eng zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken.

Kapitel 2
Aufnahme, Planung

Art. 6 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Jugendlichen ist im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. Die Jugendlichen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und erläutert. Auf Verlangen werden ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug des Jugendarrestes zugänglich gemacht. Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigten, das zuständige Jugendamt und, wenn Jugendliche unter Bewährungsaufsicht stehen, die Bewährungshilfe sind von der Aufnahme zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die jeweilige Stelle zuvor über die Ladung informiert wurde und die Aufnahme nicht wesentlich später als zu dem in der Ladung angegebenen Termin erfolgt.

(3) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung. Weibliche Jugendliche dürfen während der Schwangerschaft nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung und während sie stillen, nicht aufgenommen werden.

Art. 7 Ermittlung des Förderbedarfs, Erziehungsplan

Die Anstalt stellt den Förderbedarf fest und bestimmt die erforderlichen Fördermaßnahmen. Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Sofern Dauerarrest vollstreckt wird, soll ein Erziehungsplan schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt werden. Auf Verlangen wird der Erziehungsplan den Personensorgeberechtigten übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.

Kapitel 3
Unterbringung, Versorgung

Art. 8 Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot

Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen.

Art. 9 Verlegung, Überstellung

(1) Art. 10 BayStVollzG gilt entsprechend. Eine Verlegung zur Förderung der Eingliederung nach der Entlassung findet nicht statt.

(2) Jugendliche dürfen aus medizinischem oder anderem wichtigen Grund in eine andere Jugendarrestanstalt, eine Jugendstrafvollzugsanstalt oder eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt überstellt werden.

(3) Art. 131 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 10 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeiten

(1) Außerhalb der Ruhezeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf. Dies gilt nicht für die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme, die insbesondere der inneren Reflexion dienen kann.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist.

Art. 11 Eingebrachte Sachen, persönlicher Gewahrsam

Die Jugendlichen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung der Anstalt dürfen die Jugendlichen keine Sachen an andere Jugendliche oder Dritte abgeben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Sachen, die die Jugendlichen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist.

Art. 12 Kleidung

(1) Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.

(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Jugendlichen Anstaltskleidung zur Verfügung.

Art. 13 Anstaltsverpflegung

Die Jugendlichen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. Art. 143 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 14 Gesundheitsfürsorge

(1) Die Anstalt unterstützt die Jugendlichen bei der Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit. Das Rauchen ist den Jugendlichen untersagt. Die Jugendlichen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

(2) Die Jugendlichen haben sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu den festgesetzten Zeiten zulässt.

(3) Jugendliche, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen, die grundsätzlich nach dem Behandlungsanspruch nach der gesetzlichen Krankenversicherung zu bemessen sind. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sowie die Dauer des Vollzugs sind dabei zu berücksichtigen. Jugendlichen, die krankenversichert sind, können Leistungen nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.

Kapitel 4
Beschäftigung, Freizeit und Sport

Art. 15 Beschäftigung

Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.

Art. 16 Freizeit

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen und angeleiteten Freizeitgestaltung vorzuhalten. Sie stellt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung und eine angemessen ausgestattete Bibliothek zur Verfügung. Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

(2) Die Jugendlichen erhalten Zugang zum Rundfunk. Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und sonstige eigene Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.

Art. 17 Sport

Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen. Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.

Kapitel 5
Außenkontakte

Art. 18 Schriftwechsel, Pakete

(1) Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation der Jugendlichen. Die Art. 31 bis 34 und 144 Abs. 6 und 7 BayStVollzG gelten entsprechend; an die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung. Werden ausgehende Schreiben angehalten, soll eine erzieherische Aufarbeitung erfolgen.

(2) Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht empfangen werden. Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.

Art. 19 Besuche, Telefongespräche 22

(1) Den Jugendlichen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel dient und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet werden.

(2) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn das Vollzugsziel oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet sind oder von der besuchenden Person ein schädlicher Einfluss auf die Jugendlichen ausgeübt wird. Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 bis 3 und 6, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 BayStVollzG gelten entsprechend. Bei der Durchsuchung von Besuchern sind die Vorgaben des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG einzuhalten.

(3) Besuche von

  1. Verteidigern,
  2. Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
  3. Betreuungshelfern nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG,
  4. Angehörigen der Gerichts- und der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,
  5. bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden Rechtssache und
  6. den in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG genannten Stellen

sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Satz 1 gilt entsprechend für Telefongespräche. Art. 29 Satz 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 20 Aufenthalte außerhalb der Anstalt

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können Jugendlichen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.

(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können darüber hinaus aus wichtigem Grund gestattet werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer gegenwärtig lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.

(3) Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nur gestattet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Jugendlichen diese nutzen, um sich dem Vollzug zu entziehen, oder den Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu Straftaten missbrauchen werden. Den Jugendlichen können Weisungen zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt erteilt werden. Soweit erforderlich, werden sie durch von der Anstalt zugelassene Personen begleitet oder von Vollzugsbediensteten beaufsichtigt.

Kapitel 6
Religionsausübung

Art. 21 Religionsausübung

Die Art. 55 bis 57 BayStVollzG gelten entsprechend.

Kapitel 7
Sicherheit und Ordnung

Art. 22 Grundsätze, entsprechende Anwendung

(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. Die Jugendlichen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.

(2) Art. 87 Abs. 2, Art. 88, 91, 93, 94, 96, 98 bis 106 und 107 Abs. 2 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. An die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung.
  2. In den Fällen des Art. 96 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BayStVollzG sind die Jugendlichen in besonderem Maße zu betreuen.
  3. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen die Jugendlichen ist ausgeschlossen.

Art. 23 Verfehlungen

(1) Schuldhafte Verstöße der Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind alsbald in einem erzieherischen Gespräch zu erörtern und möglichst aufzuarbeiten.

(2) Soweit ein erzieherisches Gespräch nicht ausreicht, um den Jugendlichen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen, können darüber hinaus erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, insbesondere

  1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
  2. die Beschränkung der Nutzung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung,
  3. der Ausschluss von Freizeitveranstaltungen oder Gruppenangeboten bis zu drei Tagen und
  4. der Verbleib im Arrestraum mit Ausnahme des Aufenthalts im Freien bis zu drei Tagen.

Erzieherische Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 sollen nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Auf einen möglichst engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen Verfehlung und erzieherischer Maßnahme ist zu achten.

(3) Die Vollzugsleitung legt fest, welche Bedienstete befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. Die Jugendlichen sind vor der Anordnung anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.

(4) In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen mit den Jugendlichen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. Erfüllen die Jugendlichen die Vereinbarung, so ist von Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 abzusehen.

Kapitel 8
Entlassung, Schlussbericht

Art. 24 Vorbereitung der Entlassung, Entlassung

(1) Die Anstalt unterstützt und berät insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, freien Trägern sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe die Jugendlichen bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.

(2) Die Entlassung kann vorzeitig am Tag vor Ablauf der Arrestzeit erfolgen, wenn die Jugendlichen aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.

(3) Bedürftigen Jugendlichen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen Unterstützung gewährt werden.

Art. 25 Schlussbericht, Entlassungsgespräch

(1) Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. die Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
  2. Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Jugendlichen sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,
  3. die Darlegung des Hilfebedarfs der Jugendlichen sowie die Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
  4. Vorschläge zu Auflagen und Weisungen bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen.

(2) Der Inhalt des Schlussberichts wird den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch erläutert.

(3) Der Schlussbericht ist zu den Vollzugsakten zu nehmen. Je eine Ausfertigung des Berichts wird der Vollstreckungsleitung, der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe übermittelt. Auf Verlangen wird den Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung des Berichts übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.

Kapitel 9
Beschwerde

Art. 26 Beschwerde

Art. 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BayStVollzG gilt - auch für die Vollzugsleitung - entsprechend.

Teil 3
Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte

Art. 27 Anstalten

(1) Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.

(3) Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Art. 28 Leitung der Anstalt und des Vollzugs

(1) Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BayStVollzG gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Die Anstaltsleitung kann auch einer Jugendrichterin oder einem Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts übertragen werden.
  2. Die Verantwortung der Anstaltsleitung wird durch Abs. 3 begrenzt; in diesem Rahmen vertritt sie die Anstalt nicht nach außen.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter der Anstalt (Vollzugsleitung). 2Die Aufsichtsbehörde kann unter Beachtung der übrigen Vorgaben des Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStVollzG auch eine Beamtin oder einen Beamten zur haupt- oder nebenamtlichen Vollzugsleitung bestellen. In den Fällen des Satzes 2 tritt, wer nach der Geschäftsverteilung des am Ort des Vollzugs zuständigen Amtsgerichts als Jugendrichterin oder Jugendrichter zuständig ist, für die Anwendung des § 85 Abs. 1 JGG an die Stelle der Jugendrichterin oder des Jugendrichters, die oder der als Vollzugsleitung zuständig ist.

(3) Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die inhaltliche Vollzugsgestaltung nach den Art. 2 bis 25 und 35 bis 37 und vertritt die Anstalt insofern nach außen. Sie hat im Einzelfall wie im Allgemeinen auf das Erreichen des Vollzugsziels hinzuwirken.

(4) Anstaltsleitung und Vollzugsleitung können einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(5) Die Aufsichtsbehörde bestellt jeweils eine Stellvertretung für die Anstalts- und Vollzugsleitung.

Art. 29 Bedienstete

Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.

Art. 30 Hausordnung

Die Vollzugsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung eine Hausordnung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Art. 31 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan

Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 BayStVollzG gelten entsprechend.

Art. 32 Beiräte

(1) Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.

Teil 4
Kriminologische Forschung, Akten und Datenschutz

Art. 33 Kriminologische Forschung

Art. 189 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 34 Akten und Datenschutz *

Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie die Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten gelten mit den folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung des Jugendarrestes oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Jugendarrestes erforderlich ist.
  2. Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt entsprechend Art. 197 Abs. 3 BayStVollzG auch nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach § 92 JGG dient.
  3. Neben den in Art. 197 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayStVollzG genannten Stellen dürfen Akten mit personenbezogenen Daten auch den für jugendarrestvollstreckungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Stellen überlassen werden.

Teil 5
Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe

Art. 35 Freizeit- und Kurzarrest

(1) Für den Freizeit- und Kurzarrest nach § 16 Abs. 2 und 3 JGG gelten die Vorschriften der Teile 2 und 3, soweit es die kurze Arrestdauer zulässt. Maßnahmen zur erzieherischen Vollzugsgestaltung sollen angeboten werden, wenn das mit Blick auf die kurze Arrestdauer sinnvoll und möglich ist.

(2) Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. Die Art. 7 und 24 Abs. 1 finden keine Anwendung. Ein Schlussbericht nach Art. 25 wird nur erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

Art. 36 Nichtbefolgungsarrest

(1) Im Vollzug des Arrestes nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2, § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG und § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Nichtbefolgungsarrest) sind mit den Jugendlichen die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.

(2) Der Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.

(3) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrestes in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35.

Art. 37 Jugendarrest neben Jugendstrafe 20

(1) Bei der Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrestes neben Jugendstrafe nach § 16a JGG sind insbesondere bei den Einzel- und Gruppenmaßnahmen nach Art. 3 nach Abs. 2 Satz 1die in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JGG genannten Anordnungsgründe zu berücksichtigen.

(2) Für den Vollzug des Jugendarrestes neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35. Ein Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 soll erstellt werden.

Teil 6
Schlussvorschriften

Art. 37a (aufgehoben) 20

Art. 38 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 109 der Verfassung) und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

____________________________
*) Art. 34 dieses Gesetzes dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

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