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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene
- Brandenburg -

Vom 15. Oktober 2018
(GVBl. I Nr. 22 vom 15.10.2018)



Artikel 1
VgMvG - Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung

(nicht dargestellt)

Artikel 2
GemStrÄndFördG - Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz
Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15, 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 85a Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei Aufgabenübertragungen

§ 85b Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen".

b) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 134 Bildung, Änderung und Auflösung der Ämter" § 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so bedarf die Grenzänderung der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums."Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "können sich" die Wörter "nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 4 und 5" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " §§ 59 Abs. 2, 60 Abs. 2" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 und 2 sowie § 60 Absatz 2" ersetzt.

4. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass ein Beirat nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt wird."Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden."

5. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Gemeindevertreter dürfen" die Wörter "an der Bewerbung sowie" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig."

6. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden. Insbesondere kann dem Ortsbeirat bis zu einer durch die Gemeindevertretung festzulegenden Grenze die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Ortsteilbudgets übertragen werden."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 3 und 3a" ersetzt.

7. Dem § 47 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher bezogen auf seinen Ortsteil zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 eingeräumt werden."

8. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b eingefügt:

" § 85a Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei Aufgabenübertragungen

(1) Bei einer Aufgabenübertragung sollen in einer Vereinbarung Regelungen zum Übergang der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens und der Schulden oder zum Nichtübergang getroffen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden keine Regelungen getroffen, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie vollständig auf die die Aufgabe übernehmende Gemeinde, sofern die Zuordnung zu einer einzelnen Aufgabe vollständig oder zu mehr als 50 Prozent möglich ist.

(3) Ist eine Zuordnung nach Absatz 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie anteilig auf die Gemeinde, auf die die Aufgabe übertragen wird, nach dem prozentualen Anteil der Aufgabenerfüllung.

(4) Ist eine Aufteilung nach Absatz 3 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, findet ein Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden nicht statt. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie die Nutzung von Vermögensgegenständen zu treffen. Satz 2 gilt entsprechend für Mitnutzungen nach Absatz 2.

§ 85b Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen

(1) Der Übergang des Vermögens und der Schulden erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet. Die mit dem Übergang verbundenen Rechte und Pflichten sind darüber hinaus jeweils im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.

(2) Zu Rechten und Pflichten gehören auch alle nichtbilanzierten Rechte und Pflichten. Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und Schulden.

(3) Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Haushaltsjahres über, in dem die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung stattfindet.

(4) Werteberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren. Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.

(5) Soweit für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen gemäß § 85a Absatz 4 bei der Gemeinde verbleibt, die die Aufgabe überträgt, geht bei einer mehr als 50-prozentigen Nutzung für die übertragene Aufgabe das wirtschaftliche Eigentum daran auf die Gemeinde über, auf die die Aufgabe übertragen wurde."

9. In § 102 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bis einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017" gestrichen.

10. In § 130 Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und den Verbandsgemeinden" eingefügt.

11. § 133 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und soll nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ämter sollen möglichst Bereiche umfassen, deren Größe und Einwohnerzahl so zu bemessen sind, dass eine leistungsfähige, sparsam und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird, die eine optimale Aufgabenerfüllung im Bürgerinteresse sicherstellt und in der Lage ist, die gemeinsame Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben zu fördern. Bei der Bildung, Änderung und Auflösung von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen."(3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen."

12. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 134 Bildung, Änderung und Auflösung der Ämter" § 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt bilden, ändern oder auflösen."Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einzelheiten der Bildung oder Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln."Die Einzelheiten der Änderung oder des Zusammenschlusses, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln."

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden."Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen."Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung, Auflösung oder den Zusammenschluss von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen."

bb) Satz 2

Ein Zusammenschluss von Ämtern kann auch dann angeordnet werden, wenn das neue oder vergrößerte Amt aus bis zu acht amtsangehörigen Gemeinden besteht.

wird aufgehoben.

13. § 135 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgabe" die Wörter "vor dem 16. Oktober 2018" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat."

14. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1,

(1) Bisheriges Recht im Sinne dieser Vorschrift sind die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und die Amtsordnung für das Land Brandenburg in der letzten gültigen Fassung. Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen.

3 bis 6,

(3) § 3 Abs. 4 und 6 gilt auch für kommunale Satzungen, Rechtsverordnungen und Flächennutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht wurden. Die Frist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(4) Die Hauptsatzung ist in einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in der Hauptsatzung, die gegen zwingende Vorschriften der Kommunalverfassung verstoßen, sind nichtig. Die Wirksamkeit der Hauptsatzung im Übrigen bleibt unberührt.

(5) Solange die Hauptsatzung Formen der Einwohnerbeteiligung nicht regelt, gilt das bisherige Recht.

(6) Einwohneranträge und Bürgerbegehren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich eingereicht wurden, dürfen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nach bisherigem Recht zulässig waren.

8 bis 13

(8) § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 6 und 7 gelten für Wahlen und Bestellungen, die aufgrund des bisherigen Rechts erfolgt sind und sich nicht mit Ablauf der Wahlperiode der Vertretung erledigt haben, entsprechend.

(9) Die erste für § 45 Abs. 3 maßgebliche Neuwahl ist die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattfindende Kommunalwahl.

(10) Regelungen in der Hauptsatzung über die Anzahl der Mitglieder und den Vorsitzenden des Hauptausschusses sind unwirksam.

(11) Ein Beanstandungsverfahren, das nach bisherigem Recht eingeleitet wurde, wird gemäß § 55 fortgesetzt. § 55 Abs. 1 Satz 11 findet auf Verfahren keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Kommunalaufsicht anhängig sind.

(12) Regelungen in der Hauptsatzung über die weitere Reihenfolge der Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten durch die Beigeordneten gelten fort, solange die Vertretung keinen Beschluss nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gefasst hat, längstens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; ist der Beschluss nach sechs Monaten nicht gefasst, richtet sich die Reihenfolge der Stellvertretung nach der Amtszeit als Beigeordneter. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so nimmt die nach bisherigem Recht zum Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten bestimmte Person diese Aufgabe solange wahr, bis die Vertretung den Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 1 gefasst hat. Zusätzliche nach bisherigem Recht bestimmte Stellvertreter, die nicht Beigeordnete sind, nehmen diese Aufgabe solange wahr, bis der Hauptverwaltungsbeamte nach § 56 Abs. 3 Satz 3 eine andere Bestimmung getroffen hat.

(13) § 57 findet auf Erklärungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Erklärungen, die nach den Vorschriften des bisherigen Rechts über die Abgabe von Erklärungen schwebend unwirksam sind, können nach § 57 genehmigt werden.

und 15,

(15) Regelungen in der Hauptsatzung, die nach bisherigem Recht die Zuständigkeit für beamten- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen teilweise auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen, gelten als Regelungen im Sinne des § 62 Abs. 3, soweit eine Einschränkung der Zuständigkeit nach dieser Vorschrift zulässig ist.

17 und 18

(17) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, ist die Haushaltssatzung abweichend von § 67 Abs. 4 spätestens bis zum 31. Juli des betreffenden Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(18) Ergibt sich für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, allein aus Anlass der Umstellung der Haushaltswirtschaft die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 63 Abs. 5, so entfällt diese Pflicht für den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, wenn darin das Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs dargestellt werden kann. In begründeten Einzelfällen kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag einen längeren Zeitraum genehmigen.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2, 7, 14 und 16 werden die Absätze 1 bis 4.

c) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 5 und die Angabe "2013" wird durch die Angabe "2024" ersetzt.

d) Absatz 20

(20) Bei der Erstellung des Gesamtabschlusses gemäß § 83 sind die Zweckverbände, die noch kameral buchen, nicht zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 21 wird Absatz 6 und Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden."Eine Berichtigung kann letztmalig im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 oder im vierten der Eröffnungsbilanz für eine Gebietsänderung oder eine Aufgabenübertragung folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden, sofern dieser auf einen späteren Zeitpunkt fällt."

f) Absatz 22

(22) § 135 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet auch in laufenden gerichtlichen Verfahren oder Rechts- und Verwaltungsgeschäften Anwendung.

wird aufgehoben.

g) Die bisherigen Absätze 23 und 24 werden die Absätze 7 und 8.

h) Absatz 25

(25) § 100 Absatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 31) einer Genehmigung bedurften und noch nicht genehmigt worden sind.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), das durch das Gesetz vom 28. November 2017 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Gemeinden und Landkreise" durch die Wörter "Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise" ersetzt.

2. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Ortsgemeinden und mitverwaltete Gemeinden gilt Satz 5 entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 46 wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Übergangsregelung bis zur Bildung der Ämter" § 46 (weggefallen)".

2. In § 3 Absatz 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden" ein Komma und die Wörter "die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ämter" ein Komma und die Wörter "Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden" eingefügt.

4. In § 25a Absatz 4 Nummer 8 werden nach dem Wort "Ämter" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Amt" ein Komma und die Wörter "eine Verbandsgemeinde" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" und das Wort "Amtsausschuss" durch die Wörter "Amtsausschuss, bei Verbandsgemeinden die Verbandsgemeindevertretung" ersetzt.

6. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsdirektor" ein Komma und die Wörter "der Verbandsgemeinden vom Verbandsgemeindebürgermeister" eingefügt.

7. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ämter" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

8. § 46

§ 46 Übergangsregelung bis zur Bildung der Ämter

Bis zur Bildung der Ämter (§ 3 Abs. 1) nehmen Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die kreisangehörigen Gemeinden über 5.000 Einwohner, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise wahr.

wird aufgehoben.

9. In § 47 Absatz 3a werden nach den Wörtern "auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde" ein Komma und die Wörter "einer Verbandsgemeinde" sowie nach den Wörtern "auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde" ein Komma und die Wörter "einer Verbandsgemeinde" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes

Das Brandenburgische Vermessungsgesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ämter" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

2. In § 28 Satz 1 werden nach dem Wort "Ämter" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung

In § 5 Absatz 3 Satz 2 der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 47) wird nach dem Wort "Städten" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

§ 57 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 58 Absatz 6 und 7 zuständig sind."2. die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und Verbandsgemeinden als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 58 Absatz 6 und 7 zuständig sind."

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "amtsfreien Gemeinden und die Ämter" durch die Wörter "amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung

§ 2 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2016 (GVBl. II Nr. 60) wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag oder die Anzeige mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde oder beim Amt einzureichen."(5) Ist die amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag oder die Anzeige mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde einzureichen."

Artikel 15
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg

Dem § 17 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a oder im Falle des Satzes 4 das Mitglied des Zweckverbandes eine amtsangehörige Gemeinde oder Ortsgemeinde und ist das Amt, dem die Gemeinde angehört oder die Verbandsgemeinde, der die Ortsgemeinde angehört, nicht Mitglied des Zweckverbandes, ist das Mitglied mit der höchsten Einwohnerzahl örtlich zuständig."

Artikel 16
Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes

In § 13 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 29. September 2016 (GVBl. I Nr. 21) wird nach den Wörtern "gewährt den" das Wort "Verbandsgemeinden" und ein Komma eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Bekanntmachungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 18
Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

(nicht dargestellt)

Artikel 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181667

ENDE