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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 30 vom 16.12.2022)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgSpMG - Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind neben der Gebärdensprache auch anerkannte Kommunikationshilfen.

(3) Für die allgemeine Beeidigung von sonstigen gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern gilt das Gerichtsdolmetschergesetz. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Subdelegation

(1) Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die nach Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung

(1) Von der durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle (zuständige Stelle) wird auf Antrag allgemein beeidigt oder ermächtigt, wer

  1. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
  2. volljährig ist,
  3. geeignet ist,
  4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  5. zuverlässig ist und
  6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden beziehungsweise der zu ermächtigenden Sprache verfügt.

(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher
    1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf oder
    2. im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist;
  2. als Übersetzerin oder Übersetzer
    1. im Inland eine Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf oder
    2. im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch Prüfungen nach Satz 1 nachgewiesen werden.

(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die antragstellende Person verhängt worden ist,
  4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
  5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

(4) Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der antragstellenden Person eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.

(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung besteht und

  1. für die jeweilige Sprache im Inland keine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a angeboten wird oder
  2. es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung gibt.

(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden beziehungsweise ermächtigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
  2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung,
  4. der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.

(3) Bei antragstellenden Personen, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragstellende Personen, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.

§ 5 Beeidigung, Ermächtigung und Bezeichnung

(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass sie oder er treu und gewissenhaft übertragen werde. Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

(2) Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist es untersagt, Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten. Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren.

(3) Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist

  1. eine Niederschrift zu fertigen und
  2. der jeweiligen Sprachmittlerin oder dem jeweiligen Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.

(4) Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist. Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.

(5) Die Ermächtigung umfasst das Recht, nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. Für die Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt.

§ 6 Befristung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf

(1) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung sind aktuelle Nachweise nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er oder sie sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die zuständige Stelle fort.

(2) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.

(3) Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung können widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler

  1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
  2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
  3. gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

§ 7 Verlust und Rückgabe der Urkunde

(1) Der Verlust der gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgehändigten Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Beeidigung oder Ermächtigung

  1. nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Zeitablauf geendet hat,
  2. nach § 6 Absatz 2 unwirksam geworden ist,
  3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
  4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
  5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sowie die nach § 6 erforderlichen personenbezogenen Daten und Angaben (Daten) verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu diesen Daten gehören der Name, die Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung und die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist. Mit Einwilligung der antragstellenden Person können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) Die zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten oder ermächtigten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.

(3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.

(5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

(6) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, werden auf Antrag in die nach Absatz 2 Satz 2 geführte Datenbank eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen). Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu stellen. Eingetragen wird auch die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht, in dessen Sprache. Lässt diese Bezeichnung Verwechslungen mit den Bezeichnungen nach § 5 Absatz 4 zu, so ist eine Abänderung oder Ergänzung anzuordnen. Unter der eingetragenen Bezeichnung sind die vorübergehenden Dienstleistungen zu erbringen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Das Gleiche gilt, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler verstirbt oder den Antrag auf Löschung der Eintragung stellt. Dieser Absatz dient der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 9 Anzeigepflicht der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer Daten gemäß § 8 Absatz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2) Verlegt die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine berufliche Niederlassung in den Bezirk eines anderen Landgerichts innerhalb des Landes Brandenburg, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die ursprünglich zuständige Stelle zu erfolgen. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung außerhalb des Landes Brandenburg hat die Mitteilung an die nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zuständige Stelle außerhalb des Landes Brandenburg zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverarbeitung richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften.

§ 10 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Zuständigkeitsdelegation

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer" nach § 5 Absatz 4 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes wird auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 11 Kosten

Für Verfahren nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und nach diesem Gesetz werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz erhoben.

§ 12 Übergangsvorschriften

Die nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher dürfen sich im Land Brandenburg auf diese Ermächtigungen und Beeidigungen bis zum 1. Januar 2027 berufen. Die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes bleiben unberührt.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 3 bis 7 und 8 Absatz 6 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und durch die §§ 8 und 9 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes

Die Anlage des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 4.2 werden folgende Nummern 4.3 und 4.4 eingefügt:

Nr.GegenstandGebühren
"4.3Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz, § 7 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz und § 6 Absatz 1 Brandenburgisches Sprachmittlergesetz)70 Euro
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 Euro
4.4Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden70 Euro
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 Euro".

2. Die bisherige Nummer 4.3 wird Nummer 4.5 und in der Spalte Gegenstand werden die Wörter "Nummern 4.1 und 4.2" durch die Wörter "Nummern 4.1 bis 4.4" ersetzt.

3. In der Zeile nach der neuen Nummer 4.5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Die Beeidigung oder Ermächtigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei."Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 sowie die Gebühren zu den Nummern 4.3 und 4.4 werden jeweils nicht nebeneinander erhoben."

4. Die bisherige Nummer 4.4 wird Nummer 4.6.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 4. Dezember 1995 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
" § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 20a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 20b Auskunftserteilung an öffentliche Stellen".

b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Einschränkung von Grundrechten".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Wörter "oder elektronische Wahl" eingefügt.

c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:

altneu
"(6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen. Die Sitzung der Vertreterversammlung kann vollständig oder teilweise auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.

(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vertreter. Die Änderung der Satzung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(8) Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, das im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium entscheidet.

(9) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbunden Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."

4. Dem § 21 werden die folgenden §§ 20 bis 20b vorangestellt:

" § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder sonstiger Leistungsberechtigter darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an das Versorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 erforderlich ist.

§ 20a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35) darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.

(2) § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist entsprechend anzuwenden.

§ 20b Auskunftserteilung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 20, 20a und 20b werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt."

Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten."(3) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten nur zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten. Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk Auskunft über
  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten abweichend von Satz 1 an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Durch die Absätze 1 bis 4 wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."(5) Durch die Absätze 1 bis 4 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse der Kammerversammlung außerhalb von Sitzungen schriftlich gefasst werden. In diesem Fall sind Beschlüsse abweichend von Absatz 2 nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kammerversammlung an der Beschlussfassung teilnimmt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 132 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 132 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

" § 132 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 290), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20b folgende Angabe eingefügt:

" § 20c Auskunftserteilung an öffentliche Stellen".

2. Nach § 8 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Sitzung der Vertreterversammlung kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen."

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

" (6) Die Sitzung des Vorstands kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands im Einzelfall schriftlich gefasst werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen."

4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter "des Deckungsstockes gemäß § 54" durch die Wörter "des Sicherungsvermögens nach § 215" und die Wörter "Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens sowie hierzu erlassener" durch die Wörter "Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der maßgeblichen" ersetzt.

5. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:

" § 20c Auskunftserteilung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

6. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 24 Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 20a bis 20c werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt."

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch den neuen § 5a Absatz 3 Satz 2 des Heilberufsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes eingefügt wird, werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten das Brandenburgische Dolmetschergesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 21) geändert worden ist, und die Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl. II S. 709), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juli 2016 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 222719

ENDE