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LStatG - Landesstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Land Berlin

- Berlin -

Vom 9. Dezember 1992
(GVBl. S. 365; 16.07.2001 S. 260; 17.12.2003 S. 617; 30.03.2006 S. 300; 02.02.2018 S. 160 18; 12.10.2020 S. 807 20)



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe der Statistik

Die Statistik für Landeszwecke (Landesstatistik) hat die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Landesstatistik werden politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Wirtschaft, öffentliche Hand, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Landesstatistik ist ein wichtiges Hilfsmittel für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 Begriffe

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins und von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Dazu gehören:

  1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union),
  2. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  3. Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),
  4. Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen. Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben durch Verwaltungsvorschriften des Senats oder mit Zustimmung der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltungen übertragen werden.

§ 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die ausschließlich nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

§ 4 Statistiken im Verwaltungsvollzug

(1) Für Statistiken im Verwaltungsvollzug sind die Verwaltungen zuständig, bei denen die Daten des Verwaltungsvollzuges anfallen oder vorliegen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der auftraggebenden Verwaltung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Besondere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Soweit Verwaltungsstellen Berlins nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Statistik bearbeiten, haben sie vor Erhebung der Statistik dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Verfügung zu stellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.

(6) Die Verwendung der Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug im Rahmen des Statistischen Informationssystems richtet sich nach Abschnitt III.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten 20

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), ist auch ohne Einwilligung für statistische Zwecke zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem statistischen Zweck möglich ist; es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis eine Anonymisierung erfolgt, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten bleibt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(3) Die in Artikel 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.

Abschnitt II
Landesstatistiken

§ 6 Anordnung von Landesstatistiken 20

(1) Die Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Die Ergebnisse der Landesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Landeszwecke erforderlich sein.
  2. Die Landesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen.
  3. Die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Landesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen 100.000 EUR innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht, sonstige Landesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Der Senat erstattet dem Abgeordnetenhaus alle drei Jahre, erstmals im Jahr 1994, einen Bericht über die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken sowie über die Statistiken nach § 8. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Land Berlin entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die dort genannten Statistiken als koordinierte Länderstatistiken oder auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt werden.

(6) Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist den Erfordernissen einer modernen Informationsgesellschaft und dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung zu tragen; es ist insbesondere zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken. Alle Statistiken sollen in regelmäßigen Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Bei der Auswertung statistischer Daten soll in der Regel nur auf anonymisierte Einzelangaben zurückgegriffen werden.

(7) Der Senat wird ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung die Durchführung einer Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Der Senat wird außerdem ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung von der vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(8) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen.

§ 7 Maßnahmen zur Durchführung von Landesstatistiken

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistiken

  1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens, nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

  1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 8 Erhebungen für besondere Zwecke

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(2) Zur Klärung wissenschaftlichmethodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens 1.000 Befragte erfassen. Sie werden von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Zustimmung der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung angeordnet.

(4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig.

§ 9 Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften

(1) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale 20

(1) Landesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2, § 23 oder ein anderes Gesetz es zulassen.

(2) Der Name des Bezirks und des Ortsteils, die Blockseite und die Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale verarbeitet werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluss der jeweiligen Erhebung verarbeitet werden. Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch und mindestens einen Hektar groß ist.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Bezirks die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.

§ 11 Erhebungsvordrucke 20

(1) Sind Erhebungsunterlagen durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsunterlagen vorgesehen ist.

(3) Die Erhebungsunterlagen können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsunterlagen anzugeben.

§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 23 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Landesstatistiken dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebung sind sie zu löschen.

§ 13 Adressdateien

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg führt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

  1. bei der Vorbereitung von Landesstatistiken
    1. zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
    2. zur Auswahl der in Suchproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
    3. zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
  2. bei der Erhebung von Landesstatistiken für
    1. den Versand der Fragebögen,
    2. die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
  3. zur Aufbereitung von Landesstatistiken für
    1. die Leberprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
    2. statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,
    3. Hochrechnungen bei Stichproben,
    4. Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.

(2) Zur Führung der Adressdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:

  1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
  2. Rechtsform bei Unternehmen,
  3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. Zahl der tätigen Personen,
  5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
  6. Datum der Aufnahme in die Adressdatei.

(3) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

§ 14 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung einer Landesstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

§ 15 Auskunftspflicht 20

(1) Landesstatistiken werden im Grundsatz ohne Auskunftspflicht durchgeführt. Durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift kann festgelegt werden, dass die Erhebung mit Auskunftspflicht geschehen soll, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausreichende Ergebnisse durch Befragung ohne Auskunftspflicht nicht erreicht werden können. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen Berlins zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung der Landesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder der sonstigen Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsunterlagen der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für die Erhebungsstellen kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so können die in den Erhebungsunterlagen enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher Auskunftserteilung die ausgefüllten Erhebungsunterlagen den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik gemacht worden sind, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Landesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für

  1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
  2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf Verwaltungsstellen Berlins beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
  3. Einzelangaben, die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
  4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik amtlich betrauten Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

(3) Für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Einzelangaben aus Landesstatistiken an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Die Übermittlung von Einzelangaben aus Landesstatistiken an gesetzgebende Körperschaften oder oberste Bundes- oder Landesbehörden ist nur zulässig, soweit dies die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften zulassen.

(5) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

§ 17 Informationspflicht 18 20

Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu informieren über:

  1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),
  3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
  4. die Trennung und Löschung (§ 12),
  5. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
  6. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
  7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (§ 13),
  8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).

§ 18 Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

§ 19 Strafvorschrift

Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 Bußgeldvorschrift 20

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsunterlagen in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Abschnitt III
Sonstige Auswertungen

§ 21 Statistisches Informationssystem

Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug und Daten aus Landesstatistiken dürfen in dem vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg geführten Statistischen Informationssystem verwendet werden.

§ 22 Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug 20

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung, welche Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Registers und der Datei,
  2. speichernde Stelle,
  3. Bezeichnung der zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
  4. den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
  5. Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.

§ 23 Verarbeiten von Daten, Trennung 20

(1) Für die Erfüllung seiner Aufgaben darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg alle Daten, die ihm aus der Durchführung von Landesstatistiken zur Verfügung stehen, miteinander verknüpfen und auswerten, soweit dies ausdrücklich durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift für zulässig erklärt wird. Daten aus dem Verwaltungsvollzug, die dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grund eines Landesgesetzes und nach § 22 zur Verfügung stehen, dürfen miteinander verknüpft und ausgewertet werden, soweit das jeweilige Landesgesetz dies ausdrücklich erklärt. Einzelangaben, die dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus der Durchführung von Statistiken der Europäischen Union und Bundesstatistiken zur Verfügung stehen, dürfen nur verwendet und insbesondere mit Daten nach Satz 1 verknüpft werden, soweit dies Rechtsvorschriften des Bundes zulassen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Für die Erfüllung seiner Aufgaben dürfen Erhebungsmerkmale auch jedem nach Straße und Hausnummer bezeichneten Gebäude im Land Berlin zugeordnet werden.

(3) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 24 Geheimhaltung Übermittlung von Ergebnissen 20

(1) Für die Geheimhaltung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 2 und 5entsprechend. Die Verfügungsbefugnis der Verwaltungsstellen Berlins über die von ihnen gespeicherten sonstigen Daten wird dadurch nicht berührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Ergebnis einer Auswertung, das sich noch Einzelpersonen zuordnen lässt, der auftraggebenden Stelle nur dann übermittelt werden, wenn die Auswertung allein mit den von dieser Stelle zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt worden ist.

(3) Für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Berlins statistische Auswertungen aus automatisierten Registern oder aus Dateien aus dem Verwaltungsvollzug übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die nach § 22 zu erlassende Rechtsverordnung dies im Einzelfall zulässt. Beim Empfänger muss die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet sein. Veröffentlichungen statistischer Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.

Abschnitt IV
Übermittlung von Schlüsseln regionaler Klassifizierungssysteme

§ 25 Voraussetzungen und Empfänger 20

An Verwaltungsstellen können zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben für die regionale Zuordnung bei ihnen vorhandener Daten Schlüssel von regionalen Klassifikationssystemen übermittelt werden. Die Übermittlung an andere Personen oder Stellen ist zulässig, soweit der Empfänger ein öffentliches Interesse an der Kenntnis glaubhaft macht und sichergestellt ist, dass die Verarbeitung der Daten schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Statistik zuständige Senatsverwaltung.

§ 27 In-Kraft-Treten

§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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