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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung dienstrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen
- Berlin -

Vom 17. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 61 vom 22.12.2020 S. 1482)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Höchstaltersgrenzen bei Einstellung und Versetzung".

b) Die Angabe zu § 110a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110a (aufgehoben)" § 110a Übergangsvorschrift zu § 8a".

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Höchstaltersgrenzen bei Einstellung, Umwandlung und Versetzung

(1) Einstellungen (§ 5 Absatz 1 des Laufbahngesetzes) in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin dürfen nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Satz 1 zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Die Umwandlung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes) eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes darf nur erfolgen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (GVBl. S. 282) in den Dienst des Landes Berlin tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Lebensalters das 50. Lebensjahr, wenn die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vorliegen. Die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 4 zulassen, wenn

  1. keine Bewerbungen geeigneter jüngerer Bewerberinnen oder Bewerber vorliegen und die Ablehnung der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden würde oder
  2. im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes und die Qualifikation der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person ein dringendes dienstliches Interesse an der Übernahme in den Dienst des Landes Berlin besteht.

Die Zulassung einer Ausnahme von Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht vorliegen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 entscheidet der Landespersonalausschuss nicht über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 wird hinausgeschoben für

  1. Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen,

insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person

  1. vom Abgeordnetenhaus zu wählen ist,
  2. in ein Amt nach § 46 Absatz 1 berufen wird,
  3. verbeamtete Dienstkraft der mittelbaren Landesverwaltung (§ 2 Absatz 2 Satz 2) ist und aus dem Dienst einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,
  4. auf Grund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz als verbeamtete Lehrkraft in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,
  5. aus dem Richterverhältnis zum Land Berlin in ein Beamtenverhältnis berufen wird oder
  6. einen Rechtsanspruch auf Einstellung als verbeamtete Dienstkraft in den Dienst des Landes Berlin hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Über Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 entscheiden die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit."

(Red. Anm.: Diese Änderung wurde schon in Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) durchgeführt)
3. In § 77 Absatz 1 wird die Angabe "2 bis 8" durch die Angabe "2 bis 7" ersetzt. *

4. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

" § 110a Übergangsvorschrift zu § 8a

Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes, die im unmittelbaren Anschluss an ein am 31. Dezember 2020 bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes erfolgt oder eine Umwandlung eines am 31. Dezember 2020 bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes, ist unbeschadet des § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 zulässig, wenn die in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmende Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder der Umwandlung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

Artikel 2
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

altneu
" § 32 (weggefallen)".

2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "auch" durch die Wörter "auf Grund von physischen Anforderungen nach den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeit an die Beamtinnen und Beamten Mindest- und" ersetzt und werden nach dem Wort "Höchstaltersgrenzen" die Wörter "sowie Ausnahmen hiervon" eingefügt.

3. § 32 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Dem § 93 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 8a Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Einstellung oder Versetzung in den Dienst der Hochschule nur erfolgen darf, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes findet auf Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Berliner Richtergesetzes

In § 10 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 8a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes auch dann keine Anwendung findet, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person einen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung im Richterverhältnis zum Land Berlin hat oder mit Zustimmung des Richterwahlausschusses in ein Richterverhältnis zum Land Berlin berufen wird."

Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 48 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung

§ 5 der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 108), die zuletzt durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 7
Änderung der Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste

§ 11 der Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste vom 30. Juni 2015 (GVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 8
Änderung der Laufbahnverordnung technische Dienste

Die Laufbahnverordnung technische Dienste vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 23) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt geändert:

altneu
" § 7 (weggefallen)"

2. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen

§ 10 der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen vom 16. September 2014 (GVBl. S. 355), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 10
Änderung der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst

Die Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2019 (GVBl. S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 22 wird gestrichen.

b) Die Angaben zu den §§ 22 und 23 werden durch die bisherigen Angaben zu den §§ 23 und 24 ersetzt.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 und 4 ist ein vollendetes Mindestalter von 21 Jahren erforderlich."

3. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zulassung von Justizfachangestellten zur Gerichtsvollzieherausbildung ist bis zu einem vollendeten Höchstalter zulässig, welches 22 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten liegt."

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "nach bestandener Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 2" wird durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

5. § 22 wird aufgehoben.

6. Die §§ 23 und 24 werden die §§ 22 und 23.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

______
*) Nummer 3 ist wegen Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) gegenstandslos.

ID: 202598

ENDE