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DVO GemO - Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2000
(GBl. 2001 S. 2; 14.10.2008 S. 313 08; 28.10.2015 S. 870 15; 18.11.2024 Nr. 102 24)
Gl.-Nr.: 2802-1
Auf Grund von § 144 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9, 10, 13 und 17 der Gemeindeordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. September 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) wird verordnet:
Zu § 4:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen 15 24
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.
(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse der Gemeinde anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich (des Ortsrechts gültig ab 01.02.2025 der öffentlichen Bekanntmachungen) erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite erfolgen; sie darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kosten pflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. (Gültig bis 31.01.2025 Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.) (Gültig ab 01.02.2025 Sie sind für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern.)
(3) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.
(4) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass
(5) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.
Zu § 5:
§ 2 Name und Bezeichnung 08 24
(1) Die Bestimmung des Namens einer neugebildeten Gemeinde, die Feststellung und die Änderung eines Gemeindenamens sowie die Verleihung der Bezeichnung ≫Stadt≪ und sonstiger Bezeichnungen werden in dem für die Veröffentlichungen des Innenministeriums bestimmten Amtsblatt bekanntgegeben. Das gleiche gilt für die Weiterführung der Bezeichnung ≫Stadt≪ durch die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde sowie für die Weiterführung einer sonstigen Bezeichnung für einen Ortsteil der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.
(2) Ortsteile können einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder wenn sie erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
(3) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Ortsteils (die Archivbehörde gültig ab 01.02.2025 das Landesarchiv Baden-Württemberg), die zuständige Stelle für Volkskunde, das Statistische Landesamt, die Deutsche Post AG, das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung und, sofern die Gemeinde oder der Ortsteil an einem Schienenweg der Eisenbahn liegt, das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Schienenweg betreibt, und die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Schienenweg im regelmäßigen Personenverkehr benutzen, zu hören.
(4) Die Benennung oder Umbenennung eines Ortsteils ist öffentlich bekanntzumachen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den im Vorverfahren gehörten Stellen sowie dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
Zu § 6:
(1) Die Gemeinde hat ihrem Antrag auf Verleihung des Rechts zur Führung eines Wappens drei farbige Zeichnungen des Wappenentwurfs und eine Stellungnahme (der zuständigen staatlichen Archivbehörde gültig ab 01.02.2025 des Landesarchivs Baden-Württemberg) beizufügen.
(2) Das Recht zur Führung einer Flagge kann nur den Gemeinden verliehen werden, die ein Wappen führen. Die Flagge kann nicht mehr als zwei Farben haben. Die Farben der Flagge sollen den Wappenfarben entsprechen.
(1) Das Dienstsiegel der Gemeinde ist für den urkundlichen Verkehr in allen Angelegenheiten der Gemeinde einschließlich der Weisungsaufgaben bestimmt.
(2) (Gültig bis 31.01.2025 Das Dienstsiegel wird in kreisrunder Form als Prägesiegel mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm hergestellt.) (Gültig ab 01.02.2025 Das Dienstsiegel wird in kreisrunder Form als Prägesiegel mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi oder als Klebesiegel mit einem Durchmesser von jeweils mindestens 12 mm hergestellt.) (Gültig ab 01.02.2025 Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell ein- oder aufgedruckt werden.) Beim Prägesiegel werden Wappen und Umschrift in erhabener Prägung und beim Farbdruckstempel in dunklem Flachdruck dargestellt. Kreisangehörige Gemeinden können der aus ihrer Bezeichnung und ihrem Namen bestehenden Umschrift den Namen des Landkreises hinzufügen. In der Beschriftung des Dienstsiegels kann die Bezeichnung der einzelnen siegelführenden Dienststelle beigefügt werden.
(3) Die Zahl der zu beschaffenden Dienstsiegel ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Dienstsiegel sind zur Sicherung gegen missbräuchliche Verwendung von den zur Verwendung des Siegels ermächtigten Bediensteten unter Verschluss zu halten; sie sind außerhalb der Dienststunden so aufzubewahren, dass Missbrauch und Verlust durch Diebstahl soweit wie möglich ausgeschlossen sind.
Zu § § 7 bis 9:
§ 5 Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten
Sind für Gemeinden, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, verschiedene Rechtsaufsichtsbehörden zuständig, trifft die gemeinsame obere Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung. Gehören die beteiligten Gemeinden zum Bezirk verschiedener oberer Rechtsaufsichtsbehörden, bestimmt das Innenministerium die zuständige obere Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 6 Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Gebietsänderungen
(1) Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung ist
(2) Zuständige Kommunalaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes sind die in Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden.
(3) Gehören die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden zum Bezirk verschiedener oberer Rechtsaufsichtsbehörden, bestimmt das Innenministerium die zuständige obere Rechtsaufsichtsbehörde.
Zu § 10:
§ 7 Hand- und Spanndienste
(1) In der Satzung über Hand- und Spanndienste ist zu bestimmen, dass zur Erfüllung vordringlicher Pflichtaufgabe
(2) Werden in der Satzung Bestimmungen über die Gewährung einer Vergütung getroffen, ist sie nach einem für alle Betroffenen gleichmäßig festzusetzenden Satz zu bemessen, der den ortsüblichen Stundenlohn für ungelernte Arbeiter nicht übersteigen soll. Die Maßstäbe für die Geldablösung sind in der Satzung so festzulegen, dass für die Ersatzleistung in Geld die zu leistenden Dienste durch bezahlte Arbeitskräfte besorgt werden können; wird eine Vergütung gewährt, ist sie auf die Geldablösung anzurechnen.
Zu § 11:
§ 8 Anschluss- und Benutzungszwang 15
(1) In der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang sind insbesondere zu regeln und zu bestimmen:
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang muss unter gleichen Voraussetzungen den von ihm betroffenen Personenkreis gleichmäßig belasten. Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung sind auf besonders gelagerte Tatbestände zu beschränken.
§ 9 Ordnungsgeld
(1) Das Ordnungsgeld nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und § 17 Abs. 4 der Gemeindeordnung beträgt mindestens 50 Euro .
(2) Das Ordnungsgeld ist schriftlich in bestimmter Höhe aufzuerlegen. Dabei ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen und auf die Möglichkeit der Beitreibung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hinzuweisen.
Zu § 40:
§ 10 Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse
(1) Für die Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann jeder Gemeinderat einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, hat er vor der Wahl dem Vorsitzenden des Gemeinderats gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er als Bewerber auftreten will.
(2) Jeder Gemeinderat hat bei Verhältniswahl eine Stimme, bei Mehrheitswahl soviel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.
(3) Bei Verhältniswahl gelten für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend; für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind Stellvertreter. Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung im Einzelnen.
(4) Der Gemeinderat entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
(5) Tritt ein gewähltes Mitglied nicht ein oder scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, rückt bei Verhältniswahl der nach der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag nächste Bewerber, bei Mehrheitswahl der nach der Stimmenzahl nächste Bewerber nach.
Zu § 42:
§ 11 Amtsantritt des Bürgermeisters
Der Bürgermeister hat nach seiner ersten Wahl in der Gemeinde der Rechtsaufsichtsbehörde den Tag seines Amtsantritts unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 63:
§ 12 Verteilung des Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden
Die Verteilung des persönlichen Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden ist von den beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung zu regeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Aufwand anteilmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen von den einzelnen Gemeinden zu tragen.
Zu § 100:
§ 13 Verfahren bei der Umwandlung von Gemeindegliedervermögen
(1) Die Gemeinde hat die beabsichtigte Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen und die Höhe der vorgesehenen Entschädigung den einzelnen Betroffenen schriftlich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen. Sie können gegen die vorgesehene Umwandlung und die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung Einwendungen erheben.
(2) Die Mitteilung und die öffentliche Bekanntmachung haben zu enthalten:
(3) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluss über die Umwandlung über die Einwendungen zu entscheiden. Der Beschluss über die Umwandlung ist den Betroffenen mit der Festsetzung der Entschädigung zuzustellen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 13. Februar 1976 (GBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), außer Kraft.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die Mindestsumme des Ordnungsgeldes bis zum 31. Dezember 2001 100 DM.
(3) § 10 Abs. 3 und 5 findet nur für nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführende Wahlen von Mitgliedern beschließender Ausschüsse Anwendung.
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1) Verkündet am 30.1.2001.
ENDE |