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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform
(VRWG - Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz)
Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 313)
Der Landtag hat am 1. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Reform der Verwaltungsstruktur
Artikel 1
Übertragung von Aufgaben der Schulaufsicht
Die bisher von den Staatlichen Schulämtern und den Landratsämtern als unteren Schulaufsichtsbehörden wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Staatlichen Schulämter als untere Sonderbehörden über.
Artikel 2
Übertragung von Aufgaben der Flurbereinigung
(1) Das Landesvermessungsamt erhält die Bezeichnung ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)≪.
(2) Die bisher von den Regierungspräsidien als untere und obere Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden und die vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum als obere Flurbereinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das Landesamt über.
Artikel 3
Personalbewirtschaftung Forst
Die Einheitsforstverwaltung (Einheitsforstamt) bleibt erhalten. Dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum werden die Stellen der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien zur Bewirtschaftung, einschließlich der Personalplanung und der Personalsteuerung, übertragen; die Wahrnehmung der Bewirtschaftungsbefugnis erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Regierungspräsidium.
Zweiter Teil
Allgemeine Regelungen
Artikel 4
Neufassung des Landesverwaltungsgesetzes
Artikel 5
Änderung des Ernennungsgesetzes
Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29.Januar 1992 (GBl. S.141), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums.≪
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
≫Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus.≪
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
≫a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,≪.
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
≫8. dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte;≪.
c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
≫9. den unteren Schulaufsichtsbehörden
für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks,
für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes das Recht, sie in dieses Amt zu befördern.≪
d) Es wird folgender Satz angefügt:
≫Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.≪
Artikel 6
Übernahme der Bediensteten der Stadt- und Landkreise
§ 1 Übernahme der Beamten der Stadt- und Landkreise
(1) Beamte der Stadt- und Landkreise, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die am 31. Dezember 2008 überwiegend Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen haben, können nach dem Prinzip der einseitigen Freiwilligkeit zum Land als Dienstherrn wechseln, sofern sie bis zum 1. Januar 2009 eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Das Land übernimmt diese Beamten statusgleich.
(2) Die Stadt- und Landkreise haben rechtzeitig alle für den Übergang der Beamten erforderlichen Verfügungen zu treffen und Beamte, die nicht von ihrem Recht auf einen Wechsel des Dienstherrn Gebrauch machen, nach Maßgabe des § 37 des Landesbeamtengesetzes an das Staatliche Schulamt abzuordnen.
§ 2 Übernahme der Tarifbeschäftigten der Stadt- und Landkreise
(1) Das Land wird den Tarifbeschäftigten eines Stadt- oder Landkreises, die am 31. Dezember 2008 Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörde oder Schulpsychologischen Beratungsstelle bei den Stadt- oder Landkreisen wahrnehmen, rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Angebot zum Abschluss eines am 1. Januar, spätestens am 1. Juli 2009 wirksam werdenden Arbeitsvertrags mindestens auf der Grundlage der Absätze 3 bis 7 unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Tarifbeschäftigten annehmen. Die Stadt- und Landkreise haben den Regierungspräsidien entsprechende Angaben zu machen.
(2) Tarifbeschäftigte, die nicht von ihrem Recht auf einen Wechsel des Arbeitgebers nach Absatz 1 Gebrauch machen, haben ihre Arbeitsleistung ab dem 1. Januar 2009 an einem Staatlichen Schulamt zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Tarifbeschäftigten, die erst nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Juli 2009 von ihrem Recht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Die Stadt- und Landkreise und das Land haben rechtzeitig alle für eine Personalgestellung oder Abordnung der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Tarifbeschäftigte, die nach Artikel 8 § 2 Abs. 1 oder 5 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes Arbeitnehmer eines Stadt- oder Landkreises geworden sind und im unmittelbaren Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zum Land nach Absatz 1 begründen, werden im Rahmen der für sie geltenden tariflichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes ab dem Zeitpunkt der Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses so behandelt, als ob das frühere Arbeitsverhältnis zum Land nicht geendet hätte. Satz 1 gilt für andere Tarifbeschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zum Stadt- oder Landkreis vor dem I . Februar 2008 begründet haben, mit der Maßgabe, dass sie so behandelt werden, als ob sie seit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum Stadt- oder Landkreis Tarifbeschäftigte des Landes gewesen wären; angerechnete Vorzeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden berücksichtigt. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Stadt- oder Landkreis im Zeitraum bis 31. Dezember 2008 ist so zu behandeln, als ob sie zu dem maßgebenden Zeitpunkt vom Land vorgenommen worden wäre. Die ab 1. Januar 2009 maßgebenden Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 oder 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 sind so zu berechnen, als ob der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vorn 12. Oktober 2006 und der TV-L bereits am 1. Oktober 2005 gegolten hätten und in § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder anstelle des 1. November 2008 der 1. Oktober 2007 gelten würde.
(4) Die Übernahme erfolgt im Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Tage vor der Übernahme. Ist die für das Land geltende tarifliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit am 1. Januar 2009 höher als beim bisherigen kommunalen Arbeitgeber gilt § 28 Abs. 1 TVÜ-Länder entsprechend; an die Stelle des dort in Satz 2 genannten Datums ≫31. Januar 2007≪ tritt das Datum ≫31. März 2009≪.
(5) Tarifbeschäftigte eines Stadt- oder Landkreises, die anlässlich der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz in ein Arbeitsverhältnis zum Land wechseln, werden vom Land in Anwendung des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert nach Maßgabe der dortigen Satzung in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Sind bei Tarifbeschäftigten nach Absatz 5 mit dem Stadt- oder Landkreis Vereinbarungen zur Umwandlung von Entgeltansprüchen abgeschlossen worden, werden diese Vereinbarungen in Anwendung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vom 12.Oktober 2006 und der Durchführungshinweise des Finanzministeriums hierzu in der jeweils geltenden Fassung vom Land fortgeführt, vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung wurde in diesen Fällen bereits bisher bei der VBL durchgeführt.
(7) Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Stadt- oder Landkreis ergeben können, erhalten die Tarifbeschäftigten im Rahmen des Auflösungsvertrags eine pauschale Abfindung. Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 beträgt sie das Zweifache, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 das Dreifache des für den Monat Dezember 2008 zustehenden Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zuzüglich eines Betrags in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der zustehenden Sonderzahlung nach § 20 TVöD für das Jahr 2008 und dem Betrag der Sonderzahlung, die sich bei Anwendung des § 20 Abs.2 TV-L ergeben würde. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 wird die Abfindung zeitanteilig unter Berücksichtigung voller Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses gewährt. Unterschreitet der Zeitraum zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Land die Dauer von vier Jahren, ist die Abfindung ebenfalls entsprechend zu kürzen bzw. eine ausgezahlte Abfindung insoweit zurückzuzahlen. Wird der Arbeitsvertrag nach Absatz 1 Satz 1 erst nach dem 1. Januar 2009 wirksam, verringert sich die Abfindung nach den Sätzen 1 bis 4 für jeden vollen Monat des späteren Wirksamwerdens des Arbeitsverhältnisses um 1/48; bei einem Wirksamwerden nach dem 31. Dezember 2009 steht eine Abfindung nicht zu.
Artikel 7
Personalvertretung
§ 1 Bildung von Übergangspersonalräten für den Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen
(1) Bei den nach Artikel 1 eingerichteten Staatlichen Schulämtern werden für Grund-, Haupt-, Real- und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten mit Ausnahme der Heimsonderschulen und der diesen angegliederten Schulkindergärten Übergangspersonalräte gebildet. Ihnen gehören jeweils die Mitglieder der besonderen Personalräte an, die am 31. Dezember 2008 bei den bisherigen unteren Schulaufsichtsbehörden innerhalb des Bezirks des neuen Staatlichen Schulamts bestanden haben. Ersatzmitglieder für die Mitglieder des Übergangspersonalrats sind deren bisherige Ersatzmitglieder.
(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31.Juli 2010.
(3) Für die Übergangspersonalräte gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) entsprechend.
(4) Übergangspersonalräte, die für Schulen in mehreren Stadt- und Landkreisen zuständig sind, bilden nach § 32 LPVG einen neuen Vorstand. § 34 Abs. 1 LPVG gilt mit den Maßgaben, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und zur ersten Sitzung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen hat.
§ 2 Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums fier Ernährung und Ländlichen Raum
(1) Dem Personalrat am Dienstort Stuttgart und dem Gesamtpersonalrat beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung gehören ab 1. Januar 2009 bis zur nächsten Personalratswahl jeweils zwei weitere Beschäftigte des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung an, die am 31. Dezember 2008 Mitglied oder Ersatzmitglied des Personalrats beim Regierungspräsidium Stuttgart waren. Die Mitglieder bestimmt der Personalrat beim Regierungspräsidium Stuttgart unter Berücksichtigung beider Gruppen aus dem Kreis seiner zum Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung übergehenden Mitglieder oder, wenn solche nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, aus dem Kreis der entsprechenden Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied sind dessen bisherige Ersatzmitglieder.
(2) Dem Hauptpersonalrat beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum gehören ab 1. Januar 2009 bis zur nächsten Wahl des Hauptpersonalrats folgende weitere Mitglieder an:
Die Mitglieder nach Nummer 1 bestimmt der Hauptpersonalrat beim Innenministerium aus dem Kreis seiner im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raurn zugehenden Mitglieder aus den entsprechenden Verwaltungsbereichen oder, wenn solche nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, aus dem Kreis der entsprechenden Ersatzmitglieder. Mitglied nach Nummer 2 ist der Beschäftigte mit der höchsten Stimmenzahl bei der Wahl zum Hauptpersonalrat beim Wirtschaftsministerium. Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied sind dessen bisherige Ersatzmitglieder aus dem gleichen Verwaltungsbereich.
Artikel 8
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen richtet sich bei Beamten nach Artikel 11 Abs. 1 bis 7 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469). Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei einer Versetzung die Übernahme nach Artikel 6 § 2 gleichsteht.
Artikel 9
Verwaltungsvermögen, Ausgleich einmaliger Kosten
(1) Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen, die der Erfüllung der Aufgaben als untere Schulaufsichtsbehörden dienen, dem Land zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung anzubieten. Sofern die beweglichen Sachen auf Kosten der Stadt- oder Landkreise wegen der Verwaltungsstrukturreform neu beschafft wurden, erstattet das Land abweichend von Satz 1 die Kosten in Höhe des Verkehrswerts.
(2) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen
Artikel 10
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S.505), wird wie folgt geändert:
1. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
erworben werden. | ≫Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden.≪ |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn. | ≫(2) Ein Bewerber muss über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.≪ |
2. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
≫(2) Soweit ein Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung bestellt oder ein elektronisches System zur Kommunikation mit anonymen Hinweisgebern eingerichtet ist, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers, der sich an den Vertrauensanwalt gewandt oder das elektronische System benutzt hat, offen zu legen. Der Dienstherr hat in angemessener Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeitsrechte des Beamten gewahrt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienstherr auf andere Weise Kenntnis von der Identität des Hinweisgebers erhält.≪
Artikel 11
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 97 eingefügt:
≫ § 97 Beschäftigte der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien
Die Beschäftigten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sind Beschäftigte in den Geschäftsbereichen des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum.≪
Artikel 12
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350) wird wie folgt geändert:
In § 85 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 14≪ durch die Angabe ≫ § 17≪ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S.20), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ≫Staatsbehörde≪ durch die Worte ≫staatliche Behörde≪ ersetzt.
2. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Worte ≫die im Einzelfall 100 000 DM übersteigen≪ durch die Worte ≫die im jeweiligen Erstattungsfall 50 000 Euro übersteigen≪ ersetzt.
2. Die Worte ≫sie werden vom Land dem Landkreis erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist≪ werden durch die Worte ≫sie werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist und soweit in den Fällen der Nummern 1 bis 3 die Kosten im jeweiligen Erstattungsfall 10 000 Euro übersteigen≪ ersetzt.
3. In § 53 Abs.2 und in § 56 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
≫Die Kosten, die im jeweiligen Haftungsfall 10 000 Euro übersteigen, werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist.≪.
Artikel 14
Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1 ber. S.596, ber. 1993 S.155), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs.1, § 62 Abs.5 Satz 1 und in § 82 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe ≫ § 14≪ durch die Angabe ≫ § 17≪ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1.Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Betrag ≫766 Millionen Euro≪ durch den Betrag ≫765,8 Millionen Euro≪ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe ≫ § 29 a≪ die Worte ≫und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind,≪ eingefügt.
2. In § 2 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt:
≫11. im Jahr 2008.800 000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form.≪
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe ≫ § 14≪ durch die Angabe ≫ § 17≪ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Betrag ≫327,3 Millionen Euro≪ durch den Betrag ≫323,5 Millionen Euro≪ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Zahl ≫2005≪ durch die Zahl ≫2009≪ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden der Betrag ≫374 Millionen Euro≪ durch den Betrag ≫371,5 Millionen Euro≪ und die Zahl ≫2005≪ durch die Zahl ≫2009≪ ersetzt.
dd) Die Tabelle in Satz 6 erhält folgende Fassung:
≫Kreis | vom Hundert |
Stuttgart, Stadtkreis | 1,205 |
Böblingen | 3,192 |
Esslingen | 2,574 |
Göppingen | 2,117 |
Ludwigsburg | 2,652 |
Rems-Murr-Kreis | 3,147 |
Heilbronn, Stadtkreis | 0,274 |
Heilbronn, Landkreis | 2,937 |
Hohenlohekreis | 1,982 |
Schwäbisch Hall | 3,480 |
Main-Tauber-Kreis | 2,671 |
Heidenheim | 1,565 |
Ostalbkreis | 3,640 |
Baden-Baden, Stadtkreis | 0,269 |
Karlsruhe, Stadtkreis | 0,536 |
Karlsruhe, Landkreis | 3,830 |
Rastatt | 2,423 |
Heidelberg, Stadtkreis | 0,360 |
Mannheim, Stadtkreis | 0,546 |
Neckar-Odenwald-Kreis | 2,697 |
Rhein-Neckar-Kreis | 4,229 |
Pforzheim, Stadtkreis | 0,300 |
Calw | 2,554 |
Enzkreis | 1,958 |
Freudenstadt | 2,457 |
Freiburg, Stadtkreis | 0,433 |
Breisgau-Hochschwarzwald | 4,055 |
Emmendingen | 2,327 |
Ortenaukreis | 4,762 |
Rottweil | 1,985 |
Schwarzwald-Baar-Kreis | 2,431 |
Tuttlingen | 1,875 |
Konstanz | 2,090 |
Lörrach | 2,326 |
Waldshut | 2,831 |
Reutlingen | 2,794 |
Tübingen | 1,887 |
Zollernalbkreis | 2,302 |
Ulm, Stadtkreis | 0,313 |
Alb-Donau-Kreis | 3,009 |
Biberach | 2,936 |
Bodenseekreis | 2,001 |
Ravensburg | 3,783 |
Sigmaringen | 2,265 |
Summe | 100,000.≪ |
4. In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort ≫Kraftfahrzeugsteuer≪ die Worte ≫und den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer≪ eingefügt.
5. § 39 Abs. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Nummer 4 gestrichen, die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
≫Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 60500 Euro zugrunde gelegt wird.≪
Artikel 16
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538), wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:
Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg als Vorsitzender des Vorstands≪ wird die Amtsbezeichnung ≫Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung≪ eingefügt.
2. Die Amtsbezeichnung ≫Präsident des Landesvermessungsamts≪ wird gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Landesgebührengesetzes
Das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.das Landesvermessungsamt für Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungswesens, | ≫1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungs-, Flurneuordnungs- und Landentwicklungswesens,≪. |
2. Nummer 2
2. das Regierungspräsidium Stuttgart für Gebührensachen auf dem Gebiet des Flurneuordnung- und Landentwicklungswesens,
wird gestrichen.
3. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
Artikel 18
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes
Das Chancengleichheitsgesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650) wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für Maßnahmen der unteren Schulaufsichtsbehörde. die den Bereich der Lehrkräfte der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen betreffen, ist aus dem Kreis der Lehrkräfte, soweit vom Kultusministerium nicht anders geregelt nach vorheriger Ausschreibung, eine Beauftragte für Chancengleichheit zu bestellen. Das Kultusministerium gewährt eine Entlastung von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen. | ≫(3) In jedem Staatlichen Schulamt ist für den Bereich der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen aus deren Kreis nach vorheriger Ausschreibung eine Beauftragte für Chancengleichheit zu bestellen.≪ |
Artikel 19
Änderung des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes
Das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469) wird wie folgt geändert:
In Artikel 9 wird die Angabe ≫ § 5 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫ § 20 Abs. 1 Satz 2≪ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung
Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
≫15. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,≪.
b) Nummer 34 erhält folgende Fassung:
≫34. die Regierungspräsidien
jeweils für die Schulleiter, für die Beamten des höheren Schulaufsichtsdienstes und die im Landesdienst stehenden Schulpsychologen sowie für die Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und der Polizeidirektionen.≪
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ≫mit Ausnahme der Fachbeamten bei den Landratsämtern≪ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nr.4 erhält folgende Fassung:
≫4. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind.≪
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
≫(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpsychologischen und des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.≪
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
≫(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ernährung und Ländlichen Raum.≪
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
≫1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,≪.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
≫In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.≪
Artikel 21
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes
Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
Nummer 7 der Anlage wird wie folgt geändert:
1. In Spalte 2 wird folgende Nummer 7.2 eingefügt:
≫7.2 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪.
2. In Spalte 3 wird folgende Nummer 7.2 eingefügt:
≫7.2 des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, einschließlich der Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind, mit Ausnahme des Präsidenten des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung und dessen Stellvertreters;≪.
3. In den Spalten 2 und 3 wird jeweils Nummer 7.3 gestrichen.
Artikel 22
Änderung der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Die Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Juli 2007 (G131. S. 342) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 I wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S.2) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs.3 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75. ber. S.268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2008 (GBl. S. 136) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.in den in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 16 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Angelegenheiten, sofern kein Fall des § 1 Abs. 3 Satz 5 und 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vorliegt, | ≫1. in den in § 19 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Angelegenheiten, ausgenommen in den Angelegenheiten, in denen für Aufgaben des Immissionsschutzrechts und des Sprengstoffrechts nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden besteht,≪. |
Artikel 25
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung vom 16.Oktober 1989 (GBl. S.489), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1995 (GBL S.417), wird wie folgt geändert:
In § 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 26
Erneute Übernahmepflicht der Landkreise von im Landesdienst verbliebenen Beamten und Beschäftigten
§ 1 Übernahme der im Landesdienst verbliebenen Beamten
Die Landkreise sind verpflichtet, die im Landesdienst verbliebenen Beamten bei den Landratsämtern, soweit für jene eine Übernahmepflicht der Landkreise zum 1. Januar 2005 nach Artikel 8 § 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes bestand, zum 1. Januar 2009 statusgleich zu übernehmen, sofern die Beamten die Versetzung bis zum 31. Dezember 2008 beantragen.
§ 2 Übernahme der im Landesdienst verbliebenen Beschäftigten
Die Landkreise sind verpflichtet, den im Landesdienst verbliebenen Beschäftigten bei den Landratsämtern, soweit für jene eine Übernahmepflicht der Landkreise zum 1.Januar 2005 nach Artikel 8 § 2 VRG bestand, ein Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten, das die Beschäftigten so stellt, als ob sie bereits zum 1. Januar 2005 von ihrem Recht nach Artikel 8 § 2 VRG auf einen Wechsel des Arbeitgebers Gebrauch gemacht hätten. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2008 den Wunsch nach einem Wechsel geäußert haben, muss mit Wirkung vom 1. Januar 2009 begründet sein.
Dritter Teil
Anpassung ressortspezifischer Regelungen
Geschäftsbereich des Kultusministeriums
Artikel 27
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Januar 2008 (GBl. S.12, ber. S.56), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 1 Nr.5 werden die Worte ≫einschließlich des Informationsrechts nach § 120 der Gemeindeordnung≪ durch die Worte ≫nach Maßgabe des § 36≪ ersetzt.
2. § 33 erhält folgende Fassung:
≫ § 33 Untere Schulaufsichtsbehörde
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist das Staatliche Schulamt.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.≪
3. § 34 Abs. 2 Nr.4 erhält folgende Fassung:
≫4. die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden.≪
4. § 35 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Worte ≫im Einvernehmen mit dem Innenministerium≪ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
≫Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums.≪
5. Nach § 35a wird folgender § 36 eingefügt:
≫ § 36 Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten
Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde und die Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe, dass das Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und dass Maßnahmen nach §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.≪
6. § 51 Satz 3 erhält folgende Fassung:
≫Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.≪
Artikel 28
Änderung der Verordnung über Sitze und Bezirke der Schulpsychologischen Beratungsstellen und der Staatlichen Schulämter
Die Verordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Schulpsychologischen Beratungsstellen und der Staatlichen Schulämter vom 6. November 1973 (GBl. S.424), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte ≫der Schulpsychologischen Beratungsstellen und≪ gestrichen.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
≫ § 1 Sitze und Bezirke der Staatlichen Schulämter
(1) Staatliche Schulämter werden eingerichtet in:
(2) Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist Teil des Staatlichen Schulamts.≪
3. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung
Die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 4. April 2000 (GBl. S.435), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Buchst. d werden die Worte ≫bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise≪ gestrichen.
Geschäftsbereich des Ministeriums
für Ernährung und Ländlichen Raum
Artikel 30
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S.685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S.745), wird wie folgt geändert:
§ 64 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die höhere Forstbehörde ist zuständig für die Steuerung und die Koordinierung des Staatsforstbetriebs sowie für die überregionale Vermarktung forstlicher Erzeugnisse. Die höhere Forstbehörde hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde, soweit überörtliche Marktanforderungen dies verlangen. Über Weisungen an das Landratsamt und das Bürgermeisteramt eines Stadtkreises nach Satz 2 ist der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde zu unterrichten. | ≫(4) Die höhere Forstbehörde ist in ihrem Bezirk nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde für die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung zuständig. Dies gilt auch für die Dienstleistungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschaftswald und Privatwald. Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Abs. 1 bleibt unberührt.≪ |
Artikel 32
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 26. April 1954 (GBl. S.55), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Worte ≫die Regierungspräsidien≪ durch die Worte ≫das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. Die obere Flurbereinigungsbehörde übt die Fachaufsicht über die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 aus. Die obere Flurbereinigungsbehörde erstellt jährlich ein nach Prioritäten geordnetes, landesweites Arbeitsprogramm.≪ |
3. Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
≫(4) Soweit die Fachbediensteten der Landratsämter zur Umsetzung des Arbeitsprogramms nach Absatz 2 nicht ausreichen, stellt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Fachbedienstete des Landes aus den Poolteams im Rahmen der haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Möglichkeiten bereit. Die personellen und sächlichen Aufwendungen für dieses Personal trägt das Land. Eine Bereitstellung durch das Land erfolgt nur, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität eines Grundteams übersteigt. Im Falle der Kooperation mehrerer Landratsämter nach § 16 Landesverwaltungsgesetz und der damit verbundenen Bildung von gemeinsamen Dienststellen erfolgt eine Bereitstellung nur, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität aller Grundteams der gemeinsamen Dienststelle übersteigt. Stehen dem Landkreis nicht ausreichend Fachbedienstete für das Grundteam unter Berücksichtigung des jeweiligen Abschlags nach § 11 Abs. 5 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zur Verfügung, stellt das Land Fachbedienstete insoweit nur gegen Kostenersatz bereit. Gleiches gilt bei gemeinsamen Dienststellen, wenn nicht bei allen Grundteams der gemeinsamen Dienststelle ausreichend Fachbedienstete der Landkreise zur Verfügung stehen. Maßstab für den Kostenersatz sind die anteiligen Zuweisungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 bis 3 FAG. Die Kosten werden mit der Bereitstellung des Personals vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung festgesetzt.≪ |
Artikel 33
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S.29), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469). wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
≫ § 1 Zuständigkeit des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Siedlungsbehörde
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Siedlungsbehörde ist zuständige Behörde für die Aufgaben auf dem Gebiet der Bodenreform und der ländlichen Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz und ergänzenden oder Bezug nehmenden Vorschriften.≪
Artikel 34
Änderung der ÖbV-Berufsordnung
Die ÖbV-Berufsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4, 7 Abs.4 Satz 1, 3 und 5, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 24 Satz 2, § 25 Abs.2 und 3, § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 wird jeweils das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 wird das Wort ≫Landesvermessungsamts≪ durch die Worte ≫Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 17. Februar 1989 (GBl. S.61), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Teilabschnitt 3 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
b) In Teilabschnitt 4 werden die Worte ≫Landesamt für Flurbereinigung≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
3. In § 22 Abs.2 Nr. 1 wird das Wort ≫Landesvermessungsamts≪ durch die Worte ≫Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 6. Juni 1997 (GBl. S. 253), geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
≫(1) Ausbildungsbehörden sind
2. § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
b) In Buchstabe d werden die Worte ≫Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
3. In § 19 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
4. In § 22 Abs.2 Nr.2 und 5 werden jeweils die Worte ≫auf Vorschlag des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung≪ gestrichen.
Artikel 37
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und
den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst vom 10. Februar 1983 (GBl. S.77), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
≫2. die unteren Vermessungsbehörden.≪
2. In § 7 Satz 2 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
3. In § 19 wird das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst vom 17. August 1984 (GBl. S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs.1, § 11 Abs. 1 Nr.3 und § 15 wird jeweils das Wort ≫Landesvermessungsamt≪ durch die Worte ≫Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung≪ ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Gebührenverordnung MLR
Die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146) wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: Teil B Nr. 8.0 erhält folgende Fassung:
≫8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise.≪
Artikel 40
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes
Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 12.Februar 1954 (GBl. S.56), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ≫ § 21 Abs.3≪ durch die Angabe ≫ § 21 Abs. 4≪ ersetzt.
2. Der bisherige § 5 wird § 4.
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales
Artikel 41
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S.377), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
≫(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, ob der Jugendhilfeausschuss als beratender oder beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung eingerichtet wird.≪
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. b werden die Worte ≫vom Kultusministerium≪ gestrichen.
b) In Nummer 1 Buchst. c werden die Worte ≫vom Ministerium für Arbeit und Soziales≪ gestrichen.
c) In Nummer 2 Buchst. d werden die Worte ≫von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes≪ ersetzt durch die Worte ≫durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur≪.
3. § 10 erhält folgende Fassung:
≫ § 10 Landesjugendplan
Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans, welche Aufgaben der Jugendhilfe sie als vordringlich betrachtet.≪
4. In § 15 Abs.2 wird das Wort ≫Bundesanstalt≪ durch das Wort ≫Bundesagentur≪ ersetzt.
Geschäftsbereich des Umweltministeriums
Artikel 42
Änderung des Wassergesetzes
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S.219, her. S.404), zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. In § 90 Abs.2, § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs.2 Satz 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ≫Wasserbehörde≪ durch die Worte ≫für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde≪ ersetzt.
2. In § 92 Abs.2 Satz 1 und § 93 Abs.2 Satz 1 wird jeweils das Wort ≫Wasserbehörde≪ durch die Worte ≫für die Zwangsverpflichtung zuständigen Behörde≪ ersetzt.
3. In § 95 Abs. 2 Nr.3 wird die Angabe ≫ (§ 13 Landesverwaltungsgesetz)≪ durch die Angabe ≫ (§ 15 Landesverwaltungsgesetz)≪ ersetzt.
4. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1b) Die untere Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) ist sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76. § 16 Abs. 1 Nr. 11 LVG findet keine Anwendung. Die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG treffen die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. | ≫(1b) Die untere Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) ist sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76. § 19 Abs. 1 Nr.5 Buchst. b LVG findet keine Anwendung. Die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG treffen die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.≪ |
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. f und Nr. 2 wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
≫ ; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren,≪.
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an; sie legt der obersten Wasserbehörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.≪
§ 101 Vorbereitung der EntscheidungIst zur Entscheidung die höhere oder die oberste Wasserbehörde zuständig, so ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an. Sie legt der zuständigen Behörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.
wird aufgehoben.
6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 43
Änderung der Geräte- und Produktsicherheits- Zuständigkeitsverordnung
Die Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Januar 2005 (GBl. S.86), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2006 (GBl. S.381) wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.1 werden in der Spalte ≫Verwaltungsaufgaben≪ nach dem Wort ≫Unterrichtung≪ die Worte ≫durch die Marktüberwachungsbehörden≪ eingefügt.
In Nummer 1.1.2 werden in der Spalte ≫Verwaltungsaufgaben≪ nach dem Wort ≫Unterrichtung≪ die Worte ≫durch die Marktüberwachungsbehörden≪ eingefügt.
2. In Nummer 1.2 wird nach dem Wort ≫Produkten≪ das Wort ≫- Marktüberwachung≪ eingefügt.
3. In Nummer 2 wird nach dem Wort ≫Rechtsverordnungen≪ das Wort ≫(Marktüberwachung)≪ eingefügt.
4. In Nummer 4.1 werden in der Spalte ≫Verwaltungsaufgaben≪ nach dem Wort ≫Zollbehörden≪ die Worte ≫durch die Marktüberwachungsbehörden≪ eingefügt.
5. In Nummer 4.2 werden in der Spalte ≫Verwaltungsaufgaben≪ nach dem Wort ≫Inverkehrbringen≪ die Worte ≫durch die Marktüberwachungsbehörden≪ eingefügt.
6. In Nummer 4.3 werden in der Spalte ≫Verwaltungsaufgaben≪ nach dem Wort ≫Inverkehrbringens≪ die Worte ≫durch die Marktüberwachungsbehörden≪ eingefügt.
Bereich der Landeswohlfahrtsverbände
Baden und Württemberg-Hohenzollern in Abwicklung
Artikel 44
Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände
Das Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 570) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ≫2007≪ durch die Zahl ≫2010≪ ersetzt.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 45
Übergangsregelungen
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren ist § 101 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg weiterhin anzuwenden.
Artikel 46
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159, ber. S.319), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), außer Kraft.
(2) Artikel 10, 26 und 44 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 15 Nr. 2 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.