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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Juni 2018
(GBl. Nr. 9 vom 20.06.2018 S. 173)
Der Landtag hat am 6. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LDSG - Landesdatenschutzgesetz
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Wörter "und der Rechnungshof" durch die Wörter ", der Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Gesetzen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "obersten Landesbehörden" durch die Wörter "Landesregierung, des Ministerpräsidenten, der Ministerien und des Rechnungshofs" ersetzt.
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Aufgabe der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist."
3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
4. § 28 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien, | "1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien". |
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Ernennungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. betroffene Personen: natürliche Personen, über die personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vorliegen (Betroffene), oder juristische Personen, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person. | "4. geschützte Person: betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung oder juristische Person, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person." |
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen-, Versicherungs- oder Wettbewerbsaufsichtsbehörden" durch das Wort "Aufsichtsbehörden" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "betroffenen" jeweils durch das Wort "geschützten" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 LDSG ist zu gewähren, soweit und solange die Betroffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG eingewilligt haben" durch die Wörter "Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit, eine Behinderung oder das Sexualleben hervorgehen, dürfen nur übermittelt werden, wenn die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben. | "(2) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/679, biometrische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person dürfen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich eingewilligt hat." |
c) In Absatz 3 werden die Angabe " § 3 Absatz 1 LDSG" durch die Wörter "Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679" sowie das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679" sowie das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.
5. In § 6 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 12 Absatz 2 wird das Wort "betroffene" jeweils durch das Wort "geschützte" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 LDSG" jeweils durch die Wörter "Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bestimmungen d es Landesdatenschutzgesetzes über die Rechtsstellung (§ 26 Absatz 2 bis 4), über die Kontrollaufgaben (§ 28 Absatz 1), über die Pflicht zur Unterstützung (§ 29), über die Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen (§ 30) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 31 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. | "(3) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den informationspflichtigen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes." |
b) Es werden folgende Absätze 4 bis 9 angefügt:
"(4) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teilt der informationspflichtigen Stelle das Ergebnis einer Kontrolle mit.
(6) Stellt die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften fest, so beanstandet sie oder er dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satz 1 Nummer 2 unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu.
(7) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag für jeweils zwei Kalenderjahre zusammen einen Tätigkeitsbericht. Dieser ist jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres vorzulegen. Der nächste Bericht ist bis zum 15. Februar 2020 vorzulegen.
(8) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat auf Anforderung des Landtags Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. Sie oder er hat ferner zu parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zu nehmen, die die Informationsfreiheit in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit dieser sie oder ihn bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt. Sie oder er unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags jährlich, aus besonderem Anlass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen und Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung im Bereich der Informationsfreiheit. Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht.
(9) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann der Landesregierung und einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung der Informationsfreiheit geben. Sie oder er ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu beteiligen."
Artikel 6
Änderung der Gebührenverordnung Innenministerium
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GBl. S. 669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 4
4. dem Bundesdatenschutzgesetz,
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personalausweisgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung des Feuerwehrgesetzes
§ 35 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.
3. Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
4. Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "Absätze 2 und 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.
5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
6. Im neuen Absatz 6 werden die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" und die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
wird aufgehoben.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "erhoben, verändert, gespeichert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "auch" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
Das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Speicherung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und nutzt" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ergänzung" durch das Wort "Vervollständigung" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Meldeverordnung
Die Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "ergänzt" durch das Wort "vervollständigt" ersetzt.
2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ergänzung" durch das Wort "Vervollständigung" ersetzt.
3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 9 des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649)" durch die Wörter "entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 3 des Landesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Landesglücksspielgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 15
Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Änderung der Abschiebungshaftvollzugsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 17
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 84 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 83 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
2. § 83 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 Erhebung
Der Dienstherr darf Personalaktendaten nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlich planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. | " § 83 Verarbeitung
(1) Der Dienstherr darf Personalaktendaten verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlich planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder Dienstvereinbarung dies erlaubt. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie zur Sicherstellung des Datenschutzes (§ 3 LDSG) finden entsprechende Anwendung. (2) Personalaktendaten über Beihilfe dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 85 Absatz 2 oder 3 vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Personalaktendaten über Heilfürsorge und Heilverfahren. (3) Über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Speicherung, Veränderung oder Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. Sonstige Untersuchungsdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung für die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. (4) Absatz 1 gilt für die nach §§ 77 und 96 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg zuständigen Stellen entsprechend." |
3. § 84 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 84 Speicherung, Veränderung und Nutzung
(1) Personalaktendaten dürfen gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies für die personalverwaltenden oder andere für die Personalbearbeitung zuständige Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Personalaktendaten über Beihilfe dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Übermittlung nach § 85 Abs. 2 oder 3 zulassen würden. Satz 1 gilt entsprechend für die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Personalaktendaten über Heilfürsorge und Heilverfahren. (3) Über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse gespeichert, verändert oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Speicherung, Veränderung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. Sonstige Untersuchungsdaten dürfen nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung für die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. (4) Absatz 1 gilt für die nach §§ 77 und 96 LBeamtVGBW zuständigen Stellen entsprechend. | " § 84 Vollständig automatisierte Entscheidungen
Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht." |
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) In Nummer 10 werden die Wörter "von der" durch die Wörter "über die" und das Wort "unterrichten" durch das Wort "informieren" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Absatz 2 dürfen Personalaktendaten über Beihilfe auch ohne Einwilligung der Betroffenen an eine andere Behörde oder Stelle übermittelt werden, wenn sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. | "Personalaktendaten über Beihilfe dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen an eine andere Behörde oder Stelle übermittelt werden, wenn sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind." |
5. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
" § 85a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist zulässig,
(2) Die Auftragserteilung einschließlich der Unterauftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung mitzuteilen:
(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
6. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Personalaktendaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 1 bis 7.
c) Im neuen Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Absatzes 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter "Nummern 2 bis 4" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.
7. § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in alle über sie gespeicherten Personalaktendaten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs.3 des Landesdatenschutzgesetzes bestimmt im Einzelfall, wo und in welcher Form Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Abschriften, Kopien oder Ausdrucke, auch auszugsweise, gefertigt werden. Werden Daten automatisiert gespeichert, ist Beamtinnen und Beamten auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten sowie ein Verzeichnis über die zum Zugriff auf ihre Personalaktendaten berechtigten Stellen zu überlassen. (4) Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Speicherung als Personalaktendaten zu hören. Soweit eine Speicherung erfolgt, ist hierzu die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ebenfalls zu den Personalaktendaten zu speichern. (5) Bei erstmaliger Speicherung von Personalaktendaten in automatisierten Dateien ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben. | " § 87 Auskunft, Anhörung
(1) Beamtinnen und Beamte können während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft über alle über sie gespeicherten Personalaktendaten auch in Form der Einsichtnahme verlangen. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, bestimmt die personalverwaltende Stelle, wo die Einsicht gewährt wird. Auf Verlangen werden Abschriften, Kopien oder Ausdrucke, auch auszugsweise, gefertigt und überlassen. (4) Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen. (5) Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, als Personalaktendaten zu speichern, sind sie hierüber zu informieren und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben. Soweit eine Speicherung erfolgt, ist hierzu die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ebenfalls zu den Personalaktendaten zu speichern." |
8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 18
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 19
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842, 851) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "schriftlicher Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
2. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Personalrat bestimmt, soweit in § 75 Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, nur mit
wenn die betroffenen Beschäftigten nicht widersprechen. | "Der Personalrat bestimmt, soweit in § 75 Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, nur mit
wenn die betroffenen Beschäftigten es beantragen." |
b) In Absatz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "Antrags- oder Widerspruchsrecht" durch das Wort "Antragsrecht" ersetzt.
Artikel 20
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen von Artikel 1 dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der kommunalen Landesverbände und gegebenenfalls weiterer sachverständiger Personen überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1198) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 181048
ENDE |