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Regelwerk
Änderungstext

PolRG - Polizeistrukturreformgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform

Vom 23. Juli 2013
(GBl. Nr. 11 vom 30.07.2013 S. 244)



gültig ab 1. Januar 2014

Der Landtag hat am 18. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Reform der Polizeistruktur, Folgeregelungen

Art. 1 bis 6
(nicht aufgenommen)

Teil 2
Anpassung des geltenden Rechts

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 16 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356)

Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer ihm nachgeordneten Polizeidienststelle.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Ernennungsgesetzes

§ 4 Satz 1 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe ≫9, 12 und 16≪ durch die Angabe ≫9 und 12≪ ersetzt.

2. In Nummer 7 werden die Wörter ≫dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei,≪ durch die Wörter ≫den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,≪ ersetzt.

3. Nummer 16 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden zu Nummern 16 und 17 und in der neuen Nummer 17 wird die Zahl ≫17≪ durch die Zahl ≫16≪ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Buchstabe C des Anhangs zu § 8 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: 

altneu
4.der Direktorin oder des Direktors der Bereitschaftspolizei,

5.der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei,

6. der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen,

 ≫4. der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Einsatz,

5. der Präsidentin oder des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei,

6. der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums,≪.

2. Die Nummern 7 und 8

7. der Leiterin oder des Leiters des Polizeipräsidiums Stuttgart,

8. der Leiterinnen und der Leiter der Polizeidirektionen und Polizeipräsidien,

werden aufgehoben.

3. Die bisherigen Nummern 9 bis 52 werden zu Nummern 7 bis 50.

Artikel 10
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter ≫mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten≪ werden gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt: ≫Eine Ausnahme gilt für die Ämter der Leiter und der Vertreter der Leiter der regionalen Polizeipräsidien.≪

2. In der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird in der Besoldungsgruppe A 15 die Amtsbezeichnung ≫Polizeischuldirektor≪ gestrichen.

3. Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage 2 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung ≫Abteilungsdirektor≪ wird der Funktionszusatz ≫- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landeskriminalamts≪ gestrichen.

bb) Die Amtsbezeichnung ≫Polizeipräsident≪ mit Funktionszusätzen wird durch folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen ersetzt:

≫Polizeivizepräsident

cc) Es werden folgende Amtsbezeichnungen mit Funktionszusatz angefügt:

≫Vizepräsident des Landeskriminalamts

Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnungen ≫Direktor der Bereitschaftspolizei≪ und ≫Inspekteur der Polizei≪ werden gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung ≫Landeskriminaldirektor≪ wird die Amtsbezeichnung ≫Landespolizeidirektor≪ eingefügt.

cc) Bei der Amtsbezeichnung ≫Polizeipräsident≪ werden die Funktionszusätze wie folgt gefasst: 

altneu
als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart
  •  ≫ als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums
  • als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz≪.

dd) Nach der Amtsbezeichnung ≫Polizeipräsident≪ mit Funktionszusätzen wird die Amtsbezeichnung ≫Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz≪ eingefügt.

ee) Nach der Amtsbezeichnung ≫Präsident des Landesarchivs≪ werden folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

≫Präsident des Landeskriminalamts


Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei≪.

c) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung ≫Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)≪ wird die Amtsbezeichnung ≫Inspekteur der Polizei≪ eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnungen ≫Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz≪ und ≫Präsident des Landeskriminalamts≪ werden gestrichen.

4. Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage 5 (zu § 105) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:

In Besoldungsgruppe B 4 kw werden nach der Amtsbezeichnung ≫Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000≪ folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

≫Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz Präsident des Landeskriminalamts≪.

Artikel 11
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

§ 16 Absatz 4 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden das Wort ≫jeweils≪ gestrichen und die Wörter ≫den Bereichen Polizei und≪ durch die Wörter ≫dem Bereich≪ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter ≫den nachgeordneten Polizeibereich oder≪ gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 90 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 955), wird wie folgt geändert:

1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Personalräte werden gebildet
  1. beim Landeskriminalamt,
  2. beim Bereitschaftspolizeipräsidium und bei den diesem oder den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart,
  3. bei der Akademie der Polizei,
  4. bei der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen,
  5. beim Logistikzentrum Baden-Württemberg.

§ 9 Abs. 2 findet, mit Ausnahme der Außenstelle Wertheim der Akademie der Polizei, auf Polizeidienststellen keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen sowie die Polizeibeamten bei den Regierungspräsidien wählen besondere Stufenvertretungen, und zwar Bezirkspersonalräte beim Bereitschaftspolizeipräsidium und den Regierungspräsidien je für deren Dienstbereich sowie einen Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die Beschäftigten des Polizeipräsidiums Stuttgart wählen den Bezirkspersonalrat beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie den Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlußfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.

 ≫(1) § 9 Absatz 2 findet auf das Polizeipräsidium Einsatz, das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei und auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nur mit der Maßgabe Anwendung, dass Außenstellen, Nebenstellen und Teile der Dienststelle räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen. Im Übrigen findet § 9 Absatz 2 auf Polizeidienststellen keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten der Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst wählen einen Hauptpersonalrat der Polizei beim Innenministerium. Dieser kann gemeinsam mit dem beim Innenministerium gebildeten allgemeinen Hauptpersonalrat beraten, soweit beide Hauptpersonalräte zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlussfassung findet jedoch nicht statt.≪

2. In Absatz 4 werden die Wörter ≫im Dienstbereich des Bereitschaftspolizeipräsidiums≪ gestrichen.

3. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Werden im Geschäftsbereich der Polizei Maßnahmen von einer dem Innenministerium nachgeordneten Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst getroffen, die sich auf Beschäftigte anderer Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst erstrecken, wird der Hauptpersonalrat der Polizei beteiligt. § 85 Absatz 1 und 4 findet keine Anwendung.≪

Artikel 13
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GBl. S. 657, 658), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ≫eines Regierungspräsidenten oder des Leiters des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion≪ durch die Wörter ≫durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts≪ ersetzt.

2. In § 23a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫Regierungspräsidiums, des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion≪ jeweils durch die Wörter ≫regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts≪ ersetzt.

3. In § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter ≫Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit Zustimmung des Innenministeriums≪ durch die Wörter ≫regionalen Polizeipräsidium≪ ersetzt.

4. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort ≫Polizeidienststellen≪ sowie die Wörter ≫die Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen so wie die Akademie der Polizei≪ durch die Wörter ≫sowie die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg≪ ersetzt.

5. §§ 70 bis 73 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 70 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

  1. die Regierungspräsidien und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen sowie das Polizeipräsidium Stuttgart,.
  2. das Landeskriminalamt,
  3. die Bereitschaftspolizeidirektion und die ihr nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei,

(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Aus- und Fortbildungseinrichtungen:

  1. die Akademie der Polizei,
  2. die Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen.

§ 71 Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen

(1) Aufgaben und Gliederung der Polizeidienstellen im einzelnen werden vom Innenministerium durch Verordnung bestimmt.

(2) Die Regierungspräsidien können mit Ermächtigung des Innenministeriums die Gliederung der ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen bestimmen.

§ 72 Dienstaufsicht

Es führen die Dienstaufsicht über

  1. die Regierungspräsidien, das Landeskriminalamt, die Bereitschaftspolizeidirektion, die Akademie der Polizei:
    das Innenministerium,
  2. die der Bereitschaftspolizeidirektion nachgeordneten Polizeidienststellen:
    die Bereitschaftspolizeidirektion und das Innenministerium,
  3. das Polizeipräsidium Stuttgart und die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen:
    die Regierungspräsidien und das Innenministerium

§ 73 Fachaufsicht

(1) Es führen die Fachaufsicht über

  1. die Regierungspräsidien:
    die zuständigen Ministerien,
  2. das Landeskriminalamt, das Bereitschaftspolizeipräsidium und die Akademie der Polizei:
    das Innenministerium,
  3. das Polizeipräsidium Stuttgart:
    das Regierungspräsidium Stuttgart und die zuständigen Ministerien,
  4. die der Bereitschaftspolizeidirektion nachgeordneten Polizeidienststellen:
    die Bereitschaftspolizeidirektion und das Innenministerium,
  5. die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen:
    die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

In den Fällen des § 60 Abs. 3 ist die Fachaufsicht der Kreispolizeibehörden ausgeschlossen, wenn der Polizeivollzugsdienst dort genannte Maßnahmen bereits in eigener Zuständigkeit getroffen hat.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen führen die Fachaufsicht über

  1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit: das Landeskriminalamt,
  2. die wasserschutzpolizeiliche Tätigkeit: das Regierungspräsidium Karlsruhe
  § 70 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

  1. die regionalen Polizeipräsidien,
  2. das Polizeipräsidium Einsatz,
  3. das Landeskriminalamt.

(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:

  1. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
  2. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.

§ 71 Aufgaben und Gliederung

Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen und des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei werden vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 72 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium.

§ 73 Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium. Nimmt der Polizeivollzugsdienst Aufgaben nach § 60 Absatz 2 oder 4 oder auf Weisung der Polizeibehörden wahr, führen die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die fachlich jeweils zuständigen Ministerien die Fachaufsicht.

(2) Das Landeskriminalamt führt die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen.

6. § 76 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 76 Dienstbezirke

(1) Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststelle und des Polizeipräsidiums Stuttgart sind

  1. für das Regierungspräsidium Stuttgart der Regierungsbezirk Stuttgart ohne das Gebiet der Stadt Stuttgart,
  2. für das Regierungspräsidium Karlsruhe der Regierungsbezirk Karlsruhe,
  3. für das Regierungspräsidium Freiburg der Regierungsbezirk Freiburg,
  4. für das Regierungspräsidium Tübingen der Regierungsbezirk Tübingen und
  5. für das Polizeipräsidium Stuttgart das Gebiet der Stadt Stuttgart.

Für die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben, die die Dienstbezirke mehrerer der in Satz 1 genannten Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, sowie auf den Bundesautobahnen und auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen kann das Innenministerium die Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart abweichend von Satz 1 nach den polizeilichen Bedürfnissen bestimmen.

(2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Bereitschaftspolizeipräsidiums ist das Landesgebiet.

(3) Die Dienstbezirke der übrigen Polizeidienststellen sowie die Dienstsitze der Polizeidienststellen werden nach den polizeilichen Bedürfnissen vom Innenministerium oder mit dessen Ermächtigung von dem zuständigen Regierungspräsidium bestimmt.

  § 76 Dienstbezirke

(1) Dienstbezirke der regionalen Polizeipräsidien sind für das Polizeipräsidium

  1. Aalen
    die Landkreise Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall;
  2. Freiburg
    die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut sowie der Stadtkreis Freiburg;
  3. Heilbronn
    die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis sowie der Stadtkreis Heilbronn;
  4. Karlsruhe
    die Landkreise Calw, Enzkreis und Karlsruhe sowie die Stadtkreise Karlsruhe und Pforzheim;
  5. Konstanz
    die Landkreise Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg und Sigmaringen;
  6. Ludwigsburg
    die Landkreise Böblingen und Ludwigsburg;
  7. Mannheim
    der Landkreis Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim;
  8. Offenburg
    die Landkreise Ortenaukreis und Rastatt sowie der Stadtkreis Baden-Baden;
  9. Reutlingen
    die Landkreise Esslingen, Reutlingen und Tübingen;
  10. Stuttgart der Stadtkreis Stuttgart;
  11. Tuttlingen
    die Landkreise Freudenstadt, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Zollernalbkreis;
  12. Ulm
    die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen und Heidenheim sowie der Stadtkreis Ulm.

(2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Polizeipräsidiums Einsatz ist das Landesgebiet.

(3) Soweit Vollzugsaufgaben die Dienstbezirke mehrerer Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, insbesondere auf den Bundesautobahnen, kann das Innenministerium die Dienstbezirke abweichend von den Absätzen 1 und 2 bestimmen.

7. In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫Regierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Stuttgart≪ durch das Wort ≫Polizeipräsidium≪ ersetzt.

8. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Abs. 6, § 25 Abs. 2), ≫1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Absatz 6, § 23 a Absatz 3, § 25 Absatz 2) sowie der Antragsbefugnis (§ 23 a Absatz 2),≪.

b) In Satz 2 werden das Wort ≫weitere≪ gestrichen sowie nach dem Wort ≫Polizeidienststellen≪ die Wörter ≫oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst≪ eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst

§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst in der Fassung vom 12. April 1985 (GBl. S. 129), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 492), wird wie folgt gefasst:

≫Der Freiwillige Polizeidienst wird von den Polizeipräsidien aufgestellt.≪

Artikel 15
Änderung des Meldegesetzes

In § 29a Absatz 4 Satz 1 des Meldegesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 60), werden die Wörter ≫Das Landeskriminalamt, die Regierungspräsidien, die Polizeidirektionen und die Polizeipräsidien≪ durch das Wort ≫Polizeidienststellen≪ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Landeshochschulgesetzes

In § 69 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 966), werden folgende Sätze angefügt:

≫Ein Prorektor der Fachhochschule für Polizei, der nicht hauptamtliches Vorstandsmitglied ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Der Rektor oder Präsident und der Prorektor der Fachhochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absatz 4, Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 9 gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.≪

Artikel 17
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

§§ 5 und 12 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2012 (GBl. S. 518), werden aufgehoben.

Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen

Die Verordnung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen vom 24. April 1979 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2010 (GBl. S. 1001), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ durch die Wörter ≫Baden-Württemberg (Errichtungsverordnung HfPolBW -- ErV HfPolBW)≪ ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ durch die Wörter ≫Baden-Württemberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Hochschule)≪ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ≫fortzubilden≪ durch

das Wort ≫weiterzubilden≪ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Hierzu führt sie den Bachelorstudiengang ‹Bachelor of Arts (B. A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service› durch.≪

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Die Hochschule nimmt die Aufgaben eines Präsidiums Bildung als staatliche Aufgaben wahr. Diese sind:

  1. Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst,
  2. berufliche Weiterbildung,
  3. Personalgewinnung,
  4. Fachkoordination für Personalauswahlverfahren, Konflikthandhabung und Krisenmanagement.

Diese Aufgaben sind Weisungsaufgaben im Sinne des § 67 Absatz 2 Nummer 5 LHG. Die Hochschule kann den Polizeidienststellen und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Weisungen erteilen. Das Nähere, insbesondere Aufbau und Gliederung in Institute und Institutsbereiche sowie allgemeine Organisations- und Personalangelegenheiten, regelt das Innenministerium. Das Präsidium Bildung ist dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet und wird von diesem geleitet. Er wird hierbei von einem Institutsleiter vertreten. Diesen bestellt das Innenministerium aus dem Kreis der Institutsleiter; er führt die Bezeichnung ‹Vizepräsident›.≪

4. § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Die Fachaufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 4 führt das Innenministerium.≪

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird das Wort ≫Rektor≪ jeweils durch das Wort ≫Präsident≪ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Er wird hierbei vom Prorektor vertreten.≪

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

≫ § 6 Präsident, Prorektor, Verwaltungsdirektor

(1) Der Präsident und der Prorektor werden vom Innenministerium für acht Jahre bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Senat. Zum Präsidenten und zum Prorektor kann bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung als Professor oder als entsprechende hauptberuflich tätige Lehrkraft an der Hochschule erfüllt.

(2) Der Präsident und der Prorektor können aus wichtigem Grund vom Innenministerium abberufen werden. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Senat. Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder verlangen, dass das Innenministerium über die Abberufung des Präsidenten oder des Prorektors entscheidet.

(3) § 17 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 sowie Absatz 7 Satz 1, 4 und 5 LHG sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verwaltungsdirektor wird vom Innenministerium bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Senat.≪

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort ≫Rektors≪ durch das Wort ≫Präsidenten≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ≫Rektor≪ durch das Wort ≫Präsident≪ ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫im Benehmen mit der Hochschule≪ durch die Wörter ≫für sechs Jahre≪ ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

≫Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Fakultätsrat.≪

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Der Dekan und der Prodekan können aus wichtigem Grund vom Innenministerium abberufen werden. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Fakultätsrat. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder verlangen, dass das Innenministerium über die Abberufung des Dekans oder des Prodekans entscheidet.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

9. § 10 a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫Studienkommission, Studiendekan≪ durch das Wort ≫Qualitätssicherung≪ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Beim Präsidenten wird eine Bildungskommission eingerichtet. Ihr obliegt die Abstimmung der Aufgaben der Hochschule nach § 2 Absatz 2 bis 4. Der Bildungskommission gehören die Mitglieder der Studienkommission sowie die Institutsleiter des Präsidiums Bildung an.≪

10. In § 10 c Satz 4 wird das Wort ≫Rektor≪ durch das Wort ≫Präsidenten≪ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

≫3. der Präsident und der Prorektor sowie der Vizepräsident der Hochschule,

4. zwei Vertreter der regionalen Polizeipräsidien sowie jeweils ein Vertreter des Polizeipräsidiums Einsatz, des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei, des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz,≪.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter ≫gehobenen oder höheren≪ gestrichen.

b) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫Lehrkräften für besondere Aufgaben≪ durch die Wörter ≫akademischen Mitarbeitern≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter ≫Lehrkräfte für besondere Aufgaben≪ durch die Wörter ≫Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Lehrkräfte≪ die Wörter ≫des höheren Polizeivollzugsdienstes≪ eingefügt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben ≫vom 15. Juni 1998 (GBl. S. 334)≪ und ≫vom 29. Juli 1999 (GBl. S. 364)≪ gestrichen und das Wort ≫gültigen≪ durch das Wort ≫geltenden≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe ≫vom 12. Juli 1995 (GBl. S. 552)≪ gestrichen und das Wort ≫gültigen≪ durch das Wort ≫geltenden≪ ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt gefasst:

≫ § 14 Übergangsvorschriften

§§ 6 und 10 Absatz 1 und 2 finden Anwendung auf Amtsinhaber, die nach dem 1. Januar 2014 bestellt werden.≪

Artikel 19
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

§ 17 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter ≫der Bereitschaftspolizei≪ gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫der Bereitschaftspolizei≪ gestrichen und die Wörter ≫des Bereitschaftspolizeipräsidiums≪ durch die Wörter ≫der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg≪ ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Leistungsbezügeverordnung

In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327, 333), wird nach dem Wort ≫Polizei≪ das Wort ≫Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 21
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 25. August 2008 (GBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Ausbildungsbehörden sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) und die regionalen Polizeipräsidien.

(2) Ausbildungsstellen sind das Präsidium Bildung an der Hochschule und die Polizeireviere.≪

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 wird das Wort ≫Bereitschaftspolizei≪ jeweils durch das Wort ≫Hochschule≪ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ jeweils durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ jeweils durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫auf Vorschlag der Bereitschaftspolizeidirektionen≪ gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden in Satz 3 die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ und in Satz 4 das Wort ≫Bereitschaftspolizeidirektionen≪ durch das Wort ≫Hochschule≪ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ jeweils durch die Wörter ≫Die Hochschule≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫Die regionalen Polizeipräsidien als Ausbildungsbehörden nach § 3 Absatz 1 übersenden der Hochschule die Bewertung.≪

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ≫Das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫Die Hochschule≪ ersetzt.

7. In § 14 Absatz 1 werden in Satz 2 das Wort ≫Bereitschaftspolizei≪ durch das Wort ≫Hochschule≪ und in Satz 3 die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

8. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Die Prüfungsarbeiten werden von einem nach § 23 berufenen Prüfer begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet. Das Nähere regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung.≪

9. § 20 wird wie folgt gefasst:

≫ § 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane, Prüfungsstelle

(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt der Präsident der Hochschule wahr. Er kann die Aufgaben der Prüfungsbehörde auf den Vizepräsidenten übertragen. Die Prüfungsbehörde trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Prüfungen, sofern nicht die Prüfungsorgane zuständig sind. Prüfungsstelle ist das für die Ausbildung zuständige Institut.

(2) Prüfungsorgane sind

  1. der Prüfungsausschuss,
  2. die Fachausschüsse für die praktischmündliche Prüfung und
  3. die Prüfer.≪

10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Bei der Prüfungsstelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus

  1. dem Vizepräsidenten als Vorsitzendem,
  2. dem Leiter der Prüfungsstelle oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter,
  3. einem Fachbereichsleiter.

Bei Verhinderung des Vizepräsidenten wird der Vorsitzende durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Ist der Leiter der Prüfungsstelle nach Satz 1 Nummer 2 zugleich Vizepräsident, tritt an seine Stelle der Leiter des für die Fortbildung zuständigen Instituts. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.≪

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ≫bei den Prüfungsstellen≪ gestrichen und vor dem Wort ≫aus≪ das Wort ≫jeweils≪ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ≫der Bereitschaftspolizei≪ durch die Wörter ≫des Präsidiums Bildung an der Hochschule≪ ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

≫Der Vorsitz in den Fachausschüssen wird durch die Prüfungsbehörde bestimmt.≪

12. In § 27 Satz 3 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 28. Januar 2009 (GBl. S. 36), geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2010 (GBl. S. 730), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ durch das Wort ≫Baden-Württemberg≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫nach § 147 LBG≪ gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Ausbildungsstellen sind die Polizeidienststellen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst nach § 70 des Polizeigesetzes sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg.

(2) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.≪

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫bei der Bereitschaftspolizei≪ gestrichen.

4. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫in der Polizeischule≪ gestrichen.

5. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt werden die Wörter ≫bei der Bereitschaftspolizei≪ gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫ergänzen die Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei als ein≪ durch das Wort ≫sind≪ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Angabe ≫des BPP≪ durch die Wörter ≫der Hochschule≪ und in Satz 2 die Angabe ≫das BPP≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ≫durch die BPD≪ jeweils gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ≫des BPP≪ durch die Wörter ≫der Hochschule≪ ersetzt.

8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe ≫das BPP≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort ≫Es≪ durch das Wort ≫Sie≪ ersetzt.

9. In § 23 Satz 1 werden die Wörter ≫Polizeidirektionen und Polizeipräsidien≪ und in § 33 Satz 1 werden die Wörter ≫Polizeidirektionen oder Polizeipräsidien≪ jeweils durch die Wörter ≫regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei≪ ersetzt.

10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 23
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 25. Juni 2007 (GBl. S. 329) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ jeweils durch das Wort ≫Baden-Württemberg≪ und in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ≫Rektor≪ durch das Wort ≫Präsidenten≪ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ jeweils durch das Wort ≫Baden-Württemberg≪ ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung

Die Polizei-Laufbahnverordnung vom 15. Juni 1998 (GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 79), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Absatz 2 wird in der Spalte ≫Schutzpolizei≪ unter der Überschrift ≫3. Höherer Dienst≪ wie folgt geändert:

Die Amtsbezeichnung ≫Direktor der Bereitschaftspolizei≪ wird durch folgende Amtsbezeichnungen ersetzt:

≫Polizeivizepräsident eines regionalen Polizeipräsidiums


Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Einsatz

Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Landespolizeidirektor


Polizeipräsident eines regionalen Polizeipräsidiums


Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Einsatz≪.

b) Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

≫(2 a) Das Amt des Vizepräsidenten des Landeskriminalamts sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei kann sowohl der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes als auch der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden. Es ist der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet, wenn das bisherige Amt der Beamtin oder des Beamten der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet ist.≪

2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg≪ ersetzt.

3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg≪ ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, Satz 3 und Absatz 3 sowie in § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ jeweils durch das Wort ≫Baden-Württemberg≪ ersetzt.

5. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter ≫Regierungspräsidium Karlsruhe≪ durch die Wörter ≫Polizeipräsidium Einsatz≪ ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Polizei-Aufstiegsverordnung

In § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Polizei-Aufstiegsverordnung vom 15. Juni 1998 (GBl. S. 341), geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GBl. S. 1002), werden die Wörter ≫Akademie der Polizei≪ jeweils durch die Wörter ≫Hochschule für Polizei≪ ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Bereitschaftspolizei

Die Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Bereitschaftspolizei vom 31. Juli 2009 (GBl.

S. 459), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Bereitschaftspolizei≪ durch die Wörter ≫Hochschule für Polizei Baden-Württemberg≪ ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort ≫Bereitschaftspolizei≪ durch die Wörter ≫Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule)≪ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

≫ § 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule.

(2) Ausbildungsstelle ist das Präsidium Bildung an der Hochschule.

(3) Ausbildungsleiter für die allgemeinbildenden Fächer nach § 6 Absatz 1 sind die Leiter der für die Allgemeinbildung zuständigen Fachbereiche der Ausbildungsstelle.≪

4. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ≫an einer Polizeischule≪ gestrichen.

5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter ≫und bei welcher Ausbildungsstelle≪ gestrichen.

6. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫das Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫die Hochschule≪ ersetzt.

7. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

≫2. der Leiter der für den Bereich der Allgemeinbildung zuständigen Stelle der Ausbildungsbehörde als stellvertretender Vorsitzender,

3. der Fachbereichsleiter Ausbildung der Ausbildungsstelle, die den Zusatzunterricht erteilt hat,≪.

8. Im Einleitungssatz der Anlage zu § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ≫Bereitschaftspolizei≪ durch das Wort ≫Hochschule≪ ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

In § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2013 (GBl. S. 86), werden die Wörter ≫das Polizeipräsidium Stuttgart≪ durch die Wörter ≫eine Polizeidienststelle≪ ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung

Die Anlage zu § 1 der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 78), wird wie folgt geändert:

1. Spalte 2 mit der Überschrift ≫Behörde oder sonstige Stelle, auf die übertragen wird≪ wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2 werden die Wörter ≫Polizeipräsidium Stuttgart≪ durch die Wörter ≫Regionale Polizeipräsidien≪ ersetzt.

b) In Nummer 1.3 wird das Wort ≫Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫Polizeipräsidium Einsatz≪ ersetzt.

c) In Nummer 1.5 werden die Wörter ≫Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei≪ durch die Wörter ≫Hochschule für Polizei Baden-Württemberg≪ ersetzt.

d) In Nummer 1.6 werden die Wörter ≫Akademie der Polizei≪ durch die Wörter ≫Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei≪ ersetzt.

2. In Spalte 3 mit der Überschrift ≫Personenkreis, für den übertragen wird≪ werden die Nummern 1.2 bis 1.6 wie folgt gefasst:

≫1.2 der Polizeipräsidien mit Ausnahme der Polizeipräsidenten und der Polizeivizepräsidenten

1.3 des Polizeipräsidiums mit Ausnahme des Polizeipräsidenten und des Polizeivizepräsidenten

1.4 des Landeskriminalamts mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten

1.5 der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Ausnahme des Präsidenten, des Prorektors und des Vizepräsidenten

1.6 des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten≪.

Artikel 29
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994) wird wie folgt gefasst:


altneu
1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando des Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, ≫1. Polizeivollzugsbeamter der Direktion Spezialeinheiten in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze,≪.

Artikel 30
Änderung der Heilfürsorgeverordnung

Die Heilfürsorgeverordnung vom 3. Januar 2011 (GBl. S. 16) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫der Bereitschaftspolizei≪ durch das Wort ≫Wohnverpflichtungen≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫der Bereitschaftspolizei≪ gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ≫der Bereitschaftspolizei,≪ durch die Wörter ≫des Polizeipräsidiums Einsatz, die auf Anforderung des Bundes oder anderer Bundesländer regelmäßig im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden,≪ ersetzt.

Artikel 31
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 275), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 4 Übertragung der Anordnungsbefugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

Die Befugnis zur Anordnung von besonderen Mitteln der Datenerhebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 PolG kann von den Regierungspräsidenten auf die Leiter der Polizeiabteilungen in den Regierungspräsidien oder deren Vertreter in polizeilichen Aufgaben übertragen werden. Der Leiter des Landeskriminalamtes kann die gleiche Befugnis auf Abteilungsleiter und der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart auf den Leiter Polizeiliche Aufgaben übertragen.

≫ § 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 23 a Absatz 3 Satz 1 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;
  2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter;
  3. des Polizeipräsidiums Einsatz auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Wasserschutzpolizeidirektion

übertragen.

(2) Die Antragsbefugnis nach § 23 a Absatz 2 Satz 3 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes, den Leiter der Direktion Polizeireviere und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;
  2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter übertragen.≪ 

2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag ≫500 DM≪ jeweils durch den Betrag ≫500 EUR≪ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Landeskriminalamt≪ durch die Wörter ≫Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei≪ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫dürfen≪ die Wörter ≫außer in den Fällen des § 37 Absatz 5 PolG≪ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort ≫Landeskriminalamtes≪ durch die Wörter ≫Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei≪ ersetzt.

4. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Wörter ≫und von Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst≪ angefügt.

5. In § 9 wird das Wort ≫Hilfsbeamten≪ durch das Wort ≫Ermittlungspersonen≪ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention≪ angefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Strafverfolgung≪ durch die Wörter ≫in diesen Aufgabenbereichen≪ ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Dem Landeskriminalamt obliegen die Aufgaben einer polizeilichen Zentralstelle für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter ≫vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung≪ durch die Wörter ≫polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention≪ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
2. ein Informations- und Kommunikationsnetz zu betreiben und in dieses die polizeilichen Informations- und Kommunikationssysteme sowie die sonstigen landeseinheitlichen DV-Verfahren und -Anwendungen zu integrieren, ≫2. die fachlichen Standards für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu erarbeiten und umzusetzen,≪.

c) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter ≫beim Landeskriminalamt oder im Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien und des Polizeipräsidiums Stuttgart≪ durch die Wörter ≫bei mehreren Polizeidienststellen≪ ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
5. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln, ≫5. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitäts- bekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln sowie im Rahmen der Sicherheitsforschung den Forschungsbedarf zu koordinieren und praxisbezogene Forschung zu initiieren,≪.

e) In Nummer 6 werden nach dem Wort ≫durchzuführen≪ das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ≫erstatten≪ die Wörter ≫sowie im Rahmen der Fachaufsicht die landesweite Qualitätssicherung im Bereich der Kriminaltechnik zu gewährleisten≪ angefügt.

f) In Nummer 11 werden das Wort ≫Formulare≪ durch das Wort ≫Standards≪ ersetzt und nach dem Wort ≫Kriminalitätsbekämpfung≪ die Wörter ≫sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention≪ eingefügt.

g) In Nummer 12 werden nach dem Wort ≫Kriminalitätsbekämpfung≪ die Wörter ≫sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention≪ und nach dem Wort ≫Beamten≪ die Wörter ≫im Rahmen seiner Fachaufsicht≪ eingefügt.

h) In Nummer 16 werden nach dem Wort ≫Kriminalitätsbekämpfung≪ die Wörter ≫und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention≪ eingefügt.

i) In Nummer 20 werden nach dem Wort ≫-begleitende≪ die Wörter ≫sowie ermittlungsunterstützende und -begleitende≪ eingefügt.

j) Nummern 7, 8 und 19

7. ein Landeskriminalblatt herauszugeben,

8. eine Vorschriftensammlung für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung herauszugeben,

19. den Einsatz der Mobilen Einsatzkommandos und des Spezialeinsatzkommandos der Polizei zu koordinieren,

werden aufgehoben.

k) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden zu Nummern 7 bis 16 und die bisherigen Nummern 20 bis 23 werden zu Nummern 17 bis 20.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ≫zusammenhängenden≪ das Komma gestrichen und die Angabe ≫ (§§ 89a, 89b, 91, 109 h, 111, 129 b, 130, 130 a StGB) und≪ eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe ≫ (§§ 310 b, 311 a bis 311 d StGB)≪ durch die Angabe ≫ (§§ 307, 309 bis 312 StGB)≪ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort ≫sowie≪ durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:

≫4. der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, der schweren Umweltkriminalität, der Korruptions- und Amtsdelikte von herausragender Bedeutung sowie

5. der Bekämpfung der Cyberkriminalität,≪.

cc) Die Wörter ≫Regierungspräsidien, die ihnen nachgeordneten Dienststellen oder das Polizeipräsidium Stuttgart≪ werden durch die Wörter ≫übrigen Polizeidienststellen≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫das zuständige Regierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Stuttgart≪ durch die Wörter ≫die zuständige Polizeidienststelle≪ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter ≫ein Regierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Stuttgart≪ durch die Wörter ≫eine der übrigen Polizeidienststellen≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫und das Regierungspräsidium≪ gestrichen.

9. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ≫das Polizeipräsidium Stuttgart und eine Polizeidienststelle im Dienstbezirk eines Regierungspräsidiums oder wenn Polizeidienststellen in den Dienstbezirken mehrerer Regierungspräsidien≪ durch die Wörter ≫Polizeidienststellen mehrerer Dienstbezirke≪ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ≫und die beteiligten Regierungspräsidien oder das Polizeipräsidium Stuttgart≪ gestrichen.

10. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort ≫Bereitschaftspolizeipräsidium≪ durch die Wörter ≫Polizeipräsidium Einsatz≪ ersetzt.

11. §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 15 Allgemeines

Die Bereitschaftspolizei bildet den polizeilichen Nachwuchs aus und unterstützt die Regierungspräsidien und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen, das Polizeipräsidium Stuttgart und das Landeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung; sie hat ferner bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten und bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes mitzuwirken.

§ 16 Gliederung

Die Bereitschaftspolizei ist in das Bereitschaftspolizeipräsidium und in die Bereitschaftspolizeidirektionen gegliedert.

§ 17 Aufgaben des Bereitschaftspolizeipräsidiums

Das Bereitschaftspolizeipräsidium leitet die Bereitschaftspolizei, insbesondere deren Ausbildung und Einsatz.

§ 18 Einsatz

(1) Einheiten der Bereitschaftspolizei dürfen nur eingesetzt werden

  1. vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf die Dienststellen der Bereitschaftspolizei übertragen;
  2. von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.

(2) Im Einsatz führen die Einheiten der Bereitschaftspolizei ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge nur nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten durch. Dies gilt auch, soweit Einheiten der Bereitschaftspolizei neben anderen Kräften eingesetzt sind.

(3) Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 79 PolG.

 ≫ § 15 Allgemeines

Das Polizeipräsidium Einsatz unterstützt die übrigen Polizeidienststellen mit der Bereitschaftspolizei, den Spezialeinheiten und der Polizeihubschrauberstaffel bei der Aufgabenwahrnehmung, soweit dies für die operative Einsatzbewältigung erforderlich ist.

§ 16 Aufgaben

Das Polizeipräsidium Einsatz

  1. betreibt das Technikzentrum für Spezialeinheiten und unterstützt die regionalen Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz besonderer technischer Mittel im Aufgabengebiet der Spezialeinheiten,
  2. führt die Fortbildung der geschlossenen Einsatzeinheiten durch,
  3. nimmt die Aufgaben im Personenschutz wahr,
  4. nimmt die Aufgaben eines Trainings- und Kompetenzzentrums Polizeihundeführer wahr,
  5. koordiniert landesweit den Einsatz von Spezialkräften und Einsatzeinheiten der regionalen Polizeipräsidien auf Weisung des Innenministeriums,
  6. sammelt und bewertet einsatzbezogene Informationen, um praxisbezogene Forschung zur polizeilichen Einsatzbewältigung durchzuführen, taktische Konzepte zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten,
  7. leistet mit Kräften der Bereitschaftspolizei bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe und wirkt bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 79 PolG mit.

§ 17 Einsatz

(1) Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Direktion Spezialeinheiten sowie die Hubschrauberstaffel dürfen nur eingesetzt werden

  1. vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf das Polizeipräsidium Einsatz übertragen;
  2. von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.

(2) Im Einsatz werden die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Einsatz dem für die Einsatzbewältigung zuständigen Polizeiführer unterstellt.

(3) Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 79 PolG.

§ 18 Wasserschutzpolizei

(1) Das Polizeipräsidium Einsatz nimmt die Aufgaben der Wasserschutzpolizei wahr. Dies sind insbesondere:

  1. auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen die Aufgaben der Kriminalpolizei nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Fällen der schweren Umweltkriminalität sowie im Wesentlichen die Aufgaben der Schutzpolizei nach § 23 Absatz 3;
  2. die Bearbeitung nicht natürlicher Todesfälle im Zusammenhang mit Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen und Stillliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten und beim Apnoe-Tieftauchen sowie beim Baden und beim Betreten des Eises im wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeitsbereich nach Nummer 1;
  3. die sonstigen übertragenen Aufgaben, die sich aus länderübergreifenden Kooperationen sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben.

(2) § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.≪

12. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst: 

altneu
Vierter Abschnitt
(aufgehoben)

§§ 19 - 22 (aufgehoben)

 ≫Vierter Abschnitt
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei

§ 19 Allgemeines

(1) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ist zuständig für die polizeiliche Informations-, Kommunikations- und Einsatztechnik sowie die damit verbundenen Logistik- und Serviceaufgaben. Ihm obliegen die Angelegenheiten des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit. Dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ist das Landespolizeiorchester zugeordnet.

(2) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 20 Aufgaben

Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei hat insbesondere

  1. den landesweiten technischen Bedarf zu planen, zu standardisieren und zu steuern,
  2. zentrale Beschaffungsmaßnahmen durchzuführen, sofern nicht eine andere Dienststelle oder das Logistikzentrum Baden-Württemberg zuständig ist,
  3. Informations- und Kommunikationsnetze sowie -verfahren zu entwickeln, zu beschaffen und den Betrieb sicherzustellen,
  4. für alle Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst sowie in besonderen Einsatzlagen die technische Unterstützung zu gewährleisten,
  5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu koordinieren, umzusetzen und zu überwachen,
  6. Gremienarbeit auf Bundes- und Landesebene sowie die Arbeits- und Projektgruppenarbeit einschließlich der Sicherheitsforschung im Rahmen der Zuständigkeit zu gewährleisten,
  7. die Aufgaben des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit zu koordinieren und zu steuern,
  8. das Landespolizeiorchester zu führen und die Auftritte zu koordinieren.≪

13. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: 

altneu
Schutz- und Kriminalpolizei bei den Regierungspräsidien und dem Polizeipräsidium Stuttgart ≫Regionale Polizeipräsidien≪.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Allgemeines≪ durch das Wort ≫Aufgaben≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter ≫Regierungspräsidien und den ihnen nachgeordneten Dienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart≪ durch die Wörter ≫regionalen Polizeipräsidien≪ ersetzt und nach dem Wort ≫Landeskriminalamt≪ die Wörter ≫oder das Polizeipräsidium Einsatz≪ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 werden die Wörter ≫mit Ausnahme der schweren Umweltkriminalität im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei,≪ angefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter ≫der Jugendverwahrlosung und der Jugendgefährdung,≪ gestrichen.

cc) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: 

altneu
c) tödlichen Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen und Stilliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten, beim Baden und beim Betreten des Eises im wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeitsbereich der Schutzpolizei nach Absatz 3, ≫c) tödlichen Unfällen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2,≪.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Kriminalpolizei≪ die Wörter ≫oder nach § 18 der Wasserschutzpolizei≪ eingefügt.

bb) Satz 3

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufgaben der Schutzpolizei auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen.

wird aufgehoben.

e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten. Sie sind zuständig für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren nach § 22 a Absatz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346, 1357), und nach § 25 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).≪

15. §§ 24 bis 26

§ 24 Gliederung

Das Land unterhält als Polizeidienststellen die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen sowie das Polizeipräsidium Stuttgart. Den Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg und Tübingen sind Polizeidirektionen, dem Regierungspräsidium Karlsruhe Polizeipräsidien und Polizeidirektionen als Polizeidienststellen nachgeordnet.

§ 25 Aufgaben der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien können im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen in besonderen Fällen die Führung von Einsätzen selbst übernehmen, Polizeiführer bestimmen und Weisungen erteilen. Sie können Art und Weise von Vollzugsmaßnahmen, der Ausbildung und des inneren Dienstbetriebs regeln. Sie wirken ferner auf eine planmäßige Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen ihres Dienstbezirks hin.

(2) Die Regierungspräsidien leiten und beaufsichtigen die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung in ihrem Dienstbezirk. Sie übernehmen die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit diese von nachgeordneten Polizeidienststellen nicht wirksam verfolgt werden können.

(3) Die Regierungspräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamtes nach § 11 Nr. 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen oder von mehreren nachgeordneten Polizeidienststellen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 26 Aufgaben der den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart

(1) Die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen nehmen die in § 23 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit nicht ein Regierungspräsidium oder das Landeskriminalamt zuständig ist.

(2) Die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen und das Polizeipräsidium Stuttgart entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach § 25 Abs. 3 oder des Landeskriminalamtes nach § 11 Nr. 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten.

(3) Die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen sind zuständig für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren nach § 22a Abs. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), und nach § 2e Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 598), eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566)

werden aufgehoben.

16. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 32
Änderung der Zuordnungsverordnung BAföG

In § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Zuordnungsverordnung BAföG vom 5. Januar 2012 (GBl. S. 59) wird das Wort ≫Villingen-Schwenningen≪ durch das Wort ≫Baden-Württemberg≪ ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

§ 1 Abschnitt II Nummer 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern ≫Beim Polizeivollzugsdienst des Landes:≪ ein Absatz sowie das Wort ≫Polizeivizepräsidenten≪ eingefügt.

2. In Satz 2 werden die Wörter ≫einer Polizeidirektion≪ durch die Wörter ≫einer Polizeidienststelle oder einer Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst≪ ersetzt.

3. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

≫Ausgenommen sind ferner Polizeivollzugsbeamte beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts, solange sie von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind.≪

Artikel 34
Änderung der Beschussgesetz-Durchführungsverordnung

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Beschussgesetz-Durchführungsverordnung vom 11. November 2003 (GBl.

S. 72 1) wird wie folgt gefasst:

≫4. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei,

5. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,

6. das Logistikzentrum Baden-Württemberg,≪.

Artikel 35
Änderung der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz

Die Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom 8. April 2003 (GBl. S. 166), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 497), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Zuständige Kontaktstelle im Sinne des § 48 Absatz 1 a WaffG ist die Landeshauptstadt Stuttgart.≪

2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ≫1. im Geschäftsbereich des Innenministeriums

a) die Regierungspräsidien für ihre Bediensteten, für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und für die Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

b) die regionalen Polizeipräsidien für ihre Bediensteten,

c) das Polizeipräsidium Einsatz für seine Bediensteten,

d) das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz für ihre Bediensteten,

e) die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg für ihre Bediensteten,

im Übrigen das Innenministerium,≪.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

≫6. das Logistikzentrum Baden-Württemberg,≪.

c) In Nummer 8 werden nach dem Wort ≫Justizvollzugsanstalten≪ die Wörter ≫und den Justizwachtmeisterdienst≪ eingefügt.

d) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden zu Nummern 3 bis 10.

e) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Satz 1 gilt für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für die Staatsanwaltschaften entsprechend, soweit bei ihnen für Zwecke der Durchführung von Gerichts-, Straf- oder Bußgeldverfahren der Umgang mit Waffen oder Munition erforderlich ist.≪

Artikel 36
Änderung der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Die Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 138) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter ≫dem Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg,≪ werden gestrichen.

b) Die Wörter ≫Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen,≪ werden durch die Wörter ≫Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,≪ ersetzt.

c) Nach dem Wort ≫Oberfinanzdirektion,≪ werden ein Absatz sowie die Wörter ≫dem Polizeipräsidium Einsatz,≪ eingefügt.

d) Nach dem Wort ≫Verwaltungsgerichtshofs,≪ werden ein Absatz sowie die Wörter ≫dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei,≪ eingefügt.

e) Nach dem Wort ≫Regierungspräsidien,≪ werden ein Absatz sowie die Wörter ≫den regionalen Polizeipräsidien,≪ eingefügt.

2. In Abschnitt II Buchstabe A. werden das Komma nach dem Wort ≫Landesfeuerwehrschule≪ sowie die Wörter ≫der Akademie der Polizei≪ gestrichen.

Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 37
Beteiligung der Personalvertretung bei Versetzungen

Bei Versetzungen, die durch Artikel 1 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes veranlasst sind, gilt § 75 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Personalrat der abgebenden Dienststelle auch ohne Antrag des oder der Beschäftigten zu beteiligen ist, es sei denn, dass der oder die Beschäftigte der Beteiligung widerspricht. Der oder die Beschäftigte ist von der beabsichtigten Versetzung rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein oder ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Widerspricht der oder die Beschäftigte nicht, kann er oder sie verlangen, dass persönliche Daten und Lebenssachverhalte, die als sensibel einzustufen sind, insbesondere Gesundheitsdaten oder Angaben über familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse, nur dem oder der Vorsitzenden des Personalrats und einem weiteren von dem oder der Beschäftigten bestimmten Mitglied des Personalrats zur Kenntnis gegeben werden; Satz 2 gilt entsprechend.

Artikel 38
Übergangsregelung

(1) Bereits begonnene Verfahren sind von den Behörden fortzuführen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig sind.

(2) Der Beamte, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt des Inspekteurs der Polizei in Besoldungsgruppe B 3 inne hat, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Amt des Inspekteurs der Polizei in Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(3) Wird das Amt des Polizeivizepräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums einer Beamtin übertragen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt des Polizeipräsidenten als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim oder Karlsruhe inne hatte, verbleibt diese abweichend von § 3 Absatz 2 der Polizei-Laufbahnverordnung in der Fassung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, in der Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzt.

Artikel 39
Inkrafttreten

Artikel 37 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE