Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung |
MVO - Meldeverordnung
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 28. September 2015
(GBl. Nr. 18 vom 14.10.2015 S. 853; 10.03.2016 S. 223 16; 06.03.2018 S. 65 18; 12.06.2018 S. 173 18a; 17.06.2020 S. 401 20; 15.10.2020 S. 913 20a; 13.10.2022 S. 525 22)
Archiv: 2008
Auf Grund von § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 2 des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird verordnet:
Abschnitt 1
Datenübermittlungen der Meldebehörden
§ 1 Form und Verfahren der Datenübermittlungen 22
(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Datenübertragungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder -- Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Den Datenübertragungen über das Internet haben die Meldebehörden das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(3) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderanteil -- (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens in der jeweils geltenden Fassung. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld in der jeweils geltenden Fassung legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest und ist bei Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dieser Verordnung zu verwenden.
(5) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(6) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat im Bundesanzeiger unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung bekannt gemacht. Diese sind zu beachten.
(7) Bei Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport zu verwenden. Die datenempfangende öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft muss der Datenübermittlung unter Verwendung der Standards nach Satz 1 vorher zustimmen.
(8) Soweit die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung nach Absatz 1 bis 3 bei der datenempfangenden Stelle nicht gegeben sind, dürfen die Datenübermittlungen der Meldebehörden ausnahmsweise in Papierform erfolgen.
§ 2 Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle 18 20
(1) Zur technischen und organisatorischen Unterstützung der in § 1 Absatz 1 bis 7 vorgegebenen Datenübertragung können sich die Meldebehörden einer Vermittlungsstelle bedienen. Diese verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Die Aufgabe der Vermittlungsstelle besteht vor allem darin, für die angeschlossenen Meldebehörden
Zum Nachweis der Fristwahrung stellt die Vermittlungsstelle den übertragenden Meldebehörden eine elektronische Quittung aus oder hält diese innerhalb der Vermittlungsstelle vor. Zu jeder Datenübertragung gewährleistet sie, dass die übertragende Meldebehörde, deren Berechtigung zur Datenverarbeitung sowie der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können.
(2) Für Meldebehörden, die die Komm.ONE mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt die Komm.ONE die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr. Die Komm.ONE bietet die Dienste der Vermittlungsstelle auch allen anderen Meldebehörden des Landes an.
(1) Die Komm.ONE errichtet und betreibt für alle Meldebehörden einen Landesserver für das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis. Der Landesserver hat die Aufgabe, die Stammdaten der Meldebehörden sowie deren technische Adressen und Zertifikatsinhalte zu speichern. Für Suchabfragen werden die Daten entsprechend der Nutzungsregelung der Komm.ONE im automatisierten Verfahren zum Datenabruf bereitgehalten.
(2) Die Komm.ONE ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte gegenüber dem Replikationsmaster im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis zuständig. Die Meldebehörden übermitteln der Komm.ONE hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe der von der Komm.ONE vorgegebenen Anforderungen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Meldebehörden tragen die Verantwortung dafür, dass die im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis eingetragenen Daten tagesaktuell sind.
§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung 18a 22
(1) Die Meldebehörde ist verpflichtet, die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten. Der Umfang der im automatisierten Verfahren nach Satz 1 bereitzuhaltenden Daten bestimmt sich nach § 4 Absatz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 BMG hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren zu übermitteln:
(3) Die gemäß Absatz 2 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um alle im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 vervollständigt. Die Daten werden unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde im automatisierten Verfahren übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.
(5) § 5 der 1. BMeldDÜV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen der Meldebehörde aus § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der 1. BMeldDÜV durch die speichernde Stelle wahrgenommen werden.
§ 4a Automatisiertes Abrufverfahren zur elektronischen Anmeldung 22
(1) Bei Vornahme der elektronischen Anmeldung durch die meldepflichtige Person gemäß § 23a BMG hat diese die in § 18 Absatz 1 Satz 2 BMG genannten Daten an die Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der meldepflichtigen Person daraufhin die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 BMG gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren. Auf § 23a Absatz 1 Satz 4 BMG wird verwiesen. Die meldepflichtige Person verfährt anschließend gemäß § 23a Absatz 2 BMG. Im Übrigen gelten die Absätze 1, 3 und 4 des § 4 entsprechend. Der Umfang der im automatisierten Verfahren nach Satz 1 bereitzuhaltenden Daten bestimmt sich nach § 9 Absatz 1 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. 2022 I S. 683) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verpflichtungen der Meldebehörde aus § 40 Absatz 4 BMG werden durch die speichernde Stelle wahrgenommen. Auf die Absätze 1 und 3 des § 4d wird verwiesen.
§ 4b Automatisierter Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen des Landes 22
(1) Die Meldebehörde hält anderen öffentlichen Stellen des Landes im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I.S. 2097) im Inland unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung jederzeit Meldedaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten für die abrufende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die zulässigen Abrufdaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 BMG bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) in der Fassung vom 27. Juli 2021, (BGBl. I 2021 S. 3209). Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden dürfen in der Personensuche darüber hinaus die in § 5 Absatz 2 BMeldDAV genannten Daten übermittelt werden. Die zulässigen Abrufdaten in der freien Suche bestimmen sich nach § 8 Absatz 1 BMeldDAV. Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden dürfen in der freien Suche darüber hinaus die in § 8 Absatz 2 BMeldDAV genannten Daten übermittelt werden.
(3) Zusätzlich zu den nach Bundesrecht zulässigen Abrufdaten dürfen öffentliche Stellen des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens folgende Daten abrufen:
§ 4c Automatisiertes Prüfungsverfahren bei Datenbestätigungen nach § 39a BMG sowie § 49a BMG 22
Die Meldebehörde hält die für die Vornahme der Datenbestätigungen nach § 39a BMG und § 49a BMG erforderlichen Daten zur automatisierten Prüfung der Übereinstimmung mit den von der anfragenden Stelle übersandten Daten bereit.
§ 4d Protokollierungspflichten bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung 22
(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck stellt die speichernde Stelle bei einer Personensuche im automatisierten Abruf nach § 34a Absatz 2 BMG, einer freien Suche im automatisierten Abruf nach § 34 Absatz 3 BMG, bei Datenbestätigungen nach § 39a BMG und § 49a BMG, einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) sowie einer automatisierten Melderegisterauskunft nach § 49 BMG die Erfüllung der Protokollierungspflichten nach § 40 BMG sicher.
(2) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, gewährleistet die speichernde Stelle die Erfüllung der Protokollierungspflichten nach § 40 BMG im Auftrag der anfragenden Stelle.
(3) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Die Aufzeichnungen der speichernden Stelle sind der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle auf Verlangen zu übermitteln. Die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen bestimmen sich nach § 40 Absatz 5 BMG. Eine Anforderung nach Satz 2 hemmt die Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Satz 1 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens
§ 5 Datenübermittlungen an die Landratsämter 22
(1) Die Meldebehörde unterrichtet das zuständige Landratsamt, soweit zur Veranlagung von Abfallgebühren erforderlich, über Anmeldungen, Umzüge, Wegzüge, Geburten, Sterbefälle und Namensänderungen. Dazu werden folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
(2) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Landratsamt zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, in zweijährigem Abstand sowie zur Erhebung der Anzahl der festgestellten behinderten Menschen in einjährigem Abstand folgende Daten in maschinenlesbarer Form, wenn das Landratsamt hierum ersucht:
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Landratsamt der Meldebehörde die Leistungsberechtigung in maschinenlesbarer Form nennt.
(3) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Datenübermittlung nach § 44 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Daten aus dem Melderegister:
Die Daten werden unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Namensänderung, Änderung der bisherigen Anschrift, Änderung des Status der Wohnung oder des Sterbedatums übermittelt. Neben den Identifizierungsdaten darf nur das Datum, das sich geändert hat, übermittelt werden.
(4) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Datenübermittlung nach § 39a Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Daten aus dem Melderegister:
Die Daten werden unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Namensänderung, Änderung der bisherigen Anschrift, Änderung des Status der Wohnung oder des Sterbedatums übermittelt. Neben den Identifizierungsdaten darf nur das Datum, das sich geändert hat, übermittelt werden.
(5) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz in der Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten Neugeborener aus dem Melderegister:
§ 6 Datenübermittlungen an die Schulen 22
(1) Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Grundschule oder Gemeinschaftsschule, soweit sie eine Grundschule umfasst, zur Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder aus dem Melderegister:
Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zur Durchsetzung der Schulpflicht übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule oder Gemeinschaftsschule, soweit sie eine Grundschule umfasst, die in Absatz 1 genannten Daten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die nach der Einschulung zugezogen sind, aus dem Melderegister. Ferner übermittelt die Meldebehörde die in Absatz 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister. Diese Mitteilung ist bei Kindern, die das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die geschäftsführende Schulleitung für Werkreal- und Hauptschulen zu richten; ist eine solche nicht bestellt, ergeht die Mitteilung an die zuständige Werkrealschule oder Hauptschule oder Gemeinschaftsschule. Bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist diese Mitteilung an die geschäftsführende Schulleitung für das berufliche Schulwesen zu richten.
(3) Nähere Regelungen ergeben sich aus der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums über die Durchsetzung der Schulpflicht vom 1. September 2015 (GABl. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter 22
Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Gesundheitsamt zur Durchführung der Untersuchung nach § 91 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Kinder aus dem Melderegister, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben:
§ 8 Datenübermittlungen an die Polizeidienststellen
(1) Die Meldebehörde unterrichtet die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, wenn sich jemand nach § 17 Absatz 1 BMG angemeldet hat. Hierbei werden folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
(2) Die Meldebehörde unterrichtet die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zur Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen, wenn eine Person gestorben ist. Hierbei werden folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
§ 9 Datenübermittlungen an das Staatsministerium 22 22
Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 1. Dezember 1997 (GABl. 1998 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister:
§ 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.
§ 10 Datenübermittlungen an die für die Überwachung der Wohnungsbindung zuständigen Stellen 22 22
Die für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 3 1. Dezember 2001 geltenden Fassung, dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) und dem Landeswohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 58 1) in den jeweils geltenden Fassungen geförderten Wohnungen zuständigen Stellen sind über Ein- und Auszug, Namensänderung und Tod einer über 16 Jahre alten Person, die dort wohnhaft ist, sowie über die Statusänderungen einer nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung zu unterrichten. Hierzu werden neben der Tatsache, dass es sich um eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung handelt (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 BW AGBMG), folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
§ 11 Datenübermittlungen an die Tumorzentren 22 22
(1) Die Meldebehörde übermittelt den Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten zur Abfrage des Vitalstatus von Krebskranken, die in den Klinischen Krebsregistern erfasst sind, für die wissenschaftliche Krebsforschung auf deren Ersuchen einmal jährlich folgende Daten aus dem Melderegister in maschinenlesbarer Form:
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 hält die Meldebehörde für die Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte die dort genannten Daten im automatischen Verfahren zum Abruf bereit. § 4d gilt entsprechend
§ 12 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings 22 22
Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening übermittelt die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten aus dem Melderegister der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen, die nach der Mammographie-Altersgruppen-VO vom 23. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung einzuladen sind:
§ 13 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR) 22 22
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem SWR oder der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 477) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zur Erhebung und zum Einzug der Rundfunkbeiträge im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen aus dem Melderegister:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der SWR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres. Die Daten betroffener Personen, für die Auskunftssperren nach § 51 BMG eingetragen sind, dürfen nicht übermittelt werden.
§ 14 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 22 22
(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten der betreffenden Personen sowie auf Ersuchen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die in § 42 Absatz 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Absatz 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften.
(2) Die Meldebehörde darf bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 folgende zusätzlichen Daten des Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermitteln:
(3) Die Meldebehörde darf bei der Datenübermittlung nach Absatz 2 folgende zusätzliche Daten von Familienangehörigen von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermitteln:
Abschnitt 3
Zentrales Meldeportal
§ 15 Führung, Aufgaben und Betrieb 22 22
(vorherige Änderungen § 23 bis 13.10.2022 16 18 18a 20)
(1) Das nach § 5 BW AGBMG zu führende zentrale Meldeportal wird im Auftrag der Meldebehörden von der Komm.ONE betrieben. Das Meldeportal nimmt im Auftrag der Meldebehörden die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach Maßgabe dieser Verordnung, des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie weiterer Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Daten nach Bundes- oder Landesrecht wahr. Die Verantwortung für die Richtigkeit der beim Meldeportal gespeicherten Daten trägt die jeweils übermittelnde Stelle.
(2) Das Meldeportal ist speichernde Stelle im Sinne dieser Verordnung.
(3) Die erstmalige sowie jede weitere Speicherung, Vervollständigung oder Berichtigung des Datenbestands beim Meldeportal nach § 5 Absatz 3 BW AGBMG erfolgt entweder über das kommunale Verwaltungsnetz oder über das Internet. Erfolgen die Speicherung, Vervollständigung oder Berichtigung über das Internet, sind das Importformat "XMeldIT - Format zur Befüllung zentraler Register" auf der Basis von OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI Transport gemäß § 1 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(4) Das Meldeportal leitet die Abrufe öffentlicher Stellen gemäß § § 38, 39 und 34a BMG an andere Länder weiter.
(5) Das Meldeportal leitet Anfragen zur Datenbestätigung gemäß § 39a BMG und § 49a BMG an andere Länder weiter.
§ 16 Datenvorhaltung und Datenzugriff 22 22
(1) Bei dem Betrieb des Meldeportals ist zu gewährleisten, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden. Insbesondere ist die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in den Datenbeständen der Meldebehörden gespeicherten und an die Auskunft suchenden Stellen übermittelten Daten zu gewährleisten. Auskünfte werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie der Nutzungsregelung des Betreibers des Meldeportals erteilt.
(2) Die Identität einer Auskunft suchenden Stelle ist bei der Anmeldung nachzuweisen. Hierzu sind die erforderlichen technischen und organisatorischen entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 3 des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Zugangsdaten können unter der Voraussetzung des eindeutigen Nachweises der Eigenschaft als Behörde oder öffentliche Stelle beim Betreiber des Meldeportals erlangt werden.
(3) Bei der Auskunftserteilung über das Meldeportal stellt dieses die Erfüllung der Protokollierungspflichten gemäß § 40 BMG in Verbindung mit § 4d sicher.
(4) Beim Meldeportal dürfen die übermittelten Daten nur solange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Abschnitt 4
Aufbewahrung von Daten, Verwaltungsvorschriften
§ 17 Zugriff auf aufzubewahrende Daten 22 22
(1) Aufzubewahrende Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.
(2) Aufzubewahrende Daten sind vor dem Zugriff Nichtberechtigter besonders zu schützen. Werden die Daten nicht in einem automatisierten Verfahren verarbeitet, dürfen sie nicht mit anderen Daten auf einem gemeinsamen Datenträger gespeichert werden. Datenträger, auf denen aufzubewahrende Daten gespeichert sind, müssen in besonderen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden.
§ 18 Verwaltungsvorschriften 22 22
Das Innenministerium kann zu den in dieser Verordnung bestimmten Datenübermittlungen sowie sonstigen Regelungen weitere Verfahrenshinweise durch Verwaltungsvorschriften festlegen.
Abschnitt 5
Zuständigkeit bei regelmäßiger Datenübermittlung und Inkrafttreten
§ 19 Zuständigkeit 16 18 18a 20 22 22
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen, wird die regelmäßige Datenübermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde durchgeführt. Dies gilt nicht für die Datenübermittlungen in § 5 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie §§ 7, 8, 14, 15 und 17, bei denen die Daten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt werden.
(2) Das Innenministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 BMG zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18a 20a 22 22
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeverordnung vom 28. Januar 2008 (GBl. S. 61), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 508) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |