Regelwerk, Allgemein |
PartIntG BW - Partizipations- und Integrationsgesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1047; 23.02.2017 S. 99 17; 19.11.2019 S. 481 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Hochschulen und Gerichte des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Auf die Bestellung und Tätigkeit der Notarinnen oder Notare und Notarassessorinnen oder Notarassessoren findet es keine Anwendung. Die Regelungen des § 8 gelten für alle innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse sowie alle öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse.
(2) Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sind beim Erlass von Regelungen zu berücksichtigen.
(3) Alle Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, bei ihren Maßnahmen die Ziele zu fördern und die Grundsätze zu beachten, sofern abschließende bundesrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
§ 2 Ziele
Dieses Gesetz soll dazu beitragen, gleichberechtigte Teil habe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens über soziale und ethnische Grenzen hinweg zu verwirklichen und auf diese Weise das friedliche Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen sowie den Zusammenhalt der Gesellschaft zu sichern.
§ 3 Grundsätze
(1) Bei Maßnahmen zur Erreichung der Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Subjektivöffentliche Rechte, insbesondere Ansprüche auf finanzielle Förderung, werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Menschen mit Migrationshintergrund sind:
Die Regelungen dieses Gesetzes, die sich auf Menschen mit Migrationshintergrund beziehen, gelten für Deutsche mit zumindest einem nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Großelternteil entsprechend, soweit sie in einzelnen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens aus integrations- oder migrationsspezifischen Gründen noch nicht über gleiche Teilhabechancen verfügen.
(2) Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richter sowie die Beschäftigten und Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Beschäftigte im Sinn des § 8 sind auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie Auszubildenden.
§ 5 Aufgaben des Landes Aufgaben des Landes sind
§ 6 Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
(1) Das Land verfolgt die Ziele,
(2) Das Land
§ 7 Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in Gremien
(1) Gremien, für die dem Land ein Berufungs- oder Vorschlagsrecht zusteht, sollen zu einem angemessenen Anteil mit Menschen mit Migrationshintergrund besetzt werden. Wird ein Gremium auf Benennung oder Vorschlag einer Stelle, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, besetzt, ist auf einen angemessenen Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund hinzuwirken.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht, soweit die Mitglieder in das Gremium gewählt werden sowie im Fall von Prüfungsausschüssen, von Ausschüssen der Selbstverwaltung der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie von Überwachungsorganen von Unternehmen, die juristische Personen des Privat- oder des öffentlichen Rechts sind und an denen das Land beteiligt ist oder für die das Land die Gewährträgerschaft übernommen hat. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten auch nicht im Fall von Gremien in Landesbetrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg.
§ 8 Dienst- oder Arbeitsfreistellung aus religiösen Gründen
(1) An jeweils einem Tag der religiösen Feiertage Opferfest, Fest des Fastenbrechens und Aschura haben Beschäftigte islamischen Glaubens das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes vom Dienst oder von der Arbeit fernzubleiben. Die Freistellung setzt voraus, dass der Besuch des Gottesdienstes außerhalb der Dienst- oder Arbeitszeit nicht möglich ist, keine dienstlichen oder betrieblichen Notwendigkeiten entgegenstehen und der Freistellungswunsch dem Dienstherrn oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt wird. Der Dienstherr oder die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unter Berücksichtigung dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten, ob die Freistellung stundenweise oder für die Dauer eines ganzen Arbeitstags erfolgt. Weitere Nachteile als ein etwaiger Entgeltausfall für versäumte Dienst- oder Arbeitszeit dürfen den Beschäftigten aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
(2) Für Beschäftigte alevitischen Glaubens gelten die Regelungen des Absatzes 1 an jeweils einem Tag der religiösen Feiertage Aschura, Hizir-Lokmasi und Nevruz entsprechend.
§ 9 Landesbeirat für Soziales und Integration 17 / 17 22
(1) Der Landesbeirat für Integration berät und unterstützt die Landesregierung bei allen wesentlichen Fragen der Integrations- und Migrationspolitik. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Landesbeirat für Integration, soweit die spezifischen Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind, bei Vorhaben der Landesregierung frühzeitig zu beteiligen.
(2) Dem Landesbeirat gehören Vertreterinnen oder Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg, Verwaltung und Gesellschaft an. Die Ministerin oder der Minister für Soziales, Gesundheit und Integration hat den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder des Landesbeirats für Integration und ihre Stellvertretungen werden von der Ministerin oder dem Minister für Soziales, Gesundheit und Integration für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags berufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
(4) Für den Landesbeirat für Integration wird eine Geschäftsstelle beim Sozialministerium eingerichtet. Der Landesbeirat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen
(1) Die Landesregierung arbeitet mit dem Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Baden-Württemberg (LAKA) auf Landesebene in integrations- und migrationsspezifischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Das Land fördert die Arbeit des LAKA durch finanzielle Zuwendungen.
§ 11 Integrationsausschüsse und Integrationsräte
(1) Die Gemeinden und Landkreise können Integrationsausschüsse oder Integrationsräte für Fragen, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in einer vielfältigen Gesellschaft und insbesondere die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, einrichten.
(2) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Integrationsausschusses oder eines Integrationsrats, seine Zusammensetzung, die Art der Bestimmung seiner Mitglieder und die Aufgabenbeschreibung wird vom Gemeinderat beziehungsweise Kreistag getroffen.
§ 12 Integrationsausschuss
Der Integrationsausschuss ist ein beratender Ausschuss im Sinn der Gemeindeordnung beziehungsweise der Landkreisordnung. Unter den als sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner in diesen Ausschuss zu berufenden Personen müssen Menschen mit Migrationshintergrund sein.
§ 13 Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat besteht aus Einwohnerinnen oder Einwohnern, die einen Migrationshintergrund haben oder aufgrund ihrer Kenntnisse in Fragen der Migration und Integration einen Beitrag zur Arbeit des Integrationsrats leisten können.
(2) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises befassen. Auf Antrag des Integrationsrats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Angelegenheit aus dem Bereich Integration dem Gemeinderat beziehungsweise die Landrätin oder der Landrat dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(3) Jedes Mitglied des Integrationsrats verfügt über Rede- und Stimmrecht im Integrationsrat.
(4) Vorlagen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, sind dem Integrationsrat möglichst frühzeitig zuzuleiten. Der Integrationsrat hat das Recht, eine Vertretung in die Sitzungen des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags zu entsenden, die dort in Angelegenheiten aus dem Bereich Integration Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht hat.
(5) Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags zu regeln.
§ 14 Integrationsbeauftragte 19
(1) Zur Festigung von Integrationsstrukturen können Gemeinden und Landkreise Integrationsbeauftragte ernennen. Integrationsbeauftragte sind zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstellen für alle Integrationsangelegenheiten. Integrationsbeauftragte der Landkreise können auch als Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstellen derjenigen kreisangehörigen Gemeinden fungieren, in denen keine solche Stelle vorhanden ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise legen jeweils Art und Umfang der Aufgaben der Integrationsbeauftragten fest. Typische Aufgaben sind:
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 sind die Integrationsbeauftragten, soweit die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind, bei Vorhaben der Gemeinden und Landkreise frühzeitig zu beteiligen.
§ 15 Landesintegrationsbericht 17
Auf der Grundlage geeigneter vorhandener Daten überprüft die Landesregierung die Anwendung des Gesetzes und den Stand der Integration insgesamt. Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten. Dieser Bericht ist fortlaufend in fünfjährigem Rhythmus zu erstellen. Die Federführung liegt beim Sozialministerium.
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