Regelwerk Allgemein |
SÜVO - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 26. Juli 2011
(GBl. Nr. 13.05.08.2011 S. 403; 16.07.2013 S. 209; 22.12.2021 S. 1035 21)
Auf Grund von § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, 665), wird verordnet:
§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind
§ 2 Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen 21
Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Sozialministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochkontagiösen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.
§ 3 Zuständigkeit
Die jeweilige oberste Landesbehörde sowie der Landtag bestimmen die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit. Änderungen sind dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |