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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und anderer Vorschriften zur Umsetzung der Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Dezember 2021
(GBl. Nr. 43 vom 30.12.2021 S. 1035)
Der Landtag hat am 22. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Das Gesundheitsdienstgesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bbb) Nummer 4
4. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt).
wird aufgehoben.
bb) Satz 2
Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesgesundheitsamt tätig ist, ist es für das gesamte Landesgebiet zuständig.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3
Über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 des Landesverwaltungsgesetzes im Sinne des Satzes 2 ist das Sozialministerium bis zum 30. Juni 2016 zu informieren.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium Ländlicher Raum" ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden spätestens zum 31. Dezember 2024 durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände hinsichtlich der Effizienz der Verwaltungsabläufe durch die Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung."
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter " § 29 des Landesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 26 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern erstellt das Sozialministerium eine Gesamtkonzeption zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Absatz 1 für weitere Berufsgruppen bis zum 30. Juni 2022."
5. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Schuljahrs das vierte Lebensjahr vollendet haben (Einschulungsuntersuchung). | "Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Kinder, die bis zu dem in § 73 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg genannten maßgeblichen Stichtag des laufenden Schuljahres das vierte Lebensjahr vollendet haben (Einschulungsuntersuchung)." |
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie nehmen als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. | "Die Gesundheitsämter treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, im Übrigen nehmen sie als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr." |
b) In Satz 3 werden die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium Ländlicher Raum" ersetzt.
7. In § 14 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "Landesgesundheitsamtes" durch das Wort "Sozialministeriums" ersetzt.
8. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort "Landesgesundheitsamtes" durch die Wörter "Sozialministeriums (Landesgesundheitsamt)" ersetzt.
9. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen ihm insbesondere
Beim Landesgesundheitsamt ist eine Geschäftsstelle Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz eingerichtet. | "Dem Landesgesundheitsamt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Im Landesgesundheitsamt ist eine Geschäftsstelle Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz eingerichtet." |
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder Bundesrecht" und die Angabe "(LDSG)" gestrichen sowie das Wort "ergänzend" angefügt.
b) Absatz 2
(2) Soweit das Gesundheitsamt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes nach den §§ 9 bis 11 personenbezogene Daten verarbeitet, finden ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für das Landesgesundheitsamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 Absatz 1.
wird aufgehoben.
11. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten durch das Gesundheitsamt, eine nach § 3 Absatz 4 beliehene Person, eine medizinische Gutachtenstelle oder das Landesgesundheitsamt ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 13 Absatz 2 bis 4 LDSG gilt entsprechend. (2) Personenbezogene Daten und andere vertrauliche oder der Geheimhaltung unterliegende Daten, die von den Gesundheitsämtern, einer nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt erhoben oder ihnen anvertraut worden sind sowie sonst ihnen bekannt werden, dürfen gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben oder erstmals gespeichert worden sind. Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke als jene, für die sie erhoben oder erstmalig gespeichert worden sind, ist nur zulässig, soweit
Satz 2 Nummer 4 gilt nicht für personenbezogene Daten, die von Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind. Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unberührt. (3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung, für Organisationsuntersuchungen und für die Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme oder der Durchführung einer Untersuchung aufzubewahren, es sei denn, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist; § 23 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 LDSG gilt entsprechend. Soweit nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen bestehen, finden diese Anwendung. § 23 Absatz 4 LDSG gilt entsprechend. | " § 18 Verarbeitung
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 074 vom 04.03.2021 S. 35) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der verarbeitenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 LDSG und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 1 vorliegt. § 5 Absatz 1 Nummer 3 LDSG gilt nicht für personenbezogene Daten, die von Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit einer Beratung verarbeitet werden. (4) § 5 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 LDSG finden keine Anwendung. (5) Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme oder der Durchführung einer Untersuchung aufzubewahren, es sei denn, dass ihre Kenntnis bereits zuvor für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Soweit nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen bestehen, finden diese Anwendung." |
§ 19 Übermittlung(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, soweit
- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
- die betroffene Person eingewilligt hat oder
- sie für die in § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung zulässig wäre.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten in anonymisierter Form an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn sie
- zum Zwecke der Gesundheitsberichterstattung sowie der Sozial- oder Gesundheitsplanung erfolgt und
- zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 4 Absatz 2 LDSG entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs darf nur mit Einwilligung oder anonymisiert erfolgen. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn
- ihre Einholung nicht möglich ist oder für die betroffene Person gesundheitlich nachteilig wäre oder
- der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann
und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheim-
haltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. § 35 Absatz 2 LDSG gilt entsprechend. Veröffentlichungen von Forschungsvorhaben dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.(4) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten von Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiensts übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, für den sie ihnen übermittelt worden sind. Bei einer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs hat die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Zweckbindung und auf die Rechtsfolgen einer unzulässigen Offenbarung (§ 26 Absatz 1 Nummer 4) hinzuweisen.
(5) Soweit dieses Gesetz eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in anonymisierter Form vorsieht, findet § 3 Absatz 6 LDSG Anwendung.
wird aufgehoben.
13. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie ergänzend die §§ 4, 13 bis 15 LDSG" gestrichen.
14. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend. | " § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LDSG, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1, bleibt unberührt." |
15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose
Das Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 25. Februar 2003 (GBl. S. 118), das durch Artikel 130 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose
Die Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 1. August 2003 (GBl. S. 521) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Landeswohlfahrtsverband" durch die Wörter "Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig sind das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die kranke oder zu untersuchende Person aufhält und der KVJS." |
4. Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 2) und die Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Satz 3) werden wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Vertraulich!
An das
Gesundheitsamt
in..................................
Antrag
auf Genehmigung einer kostenlosen Untersuchung * und * Behandlung * von sexuell übertragbaren
Krankheiten * und * Tuberkulose * nach § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen
Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose
1. | Name .................................................................................................................................. | |
2. | Geboren am ............................................ in ......................................................................
Kreis ................................................................................................................................... Kreis ........................................................ Wohnort ........................................................... Straße ................................................................................................................................... | |
3. | Diagnose: | |
4. | Kurze Angabe über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: | |
5. | Beginn der Behandlung am ................................................................................................... | |
......................................... den ................................................ | ||
Ort | Datum | |
....................................................................................................................................................... (Unterschrift und Stempel der angestellten Ärztin oder des angestellten Arztes) | ||
*) Nichtzutreffendes bitte streichen. |
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 Satz 3)
Gesundheitsamt | ......................................................................................... (Name und Anschrift der Ärztin oder des Arztes) |
Berechtigungsausweis
für die Untersuchung * und * Behandlung * von sexuell übertragbaren Krankheiten * und * Tuberkulose *
1. Name und Vorname: .............................................................................................
2. Geburtstag: ............................................................................................................
3. Wohnort und Straße: .............................................................................................
Ist berechtigt, sich auf Kosten des KVJS untersuchen * und * behandeln * zu lassen.
......................................... den ................................................ | |
Ort | Datum |
.................................................... (Amtsärztin oder Amtsarzt) | (Dienstsiegel) |
Artikel 4
Änderung der Badegewässerverordnung
Die Badegewässerverordnung vom 16. Januar 2008 (GBl. S. 48), die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 9, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1, § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und in Nummer 6 der Anlage 3 wird jeweils das Wort "Landesgesundheitsamt" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Landesgesundheitsamtes" durch das Wort "Sozialministeriums" und das Wort "Landesgesundheitsamt" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
3. In § 7 Satz 2 wird das Wort "Landesgesundheitsamtes" durch das Wort "Sozialministeriums" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
In § 2 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 26. Juli 2011 (GBl. S. 403), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 209) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Innenministeriums" die Wörter "und des Sozialministeriums" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Hygiene
Die Weiterbildungsverordnung - Hygiene vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 394), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 und § 18 Absätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt)" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
2. § 12 Absatz 10 Satz 1, § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt)" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt)" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2, 3, 7 Sätze 3 und 4, Absatz 9 Satz 2, Absatz 10 Satz 3 und Absatz 12 werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt)" durch das Wort "Sozialministeriums" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Termine für die mündliche Abschlussprüfung werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des egierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) jeweils bis Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr festgelegt und durch das egierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) veröffentlicht. | "(5) Die Termine für die mündliche Abschlussprüfung werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums jeweils bis Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr festgelegt und durch das Sozialministerium veröffentlicht." |
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt)" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt)" durch das Wort "Sozialministeriums" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Schuluntersuchungsverordnung
Die Schuluntersuchungsverordnung vom 8. Dezember 2011 (GBl. S. 559) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "30. September" durch die Wörter "in § 73 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg genannten maßgeblichen Stichtag" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "das Landesgesundheitsamt" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Gebührenverordnung Sozialministerium
Der Wortlaut der Überschrift der Nummer 17 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Sozialministerium vom 6. Mai 2013 (GBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562, 1570) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums". |
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 212820
ENDE |