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Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze*

Vom 19. November 2002
(GBl. Nr. 13 vom 22.11.2002 S. 428, ber. S. 531)



Der Landtag hat am 14. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LUVPG - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes

Das Wassergesetz in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 110 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. " § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend."

2. In § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichten, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers (Rohwasser) zu untersuchen, und das Nähere, insbesondere die Art und Häufigkeit der Untersuchungen und an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind, festlegen."

3. § 45e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 18c WHG" durch die Worte "einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "öffentliche Kanalisationen" durch die Worte "öffentliche Abwasseranlagen" ersetzt.

4. In § 96 Abs. 2 Nr.2 werden die Worte "zur Genehmigung" durch die Worte "zur Zulassung" ersetzt.

5. In § 108 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 74 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe " § 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" ersetzt.

6. § 108a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:


altneu
(1) Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen. "(1) Ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, bedarf einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren durchführen würde. Die Zulassung von Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.8 und 19.9 aufgeführt sind, obliegt den Wasserbehörden; § 110 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3
Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S.330, ber. S .683), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Soweit nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren nach Satz 1 durchführen würde."

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen."

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Kreisstraßen" die Worte ", die nicht UVP-pflichtig sind," eingefügt.

e) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigungsbehörde und zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 LVwVfG ist das Regierungspräsidium."

f) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Im Planfeststellungsverfahren sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen."

2. § 38 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Im Übrigen bleiben § 74 Abs. 4 LVwVfG sowie die Verfahrensvorschriften über die Bekanntmachung und Auslegung nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt."

Artikel 4
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S.605), wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 13 Genehmigung".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Es bedürfen der Genehmigung

1. die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit geeigneten Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie ihre wesentliche Änderung oder Erweiterung,

2. die Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,

sofern für das Vorhaben nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Genehmigungsverfahren durchführen würde. Die Vorschriften des Landesseilbahngesetzes bleiben unberührt."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatzes 1 Satz 1" die Worte "oder des Absatzes 1a Satz 1" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 1" die Worte "oder Absatz 1 a Satz 1" eingefügt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:


altneu
Torfabbauvorhaben sowie andere Abbau- oder Gewinnungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Abgrabungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen mehr als zehn Hektar Gesamtfläche beanspruchen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. "Die Zulassung von Torfabbauvorhaben, anderen Abbau- oder Gewinnungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Abgrabungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2, für die nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 a kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:


altneu
Umwandlungen von mehr als fünf Hektar Umfang sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, Umwandlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgen, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, werden in diese Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen. "Bei Umwandlungen ab zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Umwandlungen von mehr als fünf Hektar bis weniger als zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Umwandlung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann."

Artikel 6
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. "

2. § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Aufforstungsgebiete gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend."

Artikel 7
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Landesseilbahngesetz in der Fassung vom 8. Juni 1995 (GBl. S.4 17, 426), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S.605), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "Neue Seilbahnen" die Worte "einschließlich zugehöriger Einrichtungen" eingefügt.

b) Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6 ersetzt:

" § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 74 Abs. 7 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

Artikel 8
Änderung des Landesmessegesetzes

Das Landesmessegesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 666) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

2. § 9 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S.6 17), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S.605), wird wie folgt geändert:

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. im Falle der Ablagerung von Abfällen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen; dies gilt entsprechend für die Abdeckung der Kosten von Anlagen zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), bedürfen."

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 848), zuletzt geändert durch § 9 des Landesmessegesetzes vom 15. Dezember 1998 (GBl. S.666) außer Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTTGART, den 19. November 2002

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

ENDE