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LAbfG - Landesabfallgesetz
Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

in der Fassung vom 15. Oktober 1996
(GBl. 1996 S. 617; 1997 S. 470; 1998 S. 422, 1999 S. 292, S. 409; 2001 S. 185; 2001 S. 605; 19.11.2002 S. 428; 01.07.2004 S. 469, 550; 14.12.2004 S. 908 04; 25.04.2007 S. 252 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

ERSTER TEIL
Abfallvermeidung und Abfallverwertung

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist die abfallarme Kreislaufwirtschaft. Diesem Ziel dienen insbesondere eine abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, schadstoffarme Produktion und Produkte, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.

(2) Jeder soll durch sein Verhalten zur Verwirklichung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.

§ 2 Öffentliche Abfallentsorgung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 8 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestalten, daß sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Bio- und Grünabfälle, die die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nicht selbst ordnungsgemäß und schadlos verwerten, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

§ 3 Abfallwirschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Orientierungsdaten 04a

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen Jahre fort. Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten

  1. die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. die Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
  3. die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns, der Beförderung, Behandlung und Lagerung,
  4. Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
  5. die Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre einschließlich der eingeleiteten Maß und Zeitpläne sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
  6. eine Darstellung der notwendigen Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wie die Abfallbilanzen zu erstellen sind und wie sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3) Die oberste Abfallrechtsbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Orientierungsdaten für die Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Vermeidung und Verwertung.

§ 4 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der Abfallerzeuger

Eine Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) abgegeben und für gültig erklärt ist, wird als Abfallwirtschaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als Abfallbilanz anerkannt, wenn die Umwelterklärung und die ihr zugrundeliegende Umweltbetriebsprüfung die Anforderungen der §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erfüllen.

§ 5 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erreichung des Zieles des § 1 bei. Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

  1. aus Abfällen hergestellt sind,
  2. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  4. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
  5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  6. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(3) Die Ministerien erlassen gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 2.

§ 5a Verwertung von Bauabfällen

Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, daß die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

ZWEITER TEIL
Ordnung der Abfallentsorgung

§ 6 Entsorgungspflicht

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise können den Gemeinden auf deren Antrag

  1. das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle,
  2. die Behandlung und stoffliche Verwertung von Bio- und Grünabfällen,
  3. das Behandeln von Klärschlamm,
  4. die Verwertung und Beseitigung von Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind,

durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich der Einrichtung eines Dritten bedienen.

(3) Anstelle der Aufgabenübertragung können die Landkreise mit den Gemeinden vereinbaren, daß diese die Aufgaben nach Absatz 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen.

(4) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekanntzumachen.

§ 6a Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart 01

(1) Der Verband Region Stuttgart ist in seinem Gebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG für mineralische Abfälle, die nach der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29. Mai 1993) ausschließlich der Deponieklasse II zugeordnet werden, und für verunreinigten Bodenaushub.

(2) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann der Verband weitere Teilaufgaben der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung übernehmen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Übertragung und der Verband ist zur Übernahme der Aufgabe verpflichtet, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 besteht und die höhere Abfallrechtsbehörde dies feststellt. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern öffentlich bekanntzumachen.

(3) Der Verband kann mit Gemeinden und Stadt- und Landkreisen vereinbaren, daß diese die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen. Die Stadt- und Landkreise im Verbandsgebiet sind verpflichtet, dem Verband die Mitbenutzung ihrer Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, solange dieser keine eigenen Anlagen besitzt.

(4) Der Verband regelt, soweit er nicht selbst öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, durch Satzung einen Ausfallverbund für den vorübergehenden Ausfall von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Verbandsgebiet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, im Rahmen des Ausfallverbundes die Mitbenutzung ihrer Anlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

§ 6b Beteiligung der Träger der Regionalplanung 01

Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart und den Regionalverbänden zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:

  1. Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und
  2. Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.

§ 7 Abfallverbände der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und dabei die Pflichten zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die notwendigen Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. Sie sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluß von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

  1. dies zur Sicherstellung der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung für einzelne oder mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlich ist oder
  2. dadurch die Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung insgesamt wesentlich umweltverträglicher und auch wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

(2) Im übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.

§ 8 Satzung 02

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen darzulegen haben, daß sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, daß mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muß.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, daß

  1. alle Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  2. bei der Gebührenbemessung auch
    1. die Kosten der Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
    2. die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge,
    3. die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür keine Rücklagen gebildet wurden,
    4. die Kosten der Verwertung und Beseitigung in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagerter Abfälle, soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind,
    5. das Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle zur Verwertung als Gebührenmaßstab

    berücksichtigt werden sollen,

  3. auch die Grundstückseigentümer, im Falle des Erbbaurechts die Erbbauberechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden können.
  4. im Falle der Ablagerung von Abfällen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen; dies gilt entsprechend für die Abdeckung der Kosten von Anlagen zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), bedürfen.

(3) Die Landkreise können die Gemeinden durch Satzung verpflichten, die von dem Landkreis beschlossenen Benutzungsgebühren gegen Kostenersatz in seinem Namen für ihn zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Gemeinden über. Der Verband Region Stuttgart kann die Stadt- und Landkreise durch Satzung verpflichten, in seinem Namen Benutzungsgebühren zu erheben; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Gemeinden, denen vom Landkreis nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 das Einsammeln und Befördern übertragen worden ist, können Gebühren für das Einsammeln und Befördern sowie für die weitere Entsorgung der Abfälle erheben, soweit der Landkreis ihnen die Kosten der weiteren Entsorgung durch Satzung auferlegt. Für die Erhebung der Gebühren und der vom Landkreis festzulegenden Abgabe gilt Absatz 2 entsprechend. Die Befugnis der Landkreise nach Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 9 Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

(1) Das Land schafft zusammen mit den Erzeugern und Besitzern zentrale Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung (§ 41 Abs. 1 KrW-/AbfG). Eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Beteiligung an diesen zentralen Einrichtungen wird hierdurch nicht begründet. Die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen nach §§ 11 und 15 bis 18 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zentralen Einrichtungen sowie die Träger dieser Einrichtungen und deren Rechtsstellung. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung diese den Trägern der zentralen Einrichtungen oder der nach § 28a Abs. 1 bestimmten Sonderabfallagentur anzudienen haben, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. Abfälle, die die Träger der zentralen Einrichtungen nicht in diesen Einrichtungen entsorgen können oder für die keine Lieferverpflichtungen bestehen, werden der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zugewiesen; die Voraussetzungen für die Zuweisung bestimmt die Rechtsverordnung nach Satz 2. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch geregelt werden, in welcher Weise die Abfälle anzudienen sind, insbesondere die getrennte Haltung der anzudienenden Abfälle.

(3) Für die Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen in zentralen Einrichtungen erheben deren Träger ein Entsorgungsentgelt; die Festlegung der Entsorgungsentgelte bedarf der Genehmigung der obersten Abfallrechtsbehörde. Im Falle der Zuweisung zur Entsorgung in einer sonstigen Anlage erheben die Träger der zentralen Einrichtungen Gebühren und den Ersatz von Auslagen; für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend. Das Aufkommen der Entsorgungsentgelte und der Gebühren sowie der Ersatz von Auslagen stehen den Trägern der zentralen Einrichtungen zu. Die Sonderabfallagentur erhebt Gebühren und den Ersatz von Auslagen nach § 28a Abs. 4 und 5.

(4) Die Träger der zentralen Einrichtungen erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept und eine Abfallbilanz. Sie erteilen den Erzeugern und Besitzern besonders überwachungsbedürftiger Abfälle Auskünfte über geeignete Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.

§ 10 Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Abfallwirtschaftspläne (§ 29 KrW-/AbfG) werden von der obersten Abfallrechtsbehörde aufgestellt. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen.

(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen

  1. die Entsorgungsträger und Dritten im Sinne der §§ 15, 16 Abs. 2, 17 und 18 KrW-/AbfG sowie die Träger der zentralen Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1,
  2. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
  3. die Regionalverbände und der Verband Region Stuttgart,
  4. die fachlich berührten Behörden,
  5. die Verbände der abfallerzeugenden und abfallentsorgenden Wirtschaft,
  6. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Verbände,
  7. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(3) Die Abfallwirtschaftspläne können durch Rechtsverordnung der obersten Abfallrechtsbehörde nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen eines Plans beschränkt werden.

(4) Soweit ein Abfallwirtschaftsplan bestimmt, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, kann die oberste Abfallrechtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 11 Veränderungssperre für öffentlich zugängliche Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3. Satz 2, Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dürfen auf den Flächen, die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffen sind, wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die höhere Abfallrechtsbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die höhere Abfallrechtsbehörde auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 VwVfG außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(6) Die höhere Abfallrechtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. § 12 Genehmigung von Deponien

(1) Das abfallrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Abfallrechtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Die Abfallrechtsbehörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(3) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.

(4) § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

§ 12a Mitwirkung von Verbänden

Ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) in Baden-Württemberg anerkannter Verband ist in Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 BImSchG über Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend § 29 Abs. 1 BNatSchG (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) zu beteiligen.

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 Errichtung von Deponien 04 04a

(1) Die Abfallrechtsbehörde hat die Errichtung und wesentliche Änderung von Deponien, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, soweit erforderlich zu überwachen.. Zu diesem Zweck hat der Bauherr den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Deponie der Abfallrechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen.

(2) Ist die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die Abfallrechtsbehörde eine Bescheinigung (Abnahmeschein). Die Abfallrechtsbehörde kann insoweit auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der Deponie oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist. Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hierdurch nicht berührt.

(3) Unwesentliche Abweichungen, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen. Der Bauherr hat die Darstellung zu veranlassen und sie der Zulassungsbehörde und der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Abfallrechtsbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige auf Kosten des Bauherrn zuziehen.

(5) Soweit auf die Abnahme nicht verzichtet wird, darf die Deponie vor Erteilung des Abnahmescheins nur mit Zustimmung der Abfallrechtsbehörde betrieben oder benutzt werden.

(6) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden in den Fällen des § 28 Abs. 5 vom Regierungspräsidium Freiburg wahrgenommen.

(7) Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten (§§ 41 bis 45 der Landesbauordnung) gelten entsprechend.

§ 16 Betrieb von Deponien

Der Betreiber einer Deponie hat in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren. Er hat Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit der Anlage und der Beschäftigten zu erlassen, die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen zu geben.

§ 17 Stillgelegte Deponien

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegte Deponien hat der ehemalige Betreiber auf ihre Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu überwachen.

(2) Die Abfallrechtsbehörde kann anordnen, daß der ehemalige Betreiber einer stillgelegten Deponie diese auf seine Kosten durch einen bekanntgegebenen Sachverständigen (§ 29a) überprüfen läßt und die Ergebnisse der Abfallrechtsbehörde vorzulegen hat, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu besorgen ist.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Eigentümer des Grundstücks, sofern der ehemalige Betreiber die Pflichten nicht erfüllen kann oder eine Anordnung gegen ihn nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere sind unbillige Härten zu vermeiden.

§ 18 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber oder den Eigentümer des Grundstücks, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen. Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen.

(2) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen sowie für Beauftragte der Träger der zentralen Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1.

(3) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden, haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte Anspruch auf Entschädigung. §§ 55 bis 58 des Polizeigesetzes (PolG) gelten entsprechend; der Ersatzanspruch nach § 57 PolG richtet sich gegen den Betreiber der Anlage, bei stillgelegten Anlagen gegen den ehemaligen Betreiber oder den Eigentümer des Grundstücks, sofern die Erhebung des Anspruchs gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht durchsetzbar ist.

(4) Im Falle des § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes, gilt Absatz 3 entsprechend; der Ersatzanspruch nach § 57 PolG richtet sich gegen den künftigen Betreiber der geplanten Anlage.

§ 19 Nachweis der Verwertung und Beseitigung

Die Landesanstalt für Umweltschutz wertet die auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 48 KrW-/AbfG vorgeschriebenen Nachweise über die Verwertung und Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, die ihr die Abfallrechtsbehörden zu übermitteln haben, für die abfallrechtliche Überwachung und die Abfallwirtschaftsplanung aus und speichert die Daten.

§ 20 Abfallrechtliche Überwachung 04

(1) Die Abfallrechtsbehörde, bei der Verkehrsüberwachung auch der Polizeivollzugsdienst, haben darüber zu wachen, daß die abfallrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben auf dem Gebiet der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Abfallrechtsbehörde trifft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

(3) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, deren Beauftragung zur ordnungsgemäßen Überwachung nach § 20a Abs. 1 erforderlich ist. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, daß abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 20a Überwachung durch Sachverständige

(1) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden zur Überwachung nach § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen können.

(2) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, daß die Überwachung durch die zuständigen Behörden nach § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG eingeschränkt wird, wenn der Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage oder einer Sonstigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG die Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG selbst überwacht und auf seine Kosten durch einen bekanntgegebenen Sachverständigen (§ 29a) überprüfen läßt sowie die Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen der Abfallrechtsbehörde, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auch der Immissionsschutzbehörde vorlegt.

(3) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften ferner bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Überwachung durch die zuständigen Behörden nach § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG eingeschränkt wird, wenn der Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage oder einer sonstigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S.1) abgibt, die für gültig erklärt ist.

§ 21 Verbotene Ablagerungen

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach §§ 6 und 6a sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

DRITTER TEIL 04a
Altlasten
(s. LBodSchAG - Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz)

§ § 22 bis 23 (aufgehoben)

VIERTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 28 Zuständigkeit 04 04a

(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abfallrechtsbehörden sind

  1. das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden.

(3) Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ihre Aufgaben, werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist.

(4) Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig soweit nichts anderes bestimmt ist, für

  1. die Zustimmungen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG,
  3. die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  4. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach §§ 15 und 20 dieses Gesetzes bei Deponien nach Anhang 1 der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung und Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll,
  6. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.

(5) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für

  1. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach §§ 15 und 20 dieses Gesetzes bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,
  2. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen für ein Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen.

Es entscheidet bei den Aufgaben nach Nummer 1 im Einvernehmen mit der nach Absätzen 3 und 4 zuständigen Abfallrechtsbehörde.

(6) Die örtliche Zuständigkeit für die Transportgenehmigung, für die nach § 49 Abs. 4 KrW-/AbfG eine baden-wurttembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Einsammler oder Beförderer seinen Hauptsitz hat.

§ 28a Sonderabfallagentur 01

(1) Die oberste Abfallrechtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung eine Sonderabfallagentur. Zur Sonderabfallagentur darf nur eine juristische Person des Privatrechts bestimmt werden, die durch ihre Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.

(2) Zusätzlich zu den Aufgaben im Rahmen der Andienungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 kann die oberste Abfallrechtsbehörde der Sonderabfallagentur durch Rechtsverordnung insbesondere folgende Aufgaben übertragen

  1.  die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage und der für den Erzeuger und den Besitzer zuständigen Behörde beim Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung und beim Nachweis der durchgeführten Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 48 KrW-/AbfG,
  2. die Auswertung der Nachweise und die Speicherung der Daten nach § 19,
  3. die Erteilung von Auskünften über geeignete Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes und § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  4. die Beratung der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Behörden auf dem Gebiet der Vermeidung, der Verwertung und der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
  5. die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchst. b, c und d in Verbindung mit Artikel 36 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und des Abfallverbringungsgesetzes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sowie die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes,
  6. die Aufgaben, beim Vollzug der Aufgaben im Rahmen der Andienungspflicht und der Aufgaben nach Nummern 1 und 5 die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und in Abstimmung mit der Abfallrechtsbehörde die notwendigen Anordnungen zu treffen; die Zuständigkeiten der in § 20 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 1 bestimmten Behörden für diese Aufgaben bleiben unberührt.

Mit den Aufgaben werden auch die jeweiligen fachtechnischen Aufgaben auf die Sonderabfallagentur übertragen.

(3) Die Sonderabfallagentur unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallrechtsbehörde.

(4) Die Sonderabfallagentur erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und den Ersatz von Auslagen. Für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Abweichendes bestimmt wird. Das Aufkommen der Gebühren und der Ersatz von Auslagen stehen der Sonderabfallagentur zu.

(5) Die oberste Abfallrechtsbehörde kann die Gebührensätze durch Rechtsverordnung bestimmen. Sie sind nach dem Aufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zu bemessen.

§ 29 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die Organe und Bediensteten der mit der Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften befaßten Körperschaften und Behörden erfüllen ihre Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 29a Bekanntgabe von Sachverständigen

Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde gibt die Sachverständigen im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 20a Abs. 2 dieses Gesetzes sowie § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG bekannt.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
  2. entgegen § 15 Abs. 7 als Planverfasser, Unternehmer oder Bauleiter den in § 75 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Landesbauordnung genannten Bestimmungen zuwiderhandelt,
  3. einer auf Grund von § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. einer auf Grund von § 8 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwider handelt, Soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz und diesem Gesetz ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 31 Bestehende gemeindliche Entsorgungseinrichtungen

(nicht abgedruckt)

§ 32 Änderung von Gesetzen

(nicht abgedruckt)

§ 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz für Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 18. November 1975 (GBl. S. 757), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 8. Mai 1989 (GBl. S.141), außer Kraft. § 31 dieses Gesetzes tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.

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