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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes
(Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG)
Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 884)
Der Landtag hat am 8. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
1. In der Überschrift zu Teil 1 werden nach dem Wort ≫Zuständigkeit,≪ die Worte ≫elektronische Kommunikation,≪ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks≪ durch das Wort ≫Südwestrundfunks≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ≫ §§ 4 bis≪ durch die Angabe ≫ §§ 3a bis≪ ersetzt.
3. a) Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt:
≫ § 3a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.≪
b) Der bisherige § 3a wird § 3b.
4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ≫fünfzig Deutsche Mark≪ durch die Angabe ≫35 Euro≪ ersetzt.
5. § 14 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.≪ |
6. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.≪ |
7. In § 16 Abs. 1 Nr.3 werden die Worte ≫Geltungsbereich des Grundgesetzes≪ durch das Wort ≫Inland≪ ersetzt.
8. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ≫Schriftstücke≪ durch das Wort ≫Dokumente≪ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte ≫werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt≪ durch die Worte ≫erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung≪ ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ≫ § 3a≪ durch die Angabe ≫ § 3b≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ≫schriftliche≪ die Worte ≫oder elektronische≪ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt≪ durch die Worte ≫erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung≪ ersetzt.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ≫Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen≪ durch das Wort ≫Dokumenten≪ ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten. (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.≪ |
11. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ≫schriftlich,≪ das Wort ≫elektronisch,≪ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.≪
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.≪ |
c) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
≫(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.≪
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.≪ |
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ≫schriftliche≪ gestrichen.
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.≪ |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlichen≪ die Worte ≫oder elektronischen≪ eingefügt.
14. In § 42 Satz 3 wird das Wort ≫Schriftstückes≪ durch das Wort ≫Dokuments≪ ersetzt.
15. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
16. In § 45 Abs. 2 wird das Wort ≫Abschluß≪ durch die Worte ≫Abschluss der letzten Tatsacheninstanz≪ ersetzt.
17. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ≫drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank≪ durch die Worte ≫fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz≪ ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bleibt unberührt.≪ |
18. § 53 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.≪ |
19. § 61 Abs. 1 Satz 3
wird gestrichen.
20. In § 66 Abs. 2 wird das Wort ≫schriftliches≪ durch die Worte ≫schriftlich oder elektronisch vorliegendes≪ ersetzt.
21. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
≫Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.≪
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
cc) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe ≫Satz 2≪ durch die Angabe ≫Satz 3≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
22. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
23. In § 73 Abs. 10 wird die Angabe ≫fünfzig Deutsche Mark≪ durch die Angabe ≫35 Euro≪ ersetzt.
24. In § 74 Abs.4 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 69 Abs.2 Satz 3≪ durch die Angabe ≫ § 69 Abs. 2 Satz 4≪ ersetzt.
25. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
≫ § 102a Übergangsvorschrift zu § 53
§ 53 in der ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Eine zuvor eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt als beendet; die neue Verjährung ist ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes gehemmt. Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor dem Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes aufgehoben worden und ist an diesem Tag die in § 212 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen, so ist § 212 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieser Fassung entsprechend anzuwenden.≪
26. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.≪
2. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Eine Bestätigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.≪
3. In § 15 Abs. 2 Satz 5 wird vor dem Wort ≫Erklärung≪ das Wort ≫schriftliche≪ eingefügt und es wird folgender Halbsatz angefügt: ≫; die elektronische Form ist ausgeschlossen.≪
4. In § 40 Abs. 5 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ≫Die elektronische Form ist ausgeschlossen.≪
5. § 42 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt: ≫; die elektronische Form ist ausgeschlossen.≪
6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
≫Eintritt und Form der Entlassung≪.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.≪
7. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
≫(2) Die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.≪
8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des Landesenteignungsgesetzes
Das Landesenteignungsgesetz vom 6. April 1982 (GBl. S.97), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S.73), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender § 1a eingefügt: ≫ § la Elektronische Kommunikation
Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.≪
2. In § 13 Abs. 2 werden die Worte ≫Diskontsatz der Deutschen Bundesbank≪ durch die Worte ≫Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs≪ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫oder in Immobilienfondsanteilen im Sinne von § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes≪ gestrichen.
4. In § 41 Satz 3 werden die Worte ≫Neunten Teils des Bundesbaugesetzes≪ durch die Worte ≫Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs≪ ersetzt.
5. In § 42 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 203 Abs. 2 und § 205≪ durch die Angabe ≫ § 206 und § 209≪ ersetzt.
6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S.649), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung.≪
Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.582, ber. S.698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 882), wird wie folgt geändert:
1. In § 20a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫angeben≪ die Worte ≫, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung≪ eingefügt.
2. In § 20b Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.≪
3. In § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫werden≪ die Worte ≫, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung≪ eingefügt.
4. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort ≫schriftliche≪ das Wort ≫ , elektronische≪ eingefügt.
5. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
6. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ≫schriftlichen≪ die Worte ≫oder elektronischen≪ eingefügt.
7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫fertigen≪ die Worte ≫, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung≪ eingefügt.
8. In § 42 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
9. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen. | ≫(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen.≪ |
b) In Absatz 2 wird das Wort ≫handschriftlich≪ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 882), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort ≫schriftliche≪ das Wort ≫ , elektronische≪ eingefügt.
2. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
3. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫fertigen≪ die Worte ≫, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung≪ eingefügt.
4. In § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen. | ≫(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind vom Landrat zu unterzeichnen.≪ |
b) In Absatz 2 wird das Wort ≫handschriftlich≪ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S.460, ber. 1976 S.408), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen und bedarf der Genehmigung der in § 28 Abs. 2 bestimmten Rechtsaufsichtsbehörde. | ≫Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der in § 28 Abs. 2 bestimmten Rechtsaufsichtsbehörde.≪ |
Artikel 8
Änderung des Landesstatistikgesetzes
Das Landesstatistikgesetz vom 24. April 1991 (GBl. S.215), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder
2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.≪
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten ≫auf diesen≪ die Worte ≫schriftlich oder elektronisch≪ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.≪
2. In § 16 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫oder elektronisch≪ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 450), wird wie folgt geändert:
1. § 48 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
≫; § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung≪.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort ≫aufzuzeichnen≪ durch die Worte ≫zu dokumentieren≪ ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
≫Ein Mehrstück der Einwilligungserklärung ist dem Betroffenen auf dessen Wunsch auszuhändigen oder, falls es sich um eine elektronische Dokumentation handelt, auszudrucken oder elektronisch zu übermitteln.≪
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
≫(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass
§ 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung.≪
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ≫legt dieser eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen vor≪ durch die Worte ≫legt dieser entweder eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen vor oder übermittelt er eine elektronische Einwilligungserklärung des Betroffenen≪ ersetzt.
3. § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.≪
Artikel 10
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom l. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 100 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ≫Unterlagen≪ das Wort ≫schriftlich≪ eingefügt.
2. § 102 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.≪
3. § 107 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Die Erhebung von Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form ist ausgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss darf abweichend von §§ 3a und 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in elektronischer Form erlassen werden.≪
4. In § 108 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ≫ § 107 Satz 2 gilt entsprechend.≪
Artikel 11
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 16), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
≫(6) Erklärungen, durch welche die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom ersten Vizepräsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom zweiten Vizepräsidenten zu unterzeichnen.≪
2. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.≪
Artikel 12
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1999 (GBl. S. 411) wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.≪
Artikel 13
Änderung der Berufsgerichtsordnung
Die Berufsgerichtsordnung in der Fassung vom 7. Juli 1975 (GBl. S.588), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1994 (GBl. S. 317), wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 35 Abs.2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:
≫ § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.≪
Artikel 14
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 (GBl. S.771), wird wie folgt geändert:
1. § 58 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
≫; § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung≪.
2. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Worte ≫, aber nicht in elektronischer Form,≪ eingefügt.
3. In § 62 Abs.2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Jahren≪ die Worte ≫schriftlich, aber nicht in elektronischer Form,≪ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S.794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S.228), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
≫Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.≪
2. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Dies gilt nicht, wenn die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht werden.≪
3. In § 16 Abs.2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 3 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫ § 3 Abs. 1 Satz 1≪ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der EnEV-Durchführungsverordnung
Die EnEV-Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228, 229), geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
≫ § 3a Schriftform, elektronische Form
Nachweise und Erklärungen nach §§ 2 und 3 bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.≪
Artikel 17
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung
Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 11. Juli 1996 (GBl. S.506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2001 (GBl. S.630), wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 Satz 4 wird folgender Halbsatz angefügt: ≫; die elektronische Form ist ausgeschlossen≪.
Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 15 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 19
Änderung des Landespersonalausweisgesetzes
Das Landespersonalausweisgesetz vom 16. März 1987 (GBl. S. 61), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.November 1991 (GBl. S.681), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 9 erhält folgende Fassung:
≫ § 9 Gebühren
Für die Ausstellung des Personalausweises und des vorläufigen Personalausweises wird jeweils eine Gebühr in der Höhe erhoben, wie sie für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nach dem Gesetz über Personalausweise vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.≪
Artikel 20
Neubekanntmachung
Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 21
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Übergangsvorschrift für vorläufige Personalausweise
Für die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises auf bis zum 31. Dezember 2005 verwendbaren Vordrucken, die dem Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, ber. 1987 S.1160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3276), in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, beträgt die Gebühr 5,11 Euro.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten das e-Bürgerdienste-Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S.536) und die Verordnung des Innenministeriums zur Erprobung der digitalen Signatur auf dem Gebiet des Meldewesens vom 10. Juli 2001 (GBl. S. 465) außer Kraft.
(2) Artikel 19 und § 1 dieses Artikels treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
ENDE