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Änderungstext

Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg

Vom 14. Februar 2007
(GBl. Nr. 3 vom 23.02.2007 S. 108)




Fn 1

Der Landtag hat am 14. Februar 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

§ 1 Ergänzungen zum Rundfunkstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist das Staatsministerium.

(2) Die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages richtet sich nach § 50 des Landesmediengesetzes (LMedienG). Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 des Rundfunkstaatsvertrages die nach § 50 Abs. 1 des LMedienG zuständige Verwaltungsbehörde.

(3) Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 38 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 28 LDSG für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberührt. Die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

(4) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 2 Ergänzungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

(1) Für Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Erstgeräte wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die untere Verwaltungsbehörde.

(3) Rückständige Rundfunkgebühren werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 3 Berichtspflichten

Die Landesregierung erstattet jährlich zum 31. Dezember dem Landtag einen Bericht über die Finanz-, Haushalts- und Personalkostenentwicklung des Südwestrundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens. Neben dem laufenden Jahreshaushalt sind der geprüfte Haushalt des jeweiligen Vorjahres sowie die Plandaten für die beiden darauf folgenden Haushaltsjahre einzubeziehen. Die Berichtspflicht der Landesregierung entfällt für das Zweite Deutsche Fernsehen in den Jahren, in denen die Anstalt dem Landtag auf Grund von § 5a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unmittelbar berichtet.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745, ber. 1992 S.188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

§§ 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Das Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Dezember 1999 (GBl. S.665), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S.753), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S.273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung ≫(1)≪ wird gestrichen.

b) Im bisherigen Absatz 1 werden die Worte ≫Mediendiensten im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste (GBl. 1997, S.181)≪ durch die Worte ≫vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)≪ ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870). Die Vorschriften des Staatsvertrages über Mediendienste und § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (GBl. 1996, S. 754) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 2 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden Nummern 3 bis 12.

c) In der neuen Nummer 9 wird das Wort ≫Mediendiensten≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

d) In der neuen Nummer 10 wird das Wort ≫Medien-
dienste≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Behörden sind verpflichtet. den Veranstaltern oder deren Vertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschritte.
 ≫(2) Die Veranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.≪

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.

4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ≫Mediendiensten≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort ≫Mediendiensten≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort ≫Mediendienste≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 und § 21 Abs.5 Satz 2 wird jeweils das Wort ≫Mediendiensten≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Worte ≫Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste≪ durch die Worte ≫Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 1 Abs.1),≪ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort ≫Mediendiensten≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort ≫Mediendienste≪ durch das Wort > Telemedien≪ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ≫Mediendiensten≪ durch das Wort ≫Telemedien≪ ersetzt.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird durch folgende neue Sätze 4 bis 6 ersetzt:

"Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der Landesanstalt einen Dreiervorschlag. Die Landesanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung.≪

bb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 7 und 8.

cc) Im neuen Satz 8 werden die Worte ≫nach Satz 4 und 5≪ durch die Worte ≫nach Satz 6 und 7≪ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zuweisung für den Hauptprogrammveranstalter. ≫Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.≪

9. In § 34 Vorstand Abs. 4 Nr. 4 werden die Worte ≫ein Rundfunkprogramm oder für einen Mediendienst≪ durch die Worte ≫Rundfunkprogramme oder für Telemedien≪ ersetzt.

10. In § 45 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ≫der § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 8 bis 10 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen≪ durch die Worte ≫des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes≪ ersetzt.

11. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ≫Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung≪ die Worte ≫in Verbindung mit dem Telemediengesetz≪ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird neuer Absatz 3.

12. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ≫zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken nach≪ die Worte ≫ § 47 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und≪ eingefügt.

13. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫23≪ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landespressegesetzes

Das Landespressegesetz vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2003 (GBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

In § 25 Satz 1 wird die Angabe ≫4,≪ gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

§ 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

≫Der Bericht wird veröffentlicht.≪

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75, ber. 268), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ≫ § 9 Teledienstedatenschutzgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Telemediengesetzes≪ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 wird das Wort ≫ Teledienstegesetz≪ durch die Worte ≫Telemediengesetz, soweit nicht das Innenministerium nach § 3 Abs. 1 zuständig ist≪ ersetzt.

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 2 bis 10 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 2. Juni 1997 (GBl. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 104), außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vorschriften des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

________

1) Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)

ENDE