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LMedienG - Landesmediengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Juli 1999
(GBl. S. 273, ber. S. 387; ... ; 11.03.2004 S. 104; 17.03.2005 S. 189; 14.02.2007 S. 108 07; 03.07.2007 S. 293 07a; 23.07.08 S. 237; 24.03.2009 S. 130; 30.07.2009 S. 357; 16.03.2010 S. 307 10; 07.02.2011 S. 43 11; 18.10.2011 S. 477; 20.11.2012 S. 631 12; 03.12.2013 S. 314 13 13a; 01.12.2015 S. 1030 15; 16.12.2015 S. 1201 15a; 24.04.2018 S. 129 18; 11.02.2020 S. 37 20; 26.05.2020 S. 306 20a; 06.12.2022 S. 622 22; 20.11.2023 S. 417 23)



Der Landtag hat am 14. Juli 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 07 22

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien sowie für die Ausweisung und Zuweisung von hierfür bestimmten Übertragungskapazitäten, soweit nicht durch Staatsverträge oder andere gesetzliche Vorschriften Regelungen getroffen sind.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 51, 53 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 10 22

Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines Hauptprogramms,
  2. Landesrundfunkanstalt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist,
  3. Anlagenbetreiber, wer eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien betreibt,
  4. Plattformanbieter, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien ausschließlich vermarktet.

§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze

(1) Rundfunkprogramme sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Sie tragen zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei. haben die Würde des Menschen und die Überzeugung anderer, insbesondere im religiösen und weltanschaulichen Bereich, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Ehe und Familie zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtig zu stellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist in jedem Fall zu achten.

(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen 22

Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.

§ 5 Verlautbarungspflicht, Sendezeit für Dritte

(1) Der Veranstalter eines Rundfunkvollprogramms hat der Bundesregierung und der Landesregierung oder den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Stellen in Katastrophenfällen oder bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

(2) Der römischkatholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. 2Verzichten die vorgenannten Religionsgemeinschaften auf die Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1 und wird in Vollprogrammen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter Sendezeit für andere Sendungen zur Verfügung gestellt, soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermöglichen.

(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Der Veranstalter kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 6 Öffentliche Aufgabe 07 22

Der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Inhalten erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken.

§ 7 Programmverantwortung, Auskunftspflicht 22

(1) Wer Rundfunk veranstaltet, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen und gegenüber der Landesanstalt auf deren Verlangen benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, ist festzulegen und anzugeben, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jede einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine natürliche Person Rundfunk veranstaltet, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  4. unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

Satz 4 Nummer 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Angebote verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind. Von den Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 kann die Landesanstalt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.

(2) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Personen anzugeben. Während des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermöglichen.

(3) In jeder Fernsehsendung muss der Rundfunkveranstalter kenntlich gemacht und am Ende jeder Fernsehsendung der Name der für den Inhalt verantwortlichen Person angegeben werden.

(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. Über den Namen und die Anschrift der für den Inhalt des Programms oder der Sendung verantwortlichen Person muss ein Rundfunkveranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.

§ 8 Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht 22

(1) Jede Sendung eines Rundfunkprogramms, für das eine Zulassung erforderlich ist, ist vom Veranstalter vollständig in Ton, eine Fernsehsendung auch in Bild, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ab dem Tag der Verbreitung der Sendung sechs Wochen lang aufzubewahren; wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht zur Aufbewahrung erst mit Erledigung der Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder Erledigung auf andere Weise.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen nach Absatz 1 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.

§ 9 Gegendarstellung

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Wie Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 5 Abs. 1 bis 3. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 10 Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit 22

(1) Jedes Programm muss von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 vom Hundert der Sendezeit in einem regionalen sowie überregionalen Hörfunkprogramm und 5 vom Hundert der Sendezeit in einem lokalen Hörfunkprogramm beträgt.

(2) Private Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 11 Finanzierung, Werbung und Sponsoring 10 20 22 22

(1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Produktplatzierung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.

(2) Werbung in einem überregionalen und regionalen Hörfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen Hörfunkprogramms zulässig, soweit

  1. sie täglich zwölf Minuten nicht übersteigt,
  2. in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hörfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, oder
  3. alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis gegenüber der Landesanstalt erklärt haben.

(3) Auf regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung

Zweiter Abschnitt
Zulassung

§ 12 Zulassungserfordernis 12 13a 20 22

(1) Private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Zulassung wird ausgesprochen für die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie wird unbefristet erteilt. Die Zulassung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht oder nach der Erteilung mehr als ein Jahr lang der Sendebetrieb nicht fortgeführt wird.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.

(4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an diesem im Sinne des § 25 beteiligten Unternehmen. Die Landesanstalt bestätigt auf Antrag die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen und entfällt dadurch eine Zulassungsvoraussetzung nach § 13, ist die Zulassung zu widerrufen, wenn innerhalb des von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(5) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks, wenn

  1. Rundfunkprogramme nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten,
  2. Rundfunkprogramme im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
  3. Sendungen nur in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, angeboten werden und nur dort zu empfangen sind und die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
  4. Sendungen im örtlichen Bereich und anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit verbreitet werden.

(6) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.

§ 13 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen 20 22

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

  1. juristischen Personen des Privatrechts,
  2. Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
  3. natürlichen Personen,
  4. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,
  5. Hochschulen in Baden-Württemberg, sofern die Veranstaltung ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  4. als Vereinigung nicht verboten ist,
  5. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  6. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.

(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die antragstellende Person hat ihre Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu den in Absatz 3 genannten Personen, Organisationen und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten der Landesanstalt offen zu legen.

§ 14 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen 22

Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person folgende Unterlagen vorlegt:

  1. ein Programmschema, das auch Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, sowie Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen fremden Ursprungs darstellt,
  2. einen Finanzplan.

Die antragstellende Person hat unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen glaubhaft zu machen, dass

  1. finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Art des Rundfunkdienstes und der beantragten Programmkategorie erfüllt sind und
  2. das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt, den in § 10 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann.

§ 15 Freie Verbreitung 22

Die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung von

  1. inländischen, rechtmäßig veranstalteten Rundfunkprogrammen,
  2. Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,

ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig. Die Verbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

§ 16 Pilotprojekte, Betriebsversuche 07

(1) Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung benannten Versuchsziele entsprechend.

(2) Die Landesanstalt soll von den Projektbeteiligten in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.

Dritter Abschnitt 22
Übertragungskapazitäten

§ 17 Planung von Verbreitungsgebieten 13 22

(1) Die Landesanstalt plant die Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik so, dass

  1. zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden können,
  2. eine wirtschaftlich leistungsfähige Hörfunkveranstaltung ermöglicht wird,
  3. im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete für regionale Hörfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet für ein überregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung als Programm vorwiegend für junge Menschen und neun bis fünfzehn Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme entstehen,
  4. die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 jeweils und in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des überregionalen Programms das Landesgebiet möglichst weitgehend erfassen, soweit hierfür die erforderlichen Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen.

Die Landesanstalt soll bei der Planung berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete im privaten Hörfunk im Land bisher bestehen. Sie soll anstreben, dass der Anteil der Nutzerinnen und Nutzer eines lokalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet empfangen können, oder eines regionalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet empfangen können, möglichst gering bleibt.

(2) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für den drahtlosen privaten Hörfunk in digitaler Technik findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für privates Fernsehen gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.

§ 18 Ausweisung von Übertragungskapazitäten 22

(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) so aus, dass den im Folgenden genannten Angeboten in entsprechender Folge ein Vorrang bei der Verbreitung zukommt:

  1. die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der badenwürttembergischen Bevölkerung mit Hörfunk und Fernsehen dienenden Angebote,
  2. bis zu drei private lokale, regionale oder überregionale Hörfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder überregionalen Identität der Hörerinnen und Hörer zu leisten,
  3. ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauerinnen und Zuschauer zu leisten,
  4. weitere, zumindest auch für Baden-Württemberg gesetzlich bestimmte öffentlich-rechtliche Hörfunkangebote,
  5. weitere private Hörfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.

(2) Die Landesanstalt kann neben den Kapazitäten nach Absatz 1 im Nutzungsplan auch Übertragungskapazitäten für folgende Nutzungszwecke ausweisen:

  1. Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche),
  2. Programmveranstaltung, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt und rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge Einfluss auf die Programmgestaltung gewährt,
  3. Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich.

(3) Den Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio sowie den Verbänden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert werden.

(4) Die Landesanstalt kann Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt.

(5) Soweit Übertragungskapazitäten auf Grund von Absatz 1 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen, werden sie im Nutzungsplan auch bestimmten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zur Nutzung zugewiesen.

(6) Die Landesanstalt unterstützt das Land bei der Vorbereitung der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages.

§ 19 Zuweisung von Übertragungskapazitäten 07 22

(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Nutzungsplans nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und des § 20 auf Antrag privaten Rundfunkveranstaltern, Plattformanbietern oder Anbietern von Telemedien zu. Die Zuweisung bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden Übertragungskapazitäten,
  3. bei Rundfunkprogrammen die Sendezeit.

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, an private Rundfunkveranstalter setzt, soweit ein gesetzliches Zulassungserfordernis besteht, eine entsprechende Zulassung voraus.

(2) Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesanstalt kann die Zuweisung widerrufen, wenn innerhalb des Zuweisungszeitraums mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden oder Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommen.

(3) Vor einer Zuweisung macht die Landesanstalt die von ihr nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 2 ausgewiesenen Kapazitäten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit

  1. weiterverbreiteten Programmen im Sinne des § 15 nach § 18 Absatz 1 Kapazitäten zuzuweisen sind oder Kapazitäten für Programme zugewiesen werden sollen, denen in dem betreffenden Verbreitungsgebiet bereits eine Übertragungskapazität für einen anderen Übertragungsweg zugewiesen worden ist,
  2. die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  3. wenn im Rahmen eines Pilotprojektes oder Betriebsversuches im Sinne des § 16 Absatz 1 frei werdende Kapazitäten an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugewiesen werden sollen.

(4) Die Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 werden durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung.

(5) Die Landesanstalt kann Zuweisungen analoger Übertragungskapazitäten mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soweit dadurch der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung sichergestellt werden soll; der Widerruf setzt voraus, dass zugleich die unmittelbar an die analoge Verbreitung anschließende digitale Verbreitung des Angebots medienrechtlich sichergestellt ist.

(6) Für die Zuweisung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend. Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach § 18 Absatz 4 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.

(7) Die Zuweisung von Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, Absatz 2 Nummer 2 und 3 soll für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Im Übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen.

(8) Die Landesanstalt soll Zuweisungen für die Verbreitung privater Hörfunkangebote auf analogen Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Zuweisungen für in digitaler Technik verbreitete private Hörfunkangebote und Zuweisungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf Antrag einmalig bis zum 31. Dezember 2032 verlängern, wenn der Veranstalter eine erforderliche Zulassung besitzt und zu erwarten ist, dass er für die Dauer der beantragten Verlängerung weiterhin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verbreitung seines Hörfunkangebotes über die betroffenen Übertragungskapazitäten erfüllen wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Anträge sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Kapazitätszuweisung bei der Landesanstalt zu stellen.

§ 20 Rangfolge bei der Zuweisung 07 22

(1) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.

(2) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten.

(3) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der in der Ausschreibung näher beschriebenen Förderziele beizutragen und zugleich einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.

§ 21 Pflichten für Anlagenbetreiber 07 13a 22

(1) Anlagenbetreiber, mit deren Anlagen 250 oder mehr Wohneinheiten mit Rundfunk oder Telemedien versorgt werden, haben die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige.

(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt haben Anlagenbetreiber gemäß § 18 Absatz 1 und 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten bereitzustellen.

(3) Soweit Rundfunkangeboten nach § 20 Absatz 2 und 3 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben Anlagenbetreiber diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen.

(4) Für Anlagenbetreiber nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 83 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien entsprechend.

§ 22 (aufgehoben) 07 22

(1) Soweit Übertragungskapazitäten nicht nach § 20 Abs. 1 ausgewiesen werden, trifft der Betreiber der Anlage die Entscheidung über die Nutzung der Übertragungskapazitäten, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern, ein vielfältiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht und insbesondere ein landesweites privates Fernsehprogramm sowie regionale und lokale Programme angemessene Verbreitungsmöglichkeiten erhalten. Der Vertrag über die Nutzung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten nicht zugewiesen hat, gilt für diese Übertragungskapazitäten Satz 1 entsprechend. Der Betreiber der Anlage hat Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 1 Abs.1), angemessen zu berücksichtigen; Satz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber der Anlage hat bei landesweiten, regionalen und lokalen Programmen und Telemedien auch die Bezüge des Programms zum jeweiligen Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen.

(2) Stellt die Landesanstalt auf Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen für Rundfunkprogramme und Telemedien nach Absatz II Rechnung getragen ist, kann der Betreiber die weiteren Ertragungskapazitäten nach eigener Entscheidung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze anderweitig nutzen.

(3) Der Betreiber der Anlage hat der Landesanstalt die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt von dem Betreiber auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 eine andere Nutzung verlangen. Die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Nutzung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien auf digitalen Plattformen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 52b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend bei Ausweisungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Gesetz.

Vierter Abschnitt
Meinungsvielfalt

§ 23 Grundsätze der Meinungsvielfalt 22

(1) Privater Rundfunk dient der freien Meinungsbildung.

(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, dass

  1. staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
  2. Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
  3. einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,
  4. die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland

und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.

(3) In den zwei bundesweit veranstalteten Fernsehangeboten, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die höchsten Zuschaueranteile hatten, sollen im Rahmen des technisch Zumutbaren Regionalfensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen.

§ 24 Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in Baden-Württemberg selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet in Baden-Württemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere, vergleichbar meinungsrelevante Rundfunkprogramme in vergleichbarem Umfang für die Bevölkerung empfangbar, die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht inne hat. Als weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Südwestrundfunks nur Programme, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erteilt worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten innerhalb des Verbreitungsgebietes ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens nach Satz 1 entspricht.

(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:

  1. Das Unternehmen kann im Falle von Absatz 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
  2. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der § § 26 bis 28 ergreifen.

Das Unternehmen hat binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Maßnahme umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. § 27 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Würde ein Unternehmen durch eine Zuweisung von Kapazitäten in einem Verbreitungsgebiet oder durch Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen, so dürfen diesem Unternehmen Kapazitäten in dem Verbreitungsgebiet nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Maßnahmen gemäß Absatz 3 Satz 1 gewährleistet ist. Die Kapazitätszuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrats.

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