umwelt-online: LMedienG - Landesmediengesetz - Baden-Württemberg - (2)
zurück |
§ 25 Zurechnung von Programmen
(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben.
(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse nach den Grundsätzen des Wirtschafts- und Steuerrechts einzubeziehen.
§ 26 Vielfaltsichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:
§ 27 Sendezeit für unabhängige Dritte 07 22
(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 25 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die Landesanstalt nach Erörterung mit dem Hauptveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazitätszuweisung aus. Die Landesanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der Landesanstalt einen Dreiervorschlag. Die Landesanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die Landesanstalt die Entscheidung unmittelbar. Die Entscheidungen nach Satz 6 und 7 bedürfen der Zustimmung des Medienrats.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Kapazitätszuweisung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Kapazitäten zur Veranstaltung des Fensterprogramms zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrats. In die Kapazitätszuweisung für den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen. Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.
§ 28 Programmbeirat
(1) Der Programmbeirat hat die Aufgabe, insbesondere durch Beratung des Veranstalters und Beobachtung des Programms darauf hinzuwirken, dass die Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild im Sinne von § 23 vermitteln; im Fall eines Verstoßes gegen diese Grundsätze der Meinungsvielfalt hat der Programmbeirat den Veranstalter aufzufordern, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er von dem Veranstalter die erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Einsicht in die Aufzeichnungen des Programms, verlangen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats ist dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu Gewähr leisten.
(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat müssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften benannt sein. In einen Programmbeirat müssen jedenfalls die römischkatholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Frauenverbände, Elternbeiräte, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbände, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden können.
(3) Der Programmbeirat soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit Auskünfte und Stellungnahmen des Medienrats der Landesanstalt verlangen.
Fünfter Abschnitt
Landesanstalt für Kommunikation
(1) Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist.
(2) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. Sie ist die zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, zuständige Behörde für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes und zuständige Stelle im Sinne des § 1 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt die Landesanstalt die Digitalisierung der Medienlandschaft.
(3) Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(4) Die Landesanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrats, des Vorstands und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, ihre Satzungen und sonstigen von ihr anzuwendenden Rechtstexte, ihre gesetzlich vorgesehenen Berichte, genehmigten Haushaltspläne sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufgaben der Landesanstalt sind, in ihrem Online-Angebot öffentlich. Im Online-Angebot sind auch die Beschlüsse und die Ergebnisse der Beratungen des Vorstands und des Medienrats zu veröffentlichen; entsprechende Tagesordnungen sollen vor deren Sitzungen veröffentlicht werden. Bei den Veröffentlichungen ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die Landesanstalt die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren.
§ 31 Auskunfts- und Vorlagerechte
Die Veranstalter, die Plattform- und Telemedienanbieter und die Betreiber von Anlagen haben der Landesanstalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch für Ton- und Bildaufzeichnungen oder Filme innerhalb der Frist nach § 8 Abs. 1. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 32 Maßnahmen der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt trifft gegenüber Veranstaltern, Plattform- und Telemedienanbieter und Betreibern von Anlagen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach § 30 Abs. 2 die Maßnahmen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Insbesondere kann die Landesanstalt die Verbreitung eines Rundfunkprogramms oder einer Sendung zeitweise oder endgültig untersagen, wenn damit wiederholt gegen § 3 oder § 4 oder gegen sonstige für das verbreitete Programm geltende Vorschriften verstoßen wird. Der wiederholte Verstoß muss von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung eines Programms oder einer Sendung kann vor Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen § 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen über unzulässige Sendungen oder über den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist gegenüber dem Veranstalter, dem Plattform- und Telemedienanbieter und dem Betreiber der Anlage zulässig.
§ 33 Verwaltungsakte, Bekanntmachung 07a 12 22
(1) Für das Zustandekommen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Landesanstalt gilt abweichend von den Vorschriften des Teils III des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG):
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter, Plattform- und Telemedienanbieter haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkündet. Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen der Landesanstalt sind ergänzend in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen.
(4) Entscheidungen, die gegenüber einem Veranstalter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergehen, werden nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens stellt die Landesanstalt die Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. "Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch öffentliche Zustellung nach § 11 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu.
(1) Der Vorstand der Landesanstalt besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beamter auf Zeit. Der stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Geschlechter sollen im Vorstand ausgewogen vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstands sollen jeweils über mehrjährige berufliche Erfahrungen im Medienbereich und der Vorstand in seiner Gesamtheit über Fachwissen in den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Medienpädagogik oder Medienforschung und Journalismus verfügen. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig
(5) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 4 bei einem Mitglied des Vorstands ein, scheidet es aus dem Vorstand aus. Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. Der Vorsitzende tritt mit der Feststellung nach Satz 2 für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkürzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhältnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschädigung und eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.
§ 35 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des § 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 36 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 22
(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstands wird vom Medienrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Hierzu schlägt ein durch den Medienrat gebildeter Wahlausschuss aus dem Kreis der durch öffentliche Stellenausschreibung ermittelten Bewerberinnen und Bewerber höchstens drei geeignete Personen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, für die Wahl vor. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und für jedes ehrenamtliche Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht zustande, werden diese auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine zweimalige Wiederwahl der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zulässig.
(3) Der Ministerpräsident ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten nach den für die Wahl des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Bestimmungen eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter auf Grund des in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewählt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt.
(5) Aus wichtigem Grund abberufen werden können
Die oder der Vorsitzende tritt mit der Abberufung für den Rest der laufenden Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
§ 37 Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren
§ § 20 und 21 LVwVfG bleiben unberührt. Abweichend von § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 LVwVfG hat ein Mitglied des Vorstands Umstände, die den Ausschluss im Sinne des § 20 oder die Befangenheit im Sinne des § 21 LVwVfG begründen können, dem Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertretern mitzuteilen. Kann ein Einvernehmen mit dem Mitglied des Vorstands über das Vorliegen eines Ausschluss- oder Befangenheitsgrundes nicht erzielt werden, ist eine Entscheidung des Medienrats herbeizuführen. Einer Mitteilung an den Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertreter bedarf es nicht, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands und die übrigen anwesenden Mitglieder des Vorstands übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund gegeben ist.
§ 38 Arbeitsweise des Vorstands 20 22
(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss hat die oder der Vorsitzende des Medienrats, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, entweder unverzüglich form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats einzuberufen, für die § 45 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend gilt, oder in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 3 Satz 4 einen Beschluss des Medienrats im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 39 Vorsitzender des Vorstands 22
(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des Medienrats vor und führt sie aus. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 stellt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Vertretung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher. Die Vertreterin oder der Vertreter sollen Beamte der Landesanstalt sein. Die oder der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter benennen.
(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten, über die der Vorstand entscheidet:
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Entscheidung des Vorstands nach § 38 Abs. 3 Satz 1 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende an Stelle des Vorstands. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzüglich mitzuteilen.
§ 40 Bedienstete der Landesanstalt
(1) Für den Vorsitzenden nimmt das Staatsministerium die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des höheren Dienstes und Angestellten in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt.
(3) Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(4) Soweit der Vorstand im Benehmen mit dem Staatsministerium keine anderweitige Bestimmung trifft, bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter nach den Vorschriften, die für Beschäftigte im Landesdienst gelten.
(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenübersicht sind einzuhalten; das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) Der Medienrat setzt sich zusammen aus
(2) Jede Fraktion im Landtag entsendet einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt.
(3) Die Organisationen nach Absatz 1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklärung. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zu Stande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus. Im Übrigen verringert sich die Zahl der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen oder der Landtag keine Vertreter benennen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(5) Scheiden Vertreter vorzeitig aus, sind für den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Absatz 3 gilt entsprechend. Diese können die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.
§ 42 Aufgaben des Medienrats 22
(1) Der Medienrat nimmt insbesondere Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr.
(2) Der Zustimmung des Medienrats bedürfen folgende Entscheidungen des Vorstands:
(3) Stimmt der Medienrat einer in Absatz 2 aufgeführten Entscheidung des Vorstands nicht zu, haben sich die Vorsitzenden des Medienrats und des Vorstands um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Ist die Entscheidung des Vorstands einstimmig gefasst worden, gilt die Zustimmung des Medienrats nach Absatz 2 als erteilt, wenn der Medienrat die Entscheidung mit weniger als zwei Dritteln der Stimmen der an seinem Beschluss mitwirkenden Mitglieder ablehnt. Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung der Entscheidung des Vorstands an den Medienrat keine Zustimmung vor, kann der Vorsitzende des Vorstands mit Frist von mindestens zwei Wochen einen gemeinsamen Ausschuss von Medienrat und Vorstand einberufen, der mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder abschließend entscheidet. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie fünf Mitgliedern des Medienrats, die dieser bestimmt. Bei Stimmengleichheit im gemeinsamen Ausschuss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Medienrats.
(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.
(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder ob die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages; der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats gebunden.
(6) Der Medienrat beschließt den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschließt die Jahresrechnung, wählt den Prüfer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prüfung. Er entlastet den Vorstand.
(7) In jeder Sitzung des Medienrats wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.
§ 43 Sitzungen des Medienrats 22
(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende des Vorstands ein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.
(3) Die Sitzungen des Medienrats, ausgenommen Sitzungen von Ausschüssen, sind öffentlich. Die Behandlung von Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, die Behandlung von Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, Wahlen und Abberufungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Medienrat kann im Übrigen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn gewichtige Belange dies erfordern; über entsprechende Anträge wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 44 Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats 22
(1) Die Mitglieder des Medienrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Medienrats dürfen nicht gleichzeitig einer obersten Behörde der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehören. Im Übrigen gelten § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertreter nach § 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Württemberg angehören dürfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. §§ 20 und 21 LVwVfG bleiben unberührt.
(3) Die Mitglieder des Medienrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergütung, Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsvergütung und der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Daneben wird eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für ehrenamtliche Richter gemäß § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewährt.
§ 45 Vorsitz, Verfahren 07 20 22
(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit des Medienrats. § 41 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medienrat kann die oder den Vorsitzenden mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, wählt der Medienrat für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden. Satz 3 und 4 gilt entsprechend für stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die oder der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie.
(3) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Folgen für die Beschlussfähigkeit erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedürftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, dass über diese Angelegenheit im schriftlichen oder elektronischen Verfahren Beschluss gefasst wird.
(4) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss müssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.
(5) Beschlüsse, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen gefasst worden sind, sind unwirksam.
(6) Der Medienrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erforderlich ist. Die Sachverständigen erhalten Entschädigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(7) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er kann beratende Ausschüsse bilden. Der Medienrat setzt einen Wahlausschuss für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands ein und bestimmt die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses nach § 42 Absatz 3 Satz 3.
§ 46 Wirtschaftsführung, Finanzierung 12 20a 22
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an dem Rundfunkbeitrag und aus Verwaltungsgebühren. (Gültig bis 31.12.2028 siehe => § 47a bleibt hiervon unberührt.)
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen § 40 Abs. 4 oder 5 verstoßen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger und in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen ist. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer).
(3) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Landesanstalt setzt die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Diese sind nach den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten und nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebühren- oder Auslagenschuldner zu bemessen.
§ 47 Finanzierung besonderer Aufgaben 12 15a 22
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil an dem Rund funkbeitrag für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern. Außerdem soll die Landesanstalt Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Die Landesanstalt hat ihre Förderrichtlinien in geeigneter Form in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen.
(2) Dem Südwestrundfunk stehen 28 vom Hundert des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,6 Millionen Euro, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.
(3) Dem Südwestrundfunk stehen weitere 1,87 vom Hundert des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 1,6 Millionen Euro, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern. Die Höhe des Anteils wird alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2015, überprüft.
(4) Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem Rundfunkbeitrag nicht nach Absatz II in Anspruch nimmt, steht er dem Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Höhe des dem Südwestrundfunk nach Absatz 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprüften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der geprüften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fällig. Nach Beschlussfassung des Medienrats über die Jahresrechnung kann der Südwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
(Gültig bis 31.12.2028 siehe =>)
§ 47a Förderung privater regionaler Fernsehangebote 20a 22
(1) Die in Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hergestellten und verbreiteten regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung in Baden-Württemberg flächendeckend und gleichwertig mit qualitätsvollen regionalen Fernsehangeboten versorgt wird.
(2) Die Landesanstalt kann private regionale Fernsehveranstalter im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 mit der öffentlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Unbeschadet sonstiger Vorgaben dieses Gesetzes sind die Veranstalter aufgrund der Betrauung jeweils verpflichtet, ein aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von mindestens 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung herzustellen und zu verbreiten. Das Programm muss sich aus Beiträgen zum regionalen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Wirtschaft und Soziales, zusammensetzen und den Kommunikationsinteressen der Fernsehzuschauer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
(3) Die Betrauung ist zu befristen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Förderung regionaler Fernsehangebote im Staatshaushaltsplan. Eine Befristung der Betrauung über die Geltungsdauer der Zulassung hinaus ist nicht möglich.
(4) Die Programmangebote nach Absatz 2 werden aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gefördert. Im Rahmen der Förderung erhält die Landesanstalt als Erstempfängerin eine Zuwendung. Die Landesanstalt leitet die Mittel abzüglich ihrer Aufwendungen zur Durchführung der Förderung an die betrauten Fernsehveranstalter weiter, wobei sie darauf zu achten hat, dass die Ziele der Absätze 1 und 2 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel erreicht werden. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in Form eines Zuwendungsbescheids.
(5) Bei der Festlegung der Förderhöhe berücksichtigt die Landesanstalt insbesondere den jeweiligen Herstellungs- und Verbreitungsaufwand.
(6) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was zur Erfüllung der betrauten Aufgabe nach Absatz 2 erforderlich ist. Für den betrauten Bereich und für die anderen Bereiche hat der Veranstalter seine Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen. Die betrauten Veranstalter und die Landesanstalt halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung gesetzesgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.
(7) Weitere Einzelheiten der Förderung, insbesondere zur Förderart, zum Förderverfahren, zur Rückforderung von Zuwendungen an betraute Veranstalter sowie zum Förderumfang, regelt die Landesanstalt durch Förderrichtlinien.
(8) Die Landesanstalt berichtet dem Staatsministerium alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, über die Anwendung dieser Bestimmung. Sie berichtet auch über die Entwicklung der Qualität und Reichweite der privaten regionalen Fernsehangebote im Land unter Einschluss der wirtschaftlichen Situation der Veranstalter sowie über mögliche Auswirkungen einer Förderung auf andere Medien in Baden-Württemberg. Den Veranstaltern sowie den anderen Medien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht soll auch zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmung Stellung nehmen.
§ 48 Rechtsaufsicht über die Landesanstalt
Die Landesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. § § 120, 121 Abs. 1 und § 122 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks 07 18 22
(1) Im Bereich des privaten Rundfunks gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, soweit in diesem Gesetz oder im Medienstaatsvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit private Veranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Private Veranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 3 und 4 genannten Rechte zu.
(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(4) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§ 50 Datenschutzkontrolle 07 11 18
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.
(2) Der Veranstalter hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken die Einhaltung der in diesem Bereich anwendbaren Datenschutzbestimmungen überwacht. Er hat die Stellung entsprechend Artikel 38 und die Aufgaben entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten im Bereich der Datenverarbeitung zu nicht journalistischen Zwecken bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Im Bereich der Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt die Aufsicht durch den Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt. Er hat die Befugnisse entsprechend den § § 31 und 32 Absatz 1. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist insbesondere den durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen der Veranstalter Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht über die Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken ist der Vorsitzende des Vorstands unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt in diesem Bereich weder einer Dienstaufsicht nach § 40 Absatz 1 noch einer Rechtsaufsicht nach § 48. Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden auf den Vorsitzenden des Vorstands keine Anwendung.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
§ 51 Ordnungswidrigkeiten 07 10 11 18 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammes oder als für das Programm oder eine Sendung verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes ist die Landesanstalt.
(5) Die Landesanstalt kann gegenüber einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 52 Örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Streitigkeiten nach diesem Gesetz werden, soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dem Verwaltungsgericht Stuttgart zugewiesen. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 Landesweites Hörfunkprogramm 22
(1) Schließen sich alle Veranstalter von regionalen Hörfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms zusammen, sind diesem auf Antrag für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zuweisung, die am längsten weitergelten würde, ohne Ausschreibung die bisher zugewiesenen Kapazitäten nach § 19 Abs. 1 erneut zuzuweisen und die entsprechende Zulassung nach § 12 zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich nur einzelne Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem regionalen Veranstalter eines Hörfunkprogramms zusammenschließen.
(2) Die Vorschriften über die Meinungsvielfalt bleiben unberührt.
(3) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn überwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogramms erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zukünftigen Planungen nach § 17 Abs. 2 zu Grunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20a 22 23
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung 1 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483), außer Kraft.
(2) § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 47a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
______________
1) Verkündet am 27.7.1999
ENDE |